Rechtsprechung

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Keine Pflicht des Fahrzeughalters zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten für total besc

<div> Die Kl&auml;gerin wurde zu einer Verwaltungsgeb&uuml;hr f&uuml;r die Eigentumssicherung und Sicherstellung ihres Kraftfahrzeugs in H&ouml;he von 100,00 Euro sowie zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten von 240,70 EUR herangezogen. Das Verwaltungsgericht M&uuml;nster entschied, dass dies zu Unrecht geschah. Grunds&auml;tzlich habe zwar der Eigent&uuml;mer nach den polizeirechtlichen Bestimmungen die Kosten zu erstatten, die der Polizei durch die Sicherstellung und Verwahrung einer Sache zum Schutz vor Verlust oder Besch&auml;digung entstanden seien. Dies sei aber bei einem Fahrzeug mit Totalschaden nicht einschl&auml;gig. Bleibe ein Fahrzeug mit Totalschaden am Fahrbahnrand liegen, bestehe regelm&auml;&szlig;ig keine Notwendigkeit, es durch Abschleppen und Verwahrung vor Diebstahl und Besch&auml;digung zu sichern. Die Polizei m&uuml;sse aber pr&uuml;fen, ob das Fahrzeug abgeschlossen werden k&ouml;nne, um ein Pl&uuml;ndern des Fahrzeuginneren zu verhindern.</div> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">VG M&uuml;nster, Urteil vom 30.11.2007, Az. 1 K 1481/06</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Rechtsprechung

Zweifel an der Fahreignung wegen 1,46 Promille aufgrund von Alkoholkonsums am Vorabend

<div> Zweifel an der Fahreignung k&ouml;nnen sich dann ergeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber angibt, am Vorabend Alkohol konsumiert zu haben und dass die Blutalkoholkonzentration von 1,46 &permil; am darauf folgenden fr&uuml;hen Nachmittag auf einen Alkoholkonsum am Vormittag zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sei. Dies deutet auf eine &uuml;berdurchschnittliche Alkoholtoleranz und in Richtung Missbrauch tendierendes Konsumverhalten hin, weil schon in den fr&uuml;hen Morgenstunden des n&auml;chsten Tages wiederum Alkohol in betr&auml;chtlichen Mengen konsumiert worden sein muss.</div> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.04.2007, 7 K 2757/06</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Rechtsprechung

Halter haftet nicht für Abschleppkosten bei Falschparken durch Dritten

<p> Der Halter eines Fahrzeugs haftet nicht f&uuml;r Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass sein Pkw von einer dritten Person rechtswidrig auf privaten Fl&auml;chen wie einer Flughafen-Zufahrt abgestellt wird.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">AG Hamburg, Urteil vom 28.10.2007, Az. 7c C 52/07</span>&nbsp;&nbsp;</p>

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Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2024

Rechtsprechung

Trunkenheit am Steuer muss nicht immer zum Führerscheinentzug führen

<p> Handelt es sich bei einer Autofahrt im alkoholisierten Zustand um ein &bdquo;notfallbedingtes Augenblicksversagen&ldquo; um &bdquo;der Feuerwehr zu helfen&ldquo;, kann dies das Strafma&szlig; erheblich senken und auf eine Entziehung der verzichtet werden. F&uuml;r den ausnahmsweisen Verzicht spricht vor allem, dass der angeklagte Trunkenheitsfahrer sofort freiwillig durch Selbstanzeige bei der Polizei die Verantwortung &uuml;bernommen hat und au&szlig;erdem keinerlei Voreintragungen bestehen, die auf ein Alkoholproblem hindeuten. Ferner hat der Angeklagte inzwischen durch Umstrukturierung und Delegation f&uuml;r k&uuml;nftige Notf&auml;lle Vorkehrungen getroffen, sich mit einem Verkehrspsychologen des T&Uuml;V ausf&uuml;hrlich besch&auml;ftigt und erfolgreich einen T&Uuml;V-Nachschulungskurs absolviert.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">AG Hameln, Urteil vom 06.02.2008, 11 Cs 7471 Js 89812/07</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Rechtsprechung

Keine Pflicht des Fahrzeughalters zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten für total besc

<div> Die Kl&auml;gerin wurde zu einer Verwaltungsgeb&uuml;hr f&uuml;r die Eigentumssicherung und Sicherstellung ihres Kraftfahrzeugs in H&ouml;he von 100,00 Euro sowie zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten von 240,70 EUR herangezogen. Das Verwaltungsgericht M&uuml;nster entschied, dass dies zu Unrecht geschah. Grunds&auml;tzlich habe zwar der Eigent&uuml;mer nach den polizeirechtlichen Bestimmungen die Kosten zu erstatten, die der Polizei durch die Sicherstellung und Verwahrung einer Sache zum Schutz vor Verlust oder Besch&auml;digung entstanden seien. Dies sei aber bei einem Fahrzeug mit Totalschaden nicht einschl&auml;gig. Bleibe ein Fahrzeug mit Totalschaden am Fahrbahnrand liegen, bestehe regelm&auml;&szlig;ig keine Notwendigkeit, es durch Abschleppen und Verwahrung vor Diebstahl und Besch&auml;digung zu sichern. Die Polizei m&uuml;sse aber pr&uuml;fen, ob das Fahrzeug abgeschlossen werden k&ouml;nne, um ein Pl&uuml;ndern des Fahrzeuginneren zu verhindern.</div> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">VG M&uuml;nster, Urteil vom 30.11.2007, Az. 1 K 1481/06</span>&nbsp;&nbsp;</p>

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Kein Absehen vom Regelfahrverbot selbst bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 1 km/h

<p> Allein der Umstand, dass die f&uuml;r die Indizierung eines Fahrverbotes ma&szlig;gebliche Grenze einer Geschwindigkeits&uuml;berschreitung nur knapp - hier um 1 km/h - &uuml;berschritten wurde, begr&uuml;ndet noch keinen Ausnahmefall f&uuml;r ein Absehen vom Fahrverbot. Die Grenze f&uuml;r ein Fahrverbot ist klar definiert: die Erf&uuml;llung eines der in &sect; 4 Abs. 1 Nr. 1 &ndash; 4 BKatV geregelten Tatbest&auml;nde indiziert das Vorliegen eines groben Versto&szlig;es i.S.v. &sect; 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Ma&szlig; an Verantwortungslosigkeit im Stra&szlig;enverkehr offenbart, dass es regelm&auml;&szlig;ig der Denkzettel- und Besinnungsma&szlig;nahme eines Fahrverbotes bedarf. Geschwindigkeitsbeschr&auml;nkungen sind unabh&auml;ngig davon, ob der einzelne Kraftfahrer sie nachvollziehen kann, von diesem zu beachten.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2009, Az. 3 Ss OWi 68/09&nbsp;&nbsp;</p>

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Parkverstoß durch Hochschwangere auf Parkplätzen für Schwerbehinderte

<p> Eine hochschwangere Autofahrerin parkte ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz f&uuml;r Schwerbehinderte mit au&szlig;ergew&ouml;hnlicher Gehbehinderung und Blinde. Ein entsprechender Sonderparkausweis war im Fahrzeug nicht ausgelegt, sondern lediglich eine leere Plastikh&uuml;lle mit der Beschriftung &bdquo;Mutterpass&ldquo;. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt und die Autofahrerin sollte f&uuml;r die Kosten der Abschleppma&szlig;nahme aufkommen. Die gegen den Leistungsbescheid erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Bayrische VGH lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrte das Gericht aus, es versto&szlig;e nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, dass die in der Stra&szlig;enverkehrsordnung einger&auml;umte M&ouml;glichkeit, Parkpl&auml;tze f&uuml;r Schwerbehinderte vorzuhalten, keine entsprechende Regelung f&uuml;r hochschwangere Frauen vorsehe. Eine Frau ohne entsprechenden Sonderparkausweis m&uuml;sse daher die Abschleppkosten tragen, wenn sie auf einem Parkplatz f&uuml;r Schwerbehinderte mit au&szlig;ergew&ouml;hnlicher Gehbehinderung und Blinde parke und stattdessen eine leere Plastikh&uuml;lle mit der Beschriftung &bdquo;Mutterpass&ldquo; auslege.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.06.2009, Az. 10 ZB 09.1052&nbsp;&nbsp;</p>

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Mittransport ungefährlicher Güter beim Gefahrguttransport

<p> Der Betroffene wurde durch Urteil des AG Detmold wegen fahrl&auml;ssiger nicht ordnungsgem&auml;&szlig;er Verstauung einer Ladung mit gef&auml;hrlichen G&uuml;tern zu einer Geldbu&szlig;e von 300,00 Euro verurteilt. Der Betroffene hatte auf seinem LKW Gefahrg&uuml;ter transportiert, n&auml;mlich 396 kg volle Flaschen mit verfl&uuml;ssigten Kohlenwasserstoffgasgemisch (N.A.G, Klasse 2) sowie 406 kg leere Flaschen sowie eine vollkommen ungesicherte Sackkarre im ladefreien Raum dazwischen. Der Betroffene wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil und hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht stellte hierzu fest: die bisherigen Regelungen zur gemeinsamen Bef&ouml;rderung gef&auml;hrlicher und ungef&auml;hrlicher G&uuml;ter wurden durch eine &Auml;nderung des Europ&auml;ischen &Uuml;bereinkommens &uuml;ber die internationale Bef&ouml;rderung gef&auml;hrlicher G&uuml;ter auf der Stra&szlig;e (ADR) abgewandelt. Wenn gef&auml;hrliche G&uuml;ter zusammen mit anderen G&uuml;tern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) bef&ouml;rdert werden, m&uuml;ssen alle G&uuml;ter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gef&auml;hrlicher G&uuml;ter verhindert wird. Die Bewegung der Versandst&uuml;cke kann auch durch das Auff&uuml;llen von Hohlr&auml;umen mit Hilfe von Stauh&ouml;lzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie B&auml;nder oder Gurte verwendet werden, d&uuml;rfen diese nicht &uuml;berspannt werden, so dass es zu einer Besch&auml;digung oder Verformung des Versandst&uuml;cks kommt.&ldquo;<br /> Wie sich aus Satz 2 der Neufassung des Unterabschnittes 7.5.7.1 ADR 2007 ergibt, unterscheidet diese nunmehr ausdr&uuml;cklich zwischen gef&auml;hrlichen G&uuml;tern (Versandst&uuml;cke oder unverpackt) einerseits und anderen G&uuml;tern, also Teilen der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen, anderseits und trifft eine eigenst&auml;ndige Regelung f&uuml;r die gemeinsame Bef&ouml;rderung solcher gemischten Ladungen. Hiernach liegt eine unzureichende Sicherung nicht schon dann vor, wenn Teile der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen bzw. enthalten, mehr als nur geringf&uuml;gig ihre Lage ver&auml;ndern k&ouml;nnen, wovon das Amtsgericht auf der Grundlage des Unterabschnittes 7.5.7.1 ADR 2005 ausgegangen ist. Eine nicht ausreichende Sicherung bzw. Verpackung liegt nach der Neufassung vielmehr erst dann vor, wenn Kontakte mit diesen Teilen bzw. Lagever&auml;nderungen oder Bewegungen dieser Ladungsteile m&ouml;glich sind, die sich dergestalt auf die gef&auml;hrlichen G&uuml;ter auswirken k&ouml;nnen, dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen k&ouml;nnte.<br /> Danach gen&uuml;gt es also nicht mehr, dass eine ungef&auml;hrliche Ladung, die zusammen mit einer gef&auml;hrlichen Ladung transportiert wird, nicht ausreichend gesichert ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass Kontakte der ungesicherten Ladung mit den gef&auml;hrlichen G&uuml;tern m&ouml;glich sind und dass diese Kontakte einen Austritt von Gefahrgut konkret erm&ouml;glichen k&ouml;nnen.</p> <p> Dazu, ob ein Rollen oder Kippen der ungesicherten Sackkarre zu Besch&auml;digungen, einem Verrutschen oder gar zu einem Umkippen der Gasflaschen und dadurch zu Verformungen oder sonstigen Sch&auml;den an den Gasbeh&auml;ltern h&auml;tte f&uuml;hren k&ouml;nnen, die ein Austreten von Gas zu Folge h&auml;tten haben k&ouml;nnen, hat das Amtsgericht keine Festsstellungen getroffen. Derartige gefahrvolle Auswirkungen liegen angesichts der Umst&auml;nde, dass die Sackkarre wohl kein erhebliches Gewicht aufwies, dass davon auszugehen ist, dass die Gasflaschen aus Stahl bestanden und nach den in den Akten befindlichen Fotos, auf die der Amtsrichter gem&auml;&szlig; &sect; 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen hat, teilweise in Stahlregale eingestellt, teilweise durch ein Stahlgestell von der Sackkarre abgetrennt waren und insbesondere die Gefahr einer Besch&auml;digung der Ventile der Gasflaschen und eines damit m&ouml;glicherweise verbundenen Austretens von Gas ohne n&auml;here Kenntnis der Art und Absicherung dieser Ventile nicht abgesch&auml;tzt werden kann, auch nicht auf der Hand. Vielmehr wird zu Kl&auml;rung dieser Frage die Hinzuziehung eines Sachverst&auml;ndigen erforderlich sein. Das Urteil wurde daher aufgehoben und an das Amtsgericht zur&uuml;ckverwiesen.<br /> OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2009, Az. 3 Ss OWi 321/08</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>

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LKW-Maut rechtmäßig

<p> Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat mit zwei Urteilen vom 23.06.2009 entschieden, dass die seit dem 1. Januar 2005 geltende LKW-Maut rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das derzeitige Mautberechnungssystem f&uuml;hre jedoch im Einzelfall dazu, dass - wenngleich in geringem Umfang - zu hohe Mautbetr&auml;ge gezahlt w&uuml;rden.<br /> Eine geringe H&ouml;herbelastung mit Mautgeb&uuml;hren von LKW mit mehr als 3 Achsen gegen&uuml;ber bis zu 3-achsigen LKW sei gerechtfertigt. Die Vorgehensweise, die Mauts&auml;tze unter Differenzierung nach Achszahl und Emissionsklasse auf der Grundlage des Wegekostengutachtens festzusetzen, begegne keinen Bedenken. Insbesondere bestehe keine Veranlassung, LKW mit mehr als drei Achsen gegen&uuml;ber LKW mit bis zu drei Achsen mit (noch) h&ouml;heren Mautgeb&uuml;hren zu belasten. Hinsichtlich der Fahrleistungen werde f&uuml;r die Geb&uuml;hrenaufteilung vor allem als wesentlich angesehen, dass der &uuml;berwiegende Anteil der Fahrleistungen schwerer LKW von Fahrzeugen mit mehr als drei Achsen erbracht wird. Da die Fahrleistung f&uuml;r die Bestimmung der Geb&uuml;hrens&auml;tze ein wesentlicher Faktor ist, rechtfertige sich aus diesem Umstand die vergleichsweise geringe Mehrbelastung der LKW mit mehr als drei Achsen.<br /> OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009, Az. 9 A 2054/07 und und 9 A 3082/08</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>(Pressemitteilung des Gerichts)&nbsp;&nbsp;</p>

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