Recht & Steuern
Aktuelles
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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
Aktuelles
Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
Aktuelles
EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
Rechtsprechung
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Keine Pflicht des Fahrzeughalters zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten für total besc
<div> Die Klägerin wurde zu einer Verwaltungsgebühr für die Eigentumssicherung und Sicherstellung ihres Kraftfahrzeugs in Höhe von 100,00 Euro sowie zur Erstattung der Abschlepp- und Verwahrungskosten von 240,70 EUR herangezogen. Das Verwaltungsgericht Münster entschied, dass dies zu Unrecht geschah. Grundsätzlich habe zwar der Eigentümer nach den polizeirechtlichen Bestimmungen die Kosten zu erstatten, die der Polizei durch die Sicherstellung und Verwahrung einer Sache zum Schutz vor Verlust oder Beschädigung entstanden seien. Dies sei aber bei einem Fahrzeug mit Totalschaden nicht einschlägig. Bleibe ein Fahrzeug mit Totalschaden am Fahrbahnrand liegen, bestehe regelmäßig keine Notwendigkeit, es durch Abschleppen und Verwahrung vor Diebstahl und Beschädigung zu sichern. Die Polizei müsse aber prüfen, ob das Fahrzeug abgeschlossen werden könne, um ein Plündern des Fahrzeuginneren zu verhindern.</div> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">VG Münster, Urteil vom 30.11.2007, Az. 1 K 1481/06</span> </p>
Rechtsprechung
Zweifel an der Fahreignung wegen 1,46 Promille aufgrund von Alkoholkonsums am Vorabend
<div> Zweifel an der Fahreignung können sich dann ergeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber angibt, am Vorabend Alkohol konsumiert zu haben und dass die Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ am darauf folgenden frühen Nachmittag auf einen Alkoholkonsum am Vormittag zurückzuführen sei. Dies deutet auf eine überdurchschnittliche Alkoholtoleranz und in Richtung Missbrauch tendierendes Konsumverhalten hin, weil schon in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages wiederum Alkohol in beträchtlichen Mengen konsumiert worden sein muss.</div> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.04.2007, 7 K 2757/06</span> </p>
Rechtsprechung
Halter haftet nicht für Abschleppkosten bei Falschparken durch Dritten
<p> Der Halter eines Fahrzeugs haftet nicht für Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass sein Pkw von einer dritten Person rechtswidrig auf privaten Flächen wie einer Flughafen-Zufahrt abgestellt wird.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">AG Hamburg, Urteil vom 28.10.2007, Az. 7c C 52/07</span> </p>
Rechtsprechung
Trunkenheit am Steuer muss nicht immer zum Führerscheinentzug führen
<p> Handelt es sich bei einer Autofahrt im alkoholisierten Zustand um ein „notfallbedingtes Augenblicksversagen“ um „der Feuerwehr zu helfen“, kann dies das Strafmaß erheblich senken und auf eine Entziehung der verzichtet werden. Für den ausnahmsweisen Verzicht spricht vor allem, dass der angeklagte Trunkenheitsfahrer sofort freiwillig durch Selbstanzeige bei der Polizei die Verantwortung übernommen hat und außerdem keinerlei Voreintragungen bestehen, die auf ein Alkoholproblem hindeuten. Ferner hat der Angeklagte inzwischen durch Umstrukturierung und Delegation für künftige Notfälle Vorkehrungen getroffen, sich mit einem Verkehrspsychologen des TÜV ausführlich beschäftigt und erfolgreich einen TÜV-Nachschulungskurs absolviert.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span><span class="Apple-style-span" style="font-style: italic; ">AG Hameln, Urteil vom 06.02.2008, 11 Cs 7471 Js 89812/07</span> </p>
Flotte Rechts ABC
A
Recht
Abschleppen
<p> Falsch geparkte Fahrzeug können auf polizeiliche Anordnung abgeschleppt werden. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind im allgemeinen Polizeirecht der Bundesländer geregelt. Die Abschlepppraktiken in den einzelnen Bundesländern decken sich nicht unbedingt nicht allen Punkten. Generell kann aber gesagt werden, dass beim Abschleppen stets die polizeilichen Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssen.<br /> Eine Abschleppmaßnahme ist dann notwendig, wenn der polizeiliche Zweck – z.B. die Beseitigung eines Verkehrshindernisses - nicht ohne diese Maßnahme erreicht werden kann. Verhältnismäßig ist die Abschleppmaßnahme, wenn sie nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht. Diese polizeilichen Grundsätze haben zur Folge, dass verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge grundsätzlich nur so weit weggezogen werden dürfen, wie es unbedingt notwendig ist. Das sog. Versetzen des Fahrzeugs kommt z.B. dann in Betracht, wenn sich freie ordnungsgemäße Parkplätze in der Nähe befinden. Muss jedoch ein Fahrzeug vor dem Abschleppen geöffnet werden, darf es keinesfalls mehr unbeaufsichtigt abgestellt, so dass dann auch ein bloßes Versetzen nicht mehr zulässig ist. In solchen Fällen werden geöffnete Fahrzeuge sichergestellt und auf behördliche Verwahrplätze oder auf die Betriebshöfe der Abschleppunternehmen verbracht, um eine Entwendung zu verhindern.<br /> <br /> </p>
C
Recht
Car Policy
<p> Car Policy ist der englischsprachige Oberbegriff für Dienstwagenregelung, Dienstwagenordnung oder Fuhrparkrichtlinie. Die Car Policy bzw. Dienstwagenordnung ist ein unternehmensinternes Regelwerk, das die Organisation des Fuhrparks und der Fuhrparkaufgaben im Unternehmen regelt. Geregelt wird nicht nur, welcher Mitarbeiter unter welchen Voraussetzungen welchen Typ von Dienstwagen nutzen darf. Es werden auch neben Aspekten der Mitarbeitermotivation sowie Kostenfaktoren auch betriebswirtschaftliche Faktoren wie Privatnutzung oder Versicherungsumfang berücksichtigt. Weitere wichtige Details wie z.B. das Verhalten bei Unfällen und Pannen können geregelt werden. Unternehmen sollten eine Car Policy erstellen, um ihren Fuhrpark wirtschaftlich effizient zu betreiben.</p>
D
Recht
Dienstwagen
<p> Ein Dienstwagen ist jedes Kraftfahrzeug, das zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise in einem Unternehmen als Außendienstmitarbeiter oder als Auslieferungsfahrer tätig, stellt das vom Unternehmen geschäftlich zur Verfügung gestellte Fahrzeug zweifelsohne ein Dienstfahrzeug dar. Aber auch der Privatwagen eines Angestellten kann in dem Moment, in dem er für betriebliche Zwecken eingesetzt wird, ebenfalls zum Dienstfahrzeug werden. Der Arbeitnehmer setzt den Pkw insbesondere dann zu betrieblichen Zwecken ein, wenn ansonsten der Einsatz eines anderen Dienstfahrzeuges erforderlich wäre.</p>
E
Recht
Entziehung der Fahrerlaubnis
<p> Wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann erlischt die staatliche Genehmigung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr völlig. Es dürfen lediglich nur noch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr geführt werden. Will man fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr führen, muss man die Fahrerlaubnis neu beantragen.<br /> </p>
Steuern
Steuern
Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss über Abschaffun
<p> Der Bundesfinanzhof (BFH) ruft wegen der sog. Pendlerpauschale das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Nach Ansicht des BFH ist die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652ff.) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Die Bundesregierung hält trotz des BFH-Beschlusses an der Neuregelung der Pendlerpauschale fest (vgl. BMF-Pressemitteilung-Nr. 3/2008 v. 23.01.2008). Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Finanzämter weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Steuerbescheide bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit offen.</p> <p> </p> <p> BFH, Beschluss v. 10.01.2008 – Az.VI R 17/07</p> <p> </p> <p> <b>Besteuerung schwerer Geländewagen nach Hubraum</b></p> <p> </p> <p> Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht nach Gewicht, sondern – wie ein PKW – nach Hubraum zu besteuern ist (Az.: 7 K 22/06).</p> <p> </p> <p> Der Kläger ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser, Typ J8. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug bis zum 30. April 2005 nach Gewicht. Ab dem 1. Mai 2005 besteuerte es das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission, was zu einer höheren Steuer führte. Das Finanzgericht hat diese Besteuerung bestätigt. Bis zum 30. April 2005 galten kraftfahrzeugsteuerrechtlich Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht als Personenkraftwagen und waren folglich nach Gewicht zu besteuern. Grundlage hierfür war § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), auf den das KraftStG mittelbar verwies. § 23 Abs. 6a StVZO wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2005 aufgehoben. Das Finanzgericht entschied, dass seitdem kraftfahrzeugsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen ist, ob ein Fahrzeug als PKW nach Hubraum oder als anderes Fahrzeug – wie z. B. LKW - nach Gewicht zu besteuern ist. Dies bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände aufgrund der objektiven Beschaffenheit anhand von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption. Dabei ist ausschlaggebend, ob das Fahrzeug vorwiegend zur Personenbeförderung oder zur Güterbeförderung geeignet ist.</p> <p> </p> <p> FG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. 7 K 22/06 – Revision eingelegt, Az.: IX R 26/07</p> <p> </p> <p> <b>Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-Up "Mazda B 2500" als PKW nicht zu beanstanden</b></p> <p> </p> <p> Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.</p> <p> </p> <p> BFH, Beschluss vom 26.10.2006, Az. VII B 215/06 Steuer 2</p> <p> </p> <p> <b>Fahrtenbuch kann trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß sein</b></p> <p> </p> <p> Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.</p> <p> </p> <p> Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klargestellt.</p> <p> </p> <p> Zunächst hat der BFH nochmals bestätigt, dass bei einer Privatnutzung des Dienstwagens entweder die 1-%-Regel zur Anwendung kommt oder ein Fahrtenbuch zu führen ist: Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).</p> <p> </p> <p> Ferner hat der BFH sich mit der Frage auseinander gesetzt, wann ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzusehen ist:</p> <p> </p> <p> Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.</p> <p> </p> <p> Dies heißt, dass bei mehreren Teilabschnitten einer Fahrt eine zusammenfassende Eintragung zulässig ist, dass aber Unterbrechungen durch private Verwendungen aufgezeichnet werden müssen.</p> <p> </p> <p> <b>Zudem hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass beim Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit zwingend ist, während kleine Mängel unschädlich sind:</b></p> <p> </p> <p> Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.</p> <p> </p> <p> Im zur Entscheidung stehenden Fall wurde zum einen eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet. Nach Auffassung des BFH wäre es unverhältnismäßig, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs insgesamt zu versagen. Außerdem bestanden in einem Kalenderjahr in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genauen Übereinstimmungen. Hier bestätigte der BFH die Ansicht des Finanzgerichts, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch könne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.</p> <p> </p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04. 2008, Az. VI R 38/06</p> <p> </p> <p> <b><br /> Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch </b></p> <p> </p> <p> 1. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftsprüfers führt nicht dazu, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) zu reduzieren sind.</p> <p> </p> <p> 2. Berufliche Reisen, die sich über mehrere Tage erstrecken, dürfen nicht zu einem Eintrag zusammengefasst werden.</p> <p> </p> <p> Das FG Hamburg hat mit der Entscheidung ein Fahrtenbuch abgelehnt, in dem der Fahrer eine mehrtägige Geschäftsreise zu einem einzigen Eintrag namens "Mandantenbetreuung" zusammengefasst hatte.</p> <p> </p> <p> FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2007, Az. 8 K 74/06</p> <p> </p> <p> Anmerkung:</p> <p> </p> <p> Fahrtenbücher werden bei Betriebsprüfungen am häufigsten vom Finanzamt bemängelt. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Zusammenfassen mehrerer Fahrten zu einem Eintrag im Fahrtenbuch erlaubt. Dies galt allerdings nur für Fahrer, die am selben Tag nacheinander mehrere Geschäftspartner aufsuchen, wobei diese Ziele in zeitlicher Reihenfolge aufzulisten sind. Mehrtägige Fahrten sollten dagegen nicht zusammengefasst, sondern nach einzelnen Etappenzielen aufgeteilt werden. Für jedes angefahrene Ziel sollten außerdem der Reisegrund und/oder der dort besuchte Geschäftspartner mit Namen und Adressen angegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sind beim Fahrtenbuch lediglich "kleine Mängel" zu verzeihen, wenn diese nur vereinzelt auftreten und sich nicht durch Häufigkeit zu ernsthaften Fehlern auswachsen. Beim Zusammenfassen einzelner Fahrten handelt es sich jedoch sich um einen unverzeihbaren Fehler.</p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p> <b>Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen </b></p> <p> </p> <p> Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.</p> <p> </p> <p> 1. Dem Urteil VI R 68/05 lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der Kläger, ein Verband, seinem Hauptgeschäftsführer (H) einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde.</p> <p> </p> <p> Der BFH bestätigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kläger vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - überschießenden - pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass H den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden. Der BFH verwies den Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz zurück.</p> <p> </p> <p> 2. Das Urteil VI R 85/04 betraf einen Fall, in dem dem Kläger, einem Außendienstmitarbeiter, von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Klägers den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.</p> <p> </p> <p> Der BFH beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegenüber den Tätigkeitsstätten des Klägers bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur Klärung dieser Frage verwies der BFH die Streitsache an die Vorinstanz zurück. Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom Kläger entkräftet werden könne. Für den Fall, dass der Kläger den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen.</p> <p> </p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05; Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04</p> <p> </p> <p> <b>1-%-Regelung: Steuern müssen voll bezahlt werden</b></p> <p> </p> <p> Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.</p> <p> </p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04</p> <p> </p> <p> <b>Diebstahl eines betrieblichen PKW während privater Umwegfahrt</b></p> <p> </p> <p> Wird der zum Betriebsvermögen gehörende PKW eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.</p> <p> </p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.4. 2007, Az.: XI R 60/04</p> <p> </p> <p> <b>Schäden durch Diebstahl eines für den Weg zur Arbeit genutzten PKW können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden</b></p> <p> </p> <p> Schäden, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind, welcher für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück genutzt wird, können unter Umständen Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 und 2 EStG sein. Für die Berechnung eines etwaigen Schadens muss bei einem Steuerpflichtigen, der kein Betriebsvermögen hat, von dem Verkehrswert ausgegangen werden. Der Wert eines gestohlenen Fahrzeuges kann nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Basis einer fünfjährigen Nutzungsdauer bestimmt werden, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelte. Es ist auch nicht erforderlich, über die Anschaffungskosten den Wert des Pkw zu bestimmen, da für Fahrzeuge aufgrund von objektiven Eigenschaften der Verkehrswert in anderer Weise bestimmt werden kann.</p> <p> </p> <p> FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 1 K 4/06</p> <p> </p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span> </p>
Steuern
Die Nutzungswertbesteuerung von Dienstwagen nach der Listenpreismethode (1-%-Regelung)
<p> Wer einen Dienst- oder Firmenwagen auch privat nutzt, muss für dieses Privileg Steuern zahlen. Das ist an sich nichts Neues. Für den Arbeitnehmer stellt die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs dar. Die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu Privatfahrten erfolgt grundsätzlich nach der Listenpreismethode, die seit 1996 Anwendung findet. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Bewertungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Obwohl die Listenpreismethode – umgangssprachlich auch als 1-%-Regelung bezeichnet - der Steuervereinfachung dienen sollte und nunmehr bereits über ein Jahrzehnt gilt, wird immer noch heftig darüber gestritten, welche Kosten hiermit nun im Einzelnen eigentlich abgegolten werden. Angesichts der differenzierten Rechtsprechung und der unterschiedlichen Meinungen in steuerrechtlichen Fachkreisen ist es für Fuhrparkbetreiber und Fuhrparkverantwortliche umso wichtiger, hier den Überblick zu behalten.</p> <p> </p> <p> <b>Rechtsgrundlagen für die Dienstwagenbesteuerung:</b></p> <p> </p> <p> Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von firmeneigenen Geschäftswagen bzw. Dienstwagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG), den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) und diversen Verwaltungsanweisungen durch Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben), mit denen die Handhabung einzelner Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung vorgegeben worden ist. Hier sind vor allem zu berücksichtigen:</p> <p> </p> <p> • § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG:</p> <p> </p> <p> zuletzt geändert durch Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006, BGBl. I 2006, S.1095: Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden; Nachweispflichten</p> <p> </p> <p> • R 31 Absatz 9 LStR mit Hinweisen</p> <p> </p> <p> • BMF-Schreiben vom 28.05.1996, Az. IV B 6 - S 2334 - 173/96,</p> <p> </p> <p> Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer, BStBl I 1996, S.654</p> <p> </p> <p> • BMF-Schreiben vom 11.12.2001, Az. IV C 5 - S 2351 - 300/01,</p> <p> </p> <p> Entfernungspauschalen 2001, BStBl I, 2001, S. 994</p> <p> </p> <p> • BMF-Schreiben vom 21.01.2002, Az. IV A 6 - S 2177 - 1/02:</p> <p> </p> <p> Betriebliches Kraftfahrzeug: Privatnutzung, BStBl I, 2002, S.148</p> <p> </p> <p> • BMF-Schreiben vom 27.08.2004, Az. IV B 7 - S 7300 - 70/04:</p> <p> </p> <p> Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999, BStBl I, 2004, S.864</p> <p> </p> <p> • BMF-Schreiben vom 07.07.2006; Az. IV B 2-S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06:</p> <p> </p> <p> 1 %-Regelung bei betrieblichem Kfz: Nachweispflichten, BStBl I, 2006, S.446</p> <p> </p> <p> • BMF-Schreiben vom 01.12.2006, Az. IV C 5 - S 2351 - 60/06:</p> <p> </p> <p> Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007, BStBl I, 2006, S.778</p> <p> </p> <p> <b>Grundsätzliches zur Dienstwagenbesteuerung: Anwendungsbereich der 1-%-Regelung</b></p> <p> </p> <p> Voraussetzung für die Anwendung der Listenpreismethode ist, dass ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Die 1-%-Regelung ist auch auf gemietete oder geleaste Fahrzeuge anzuwenden, wenn diese zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer geringeren Nutzungsanteile von unter 50 % nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, sind Privatfahrten usw. neuerdings nur noch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie dem sog. gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurden. Gehört das Fahrzeug zum Privatvermögen, können durch die betriebliche Verwendung insoweit aber Betriebsausgaben entstehen.</p> <p> </p> <p> Für die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer bestimmt § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG, dass die sog. Listenpreismethode oder auch 1-%-Methode des § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG für die privatnützige Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend gilt. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und zählt zum Arbeitseinkommen i.S.v. § 2 LStDV.</p> <p> </p> <p> Unter die private Nutzung fallen typischerweise Urlaubs- oder Einkaufsfahrten, Besuche von Freunden und Verwandten oder Fahrten zum Arzt, wobei die Fahrten sowohl von dem Arbeitnehmer als auch von dessen Angehörigen oder anderen nahe stehenden Personen durchgeführt werden können. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Entsprechendes gilt bei der Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.</p> <p> </p> <p> Das Finanzamt setzt den Wert dieser privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs danach für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer an. Bei einem 25.000-Euro-Wagen sind das immerhin 3.000 Euro im Jahr, um die sich das zu versteuernde Einkommen erhöht. Wird das privat mit genutzte Fahrzeug im Laufe eines Wirtschaftsjahres ausgewechselt – also bei Kauf eines neuen Fahrzeugs gegen Inzahlungnahme des alten Wagens, ist im Monat des Fahrzeugwechsels der Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat.</p> <p> </p> <p> Alternativ besteht die Möglichkeit, die Ermittlung des Privatanteils auch durch die Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, also mittels der auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen vorzunehmen. Jedoch ist hierfür Voraussetzung, dass das Verhältnis der Privatfahrten zu den dienstlich veranlassten Fahrten anhand der für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sowie durch entsprechende Belege nachgewiesen wird. Ähnlich ist auch zu verfahren, wenn Bezieher von Überschusseinkünften den Dienstwagen zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten nutzen können. Auch hier wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf Grund der Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises angesetzt. Dieser Wert erhöht sich nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden darf.</p> <p> </p> <p> Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode regeln damit einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Vorteile abgegolten werden. Beide Methoden stellen unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit. Grundsätzlich ist man an die gewählte Methode - Listenpreis oder Fahrtenbuch - für das gesamte Wirtschaftsjahr gebunden. Ein unterjähriger Wechsel zwischen den Methoden ist nicht möglich, es sei denn, das Fahrzeug wird ausgetauscht.</p> <p> </p> <p> <b>Was wird mit der 1-%-Regelung alles abgegolten?</b></p> <p> </p> <p> Bislang ist nicht höchstrichterlich geklärt, welche Fahrzeugkosten im Einzelnen durch die 1-%-Regelung abgegolten werden. Der BFH hatte sich erstmals im Jahr 2005 (BFH, Urteil vom 14.09.2005, Az.: VI R 37/03, BStBl II 2006, S.72) eingehend damit auseinander gesetzt, welche Kosten unter die "insgesamt entstehenden Aufwendungen" fallen. Zu den durch die 1-%-Regelung abgegoltenen Aufwendungen zählen danach nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs dienen und die im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen.</p> <p> </p> <p> Erfasst werden daher</p> <p> </p> <p> • die von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe</p> <p> </p> <p> • sowie regelmäßig wiederkehrende Kosten.</p> <p> </p> <p> Letztere lassen sich als Fixkosten entweder den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen oder fallen in Abhängigkeit von der Fahrleistung bei unterstellt gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch in gleicher Höhe an - und zwar unabhängig davon, ob der Anlass der Fahrt privater oder beruflicher Natur ist. Für derartige Kosten ist eine Aufteilung im fahrleistungsbezogenen Kilometerverhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode durchaus sinnvoll.</p> <p> </p> <p> Zu den regelmäßig wiederkehrenden Kosten zählen beispielsweise</p> <p> </p> <p> • die Haftpflichtversicherung,</p> <p> </p> <p> • anderweitige Versicherungskosten,</p> <p> </p> <p> • die Kraftfahrzeugsteuer,</p> <p> </p> <p> • Abschreibungen, Darlehenszinsen,</p> <p> </p> <p> • Reparaturkosten und die</p> <p> </p> <p> • Garagenmiete.</p> <p> </p> <p> Nicht zur Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1 %-Regelung gehören jedoch</p> <p> </p> <p> die Kosten für</p> <p> </p> <p> • die Fahrzeugüberführung (kein Bezug zum Listenpreis),</p> <p> </p> <p> • einen weiterer Satz Reifen einschließlich Felgen wie z.B. Winterreifen, (vgl. R 31 Absatz 9 Satz 6 LStR),</p> <p> </p> <p> • die Beschriftung des Firmenwagens (kein Bezug zum Listenpreis),</p> <p> </p> <p> • ein Autotelefon (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG),</p> <p> </p> <p> • eine Freisprecheinrichtung (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG).</p> <p> </p> <p> Die Zuordnung von Aufwendungen im Grenzbereich wie z.B. Straßenbenutzungsgebühren, Unfallkosten oder Chauffeurkosten ist schwieriger und daher differenziert zu betrachten. Diese Kosten dienen nämlich nicht regelmäßig unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs und fallen daher auch nicht unbedingt zwangsläufig im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung an.</p> <p> </p> <p> Hierzu gilt im Einzelnen folgendes:</p> <p> </p> <p> • Zahlungen des Arbeitgebers für einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Euro-Schutzbrief sind bei einem Dienstwagen mit Möglichkeit der Privatnutzung nicht im Nutzungsvorteil nach der 1 %-Methode enthalten. Die mit dem ADAC-Euro-Schutzbrief verbundenen Beitragszahlungen sind nicht als Bestandteil der durch den Dienstwagen insgesamt entstehenden Aufwendungen anzusehen. Es handelt sich bei der Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber vielmehr um sog. Barlohnzahlungen, die nach § 8 Abs. 1 EStG mit dem Nennwert als Einnahmen des Arbeitnehmers anzusetzen sind.</p> <p> </p> <p> • Chauffeurkosten: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ein betriebliches Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende Nutzungswert - gleich ob pauschal oder individuell ermittelt - nach R 31 Abs. 10 Nr. 2 LStR 2005 wie zu erhöhen, und zwar um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird, um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug häufig selbst steuert und um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug weit überwiegend selbst steuert.</p> <p> </p> <p> • Mautgebühren und Vignettekosten sind nicht ohne weiteres mit dem Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbunden. Vielmehr sind diese Kosten auf das Befahren gebührenpflichtiger Straßen und Wege zurückzuführen und fallen fort, sobald der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug auf das mautfreie öffentliche Straßennetz ausweicht. Der Anlass für die Benutzung solcher gebührenpflichtiger Strecken kann sowohl dienstlicher als auch privater Natur sein. Derartige Aufwendungen sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt zu beurteilen, und zwar auch im Anwendungsbereich der 1 %-Regelung. Gleiches gilt für Aufwendungen für Fähren, Brücken, Tunnel oder Reisezüge, da diese Kosten ebenfalls nicht unmittelbar mit der Kfz-Nutzung zusammen hängen.</p> <p> </p> <p> • Parkgebühren und Anwohnerparkberechtigungen gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs und sind vielmehr nach R 40a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LStR 2005 in voller Höhe als Reisenebenkosten abziehbar. Im Umkehrschluss heißt dies, dass Parkgebühren jedenfalls dann keine abziehbaren Betriebsausgaben darstellen, wenn sie bei Privatfahrten anfallen. Der BFH ist der Ansicht, dass das Parken eines Dienstwagens vor dem Privathaus ebenso wie das Parken in der Betriebs- oder Privatgarage nicht der privaten Nutzung zuzurechnen ist. Bei den Gebühren für Anwohnerparkplätze oder Stadtteilparklizenzen ist die Grenze zu den Garagekosten fließend, sodass auch diese Kosten „eigentlich“ in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einbezogen werden müssen.</p> <p> </p> <p> • Unfallkosten gehören zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Aufwendungen. Die Abgeltungsfunktion der Nutzungswertpauschalierung schließt eine veranlassungsbezogene Zuordnung konkreter Aufwendungen zu einzelnen Fahrten aus. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob ein Unfall mit dem betrieblichen Fahrzeug sich auf einer privaten oder betrieblichen Fahrt ereignet hat. Ebenso wenig ist es erheblich, ob ein Unfall schuldhaft verursacht worden ist. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit eindeutig. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine grob pauschalierende Regelung gewählt. Zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Fahrzeugaufwendungen gehören nach Auffassung des FG Köln (Urteil vom 08.12.2004, Az. 14 K 2612/03, EFG 2005, S.589, rechtskräftig) daher auch die Unfallkosten anlässlich einer Privatfahrt.</p> <p> </p> <p> • Bei Versicherungsprämien ist danach zu differenzieren, ob die Versicherung dem Ersatz von Schäden am Fahrzeug, für das der Nutzungswert zu ermitteln ist, dient oder vor der Inanspruchnahme für Schäden Dritter schützt bzw. Personenschäden ersetzt. Im ersten Fall sind die Prämien Teil der Gesamtkosten. Im zweiten Fall werden die Prämien grundsätzlich nicht für das Fahrzeug aufgewandt und sind demzufolge nicht von der 1 %-Regelung erfasst. Eine Ausnahme bildet die Haftpflichtversicherung, die notwendige Nutzungsvoraussetzung für das Fahrzeug ist.</p> <p> </p> <p> <b>Änderungen im Jahre 2006</b></p> <p> </p> <p> Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 wurde die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1%-Regelung) rückwirkend zum 1. Januar 2006 geändert. Es sieht für die nach dem 31.12.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre vor, dass die Anwendung der Listenpreisregelung bzw. sog. 1-%-Regelung für die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer nur noch für Fahrzeuge zulässig ist, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Die Anwendung der 1-%-Regelung ist damit auf Fahrzeuge des sog. notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %; vgl. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG) beschränkt. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % muss der Anteil der privaten Nutzung entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder anhand einer Schätzung ermittelt werden.</p> <p> </p> <p> Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer als Dienstwagen stellt aus Sicht des Arbeitgebers eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Das Fahrzeug ist dann notwendiges Betriebsvermögen, selbst wenn es dem Arbeitnehmer erlaubt ist, das Fahrzeug für private Zwecke zu nutzen. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt erhalten, sind davon also nicht betroffen. Auch Geschäftsführer einer GmbH zählen steuerrechtlich zu den Arbeitnehmern; auch für sie gilt die Neuregelung ab 2006 also nicht. Anders kann sich die Sachlage aber darstellen, wenn es ein GmbH-Geschäftsführer zugleich Allein- oder Mitgesellschafter der GmbH ist; hier stellt sich dann die Frage, ob der Nutzungswert des Fahrzeugs ausnahmsweise eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn die Zuwendung des Vorteils auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruht. Im Prinzip gilt also für die Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber, dass die Bewertung des geldwerten Vorteils weiterhin nach den bisherigen Vorschriften durch 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch erfolgt. Im Einzelfall sollte man sich durch einen Steuerberater oder einen im Steuerrecht qualifizierten Anwalt beraten lassen.</p> <p> </p> <p> Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar</p> <p> </p> <p> Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de</p> <p> </p> <p> Internet: www.fischer-lohmar.de</p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p> <b>Steuerrecht – nützliche Hinweise zur 1-Prozent-Methode (Listenpreismethode) </b></p> <p> </p> <p> Als Geschäftswagen wird ein Kraftfahrzeug bezeichnet, welches dem Betrieb des Unternehmens dauerhaft dient. Dieser wird mit seinen Anschaffungskosten aktiviert. Die laufende Abschreibung führt dann zu Betriebsausgaben. Wird der Geschäftswagen auch für private Zwecke genutzt, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der Lohnsteuer zu unterwerfen. Für die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer enthält § 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine besondere Bestimmung. Danach gilt die sog. 1-Prozent-Methode des § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG für die privatnützige Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und zählt zum Arbeitseinkommen i.S.v. § 2 LStDV.</p> <p> </p> <p> Der geldwerte Vorteil kann nach der Listenpreismethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, für welche Art von Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.</p> <p> </p> <p> Bei der Listenpreismethode ist dies wie folgt:</p> <p> </p> <p> • Privatfahrten: Wenn Sie kein Fahrtenbuch führen, versteuern Sie monatlich 1-Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerten Vorteil zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als Einkommen.</p> <p> </p> <p> • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.</p> <p> </p> <p> • Fahrten bei doppelter Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort sind 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen.</p> <p> </p> <p> Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (in den Fällen der Firmenwagengestellung nach der 1%-/0,03%-Regelung) gilt für den Listenpreis (gemäß R 31 Abs. 9 LStR) folgendes:</p> <p> </p> <p> • Ausgangspunkt ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (einschließlich der Umsatzsteuer) für das Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung;</p> <p> </p> <p> • hinzu kommen die Kosten für Sonderausstattung (z. B. Klimaanlage, Autoradio, Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) – auch wenn diese erst nachträglich in das Kfz eingebaut wird (R 31 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 6 LStR). Der geldwerte Vorteil erhöht sich in diesem Fall ab dem Monat des Einbaus.</p> <p> </p> <p> Gemäß BMF-Schreiben vom 10.6.2002 (IV C 5 – S 2334 – 63 – 02) gilt diese Regelung auch für ein Navigationsgerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. In diesem Fall ist ebenfalls das gesamte Gerät zu berücksichtigen; es ist nicht zulässig, einen auf den Telekommunikationsteil entfallenden Kostenanteil herauszurechnen. Eine solche Minderung des Ansatzes der Sonderausstattung würde sowohl dem Vereinfachungszweck der pauschalen Nutzungswertermittlung als auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG widersprechen, der Sonderausstattungen ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einbezieht.</p> <p> </p> <p> Ausnahme: als bislang einzige Sonderausstattung, die anerkanntermaßen nicht berücksichtigt wird, sieht der Bundesfinanzhof das Autotelefon an, denn dieses sei stets aus beruflich motivierten Gründen installiert. Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt wegen der besonderen Steuerbefreiungsvorschrift für Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nr. 45 EStG) außer Ansatz.</p> <p> </p> <p> Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.6.2004 (Az.18 K 879/03 E) gehören hingegen auch Navigationsgeräte (auf Satellitenbasis gestützte Navigationssysteme) nicht zur zu versteuernden Sonderausstattung. Zur Begründung führt das Finanzgericht aus, dass es sich dabei um Kommunikationsgeräte handele. Deren Überlassung durch den Arbeitgeber und die private Nutzung ist – wie die von Autotelefonen – steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Entsprechend dürfe der Wert eines Navigationsgerätes auch nicht bei der 1-%-Versteuerung mit berücksichtigt werden.</p> <p> </p> <p> Mit dieser Entscheidung hat sich FG Düsseldorf gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung gestellt. Gemäß BMF-Schreiben vom 10.6.2002, Az. IV C 5 - S 2334 - 63/02, DStR 2002, 1667) gilt diese Regelung auch für ein Navigationsgerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. Erwartungsgemäß hat die Finanzverwaltung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. VI R 37/04) (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.6.2004, Az. 18 K 879/03 E). Das Verfahren ist noch beim BFH anhängig.</p> <p> </p> <p> Praxistipp - Behandeln Sie Ihr Navigationsgerät steuerlich wie ein Autotelefon und lassen die Kosten hierfür bei der Versteuerung der Privatnutzung des Geschäftswagen außen vor. Schlägt das Finanzamt diese Kosten dennoch auf, können Sie dagegen unter Verweis auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: VI R 37/04) Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung durch den BFH beantragen. Sollte der BFH "dienstwagenfahrer-freundlich" entscheiden, profitieren Sie davon, ohne selbst prozessieren zu müssen.</p> <p> </p> <p> Praxistipp - wenn Sie das Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen : Steht fest, dass für Sie einen vollen Kalendermonat keinen Firmenwagen zur privaten Verfügung steht, verzichtet der Fiskus auf den Ansatz des geldwerten Vorteils (BMF-Schreiben vom 28. 5. 1996, AZ: IV B 6 - S 2334 - 173/96). In Krankheits- oder Urlaubsfällen kann es daher sinnvoll sein, den Firmenwagen den gesamten Monat im Betrieb abzustellen. Der lohnsteuerpflichtige Jahreswert des Sachbezugs Firmenwagen vermindert sich dadurch jeweils um 1/12 der betreffenden Monate.</p> <p> </p> <p> <b>Praxistipp – Freibetrag für die Sonderausstattung steuerlich wirksam? </b></p> <p> </p> <p> Sofern Arbeitnehmer ein neues Geschäftsfahrzeug erhalten und einen Freibetrag für die Sonderausstattung eingeräumt erhalten, den sie aber nicht voll ausschöpfen, stellt sich die Frage, ob dieser Betrag steuerlich geltend gemacht werden kann? </p> <p> </p> <p> Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des PKW wird die in der Praxis vermutlich häufigste Variante der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber die erfolgsneutrale Kürzung der Anschaffungskosten um den Zuschuss des Arbeitnehmers sein. Die Abschreibung wird in diesem Fall von den Anschaffungskosten ermittelt, welche zuvor um den Zuschuss gekürzt wurden. Da sich der Zuschuss über die geringere AfA und die dadurch geringeren Gesamtkosten des Fahrzeugs bereits mindernd auf den Nutzungsvorteil auswirken, ist eine zusätzliche Anrechnung der Zuzahlung des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr ausgeschlossen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH 23.10.1992 - VI R 1/92; BStBl 1993 II S. 195 letzter Absatz).</p> <p> </p> <p> Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar</p> <p> </p> <p> Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de</p> <p> </p> <p> Internet: www.fischer-lohmar.de</p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p> <b>+++ Steuertipp +++</b></p> <p> </p> <p> Rußpartikelfilter eingetragen?</p> <p> </p> <p> - Praktische Hinweise für die steuerliche Förderung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern -</p> <p> </p> <p> Bund und Länder haben im März dieses Jahres mit Wirkung zum 1. April 2007 das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert und damit steuerliche Anreize für den nachträglichen Einbau von umweltfreundlichen Rußpartikelfiltern in Diesel-Pkw geschaffen. Das vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 (BGBl 11/2007 Teil 1, S. 356) sieht in § 9a Abs. 1 KraftStG vor, dass die Steuersätze in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 nur für Personenkraftwagen mit Dieselmotor und ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) um 1,20 Euro je angefangene hundert Kubikzentimeter Hubraum anzuheben sind. Wer auf den Filter verzichtet, muss also ab dem 1. April 2007 an im Rahmen der sog. Malus-Regelung vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer zahlen.</p> <p> </p> <p> Steuernachlass nur bei Nachrüstung</p> <p> </p> <p> Wird jedoch ein Rußpartikelfilter nachgerüstet, erhält man für dessen nachträglichen Einbau einen einmaligen Steuernachlass bei der Kfz-Steuer. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 wird die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem für Personenkraftwagen mit Dieselmotor durch eine befristet Steuerbefreiung in Höhe von 330 Euro gefördert, wenn die Erstzulassung dieser Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2007 lag. Die Steuerbefreiung befristet und beginnt am Tag der Nachrüstung, frühestens jedoch am 1. April 2007. Sie endet nach § 3c Abs. 2 KraftStG, wenn die Befreiung einen Wert von 330 Euro erreicht hat. Als nachgerüstet gilt ein Fahrzeug, wenn es nach der ersten Anmeldung zum Verkehr auf öffentliche Straßen mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet wird.</p> <p> </p> <p> Das Finanzamt kennt in der Regel die Fahrzeug-Zulassungsdaten</p> <p> </p> <p> Die Kfz-Steuer-Stelle des Finanzamts übernimmt die Daten der Kfz-Zulassungsstelle. Denn für die Frage, ob ein Fahrzeug besonders partikelreduziert ist, ist die Kfz-Zulassungsbehörde zuständig. Diese entscheidet nach der Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO und bescheinigt die Feststellung der PM-Stufen 1-5 in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter "Bemerkungen". Diese Feststellung wird an die Finanzbehörden übermittelt. Von dort erhält der Fahrzeughalter dann einen entsprechenden Anpassungsbescheid. In der Regel wird also bei der Steuerbemessung berücksichtigt, ob ein Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet worden ist.</p> <p> </p> <p> Zurzeit führen dennoch Bescheide der Finanzverwaltung zur Verärgerung, weil vielen Haltern trotz Ausrüstung ihres Dieselfahrzeugs mit Rußpartikelfilter eine erhöhte Kraftfahrzeugsteuer in Rechnung gestellt wird. In diesen Fällen hat das Finanzamt den Filter also gar nicht berücksichtigt. Grund dafür ist regelmäßig, dass dem Straßenverkehrsamt die notwendigen Informationen bei der Zulassung der Fahrzeuge nicht zur Verfügung gestanden haben. Einige Fahrzeughersteller haben nämlich erst jetzt die zum Teil serienmäßige Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Partikelfilter an das Kraftfahrtbundesamt zur Aufnahme in die jeweiligen Datenblätter gemeldet. Im Fahrzeugdatensatz muss also der Herstellercode entsprechend ergänzt werden, z. B. mit dem Zusatz „'Stufe PM 5 ab Tag der Erstzulassung“. Dies führt dazu, dass für viele Diesel-PKW mit Rußpartikelfilter, die ab 2005 bis heute zugelassen worden sind, die Fahrzeugpapiere berichtigt werden müssen. Über die entsprechenden beim Kraftfahrtbundesamt aktualisierten Datensätze können auch alle örtlichen Zulassungsstellen verfügen und damit die Fahrzeugpapiere entsprechend ändern. Dies wird dann wiederum den zuständigen Finanzämtern gemeldet. Falls die Kfz-Zulassungsstelle noch nicht über die entsprechenden Daten verfügen sollte, kann der Fahrzeughalter die benötigten Datenblätter auch auf Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt zur Vorlage bei der Zulassungsstelle anfordern.</p> <p> </p> <p> Tipp: Wer seinen Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet hat, sollte unbedingt nachsehen, ob dies auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.</p> <p> </p> <p> Ist der Filter noch nicht in den Papieren eingetragen, müssen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erst noch von der für Sie zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde festgestellt werden. Dafür muss der Halter eines Diesel-Pkw unverzüglich nach der Nachrüstung folgende Unterlagen der Kfz-Zulassungsbehörde vorlegen: • Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II),</p> <p> </p> <p> • Bescheinigung einer zur Abgasuntersuchung berechtigten Werkstatt über den Einbau des Rußpartikelfilters oder Herstellerbescheinigung,</p> <p> </p> <p> • Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für den Filter und</p> <p> </p> <p> • gültige Bescheinigung der Abgas- und Hauptuntersuchung.</p> <p> </p> <p> Die Zulassungsstelle benötigt im Übrigen eine Bescheinigung des Herstellers, insbesondere wenn das Wort „Partikel- oder Rußfilter“ nicht in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung auftaucht. Die Eintragung des Partikelfilters in die Fahrzeugpapiere ist kostenpflichtig.</p> <p> </p> <p> Was ist gegen den unrichtigen Steuerbescheid zu tun?</p> <p> </p> <p> Gegen einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, der den im Dieselfahrzeug eingebauten Rußpartikelfilter nicht berücksichtigt, sollte schriftlich Einspruch eingelegt werden. Nur damit kann verhindert werden, dass der Steuerbescheid mit dem falschen Inhalt bestandskräftig wird. Bis zur vollständigen Klärung der Angelegenheit sollte außerdem gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abgabenordnung (AO) beantragt werden. Denn sonst wird die Steuerzahlung trotz Einspruch fällig. Vorsorglich kann zugleich eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen werden, da gegebenenfalls trotz Einspruch und Aussetzung der Vollziehung vom Konto abgebucht werden kann.</p> <p> </p> <p> Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar</p> <p> </p> <p> Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de</p> <p> </p> <p> Internet: www.fischer-lohmar.de</p> <p> </p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span> </p>
Steuern
BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
<p> Das BMF-Schreiben vom 1. April 2009 – Az. IV C 1 - S 2000/07/0009 - (2009/0218320) – beantwortet eine Reihe von Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung und zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009.</p> <p style="margin-left: 0pt; margin-right: 0pt;"> <span style="font-family: 'Times New Roman';"><b><font size="3">Link zum BMF-Schreiben vom 1. April 2009 - IV C 1 - S 2000/07/0009 - (2009/0218320) -</font></b></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/208__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf"><span style="color: rgb(0, 0, 255); font-family: 'Times New Roman';"><b><u><font size="3">http://www.bundesfinanzministerium.de</font></u></b></span></a> </p>
Formulare & Muster
Formulare & Muster
Dienstwagenüberlassung
<p> Für die Stellung von Dienstwagen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen oder Mindestinhalte. Das hat Vor- und Nachteile, gibt aber auch Spielraum zur individuellen Ausgestaltung und Regelung der Dienstwagenüberlassung. Die hinter den formalen Rechten und Pflichten der Dienstwagennutzung stehende Kernfrage ist, wer - Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - letztlich zu welcher Zeit welche Kosten der Dienstwagenüberlassung zu tragen hat. Damit guter Rat am Ende nicht sprichwörtlich zu teuer wird, weil fehlende Regelungen und Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers gehen, sollten bereits vor der Dienstwagenüberlassung möglichst präzise und klare vertragliche Regelungen getroffen werden. Denn Verträge über die Stellung eines Dienstwagens beinhalten häufig nicht unerhebliches Streitpotential. Ein klares Wort zur rechten Zeit schützt im Streitfall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer</p> <p> </p> <p> >>>> CHECKLISTE Dienstwagenüberlassung</p> <p> Diese Regelungen sollten in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag nicht fehlen:</p> <p> • PKW-Kategorie</p> <p> • Fahrzeugausstattung und Extraausstattung</p> <p> • Private Nutzung</p> <p> • Auslandseinsatz</p> <p> • Nutzung durch Dritte</p> <p> • Besondere Regelung bei Leasing-Fahrzeugen</p> <p> • Wartung und Pflege, Reparaturen</p> <p> • Treibstoffkosten und Fahrtenbuch</p> <p> • Ersatzfahrzeug, Austausch des Dienstwagens durch den Arbeitgeber</p> <p> • Haftung</p> <p> • Versicherung</p> <p> • Versteuerung der Dienstwagennutzung</p> <p> • Verhalten bei Unfällen</p> <p> • Verhalten bei Fahrzeugverlust</p> <p> • Mitteilungspflichten bei Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinverlust</p> <p> • Beendigung der Dienstwagenüberlassung</p> <p> • Widerrufsvorbehalt bzw. Widerrufsrecht für die Fahrzeuggewährung</p> <p> • Rückgabe des Dienstwagens</p> <p> • Regelungen zur Fahrzeugrückgabe in besonderen Fällen, wie z.B. bei Krankheit, während des Urlaubs, während der Mutterschaft bzw. in der Elternzeit, bei Freistellung von der Arbeitsleistung sowie nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;"> </span>• Besonderheiten bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit </p>
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Formular zur Führerscheinkontrolle
<p> Das Formular zum Download:</p> <p> <a style="font-weight: 700" href="https://www.flotte.de/files/UserFiles/FS-KontrolleFormular.pdf" target="_blank">Flottenmanagement- Formular zur Führerscheinkontrolle als PDF (256kb)</a></p> <p> </p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span> </p>
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Dienstwagenüberlassung
<p> Für die Stellung von Dienstwagen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen oder Mindestinhalte. Das hat Vor- und Nachteile, gibt aber auch Spielraum zur individuellen Ausgestaltung und Regelung der Dienstwagenüberlassung. Die hinter den formalen Rechten und Pflichten der Dienstwagennutzung stehende Kernfrage ist, wer - Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - letztlich zu welcher Zeit welche Kosten der Dienstwagenüberlassung zu tragen hat. Damit guter Rat am Ende nicht sprichwörtlich zu teuer wird, weil fehlende Regelungen und Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers gehen, sollten bereits vor der Dienstwagenüberlassung möglichst präzise und klare vertragliche Regelungen getroffen werden. Denn Verträge über die Stellung eines Dienstwagens beinhalten häufig nicht unerhebliches Streitpotential. Ein klares Wort zur rechten Zeit schützt im Streitfall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer</p> <p> <br /> </p> <p> >>>> CHECKLISTE Dienstwagenüberlassung</p> <p> <br /> </p> <p> Diese Regelungen sollten in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag nicht fehlen:</p> <p> <br /> </p> <p> • PKW-Kategorie</p> <p> </p> <p> • Fahrzeugausstattung und Extraausstattung</p> <p> </p> <p> • Private Nutzung</p> <p> </p> <p> • Auslandseinsatz</p> <p> </p> <p> • Nutzung durch Dritte</p> <p> </p> <p> • Besondere Regelung bei Leasing-Fahrzeugen</p> <p> </p> <p> • Wartung und Pflege, Reparaturen</p> <p> </p> <p> • Treibstoffkosten und Fahrtenbuch</p> <p> </p> <p> • Ersatzfahrzeug, Austausch des Dienstwagens durch den Arbeitgeber</p> <p> </p> <p> • Haftung</p> <p> </p> <p> • Versicherung</p> <p> </p> <p> • Versteuerung der Dienstwagennutzung</p> <p> </p> <p> • Verhalten bei Unfällen</p> <p> </p> <p> • Verhalten bei Fahrzeugverlust</p> <p> </p> <p> • Mitteilungspflichten bei Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinverlust</p> <p> </p> <p> • Beendigung der Dienstwagenüberlassung</p> <p> </p> <p> • Widerrufsvorbehalt bzw. Widerrufsrecht für die Fahrzeuggewährung</p> <p> </p> <p> • Rückgabe des Dienstwagens</p> <p> </p> <p> • Regelungen zur Fahrzeugrückgabe in besonderen Fällen, wie z.B. bei Krankheit, während des Urlaubs, während der Mutterschaft bzw. in der Elternzeit, bei Freistellung von der Arbeitsleistung sowie nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</p> <p> </p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span>• Besonderheiten bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit </p>
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Muster einer Car Policy
<p> <b>CAR POLICY </b></p> <p> der Firma YX (genaue Bezeichnung und Zusatz z.B. laut Handelsregister GmbH, AG , usw).</p> <p> über die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen für Mitarbeiter/innen sämtlicher Niederlassungen in Deutschland.</p> <p> <b>A Allgemeine Regelungen</b></p> <p> Diese Car Policy regelt als Dienstwagenordnung die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen / Geschäftsfahrzeugen der in Deutschland bei der Firma YX angestellten Mitarbeiter/innen (nachfolgend: „Mitarbeiter“).</p> <p> I. Anspruch auf einen Dienstwagen</p> <p> Der Mitarbeiter erhält einen Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens durch eine Nutzungsüberlassungsregelung im Arbeitsvertrag oder durch gesonderte Dienstwagenüberlassungsvereinbarung neben dem Arbeitsvertrag oder eine entsprechende schriftliche Zusage.</p> <p> II. Fahrzeug-Typen / Referenzfahrzeuge</p> <p> Die Firma YX wählt jeweils Fabrikat, Typ und Ausstattung der Dienstfahrzeuge aus. Mit dieser Aufgabe wird das Fuhrparkmanagement der Firma YX betraut. Die für die verschiedenen Führungs- und Tätigkeitsbereiche wählbaren Fahrzeuge und Fahrzeugsausstattungen ergeben sich derzeit aus der Anlage A zu dieser Car Policy in der jeweils gültigen Fassung.</p> <p> III. Sonderausstattung / Zuzahlung</p> <p> Die Mitarbeiter stimmen ihre Wünsche betreffend die Ausstattung und Sonderausstattung vor der Bestellung eines Neufahrzeugs bzw. in anderen Fällen vor der Übergabe des jeweiligen Fahrzeugs mit dem Fuhrparkmanagement der Firma YX ab. Die Tragung der Kosten für die Grundausstattung richtet sich nach Ziffer B IV 1 dieser Richtlinie; die Kostentragung für die individuellen Ausstattungswünsche (Sonderausstattung) richtet sich nach Ziffer B IV 2 dieser Richtlinie.</p> <p> <b>B Nutzungsregelungen </b></p> <p> Die Nutzung des Dienstfahrzeugs für dienstliche und private Zwecke ist wie folgt geregelt:</p> <p> I. Dienstliche Nutzung</p> <p> Die dienstliche Nutzung des überlassenen Geschäftsfahrzeugs hat grundsätzlich Vorrang vor der Nutzung anderer Reisemittel. Die Benutzung anderer Reisemittel muss in jedem Einzelfall vom jeweiligen Vorgesetzten vor Reiseantritt/Fahrtantritt genehmigt werden. Die Kosten der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs anstelle des überlassenen funktionsfähigen Dienstwagens werden nicht erstattet. Die dienstliche Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ist jeweils vor Antritt der Dienstreise mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen.</p> <p> Die Überlassung des Dienstwagens zu dienstlichen Zwecken an einen anderen Mitarbeiter der Firma YX ist zulässig, soweit der andere Mitarbeiter nicht selbst über einen einsatzfähigen Dienstwagen verfügt. Dies ist dem Fuhrparkmanagement anzuzeigen.</p> <p> II. Regelung der Privatnutzung</p> <p> Das Dienstfahrzeug wird dem Mitarbeiter auch für private Zwecke überlassen; er darf das Fahrzeug privat und ohne Kilometerbegrenzung nutzen. Dies gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für sonstige Privatfahrten.</p> <p> Soweit die dienstliche/geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs nicht eingeschränkt wird, ist die Benutzung des Dienstfahrzeugs durch die im Haushalt des Mitarbeiters lebenden volljährigen Familienangehörigen oder nichteheliche Lebenspartner unter der Voraussetzung erlaubt, dass diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mitarbeiter hat sich stets vor der Fahrzeugüberlassung an diese Personen vom Vorliegen der Fahrerlaubnis und von der Fahrtüchtigkeit dieser Personen zu vergewissern; er haftet gegenüber der Firma YX und sonst für ein unerlaubtes Fahren durch diese Personen.</p> <p> Eine Überlassung des Dienstwagens an andere als die vorgenannten Personen ist verboten. Sollte der Mitarbeiter entgegen dieser Regelung das Dienstfahrzeug Dritten überlassen, haftet er für alle Schäden, die durch die verbotene Nutzung eintreten.</p> <p> Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ist mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen.</p> <p> <b>III. Dauer der Nutzung </b></p> <p> 1. Beginn des Arbeitsverhältnisses, Ausfall des Dienstwagens</p> <p> Der Mitarbeiter einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens mit Abschluss der entsprechenden Vereinbarung (s.O.). Besteht danach bereits ein Anspruch auf einen Dienstwagen und steht das bestellte neue Dienstfahrzeug noch nicht zur Verfügung, erhält der Mitarbeiter für die Wartezeit bis zur Auslieferung des Dienstfahrzeugs ein vergleichbares Ersatzfahrzeug (Interimsfahrzeug). Steht firmenintern kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, wird die entgangene Nutzung in Geld abgegolten.</p> <p> Für den Fall, dass ein Dienstfahrzeug unfallbedingt ausfällt oder anderweitig aus vergleichbaren Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, nicht einsatzfähig ist, wird dem Mitarbeiter nach Abstimmung mit dem Fuhrparkmanagement entweder die Nutzung des Privatfahrzeugs zu dienstlichen Zwecken gestattet oder ein gemietetes Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt.</p> <p> 2. Ende des Arbeitsverhältnisses</p> <p> Der Anspruch auf die Nutzung des Dienstwagens besteht nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters bei der Firma YX und endet spätestens mit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses.</p> <p> 3. Herausgabepflichten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses</p> <p> Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Firma YX berechtigt, die Herausgabe des Dienstwagens in den nachfolgend aufgezählten Fällen vom Mitarbeiter zu verlangen:</p> <p> * nach einer verhaltensbedingten Kündigung, sofern der Mitarbeiter gleichzeitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleitung freigestellt wird;<br /> * nach Ausspruch einer Freistellung, selbst wenn nicht vorher oder gleichzeitig eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde;<br /> * in allen übrigen in dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Fällen, in denen das Nutzungsrecht zeitweilig oder dauerhaft entfällt.</p> <p> </p> <p> <b>4. Sonderfälle (Teilzeit; Mutterschutz/ Elternzeit, Krankheit, ruhendes Arbeitsverhältnis) </b></p> <p> a) Teilzeit</p> <p> Teilteilzeitbeschäftigte Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Dienstwagen wie vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter. Die anteilige Differenz des geldwerten Vorteils auf der Basis der lohnsteuerrechtlichen 1-%-Methode (ohne den pauschalierten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zwischen Vollzeit und Teilzeit ist vom Mitarbeiter zu tragen. Die Erstattung wird durch Abzug vom Lohn vorgenommen.</p> <p> b) Mutterschutz/Elternzeit</p> <p> Unterliegt eine Mitarbeiterin den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, ist sie verpflichtet, den Dienstwagen für die Dauer der Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung an die Firma YX herauszugeben. Während dieser Zeit besteht jedoch Anspruch auf Nutzungsausfall. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter Elternzeit in Anspruch nimmt.</p> <p> c) Krankheit, ruhendes Arbeitsverhältnis</p> <p> In Fällen von längerer Krankheit und vergleichbaren Abwesenheitszeiten ist der Mitarbeiter mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes verpflichtet, den Dienstwagen herauszugeben. Ein Nutzungsausfall-Anspruch besteht in diesem Fall nicht. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis in sonstigen Fällen ohne den vollen Entgeltanspruch ruht.</p> <p> <b>5. Fahrzeugwechsel</b></p> <p> Die Dauer der Nutzung des überlassenen Dienstfahrzeugs ist abhängig vom jeweiligen Fahrzeugtyp und von den Bestimmungen des Leasingvertrags und ergibt sich aus den Einzelheiten der Anlage A zu dieser Car Policy. Bestehen die Voraussetzungen für eine Dienstwagen-Nutzung weiter fort, ist der Mitarbeiter berechtigt, nach Anstimmung mit dem Fuhrparkmanagement ein anderes neues Fahrzeug zu ordern. Die Bestellung eines solchen Nachfolgefahrzeugs hat mindestens 3 Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer des vorherigen Fahrzeugs zu erfolgen.</p> <p> Beabsichtigt der der Mitarbeiter, das von ihm genutzte Dienstfahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags in sein Privatvermögen zu übernehmen, hat er dies rechtzeitig mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen und im Einzelnen zu regeln. Übernimmt der Mitarbeiter den Dienstwagen nicht, so hat er diesen in verkehrstauglichem und gepflegtem Zustand an das Fuhrparkmanagement der Firma YX zurück zu geben. Über die Fahrzeugrückgabe wird in Anwesenheit des Mitarbeiters ein Rückgabeprotokoll erstellt, von dem der Mitarbeiter eine Abschrift erhält. Die Kosten für Schäden anlässlich der Fahrzeugrückgabe sind wie folgt verteilt: übliche Verschleißerscheinungen wie kleinere Kratzer sind nicht vom Mitarbeiter zu beheben bzw. bezahlen. Darüber hinausgehende stärkere Schäden (Beulen, Dellen, starke Kratzer usw.) sind von einer Vertragswerkstatt beheben zu lassen und vom Mitarbeiter zu bezahlen bzw. zu erstatten.</p> <p> <b>IV. Kosten der Fahrzeugüberlassung </b></p> <p> 1. Kostenerstattung durch die Firma YX</p> <p> Die Firma YX erstattet dem Mitarbeiter gegen Vorlage entsprechender Kostenbelege folgende Kosten, sofern diese Positionen nicht ohnehin bereits von der Firma YX bezahlt worden sind:</p> <p> * Treibstoff (nur bei Abrechnung über Firmentankkarte);<br /> * Motoröl, Frostschutzmittel und ähnliche Betriebsstoffe (nur bei Abrechnung über Firmentankkarte);<br /> * Kosten der Fahrzeuginnen- und -außenreinigung bis zur Höhe von 25 Euro netto monatlich;<br /> * Reparatur- und Servicekosten in der Vertragswerkstatt;<br /> * GEZ- /Rundfunkgebühren für das im Dienstfahrzeug befindliche Autoradio;<br /> * Kfz-Steuer.</p> <p> </p> <p> 2. Nicht erstattungsfähige Kosten</p> <p> Kosten für Parkgebühren, Garagenmiete oder anderweitige Stellplatzkosten sowie Verwarnungsgelder, Geldbußen, Geldstrafen, Abschleppkosten und vergleichbare Sanktionsgebühren und –kosten werden nicht erstattet. Ferner werden nicht erstattet Kosten für Treibstoff, Öl, anderweitige Betriebsstoffe und Reinigungskosten, die anlässlich privater Auslandsreisen entstehen.</p> <p> 3. Nutzungsausfall-Anspruch</p> <p> Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Nutzungsausfall in den Fällen, in welchen dem Mitarbeiter nach dieser Car Policy, einer vertraglichen Zusage im Arbeitsvertrag oder separaten Dienstwagenüberlassungsvertrag, zwingenden vorrangigen gesetzlichen Regelungen oder durch rechtskräftiges Urteil einen Geldanspruch als Ersatz für die entgangene private Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs zusteht.</p> <p> Dieser berechnet sich wie folgt: für jeden Kalendertag erhält der Mitarbeiter 1/30 (ein Dreißigstel) von 1 % des Bruttolistenpreises des ihm zustehenden Dienstfahrzeugs. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich dieser Nutzungsausfallanspruch entsprechend dem reduzierten Arbeitszeitanteil im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung.</p> <p> Der Nutzungsausfall-Anspruch fällt als Bruttoentgeltanspruch unter die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnsteuer und die Sozialversicherungspflicht. Der Mitarbeiter hat daher die darauf entfallende Lohnsteuer sowie die anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen.</p> <p> V. Versicherung, Haftungsausschluss für nicht versicherte Gegenstände</p> <p> Die Firma YX versichert das Dienstfahrzeug auf Basis einer Vollkasko-Versicherung. Darüber hinaus schließt die Firma YX eine Insassen-Unfall-Versicherung ab. Die Firma YX trägt im Schadensfalle die Kosten einer eventuellen Selbstbeteiligung bei den vorgenannten Versicherungen.</p> <p> Die Firma YX haftet nicht für die vom Versicherungsschutz nicht abgedeckten dienstlichen oder privaten Gegenstände im Dienstwagen, falls diese im Falle eines Diebstahls abhanden kommen oder anlässlich eines anderen äußeren Ereignisses beschädigt werden.</p> <p> VI. Haftung und Verantwortung, Fahrerlaubnis</p> <p> Mit der Übergabe des Dienstfahrzeugs an den Mitarbeiter geht die Verantwortung für das Fahrzeug auf diesen über. Er ist zum Besitz des Fahrzeugs im Rahmen dieser Car Policy berechtigt. Weitere Pflichten in Bezug auf die Nutzung des Dienstwagens ergeben sich ebenfalls aus dieser Car Policy und darüber hinaus auch aus den jeweils geltenden vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.</p> <p> Der Mitarbeiter sowie die weiteren Nutzungsberechtigten im Sinne der Ziffer B II. haften als Fahrer gegenüber dritten Personen (z.B. Insassen und sonstige Personen) grundsätzlich uneingeschränkt.</p> <p> Im Verhältnis zur Firma YX haftet der Mitarbeiter nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftung besteht auch im Falle der Duldung des Fahrens durch berechtigte Dritte oder unberechtigte Personen.</p> <p> Der Mitarbeiter und seine haushaltsangehörigen nutzungsberechtigten Personen müssen bei jeder Fahrt im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Selbst ein nur vorübergehender Verlust der Fahrerlaubnis durch den Mitarbeiter berechtigt die Firma YX und das von diesem beauftragte Fuhrparkmanagement zur sofortigen Entziehung des Dienstfahrzeuges. In einem solchen Fall hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung.</p> <p> VII. Verhalten bei Unfällen</p> <p> Bei Unfällen muss der jeweilige Fahrer des Dienstwagens die Polizei hinzuziehen, wenn und soweit über offensichtliche Bagatellschäden hinaus gehenden Schadensfolgen bestehen oder zu befürchten sind. Dem Mitarbeiter, den berechtigten Dritten und den vom Mitarbeiter geduldeten Fahrern ist es verboten, am Unfallort Schuldanerkenntnisse abzugeben.</p> <p> Der Mitarbeiter bzw. der berechtigte Fahrer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass anlässlich eines Unfalls von ihm folgende Feststellungen getroffen werden:</p> <p> * Name, Vorname und Anschrift des Unfallgegners und weiterer Unfallbeteiligter<br /> * Name und Versicherungsnummer der Haftpflichtversicherung der beteiligten Fahrzeuge<br /> * Fahrzeug-Kennzeichen (Nummernschild) des Unfallgegners<br /> * Name, Vorname und Anschrift von Zeugen am Unfallort.</p> <p> </p> <p> Der Mitarbeiter darf das verunfallte Dienstfahrzeug erforderlichenfalls zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt abschleppen lassen. Dem Mitarbeiter ist es dabei untersagt, eine Abtretung von etwaigen Ersatzansprüchen gegen Dritte an Werkstätten, Kfz-Sachverständige, Versicherungen oder anderweitige Dritte vorzunehmen.</p> <p> Der Mitarbeiter hat das Fuhrparkmanagement nach einem Unfall mit dem Dienstfahrzeug unverzüglich, spätestens aber an dem auf den Unfall folgenden Werktag von dem Unfall zu unterrichten. Dem Fuhrparkmanagement sind die von diesem angeforderten Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Der Mitarbeiter ist auch im Falle des Diebstahls des Dienstfahrzeugs oder etwaigen Einbrüchen in den Dienstwagen verpflichtet, das Fuhrparkmanagement zu informieren.</p> <p> VIII. Freihaltung von Rechten Dritter</p> <p> Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den überlassenen Dienstwagen stets von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf das Fahrzeug insbesondere nicht verkaufen, vermieten, verleihen, verpfänden, sicherungsübereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten.</p> <p> IX. Hinweis auf arbeitsrechtliche Folgen bei Pflichtverstößen</p> <p> Die Firma YX behält sich vor, Verstöße des Mitarbeiters gegen diese Car Policy mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Kündigung, und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu sanktionieren.</p> <p> Mit Sanktionen ist insbesondere zu rechnen bei Verkehrsverstößen und Verkehrsstraftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Duldung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch unberechtigte Dritte), Verstößen gegen Halterpflichten (Fahren oder Dulden des Fahrens durch berechtigte Dritte in offenkundig fahruntüchtigem Zustand (Alkoholgenuss, Drogenkonsum, Übermüdung etc.), sowie Verstöße durch die grobe Vernachlässigung des Fahrzeugzustandes (z.B. Unterlassen von Pflege, Wartung und/oder Inspektionen).</p> <p> C Besteuerung / Lohnsteuer</p> <p> Die Überlassung des Dienstfahrzeugs wird steuerlich wie folgt behandelt.</p> <p> I. Versteuerung des geldwerten Vorteils</p> <p> Der geldwerte Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens wird nach Pauschalbeträgen versteuert. Diese richten sich nach den jeweils gültigen steuerrechtlichen Bestimmungen.</p> <p> II. Mitteilungspflichten des Mitarbeiters</p> <p> Jeder Nutzer eines Dienstwagens ist verpflichtet, steuerrechtlich relevante Änderungen in Bezug auf die Dienstwagennutzung unverzüglich und unaufgefordert dem zuständigen Fuhrparkmanagement mitzuteilen.</p> <p> Der Mitarbeiter hat insbesondere mitzuteilen:</p> <p> o die Änderung der Wohnanschrift,<br /> o die Begründung, Änderung oder Aufgabe einer doppelten Haushaltsführung,<br /> o der Verlust des Dienstwagens,<br /> o der Verlust der Fahrerlaubnis.</p> <p> </p> <p> D Geltungsumfang der Car Policy</p> <p> I. Verhältnis zum Individual-Arbeitsvertrag</p> <p> Diese Car Policy ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil aller Arbeitsverträge.</p> <p> II. Zeitliche Geltungsdauer und Änderungen der Car Policy</p> <p> Diese Car Policy ist für unbestimmte Dauer gültig.</p> <p> Die Firma YX ist berechtigt, diese Car Policy jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben.</p> <p> Firma YX, Ort, den [DATUM]</p> <p> </p> <p> Anlage A</p> <p> zur CAR POLICY der Firma YX (genaue Bezeichnung und Zusatz z.B. laut Handelsregister GmbH, AG , usw) über die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen für Mitarbeiter/innen sämtlicher Niederlassungen in Deutschland vom [DATUM].</p> <p> Fahrzeug- und Ausstattungsliste für verschiedenen Führungs- und Tätigkeitsbereiche</p> <p> ((Die Fahrzeug- und Ausstattungsliste dieser Anlage müssen Sie für nach den Bedürfnissen Ihres Unternehmens selbst festlegen))<br /> </p> <p> <a href="https://www.flotte.de/de/Recht---Steuern/Formulare-Muster/Muster-einer-Car-Policy/www.flotte.de/files/Muster.doc"><br /> </a></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span> </p>

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