Rechtsprechung
Rechtsprechung
Keine Pflicht des Fahrzeughalters zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten für total besc
<div> Die Klägerin wurde zu einer Verwaltungsgebühr für die Eigentumssicherung und Sicherstellung ihres Kraftfahrzeugs in Höhe von 100,00 Euro sowie zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten von 240,70 EUR herangezogen. Das Verwaltungsgericht Münster entschied, dass dies zu Unrecht geschah. Grundsätzlich habe zwar der Eigentümer nach den polizeirechtlichen Bestimmungen die Kosten zu erstatten, die der Polizei durch die Sicherstellung und Verwahrung einer Sache zum Schutz vor Verlust oder Beschädigung entstanden seien. Dies sei aber bei einem Fahrzeug mit Totalschaden nicht einschlägig. Bleibe ein Fahrzeug mit Totalschaden am Fahrbahnrand liegen, bestehe regelmäßig keine Notwendigkeit, es durch Abschleppen und Verwahrung vor Diebstahl und Beschädigung zu sichern. Die Polizei müsse aber prüfen, ob das Fahrzeug abgeschlossen werden könne, um ein Plündern des Fahrzeuginneren zu verhindern.</div> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">VG Münster, Urteil vom 30.11.2007, Az. 1 K 1481/06</span> </p>
Rechtsprechung
Zweifel an der Fahreignung wegen 1,46 Promille aufgrund von Alkoholkonsums am Vorabend
<div> Zweifel an der Fahreignung können sich dann ergeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber angibt, am Vorabend Alkohol konsumiert zu haben und dass die Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ am darauf folgenden frühen Nachmittag auf einen Alkoholkonsum am Vormittag zurückzuführen sei. Dies deutet auf eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz und in Richtung Missbrauch tendierendes Konsumverhalten hin, weil schon in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages wiederum Alkohol in beträchtlichen Mengen konsumiert worden sein muss.</div> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.04.2007, 7 K 2757/06</span> </p>
Rechtsprechung
Halter haftet nicht für Abschleppkosten bei Falschparken durch Dritten
<p> Der Halter eines Fahrzeugs haftet nicht für Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass sein Pkw von einer dritten Person rechtswidrig auf privaten Flächen wie einer Flughafen-Zufahrt abgestellt wird.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">AG Hamburg, Urteil vom 28.10.2007, Az. 7c C 52/07</span> </p>

Aktuelles Magazin
Ausgabe 6/2024

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Rechtsprechung
Trunkenheit am Steuer muss nicht immer zum Führerscheinentzug führen
<p> Handelt es sich bei einer Autofahrt im alkoholisierten Zustand um ein „notfallbedingtes Augenblicksversagen“ um „der Feuerwehr zu helfen“, kann dies das Strafmaß erheblich senken und auf eine Entziehung der verzichtet werden. Für den ausnahmsweisen Verzicht spricht vor allem, dass der angeklagte Trunkenheitsfahrer sofort freiwillig durch Selbstanzeige bei der Polizei die Verantwortung übernommen hat und außerdem keinerlei Voreintragungen bestehen, die auf ein Alkoholproblem hindeuten. Ferner hat der Angeklagte inzwischen durch Umstrukturierung und Delegation für künftige Notfälle Vorkehrungen getroffen, sich mit einem Verkehrspsychologen des TÜV ausführlich beschäftigt und erfolgreich einen TÜV-Nachschulungskurs absolviert.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">AG Hameln, Urteil vom 06.02.2008, 11 Cs 7471 Js 89812/07</span> </p>
Rechtsprechung
Keine Pflicht des Fahrzeughalters zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten für total besc
<div> Die Klägerin wurde zu einer Verwaltungsgebühr für die Eigentumssicherung und Sicherstellung ihres Kraftfahrzeugs in Höhe von 100,00 Euro sowie zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten von 240,70 EUR herangezogen. Das Verwaltungsgericht Münster entschied, dass dies zu Unrecht geschah. Grundsätzlich habe zwar der Eigentümer nach den polizeirechtlichen Bestimmungen die Kosten zu erstatten, die der Polizei durch die Sicherstellung und Verwahrung einer Sache zum Schutz vor Verlust oder Beschädigung entstanden seien. Dies sei aber bei einem Fahrzeug mit Totalschaden nicht einschlägig. Bleibe ein Fahrzeug mit Totalschaden am Fahrbahnrand liegen, bestehe regelmäßig keine Notwendigkeit, es durch Abschleppen und Verwahrung vor Diebstahl und Beschädigung zu sichern. Die Polizei müsse aber prüfen, ob das Fahrzeug abgeschlossen werden könne, um ein Plündern des Fahrzeuginneren zu verhindern.</div> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">VG Münster, Urteil vom 30.11.2007, Az. 1 K 1481/06</span> </p>
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2025
Rechtsprechung
Kein Absehen vom Regelfahrverbot selbst bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 1 km/h
<p> Allein der Umstand, dass die für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp - hier um 1 km/h - überschritten wurde, begründet noch keinen Ausnahmefall für ein Absehen vom Fahrverbot. Die Grenze für ein Fahrverbot ist klar definiert: die Erfüllung eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BKatV geregelten Tatbestände indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind unabhängig davon, ob der einzelne Kraftfahrer sie nachvollziehen kann, von diesem zu beachten.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span>OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2009, Az. 3 Ss OWi 68/09 </p>
Rechtsprechung
Parkverstoß durch Hochschwangere auf Parkplätzen für Schwerbehinderte
<p> Eine hochschwangere Autofahrerin parkte ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde. Ein entsprechender Sonderparkausweis war im Fahrzeug nicht ausgelegt, sondern lediglich eine leere Plastikhülle mit der Beschriftung „Mutterpass“. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt und die Autofahrerin sollte für die Kosten der Abschleppmaßnahme aufkommen. Die gegen den Leistungsbescheid erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Bayrische VGH lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, es verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, dass die in der Straßenverkehrsordnung eingeräumte Möglichkeit, Parkplätze für Schwerbehinderte vorzuhalten, keine entsprechende Regelung für hochschwangere Frauen vorsehe. Eine Frau ohne entsprechenden Sonderparkausweis müsse daher die Abschleppkosten tragen, wenn sie auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde parke und stattdessen eine leere Plastikhülle mit der Beschriftung „Mutterpass“ auslege.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span>Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.06.2009, Az. 10 ZB 09.1052 </p>
Rechtsprechung
Mittransport ungefährlicher Güter beim Gefahrguttransport
<p> Der Betroffene wurde durch Urteil des AG Detmold wegen fahrlässiger nicht ordnungsgemäßer Verstauung einer Ladung mit gefährlichen Gütern zu einer Geldbuße von 300,00 Euro verurteilt. Der Betroffene hatte auf seinem LKW Gefahrgüter transportiert, nämlich 396 kg volle Flaschen mit verflüssigten Kohlenwasserstoffgasgemisch (N.A.G, Klasse 2) sowie 406 kg leere Flaschen sowie eine vollkommen ungesicherte Sackkarre im ladefreien Raum dazwischen. Der Betroffene wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil und hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht stellte hierzu fest: die bisherigen Regelungen zur gemeinsamen Beförderung gefährlicher und ungefährlicher Güter wurden durch eine Änderung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) abgewandelt. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt.“<br /> Wie sich aus Satz 2 der Neufassung des Unterabschnittes 7.5.7.1 ADR 2007 ergibt, unterscheidet diese nunmehr ausdrücklich zwischen gefährlichen Gütern (Versandstücke oder unverpackt) einerseits und anderen Gütern, also Teilen der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen, anderseits und trifft eine eigenständige Regelung für die gemeinsame Beförderung solcher gemischten Ladungen. Hiernach liegt eine unzureichende Sicherung nicht schon dann vor, wenn Teile der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen bzw. enthalten, mehr als nur geringfügig ihre Lage verändern können, wovon das Amtsgericht auf der Grundlage des Unterabschnittes 7.5.7.1 ADR 2005 ausgegangen ist. Eine nicht ausreichende Sicherung bzw. Verpackung liegt nach der Neufassung vielmehr erst dann vor, wenn Kontakte mit diesen Teilen bzw. Lageveränderungen oder Bewegungen dieser Ladungsteile möglich sind, die sich dergestalt auf die gefährlichen Güter auswirken können, dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen könnte.<br /> Danach genügt es also nicht mehr, dass eine ungefährliche Ladung, die zusammen mit einer gefährlichen Ladung transportiert wird, nicht ausreichend gesichert ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass Kontakte der ungesicherten Ladung mit den gefährlichen Gütern möglich sind und dass diese Kontakte einen Austritt von Gefahrgut konkret ermöglichen können.</p> <p> Dazu, ob ein Rollen oder Kippen der ungesicherten Sackkarre zu Beschädigungen, einem Verrutschen oder gar zu einem Umkippen der Gasflaschen und dadurch zu Verformungen oder sonstigen Schäden an den Gasbehältern hätte führen können, die ein Austreten von Gas zu Folge hätten haben können, hat das Amtsgericht keine Festsstellungen getroffen. Derartige gefahrvolle Auswirkungen liegen angesichts der Umstände, dass die Sackkarre wohl kein erhebliches Gewicht aufwies, dass davon auszugehen ist, dass die Gasflaschen aus Stahl bestanden und nach den in den Akten befindlichen Fotos, auf die der Amtsrichter gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen hat, teilweise in Stahlregale eingestellt, teilweise durch ein Stahlgestell von der Sackkarre abgetrennt waren und insbesondere die Gefahr einer Beschädigung der Ventile der Gasflaschen und eines damit möglicherweise verbundenen Austretens von Gas ohne nähere Kenntnis der Art und Absicherung dieser Ventile nicht abgeschätzt werden kann, auch nicht auf der Hand. Vielmehr wird zu Klärung dieser Frage die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein. Das Urteil wurde daher aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.<br /> OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2009, Az. 3 Ss OWi 321/08</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span> </p>

Aktuelles Magazin
Ausgabe 6/2024

Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2025