Steuern

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Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss über Abschaffun

<p> Der Bundesfinanzhof (BFH) ruft wegen der sog. Pendlerpauschale das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Nach Ansicht des BFH ist die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen f&uuml;r die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte verfassungswidrig. Es wird eine Entscheidung des BVerfG dar&uuml;ber eingeholt, ob &sect; 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuer&auml;nderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652ff.) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers f&uuml;r seine Wege zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Die Bundesregierung h&auml;lt trotz des BFH-Beschlusses an der Neuregelung der Pendlerpauschale fest (vgl. BMF-Pressemitteilung-Nr. 3/2008 v. 23.01.2008). Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts k&ouml;nnen die Finanz&auml;mter weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Steuerbescheide bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit offen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> BFH, Beschluss v. 10.01.2008 &ndash; Az.VI R 17/07</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Besteuerung schwerer Gel&auml;ndewagen nach Hubraum</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Gel&auml;ndewagen mit einem zul&auml;ssigen Gesamtgewicht &uuml;ber 2,8 t nicht nach Gewicht, sondern &ndash; wie ein PKW &ndash; nach Hubraum zu besteuern ist (Az.: 7 K 22/06).</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der Kl&auml;ger ist Eigent&uuml;mer eines Toyota Landcruiser, Typ J8. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug bis zum 30. April 2005 nach Gewicht. Ab dem 1. Mai 2005 besteuerte es das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission, was zu einer h&ouml;heren Steuer f&uuml;hrte. Das Finanzgericht hat diese Besteuerung best&auml;tigt. Bis zum 30. April 2005 galten kraftfahrzeugsteuerrechtlich Gel&auml;ndewagen mit einem zul&auml;ssigen Gesamtgewicht &uuml;ber 2,8 t nicht als Personenkraftwagen und waren folglich nach Gewicht zu besteuern. Grundlage hierf&uuml;r war &sect; 23 Abs. 6a Stra&szlig;enverkehrszulassungsordnung (StVZO), auf den das KraftStG mittelbar verwies. &sect; 23 Abs. 6a StVZO wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2005 aufgehoben. Das Finanzgericht entschied, dass seitdem kraftfahrzeugsteuerrechtlich eigenst&auml;ndig zu beurteilen ist, ob ein Fahrzeug als PKW nach Hubraum oder als anderes Fahrzeug &ndash; wie z. B. LKW - nach Gewicht zu besteuern ist. Dies bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtw&uuml;rdigung aller Umst&auml;nde aufgrund der objektiven Beschaffenheit anhand von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption. Dabei ist ausschlaggebend, ob das Fahrzeug vorwiegend zur Personenbef&ouml;rderung oder zur G&uuml;terbef&ouml;rderung geeignet ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> FG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. 7 K 22/06 &ndash; Revision eingelegt, Az.: IX R 26/07</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-Up &quot;Mazda B 2500&quot; als PKW nicht zu beanstanden</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, geh&ouml;ren die Gr&ouml;&szlig;e der Ladefl&auml;che des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zul&auml;ssige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung daf&uuml;r sind, ob die M&ouml;glichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbef&ouml;rderung gegen&uuml;ber seiner Eignung zur Personenbef&ouml;rderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsma&szlig;st&auml;be und der um der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbef&ouml;rderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefl&auml;che oder ihr Laderaum nicht mehr als die H&auml;lfte der gesamten Nutzfl&auml;che ausmacht.</p> <p> &nbsp;</p> <p> BFH, Beschluss vom 26.10.2006, Az. VII B 215/06 Steuer 2</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Fahrtenbuch kann trotz kleiner M&auml;ngel ordnungsgem&auml;&szlig; sein</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch m&uuml;ssen eine hinreichende Gew&auml;hr f&uuml;r ihre Vollst&auml;ndigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere M&auml;ngel f&uuml;hren nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem k&uuml;rzlich ver&ouml;ffentlichten Urteil klargestellt.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Zun&auml;chst hat der BFH nochmals best&auml;tigt, dass bei einer Privatnutzung des Dienstwagens entweder die 1-%-Regel zur Anwendung kommt oder ein Fahrtenbuch zu f&uuml;hren ist: Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen H&ouml;he nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verh&auml;ltnis der privaten Fahrten zu den &uuml;brigen Fahrten durch ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch nachgewiesen wird (&sect; 8 Abs. 2 S&auml;tze 2 bis 4 i.V.m. &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).</p> <p> &nbsp;</p> <p> Ferner hat der BFH sich mit der Frage auseinander gesetzt, wann ein Fahrtenbuch als ordnungsgem&auml;&szlig; anzusehen ist:</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der Begriff des ordnungsgem&auml;&szlig;en Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht n&auml;her bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen gekl&auml;rt. Ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form gef&uuml;hrt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschlie&szlig;lich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes m&uuml;ssen im Fahrtenbuch vollst&auml;ndig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grunds&auml;tzlich f&uuml;r sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so k&ouml;nnen diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es gen&uuml;gt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Gesch&auml;ftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgef&uuml;hrt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungs&auml;nderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Dies hei&szlig;t, dass bei mehreren Teilabschnitten einer Fahrt eine zusammenfassende Eintragung zul&auml;ssig ist, dass aber Unterbrechungen durch private Verwendungen aufgezeichnet werden m&uuml;ssen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Zudem hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass beim Fahrtenbuch eine hinreichende Gew&auml;hr f&uuml;r die Vollst&auml;ndigkeit und Richtigkeit zwingend ist, w&auml;hrend kleine M&auml;ngel unsch&auml;dlich sind:</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch m&uuml;ssen au&szlig;erdem eine hinreichende Gew&auml;hr f&uuml;r ihre Vollst&auml;ndigkeit und Richtigkeit bieten. Sie m&uuml;ssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin &uuml;berpr&uuml;fbar sein. Weisen die Fahrtenb&uuml;cher inhaltliche Unregelm&auml;&szlig;igkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Ebenso wie eine Buchf&uuml;hrung trotz einiger formeller M&auml;ngel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgem&auml;&szlig; erscheinen kann, f&uuml;hren jedoch auch kleinere M&auml;ngel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Ma&szlig;geblich ist, ob trotz der M&auml;ngel noch eine hinreichende Gew&auml;hr f&uuml;r die Vollst&auml;ndigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens m&ouml;glich ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Im zur Entscheidung stehenden Fall wurde zum einen eine Fahrt, f&uuml;r die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet. Nach Auffassung des BFH w&auml;re es unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, wegen dieses Mangels die Ordnungsm&auml;&szlig;igkeit des Fahrtenbuchs insgesamt zu versagen. Au&szlig;erdem bestanden in einem Kalenderjahr in zwei F&auml;llen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genauen &Uuml;bereinstimmungen. Hier best&auml;tigte der BFH die Ansicht des Finanzgerichts, dass die Angaben &uuml;ber die Kilometerst&auml;nde in Werkstattrechnungen erfahrungsgem&auml;&szlig; h&auml;ufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch k&ouml;nne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebene k&uuml;rzeste Strecke zu w&auml;hlen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04. 2008, Az. VI R 38/06</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b><br /> Ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch </b></p> <p> &nbsp;</p> <p> 1. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftspr&uuml;fers f&uuml;hrt nicht dazu, dass die Anforderungen an ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch (&sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) zu reduzieren sind.</p> <p> &nbsp;</p> <p> 2. Berufliche Reisen, die sich &uuml;ber mehrere Tage erstrecken, d&uuml;rfen nicht zu einem Eintrag zusammengefasst werden.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Das FG Hamburg hat mit der Entscheidung ein Fahrtenbuch abgelehnt, in dem der Fahrer eine mehrt&auml;gige Gesch&auml;ftsreise zu einem einzigen Eintrag namens &quot;Mandantenbetreuung&quot; zusammengefasst hatte.</p> <p> &nbsp;</p> <p> FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2007, Az. 8 K 74/06</p> <p> &nbsp;</p> <p> Anmerkung:</p> <p> &nbsp;</p> <p> Fahrtenb&uuml;cher werden bei Betriebspr&uuml;fungen am h&auml;ufigsten vom Finanzamt bem&auml;ngelt. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Zusammenfassen mehrerer Fahrten zu einem Eintrag im Fahrtenbuch erlaubt. Dies galt allerdings nur f&uuml;r Fahrer, die am selben Tag nacheinander mehrere Gesch&auml;ftspartner aufsuchen, wobei diese Ziele in zeitlicher Reihenfolge aufzulisten sind. Mehrt&auml;gige Fahrten sollten dagegen nicht zusammengefasst, sondern nach einzelnen Etappenzielen aufgeteilt werden. F&uuml;r jedes angefahrene Ziel sollten au&szlig;erdem der Reisegrund und/oder der dort besuchte Gesch&auml;ftspartner mit Namen und Adressen angegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sind beim Fahrtenbuch lediglich &quot;kleine M&auml;ngel&quot; zu verzeihen, wenn diese nur vereinzelt auftreten und sich nicht durch H&auml;ufigkeit zu ernsthaften Fehlern auswachsen. Beim Zusammenfassen einzelner Fahrten handelt es sich jedoch sich um einen unverzeihbaren Fehler.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte mit dem Dienstwagen </b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erh&ouml;ht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises f&uuml;r jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. F&uuml;r diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tats&auml;chlich f&uuml;r Fahrten zur Arbeitsst&auml;tte genutzt wird.</p> <p> &nbsp;</p> <p> 1. Dem Urteil VI R 68/05 lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der Kl&auml;ger, ein Verband, seinem Hauptgesch&auml;ftsf&uuml;hrer (H) einen Dienstwagen auch f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte zur Verf&uuml;gung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsst&auml;tte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum n&auml;chstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsst&auml;tte gefahren war. Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsst&auml;tte zugrunde.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der BFH best&auml;tigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kl&auml;ger vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - &uuml;berschie&szlig;enden - pauschalen Werbungskostenabzug f&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass f&uuml;r den Zuschlag ebenso wie f&uuml;r die Entfernungspauschale nur auf die tats&auml;chliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis daf&uuml;r, dass H den Dienstwagen f&uuml;r die gesamte Entfernung zur Arbeitsst&auml;tte genutzt habe. Dieser k&ouml;nne jedoch durch Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkr&auml;ftet werden. Der BFH verwies den Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz zur&uuml;ck.</p> <p> &nbsp;</p> <p> 2. Das Urteil VI R 85/04 betraf einen Fall, in dem dem Kl&auml;ger, einem Au&szlig;endienstmitarbeiter, von seinem Arbeitgeber f&uuml;r Kundenbesuche ein Dienstwagen &uuml;berlassen wurde, den dieser auch f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte nutzen durfte. Der Kl&auml;ger suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als (regelm&auml;&szlig;ige) Arbeitsst&auml;tte an und erh&ouml;hte bei der Veranlagung des Kl&auml;gers den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der BFH beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als (regelm&auml;&szlig;ige) Arbeitsst&auml;tte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegen&uuml;ber den T&auml;tigkeitsst&auml;tten des Kl&auml;gers bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abh&auml;ngig, dass der Dienstwagen tats&auml;chlich f&uuml;r die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur Kl&auml;rung dieser Frage verwies der BFH die Streitsache an die Vorinstanz zur&uuml;ck. F&uuml;r die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom Kl&auml;ger entkr&auml;ftet werden k&ouml;nne. F&uuml;r den Fall, dass der Kl&auml;ger den Dienstwagen einmal w&ouml;chentlich f&uuml;r die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tats&auml;chlich durchgef&uuml;hrten Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des &sect; 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend &sect; 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05; Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>1-%-Regelung: Steuern m&uuml;ssen voll bezahlt werden</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Der nach der sog. 1 %-Regelung gem&auml;&szlig; &sect; 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung &uuml;berlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. &Uuml;bernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt f&uuml;r die Einr&auml;umung der Nutzungsm&ouml;glichkeit.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Diebstahl eines betrieblichen PKW w&auml;hrend privater Umwegfahrt</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Wird der zum Betriebsverm&ouml;gen geh&ouml;rende PKW eines selbst&auml;ndig t&auml;tigen Arztes w&auml;hrend des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Verm&ouml;gensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu ber&uuml;cksichtigen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.4. 2007, Az.: XI R 60/04</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Sch&auml;den durch Diebstahl eines f&uuml;r den Weg zur Arbeit genutzten PKW k&ouml;nnen grunds&auml;tzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Sch&auml;den, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind, welcher f&uuml;r Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsst&auml;tte und zur&uuml;ck genutzt wird, k&ouml;nnen unter Umst&auml;nden Werbungskosten im Sinne von &sect; 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 und 2 EStG sein. F&uuml;r die Berechnung eines etwaigen Schadens muss bei einem Steuerpflichtigen, der kein Betriebsverm&ouml;gen hat, von dem Verkehrswert ausgegangen werden. Der Wert eines gestohlenen Fahrzeuges kann nicht gem. &sect; 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Basis einer f&uuml;nfj&auml;hrigen Nutzungsdauer bestimmt werden, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Wirtschaftsgut des Anlageverm&ouml;gens handelte. Es ist auch nicht erforderlich, &uuml;ber die Anschaffungskosten den Wert des Pkw zu bestimmen, da f&uuml;r Fahrzeuge aufgrund von objektiven Eigenschaften der Verkehrswert in anderer Weise bestimmt werden kann.</p> <p> &nbsp;</p> <p> FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 1 K 4/06</p> <p> &nbsp;</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Steuern

Die Nutzungswertbesteuerung von Dienstwagen nach der Listenpreismethode (1-%-Regelung)

<p> Wer einen Dienst- oder Firmenwagen auch privat nutzt, muss f&uuml;r dieses Privileg Steuern zahlen. Das ist an sich nichts Neues. F&uuml;r den Arbeitnehmer stellt die private Nutzungsm&ouml;glichkeit des Dienstwagens einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs dar. Die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu Privatfahrten erfolgt grunds&auml;tzlich nach der Listenpreismethode, die seit 1996 Anwendung findet. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Bewertungsregel des &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Obwohl die Listenpreismethode &ndash; umgangssprachlich auch als 1-%-Regelung bezeichnet - der Steuervereinfachung dienen sollte und nunmehr bereits &uuml;ber ein Jahrzehnt gilt, wird immer noch heftig dar&uuml;ber gestritten, welche Kosten hiermit nun im Einzelnen eigentlich abgegolten werden. Angesichts der differenzierten Rechtsprechung und der unterschiedlichen Meinungen in steuerrechtlichen Fachkreisen ist es f&uuml;r Fuhrparkbetreiber und Fuhrparkverantwortliche umso wichtiger, hier den &Uuml;berblick zu behalten.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Rechtsgrundlagen f&uuml;r die Dienstwagenbesteuerung:</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Rechtsgrundlagen f&uuml;r die Besteuerung von firmeneigenen Gesch&auml;ftswagen bzw. Dienstwagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG), den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) und diversen Verwaltungsanweisungen durch Schreiben des Bundesministeriums f&uuml;r Finanzen (BMF-Schreiben), mit denen die Handhabung einzelner Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung vorgegeben worden ist. Hier sind vor allem zu ber&uuml;cksichtigen:</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;&sect; 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG:</p> <p> &nbsp;</p> <p> zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz zur Eind&auml;mmung missbr&auml;uchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006, BGBl. I 2006, S.1095: Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden; Nachweispflichten</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;R 31 Absatz 9 LStR mit Hinweisen</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 28.05.1996, Az. IV B 6 - S 2334 - 173/96,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &Uuml;berlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer, BStBl I 1996, S.654</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 11.12.2001, Az. IV C 5 - S 2351 - 300/01,</p> <p> &nbsp;</p> <p> Entfernungspauschalen 2001, BStBl I, 2001, S. 994</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 21.01.2002, Az. IV A 6 - S 2177 - 1/02:</p> <p> &nbsp;</p> <p> Betriebliches Kraftfahrzeug: Privatnutzung, BStBl I, 2002, S.148</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 27.08.2004, Az. IV B 7 - S 7300 - 70/04:</p> <p> &nbsp;</p> <p> Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999, BStBl I, 2004, S.864</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 07.07.2006; Az. IV B 2-S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06:</p> <p> &nbsp;</p> <p> 1 %-Regelung bei betrieblichem Kfz: Nachweispflichten, BStBl I, 2006, S.446</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;BMF-Schreiben vom 01.12.2006, Az. IV C 5 - S 2351 - 60/06:</p> <p> &nbsp;</p> <p> Einf&uuml;hrungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007, BStBl I, 2006, S.778</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Grunds&auml;tzliches zur Dienstwagenbesteuerung: Anwendungsbereich der 1-%-Regelung</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Voraussetzung f&uuml;r die Anwendung der Listenpreismethode ist, dass ein Fahrzeug zum Betriebsverm&ouml;gen geh&ouml;rt. Die 1-%-Regelung ist auch auf gemietete oder geleaste Fahrzeuge anzuwenden, wenn diese zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. F&uuml;r Fahrzeuge, die aufgrund ihrer geringeren Nutzungsanteile von unter 50 % nicht mehr zum notwendigen Betriebsverm&ouml;gen geh&ouml;ren, sind Privatfahrten usw. neuerdings nur noch dann steuerlich zu ber&uuml;cksichtigen, wenn sie dem sog. gewillk&uuml;rten Betriebsverm&ouml;gen zugeordnet wurden. Geh&ouml;rt das Fahrzeug zum Privatverm&ouml;gen, k&ouml;nnen durch die betriebliche Verwendung insoweit aber Betriebsausgaben entstehen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> F&uuml;r die &Uuml;berlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer bestimmt &sect; 8 Absatz 2 Satz 2 EStG, dass die sog. Listenpreismethode oder auch 1-%-Methode des &sect; 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG f&uuml;r die privatn&uuml;tzige &Uuml;berlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend gilt. Die &Uuml;berlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und z&auml;hlt zum Arbeitseinkommen i.S.v. &sect; 2 LStDV.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Unter die private Nutzung fallen typischerweise Urlaubs- oder Einkaufsfahrten, Besuche von Freunden und Verwandten oder Fahrten zum Arzt, wobei die Fahrten sowohl von dem Arbeitnehmer als auch von dessen Angeh&ouml;rigen oder anderen nahe stehenden Personen durchgef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst&auml;tte genutzt wird. Entsprechendes gilt bei der Abzugsbeschr&auml;nkung f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst&auml;tte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsf&uuml;hrung.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Das Finanzamt setzt den Wert dieser privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs danach f&uuml;r jeden Kalendermonat mit 1 % des inl&auml;ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz&uuml;glich der Kosten f&uuml;r Sonderausstattung einschlie&szlig;lich der Umsatzsteuer an. Bei einem 25.000-Euro-Wagen sind das immerhin 3.000 Euro im Jahr, um die sich das zu versteuernde Einkommen erh&ouml;ht. Wird das privat mit genutzte Fahrzeug im Laufe eines Wirtschaftsjahres ausgewechselt &ndash; also bei Kauf eines neuen Fahrzeugs gegen Inzahlungnahme des alten Wagens, ist im Monat des Fahrzeugwechsels der Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage &uuml;berwiegend genutzt hat.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Alternativ besteht die M&ouml;glichkeit, die Ermittlung des Privatanteils auch durch die Fahrtenbuchmethode nach &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, also mittels der auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen vorzunehmen. Jedoch ist hierf&uuml;r Voraussetzung, dass das Verh&auml;ltnis der Privatfahrten zu den dienstlich veranlassten Fahrten anhand der f&uuml;r das Fahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen durch ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch sowie durch entsprechende Belege nachgewiesen wird. &Auml;hnlich ist auch zu verfahren, wenn Bezieher von &Uuml;berschusseink&uuml;nften den Dienstwagen zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte oder zu Familienheimfahrten nutzen k&ouml;nnen. Auch hier wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach &sect; 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf Grund der Verweisung auf &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG f&uuml;r jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises angesetzt. Dieser Wert erh&ouml;ht sich nach Ma&szlig;gabe des &sect; 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, wenn das Fahrzeug auch f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte genutzt werden darf.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode regeln damit einheitlich und abschlie&szlig;end, welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zuflie&szlig;enden Vorteile abgegolten werden. Beide Methoden stellen unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit. Grunds&auml;tzlich ist man an die gew&auml;hlte Methode - Listenpreis oder Fahrtenbuch - f&uuml;r das gesamte Wirtschaftsjahr gebunden. Ein unterj&auml;hriger Wechsel zwischen den Methoden ist nicht m&ouml;glich, es sei denn, das Fahrzeug wird ausgetauscht.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Was wird mit der 1-%-Regelung alles abgegolten?</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Bislang ist nicht h&ouml;chstrichterlich gekl&auml;rt, welche Fahrzeugkosten im Einzelnen durch die 1-%-Regelung abgegolten werden. Der BFH hatte sich erstmals im Jahr 2005 (BFH, Urteil vom 14.09.2005, Az.: VI R 37/03, BStBl II 2006, S.72) eingehend damit auseinander gesetzt, welche Kosten unter die &quot;insgesamt entstehenden Aufwendungen&quot; fallen. Zu den durch die 1-%-Regelung abgegoltenen Aufwendungen z&auml;hlen danach nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs dienen und die im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsl&auml;ufig anfallen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Erfasst werden daher</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;die von der Fahrleistung abh&auml;ngigen Aufwendungen f&uuml;r Treib- und Schmierstoffe</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;sowie regelm&auml;&szlig;ig wiederkehrende Kosten.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Letztere lassen sich als Fixkosten entweder den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen oder fallen in Abh&auml;ngigkeit von der Fahrleistung bei unterstellt gleichm&auml;&szlig;igem Kraftstoffverbrauch in gleicher H&ouml;he an - und zwar unabh&auml;ngig davon, ob der Anlass der Fahrt privater oder beruflicher Natur ist. F&uuml;r derartige Kosten ist eine Aufteilung im fahrleistungsbezogenen Kilometerverh&auml;ltnis der privaten zu den &uuml;brigen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode durchaus sinnvoll.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Zu den regelm&auml;&szlig;ig wiederkehrenden Kosten z&auml;hlen beispielsweise</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;die Haftpflichtversicherung,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;anderweitige Versicherungskosten,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;die Kraftfahrzeugsteuer,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Abschreibungen, Darlehenszinsen,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Reparaturkosten und die</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Garagenmiete.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Nicht zur Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1 %-Regelung geh&ouml;ren jedoch</p> <p> &nbsp;</p> <p> die Kosten f&uuml;r</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;die Fahrzeug&uuml;berf&uuml;hrung (kein Bezug zum Listenpreis),</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;einen weiterer Satz Reifen einschlie&szlig;lich Felgen wie z.B. Winterreifen, (vgl. R 31 Absatz 9 Satz 6 LStR),</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;die Beschriftung des Firmenwagens (kein Bezug zum Listenpreis),</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;ein Autotelefon (steuerfrei gem&auml;&szlig; &sect; 3 Nr. 45 EStG),</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;eine Freisprecheinrichtung (steuerfrei gem&auml;&szlig; &sect; 3 Nr. 45 EStG).</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Zuordnung von Aufwendungen im Grenzbereich wie z.B. Stra&szlig;enbenutzungsgeb&uuml;hren, Unfallkosten oder Chauffeurkosten ist schwieriger und daher differenziert zu betrachten. Diese Kosten dienen n&auml;mlich nicht regelm&auml;&szlig;ig unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs und fallen daher auch nicht unbedingt zwangsl&auml;ufig im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung an.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Hierzu gilt im Einzelnen folgendes:</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Zahlungen des Arbeitgebers f&uuml;r einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Euro-Schutzbrief sind bei einem Dienstwagen mit M&ouml;glichkeit der Privatnutzung nicht im Nutzungsvorteil nach der 1 %-Methode enthalten. Die mit dem ADAC-Euro-Schutzbrief verbundenen Beitragszahlungen sind nicht als Bestandteil der durch den Dienstwagen insgesamt entstehenden Aufwendungen anzusehen. Es handelt sich bei der &Uuml;bernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber vielmehr um sog. Barlohnzahlungen, die nach &sect; 8 Abs. 1 EStG mit dem Nennwert als Einnahmen des Arbeitnehmers anzusetzen sind.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Chauffeurkosten: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ein betriebliches Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verf&uuml;gung, ist der entsprechende Nutzungswert - gleich ob pauschal oder individuell ermittelt - nach R 31 Abs. 10 Nr. 2 LStR 2005 wie zu erh&ouml;hen, und zwar&nbsp; um 50 %, wenn der Fahrer &uuml;berwiegend in Anspruch genommen wird, um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug h&auml;ufig selbst steuert und um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug weit &uuml;berwiegend selbst steuert.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Mautgeb&uuml;hren und Vignettekosten sind nicht ohne weiteres mit dem Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbunden. Vielmehr sind diese Kosten auf das Befahren geb&uuml;hrenpflichtiger Stra&szlig;en und Wege zur&uuml;ckzuf&uuml;hren und fallen fort, sobald der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug auf das mautfreie &ouml;ffentliche Stra&szlig;ennetz ausweicht. Der Anlass f&uuml;r die Benutzung solcher geb&uuml;hrenpflichtiger Strecken kann sowohl dienstlicher als auch privater Natur sein. Derartige Aufwendungen sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt zu beurteilen, und zwar auch im Anwendungsbereich der 1 %-Regelung. Gleiches gilt f&uuml;r Aufwendungen f&uuml;r F&auml;hren, Br&uuml;cken, Tunnel oder Reisez&uuml;ge, da diese Kosten ebenfalls nicht unmittelbar mit der Kfz-Nutzung zusammen h&auml;ngen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Parkgeb&uuml;hren und Anwohnerparkberechtigungen geh&ouml;ren nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs und sind vielmehr nach R 40a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LStR 2005 in voller H&ouml;he als Reisenebenkosten abziehbar. Im Umkehrschluss hei&szlig;t dies, dass Parkgeb&uuml;hren jedenfalls dann keine abziehbaren Betriebsausgaben darstellen, wenn sie bei Privatfahrten anfallen. Der BFH ist der Ansicht, dass das Parken eines Dienstwagens vor dem Privathaus ebenso wie das Parken in der Betriebs- oder Privatgarage nicht der privaten Nutzung zuzurechnen ist. Bei den Geb&uuml;hren f&uuml;r Anwohnerparkpl&auml;tze oder Stadtteilparklizenzen ist die Grenze zu den Garagekosten flie&szlig;end, sodass auch diese Kosten &bdquo;eigentlich&ldquo; in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einbezogen werden m&uuml;ssen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Unfallkosten geh&ouml;ren zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Aufwendungen. Die Abgeltungsfunktion der Nutzungswertpauschalierung schlie&szlig;t eine veranlassungsbezogene Zuordnung konkreter Aufwendungen zu einzelnen Fahrten aus. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob ein Unfall mit dem betrieblichen Fahrzeug sich auf einer privaten oder betrieblichen Fahrt ereignet hat. Ebenso wenig ist es erheblich, ob ein Unfall schuldhaft verursacht worden ist. Der Wortlaut des &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit eindeutig. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine grob pauschalierende Regelung gew&auml;hlt. Zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Fahrzeugaufwendungen geh&ouml;ren nach Auffassung des FG K&ouml;ln (Urteil vom 08.12.2004, Az. 14 K 2612/03, EFG 2005, S.589, rechtskr&auml;ftig) daher auch die Unfallkosten anl&auml;sslich einer Privatfahrt.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Bei Versicherungspr&auml;mien ist danach zu differenzieren, ob die Versicherung dem Ersatz von Sch&auml;den am Fahrzeug, f&uuml;r das der Nutzungswert zu ermitteln ist, dient oder vor der Inanspruchnahme f&uuml;r Sch&auml;den Dritter sch&uuml;tzt bzw. Personensch&auml;den ersetzt. Im ersten Fall sind die Pr&auml;mien Teil der Gesamtkosten. Im zweiten Fall werden die Pr&auml;mien grunds&auml;tzlich nicht f&uuml;r das Fahrzeug aufgewandt und sind demzufolge nicht von der 1 %-Regelung erfasst. Eine Ausnahme bildet die Haftpflichtversicherung, die notwendige Nutzungsvoraussetzung f&uuml;r das Fahrzeug ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>&Auml;nderungen im Jahre 2006</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Mit dem Gesetz zur Eind&auml;mmung missbr&auml;uchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 wurde die pauschale Ermittlungsmethode f&uuml;r die private Kraftfahrzeugnutzung (1%-Regelung) r&uuml;ckwirkend zum 1. Januar 2006 ge&auml;ndert. Es sieht f&uuml;r die nach dem 31.12.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre vor, dass die Anwendung der Listenpreisregelung bzw. sog. 1-%-Regelung f&uuml;r die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer nur noch f&uuml;r Fahrzeuge zul&auml;ssig ist, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % betr&auml;gt. Die Anwendung der 1-%-Regelung ist damit auf Fahrzeuge des sog. notwendigen Betriebsverm&ouml;gens (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %; vgl. &sect; 6 Abs.1 Nr.4 EStG) beschr&auml;nkt. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % muss der Anteil der privaten Nutzung entweder durch ein ordnungsgem&auml;&szlig;es Fahrtenbuch oder anhand einer Sch&auml;tzung ermittelt werden.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die &Uuml;berlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer als Dienstwagen stellt aus Sicht des Arbeitgebers eine vollumf&auml;ngliche betriebliche Nutzung dar. Das Fahrzeug ist dann notwendiges Betriebsverm&ouml;gen, selbst wenn es dem Arbeitnehmer erlaubt ist, das Fahrzeug f&uuml;r private Zwecke zu nutzen. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt erhalten, sind davon also nicht betroffen. Auch Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer einer GmbH z&auml;hlen steuerrechtlich zu den Arbeitnehmern; auch f&uuml;r sie gilt die Neuregelung ab 2006 also nicht. Anders kann sich die Sachlage aber darstellen, wenn es ein GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer zugleich Allein- oder Mitgesellschafter der GmbH ist; hier stellt sich dann die Frage, ob der Nutzungswert des Fahrzeugs ausnahmsweise eine verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung darstellt, wenn die Zuwendung des Vorteils auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruht. Im Prinzip gilt also f&uuml;r die &Uuml;berlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber, dass die Bewertung des geldwerten Vorteils weiterhin nach den bisherigen Vorschriften durch 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch erfolgt. Im Einzelfall sollte man sich durch einen Steuerberater oder einen im Steuerrecht qualifizierten Anwalt beraten lassen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar</p> <p> &nbsp;</p> <p> Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> Internet: www.fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Steuerrecht &ndash; n&uuml;tzliche Hinweise zur 1-Prozent-Methode (Listenpreismethode) </b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Als Gesch&auml;ftswagen wird ein Kraftfahrzeug bezeichnet, welches dem Betrieb des Unternehmens dauerhaft dient. Dieser wird mit seinen Anschaffungskosten aktiviert. Die laufende Abschreibung f&uuml;hrt dann zu Betriebsausgaben. Wird der Gesch&auml;ftswagen auch f&uuml;r private Zwecke genutzt, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzungs&uuml;berlassung der Lohnsteuer zu unterwerfen. F&uuml;r die &Uuml;berlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer enth&auml;lt &sect; 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine besondere Bestimmung. Danach gilt die sog. 1-Prozent-Methode des &sect; 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG f&uuml;r die privatn&uuml;tzige &Uuml;berlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend. Die &Uuml;berlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und z&auml;hlt zum Arbeitseinkommen i.S.v. &sect;&nbsp; 2 LStDV.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der geldwerte Vorteil kann nach der Listenpreismethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Die H&ouml;he des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, f&uuml;r welche Art von Fahrten das Fahrzeug &uuml;berlassen wird.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bei der Listenpreismethode ist dies wie folgt:</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Privatfahrten: Wenn Sie kein Fahrtenbuch f&uuml;hren,&nbsp; versteuern Sie monatlich 1-Prozent des inl&auml;ndischen Listenpreises des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerten Vorteil zuz&uuml;glich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als Einkommen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte: F&uuml;r jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder R&uuml;ckweg) sind 0,03 Prozent des inl&auml;ndischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Fahrten bei doppelter Haushaltf&uuml;hrung: F&uuml;r jeden Entfernungskilometer zwischen Besch&auml;ftigungsort und Wohnort sind 0,02 Prozent des inl&auml;ndischen Listenpreises anzusetzen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> F&uuml;r die Ermittlung des geldwerten Vorteils f&uuml;r Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte (in den F&auml;llen der Firmenwagengestellung nach der 1%-/0,03%-Regelung) gilt f&uuml;r den Listenpreis (gem&auml;&szlig; R 31 Abs. 9 LStR) folgendes:</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ausgangspunkt ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (einschlie&szlig;lich der Umsatzsteuer) f&uuml;r das Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; hinzu kommen die Kosten f&uuml;r Sonderausstattung (z. B. Klimaanlage, Autoradio, Navigationsger&auml;te, Diebstahlsicherungssysteme) &ndash; auch wenn diese erst nachtr&auml;glich in das Kfz eingebaut wird (R 31 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 6 LStR). Der geldwerte Vorteil erh&ouml;ht sich in diesem Fall ab dem Monat des Einbaus.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Gem&auml;&szlig; BMF-Schreiben vom 10.6.2002 (IV C 5 &ndash; S 2334 &ndash; 63 &ndash; 02) gilt diese Regelung auch f&uuml;r ein Navigationsger&auml;t, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enth&auml;lt. In diesem Fall ist ebenfalls das gesamte Ger&auml;t zu ber&uuml;cksichtigen; es ist nicht zul&auml;ssig, einen auf den Telekommunikationsteil entfallenden Kostenanteil herauszurechnen. Eine solche Minderung des Ansatzes der Sonderausstattung w&uuml;rde sowohl dem Vereinfachungszweck der pauschalen Nutzungswertermittlung als auch dem Wortlaut des &sect; 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG widersprechen, der Sonderausstattungen ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einbezieht.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Ausnahme:&nbsp; als bislang einzige Sonderausstattung, die anerkannterma&szlig;en nicht ber&uuml;cksichtigt wird, sieht der Bundesfinanzhof das Autotelefon an, denn dieses sei stets aus beruflich motivierten Gr&uuml;nden installiert. Der Wert eines Autotelefons einschlie&szlig;lich Freisprecheinrichtung bleibt wegen der besonderen Steuerbefreiungsvorschrift f&uuml;r Telekommunikationsger&auml;te (&sect; 3 Nr. 45 EStG) au&szlig;er Ansatz.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Nach einem Urteil des Finanzgerichts D&uuml;sseldorf vom 4.6.2004 (Az.18 K 879/03 E) geh&ouml;ren hingegen auch Navigationsger&auml;te (auf Satellitenbasis gest&uuml;tzte Navigationssysteme) nicht zur zu versteuernden Sonderausstattung. Zur Begr&uuml;ndung f&uuml;hrt das Finanzgericht aus, dass es sich dabei um Kommunikationsger&auml;te handele. Deren &Uuml;berlassung durch den Arbeitgeber und die private Nutzung ist &ndash; wie die von Autotelefonen &ndash; steuerfrei (&sect; 3 Nr. 45 EStG). Entsprechend d&uuml;rfe der Wert eines Navigationsger&auml;tes auch nicht bei der 1-%-Versteuerung mit ber&uuml;cksichtigt werden.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Mit dieser Entscheidung hat sich FG D&uuml;sseldorf gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung gestellt. Gem&auml;&szlig; BMF-Schreiben vom 10.6.2002, Az. IV C 5 - S 2334 - 63/02, DStR 2002, 1667) gilt diese Regelung auch f&uuml;r ein Navigationsger&auml;t, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enth&auml;lt. Erwartungsgem&auml;&szlig; hat die Finanzverwaltung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. VI R 37/04) (FG D&uuml;sseldorf, Urteil vom 4.6.2004, Az. 18 K 879/03 E). Das Verfahren ist noch beim BFH anh&auml;ngig.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Praxistipp - Behandeln Sie Ihr Navigationsger&auml;t steuerlich wie ein Autotelefon und lassen die Kosten hierf&uuml;r bei der Versteuerung der Privatnutzung des Gesch&auml;ftswagen au&szlig;en vor. Schl&auml;gt das Finanzamt diese Kosten dennoch auf, k&ouml;nnen Sie dagegen unter Verweis auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: VI R 37/04) Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zur endg&uuml;ltigen Entscheidung durch den BFH beantragen. Sollte der BFH &quot;dienstwagenfahrer-freundlich&quot; entscheiden, profitieren Sie davon, ohne selbst prozessieren zu m&uuml;ssen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Praxistipp - wenn Sie das Fahrzeug vor&uuml;bergehend nicht nutzen : Steht fest, dass f&uuml;r Sie einen vollen Kalendermonat keinen Firmenwagen zur privaten Verf&uuml;gung steht, verzichtet der Fiskus auf den Ansatz des geldwerten Vorteils (BMF-Schreiben vom 28. 5. 1996, AZ: IV B 6 - S 2334 - 173/96). In Krankheits- oder Urlaubsf&auml;llen kann es daher sinnvoll sein, den Firmenwagen den gesamten Monat im Betrieb abzustellen. Der lohnsteuerpflichtige Jahreswert des Sachbezugs Firmenwagen vermindert sich dadurch jeweils um 1/12 der betreffenden Monate.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>Praxistipp &ndash; Freibetrag f&uuml;r die Sonderausstattung steuerlich wirksam? </b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Sofern Arbeitnehmer ein neues Gesch&auml;ftsfahrzeug erhalten und einen Freibetrag f&uuml;r die Sonderausstattung einger&auml;umt erhalten, den sie aber nicht voll aussch&ouml;pfen, stellt sich die Frage, ob dieser Betrag steuerlich geltend gemacht werden kann?&nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des PKW wird die in der Praxis vermutlich h&auml;ufigste Variante der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber die erfolgsneutrale K&uuml;rzung der Anschaffungskosten um den Zuschuss des Arbeitnehmers sein. Die Abschreibung wird in diesem Fall von den Anschaffungskosten ermittelt, welche zuvor um den Zuschuss gek&uuml;rzt wurden. Da sich der Zuschuss &uuml;ber die geringere AfA und die dadurch geringeren Gesamtkosten des Fahrzeugs bereits mindernd auf den Nutzungsvorteil auswirken, ist eine zus&auml;tzliche Anrechnung der Zuzahlung des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr ausgeschlossen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes&nbsp; (BFH 23.10.1992 - VI R 1/92; BStBl 1993 II S. 195 letzter Absatz).</p> <p> &nbsp;</p> <p> Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar</p> <p> &nbsp;</p> <p> Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> Internet: www.fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>+++ Steuertipp +++</b></p> <p> &nbsp;</p> <p> Ru&szlig;partikelfilter eingetragen?</p> <p> &nbsp;</p> <p> - Praktische Hinweise f&uuml;r die steuerliche F&ouml;rderung von Diesel-Pkw mit Ru&szlig;partikelfiltern -</p> <p> &nbsp;</p> <p> Bund und L&auml;nder haben im M&auml;rz dieses Jahres mit Wirkung zum 1. April 2007 das Kraftfahrzeugsteuergesetz ge&auml;ndert und damit steuerliche Anreize f&uuml;r den nachtr&auml;glichen Einbau von umweltfreundlichen Ru&szlig;partikelfiltern in Diesel-Pkw geschaffen. Das vierte Gesetz zur &Auml;nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. M&auml;rz 2007 (BGBl 11/2007 Teil 1, S. 356) sieht in &sect; 9a Abs. 1 KraftStG vor, dass die Steuers&auml;tze in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. M&auml;rz 2011 nur f&uuml;r Personenkraftwagen mit Dieselmotor und ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) um 1,20 Euro je angefangene hundert Kubikzentimeter Hubraum anzuheben sind. Wer auf den Filter verzichtet, muss also ab dem 1. April 2007 an im Rahmen der sog. Malus-Regelung vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer zahlen.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Steuernachlass nur bei Nachr&uuml;stung</p> <p> &nbsp;</p> <p> Wird jedoch ein Ru&szlig;partikelfilter nachger&uuml;stet, erh&auml;lt man f&uuml;r dessen nachtr&auml;glichen Einbau einen einmaligen Steuernachlass bei der Kfz-Steuer. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 wird die Nachr&uuml;stung mit einem Partikelminderungssystem f&uuml;r Personenkraftwagen mit Dieselmotor durch eine befristet Steuerbefreiung in H&ouml;he von 330 Euro gef&ouml;rdert, wenn die Erstzulassung dieser Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2007 lag. Die Steuerbefreiung befristet und beginnt am Tag der Nachr&uuml;stung, fr&uuml;hestens jedoch am 1. April 2007. Sie endet nach &sect; 3c Abs. 2 KraftStG, wenn die Befreiung einen Wert von 330 Euro erreicht hat. Als nachger&uuml;stet gilt ein Fahrzeug, wenn es nach der ersten Anmeldung zum Verkehr auf &ouml;ffentliche Stra&szlig;en mit einem Partikelminderungssystem ausger&uuml;stet wird.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Das Finanzamt kennt in der Regel die Fahrzeug-Zulassungsdaten</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Kfz-Steuer-Stelle des Finanzamts &uuml;bernimmt die Daten der Kfz-Zulassungsstelle. Denn f&uuml;r die Frage, ob ein Fahrzeug besonders partikelreduziert ist, ist die Kfz-Zulassungsbeh&ouml;rde zust&auml;ndig. Diese entscheidet nach der Anlage XXVI zu &sect; 47 Abs. 3a StVZO und bescheinigt die Feststellung der PM-Stufen 1-5 in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter &quot;Bemerkungen&quot;. Diese Feststellung wird an die Finanzbeh&ouml;rden &uuml;bermittelt. Von dort erh&auml;lt der Fahrzeughalter dann einen entsprechenden Anpassungsbescheid. In der Regel wird also bei der Steuerbemessung ber&uuml;cksichtigt, ob ein Diesel-Pkw mit einem Ru&szlig;partikelfilter ausger&uuml;stet worden ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Zurzeit f&uuml;hren dennoch Bescheide der Finanzverwaltung zur Ver&auml;rgerung, weil vielen Haltern trotz Ausr&uuml;stung ihres Dieselfahrzeugs mit Ru&szlig;partikelfilter eine erh&ouml;hte Kraftfahrzeugsteuer in Rechnung gestellt wird. In diesen F&auml;llen hat das Finanzamt den Filter also gar nicht ber&uuml;cksichtigt. Grund daf&uuml;r ist regelm&auml;&szlig;ig, dass dem Stra&szlig;enverkehrsamt die notwendigen Informationen bei der Zulassung der Fahrzeuge nicht zur Verf&uuml;gung gestanden haben. Einige Fahrzeughersteller haben n&auml;mlich erst jetzt die zum Teil serienm&auml;&szlig;ige Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Partikelfilter an das Kraftfahrtbundesamt zur Aufnahme in die jeweiligen Datenbl&auml;tter gemeldet. Im Fahrzeugdatensatz muss also der Herstellercode entsprechend erg&auml;nzt werden, z. B. mit dem Zusatz &bdquo;&#39;Stufe PM 5 ab Tag der Erstzulassung&ldquo;. Dies f&uuml;hrt dazu, dass f&uuml;r viele Diesel-PKW mit Ru&szlig;partikelfilter, die ab 2005 bis heute zugelassen worden sind, die Fahrzeugpapiere berichtigt werden m&uuml;ssen. &Uuml;ber die entsprechenden beim Kraftfahrtbundesamt aktualisierten Datens&auml;tze k&ouml;nnen auch alle &ouml;rtlichen Zulassungsstellen verf&uuml;gen und damit die Fahrzeugpapiere entsprechend &auml;ndern. Dies wird dann wiederum den zust&auml;ndigen Finanz&auml;mtern gemeldet. Falls die Kfz-Zulassungsstelle noch nicht &uuml;ber die entsprechenden Daten verf&uuml;gen sollte, kann der Fahrzeughalter die ben&ouml;tigten Datenbl&auml;tter auch auf Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt zur Vorlage bei der Zulassungsstelle anfordern.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Tipp: Wer seinen Diesel-Pkw mit einem Ru&szlig;partikelfilter ausger&uuml;stet hat, sollte unbedingt nachsehen, ob dies auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Ist der Filter noch nicht in den Papieren eingetragen, m&uuml;ssen die Voraussetzungen f&uuml;r die Steuerbefreiung erst noch von der f&uuml;r Sie zust&auml;ndigen Kfz-Zulassungsbeh&ouml;rde festgestellt werden. Daf&uuml;r muss der Halter eines Diesel-Pkw unverz&uuml;glich nach der Nachr&uuml;stung folgende Unterlagen der Kfz-Zulassungsbeh&ouml;rde vorlegen: &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II),</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Bescheinigung einer zur Abgasuntersuchung berechtigten Werkstatt &uuml;ber den Einbau des Ru&szlig;partikelfilters oder Herstellerbescheinigung,</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) f&uuml;r den Filter und</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp;&nbsp; g&uuml;ltige Bescheinigung der Abgas- und Hauptuntersuchung.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Zulassungsstelle ben&ouml;tigt im &Uuml;brigen eine Bescheinigung des Herstellers, insbesondere wenn das Wort &bdquo;Partikel- oder Ru&szlig;filter&ldquo; nicht in der EG-&Uuml;bereinstimmungsbescheinigung auftaucht. Die Eintragung des Partikelfilters in die Fahrzeugpapiere ist kostenpflichtig.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Was ist gegen den unrichtigen Steuerbescheid zu tun?</p> <p> &nbsp;</p> <p> Gegen einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, der den im Dieselfahrzeug eingebauten Ru&szlig;partikelfilter nicht ber&uuml;cksichtigt, sollte schriftlich Einspruch eingelegt werden. Nur damit kann verhindert werden, dass der Steuerbescheid mit dem falschen Inhalt bestandskr&auml;ftig wird. Bis zur vollst&auml;ndigen Kl&auml;rung der Angelegenheit sollte au&szlig;erdem gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach &sect; 361 Abgabenordnung (AO) beantragt werden. Denn sonst wird die Steuerzahlung trotz Einspruch f&auml;llig. Vorsorglich kann zugleich eine erteilte Einzugserm&auml;chtigung widerrufen werden, da gegebenenfalls trotz Einspruch und Aussetzung der Vollziehung vom Konto abgebucht werden kann.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar</p> <p> &nbsp;</p> <p> Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> Internet: www.fischer-lohmar.de</p> <p> &nbsp;</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Steuern

BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer

<p> Das BMF-Schreiben vom 1. April 2009 &ndash; Az. IV C 1 - S 2000/07/0009 - (2009/0218320) &ndash; beantwortet eine Reihe von Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einf&uuml;hrung und zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009.</p> <p style="margin-left: 0pt; margin-right: 0pt;"> <span style="font-family: 'Times New Roman';"><b><font size="3">Link zum BMF-Schreiben vom 1. April 2009 - IV C 1 - S 2000/07/0009 - (2009/0218320) -</font></b></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/208__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf"><span style="color: rgb(0, 0, 255); font-family: 'Times New Roman';"><b><u><font size="3">http://www.bundesfinanzministerium.de</font></u></b></span></a>&nbsp;&nbsp;</p>

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