Über die Häufigkeit derartiger peinlicher Missgeschicke gibt es durchaus statistische Erkenntnisse. Laut ADAC-Pannenstatistik 2007 wurden 5.500 Fälle gezählt, in denen Autofahrer durch den Griff zur falschen Zapfpistole eine teure Reinigung des Kraftstoffsystems in der Werkstatt vornehmen lassen mussten. Und nach Berichten des Touring Club Schweiz (TCS) leistet die Patrouille TCS jährlich in mindestens 5.000 Fällen Hilfe bei Falschbetankungen. Und es kann jedem passieren. Wegen der dickeren Diesel-Zapfpistole ist es heutzutage zwar kaum noch möglich, einen Benziner mit Diesel zu betanken. Und doch kommt es vor, dass ein Benziner mit dem dieselgefüllten Reservekanister betankt wird. Häufiger ist aber wohl der Fall, dass das ärgerliche und teure Missgeschick genau anders herum passiert. Heutige Dieselmotoren sind kaum noch am Klang zu identifizieren. Bei Fahrzeugflotten, vor allem dann, wenn ein Auto von mehreren Nutzern gefahren wird, kann es durchaus geschehen, dass man an der Tanksäule zur falschen Zapfpistole greift und Normal- oder Superbenzin in den Dieseltank einfüllt. Mit dem steigenden Diesel-Anteil in Fahrzeugflotten nimmt deshalb auch das Risiko zu, dass Fuhrparkmanager irgendwann mit dem Fall konfrontiert werden, dass ein Dieselfahrzeug irrtümlich Haftung bei Falschbetankung „Tausend Mal berührt, tausend Mal ist nichts passiert, tausendundeine Nacht, und es hat Zoom gemacht“: diese Liedzeile von Klaus Lage könnte die Situation bei der Falschbetankung kaum besser beschreiben: Das Betanken von Fahrzeugen mit dem falschen Kraftstoff kommt nämlich in der Praxis sehr viel häufiger vor als man denkt. mit Benzin betankt wurde. Und dann ist nicht nur guter Rat teuer. Die Falschbetankung aus technischer Sicht Im Gegensatz zu älteren Dieselmotoren aus den achtziger Jahren mit indirekter Einspritzung, die kaum noch im aktiven Flottendienst stehen dürften, verzeihen moderne Dieselfahrzeuge keine Fehlbetankung mit Benzin. Während Dieseltreibstoff spezielle Schmiereigenschaften besitzt, die verhindern, dass die präzisen Feinbauteile in den mit Hochdruck arbeitenden Einspritzsystemen moderner Dieselmotoren blockieren, hat Benzin genau die gegenteilige Eigenschaft. Bereits bei geringen Beimischungen von Benzin kann daher der Schmierfilm reißen. Bemerkt man die Falschbetankung noch rechtzeitig, sollte man also nicht mehr losfahren. Der Motor sollte – selbst wenn es nur einige Meter bis zur nächsten Werkstatt sind – auch nicht einmal mehr gestartet werden. Der Treibstoff muss aus dem Tank abgesaugt werden. In einem Polizeibericht war einmal von dem Fall zu lesen, dass zwei Personen nach einer Falschbetankung an einer Tankstelle versuchten, den falschen Sprit aus dem Tank eines Fahrzeugs mittels eines Tankstellenstaubsaugers selbst abzusaugen. Die Meldung titelte „Explosion an Tankstelle“. Das Diesel-Benzin-Treibstoffgemisch ist nämlich leicht entzündbar und es besteht Explosionsgefahr durch Verpuffung, wenn sich die aus dem Tank austretenden Kraftstoffdämpfe im Bereich des Kraftstoff-Einfüllstutzens mit Luft mischen. Daher sollte man keinesfalls versuchen, den falschen Kraftstoff selbst abzusaugen. Bei Inanspruchnahme professioneller Hilfe in der Werkstatt muss der Tank abgelassen, gereinigt und neu mit Diesel befüllt werden. Je nach Aufwand können hierbei Kosten von bis zu 300 Euro entstehen – von einer neuen Tankfüllung einmal ganz abgesehen. Wurde der Dieselmotor bereits mit dem Diesel- Benzin-Gemisch gestartet oder sogar gefahren, kann es zum heftigen Nageln des Motors, Motorstottern oder zum völligen Stillstand kommen. Dann ist es mit dem Ablassen des Treibstoffs nicht mehr getan. Das Fahrzeug muss vielmehr in einer Fachwerkstatt nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers repariert werden, um weitere Folgeschäden zu vermeiden. Das ist ein aufwändiges Unterfangen, weil es durchaus erforderlich sein kann, alle Teile auszutauschen, die mit dem Diesel-Benzin-Gemisch in Berührung gekommen sind: Tank, Kraftstoffleitungen, Einspritzpumpe und –düsen usw. Hierbei sind Reparaturkosten von über 5.000 Euro keine Seltenheit. Wie kann das Fuhrparkmanagement Falschbetankungen verhindern? Um eine Falschbetankung zu verhindern, müssen die Fahrzeugnutzer entsprechend über die richtige Betankung instruiert werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich die anlässlich der Fahrzeugübergabe erfolgte Belehrung über die richtige Betankung schriftlich quittieren, sprich den Betankungshinweis gegenzeichnen. Stehen Fahrzeuge mehreren Fahrern zur Verfügung oder handelt es sich um Poolfahrzeuge, sollte man weitergehende Maßnahmen ergreifen und beispielsweise Aufkleber mit dem Hinweis auf die richtige Spritsorte am Armaturenbrett sowie innen und außen auf dem Tankdeckel oder beim Tankeinfüllstutzen anbringen. Auch ein deutlicher Hinweis im Fahrtenbuch kann hilfreich sein. Dem Phänomen der Falschbetankung kann man mit diesen klaren Instruktionen zwar begegnen. Ganz verhindern können wird man derartige Fälle aber dennoch nicht. Denn die Falschbetankung beruht immer auf einem menschlichen Versehen. Werden die vorstehenden Hinweise berücksichtigt, sollte zumindest das Fuhrparkmanagement selbst haftungstechnisch „aus dem Schneider“ sein. Haftung des Tankstellenbetreibers für den Schaden bei Falschbetankung? Um es vorweg zu sagen: Weder die Mineralölkonzerne noch die Tankstellenbetreiber haften im Schadenfall. Es kann zwar vorkommen, dass ein Tankstellenbetreiber in die Haftung genommen wird. Aber dies sind Ausnahmefälle, zum Beispiel wenn der Tankwart selbst die Fehlbetankung vorgenommen hat. Auch bei – ausnahmsweise – fehlender Beschriftung des Zapfhahns oder einer fehlenden Beschriftungsplatte auf dem Tankstutzen ist eher an eine Haftungsteilung zu denken. Denn eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus dem „Tankvertrag“ setzt für eine Schadensersatzhaftung nach §§ 280,241 BGB ein Verschulden des Tankstellenbetreibers voraus. Und der sorgt regelmäßig durch eindeutige Beschriftungen der Zapfsäulen vor. Haftung des Autoherstellers für den Schaden bei Falschbetankung? Die Garantie der Autohersteller greift auch nicht ein. Die entsprechenden Regelwerke schließen markenübergreifend üblicherweise eine Haftung vollkommen aus, zumeist mit der Formulierung, dass keine Verantwortung für Reparaturen übernommen wird, die wegen Ein- oder Nachfüllen von falschem Treibstoff, beispielsweise Benzin statt Diesel, entstanden sind. Der Schaden bei Falschbetankung – ein Versicherungsfall? Schäden durch Fehlbetankung sind auch nicht versichert. Die Fehlbetankung stellt einen nicht von der Vollkaskoversicherung gedeckten sogenannten Betriebsschaden dar, der – im Gegensatz zum Unfallschaden – eben nicht versichert ist (vgl. BGH-Urteil vom 25.6.2003; Az.: IV ZR 322/02). Zu den sogenannten Betriebsschäden gehören insbesondere Schäden, die im Zusammenhang mit Bedienungsfehlern entstehen. Zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehören außerdem auch Tätigkeiten einer Person, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeuges stehen, also beim Be- und Entladen, Tanken oder der Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten. Die Versorgung eines Kraftfahrzeuges mit den notwendigen Betriebsmitteln und dem für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Treibstoff gehört zu den Bedienungsvorgängen (vgl. BGH VersR 2003, 1031 ff.) und damit zu den Tätigkeiten, die zum Kreis der Verrichtungen eines Fahrers zu rechnen sind. Die Wahl des falschen Kraftstoffs ist daher als Bedienungsfehler einzustufen. Dies hat zur Folge, dass die Versicherung in derartigen Fällen nicht zahlen muss. An fremden Fahrzeugen – ausgenommen sind regelmäßig Flottenfahrzeuge und Mietwagen – kann man dies gegebenenfalls über die Privathaftpflichtversicherung regeln, aber eben nicht für das eigene Fahrzeug. Allerdings ist zu beachten, dass eine mögliche Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung und anderer Versicherungen nicht dazu führt, dass zur Vermeidung einer Deckungslücke der Schaden deswegen in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt (vgl. zur Abgrenzung der Privathaftpflichtversicherung von der Kfz-Haftpflichtversicherung nach der Benzinklausel: Betanken eines Kfz durch einen Dritten mit falschem Kraftstoff: LG Duisburg, Urteil vom 5.7.2006, Az. 11 O 105/05).

Haftung des Mitarbeiters bei Fehlbetankung von Firmenwagen? Wer also den Schaden hat, hat neben dem Spott auch noch die Kosten zu tragen. Ob ein Mitarbeiter für den durch die Falschbetankung des Firmenwagens entstandenen Schaden letztlich mit Erfolg in die Haftung genommen werden kann, hängt zunächst von den konkreten Umständen des Tankvorgangs ab. Relevant sind hier auch die Regelungen und Haftungsklauseln im Dienstwagenüberlassungsvertrag sowie anderweitigen Nutzungsvereinbarungen. Für die Frage, welche Schäden der Arbeitgeber vom Mitarbeiter letztlich ersetzt verlangen kann, sind aber auch im Falle einer Fehlbetankung die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleiches ausschlaggebend. Danach ist eine Alleinhaftung des Arbeitnehmers bei einer Beschädigung des Firmenfahrzeuges nur bei Vorsatz und „grober“ Fahrlässigkeit gegeben, was der Arbeitgeber zu beweisen hat. Unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung wird die Haftung des Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aber regelmäßig auf maximal bis zu drei Monatsgehälter begrenzt. Im Prinzip kommt eine völlig Abwälzung des Schadens der Fehlbetankung nur dann ernsthaft in Betracht, wenn man dem Mitarbeiter zumindest grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann. Bei „normaler“ Fahrlässigkeit müssen sich Arbeitgeber und Mitarbeiter den Schaden teilen. Bei „leichter“ Fahrlässigkeit muss der Arbeitgeber die Schadenskosten allein tragen. So hat das LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29. 12. 2003 (Az. 7 Sa 631/03) entschieden, dass ein Mitarbeiter in einem solchen Fall nur zwei Drittel der Schadenssumme ersetzen musste. Das LAG zog die vorerwähnten Grundsätze zum innerbetrieblichen Schadenausgleich heran, nach denen eine völlig uneingeschränkte Haftung des Mitarbeiters im Rahmen betrieblich veranlasster Tätigkeiten überwiegend unbillig ist. Benzin statt Diesel zu tanken, stufte das LAG hier als „normale“ Fahrlässigkeit ein und der Schaden wurde geteilt. Den Restbetrag musste der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Betriebsrisikos, das sich aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, selbst tragen. In einem anderen Fall entschied das OVG Rheinland- Pfalz (Beschluss vom 26.2.2004, Az. 2 A 11982/03.OVG), dass ein Beamter, der einen ihm anvertrauten Dienstwagen mit dem falschen Kraftstoff betankt (hier: Superbenzin statt Diesel), in der Regel grob fahrlässig handelt und dem Dienstherrn zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Denn bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, dessen Tank vor der Rückgabe aufgefüllt werden muss, handelt ein Beamter angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Denn es gehört zu den Dienstpflichten, den richtigen Kraftstoff vor dem Betanken festzustellen. In Anbetracht der allgemeinen Verbreitung sowohl diesel- als auch benzingetriebener Personenkraftwagen ist es für jeden Autofahrer eine offenkundig auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit, sich vor dem Betanken eines fremden Kraftfahrzeugs zu vergewissern, welches der geeignete Kraftstoff für das Fahrzeug ist (für grobe Fahrlässigkeit beim Falschbetanken vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.2.2008, Az. 5 LB 365/07; VG Minden, Urteil vom 25.3.2008, Az. 10 K 1365/07; VG Hannover, Urteil vom 29.1.2008, Az. 13 A 8415/06; VG Kassel, Urteil vom 8.3.2007, Az. 1 E 889/06; VG Düsseldorf, Urteil vom 9.6.2006, Az. 2 K 1340/06; zu einem Ausnahmefall, in dem grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist s.a. VG Osnabrück, Urteil vom 21.6.2007, Az. 3 A 19/07). Die gleichen Grundsätze werden von der Rechtsprechung im Wesentlichen auch auf Arbeitnehmer öffentlicher Dienstherren angewendet. Im Übrigen kommen die Umstände des Einzelfalls zum Tragen. Hat der Mitarbeiter zum ersten Mal den falschen Zapfhahn erwischt und wurde eine Falschbetankung auch nicht durch deutliche Hinweise – z.B. Aufkleber am Tankdeckel – erschwert, sind die Erfolgsaussichten für einen Mitarbeiterregress eher gering. Nicht zu unterschätzen ist übrigens die demoralisierende Auswirkung, die ein solcher Regress im Erfolgsfalle auf den Mitarbeiter haben kann. Bevor man es soweit kommen lässt, sollte man vor dem Regress ein Gespräch mit dem betroffenen Fahrer führen und klären, ob ein für beide Seiten annehmbarer Kompromiss vereinbart werden kann. Sollte die Sache doch rechtlich geklärt werden müssen, weil beispielsweise der Mitarbeiter seine Mitschuld nicht einsehen mag oder weil die Schadensumme sehr hoch ist, sollte man zur Abklärung der rechtlichen Handhabe unbedingt die eigene Rechtsabteilung oder einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.