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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen

<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gest&uuml;tzt werden. Ein Gest&auml;ndnis tr&auml;gt auch dann zur &Uuml;berzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. F&uuml;r einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabw&auml;gung zu Lasten des Betroffenen darauf gest&uuml;tzt werden, dass dieser die Ursache f&uuml;r den Verdacht, er sei Ungeeignet zum F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>

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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig

<p> Das gesetzliche Mindestma&szlig; des bu&szlig;geldrechtlichen Fahrverbots betr&auml;gt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gr&uuml;nden des &Uuml;berma&szlig;verbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot g&auml;nzlich abgesehen oder ein an sich &uuml;ber der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgek&uuml;rzt werden d&uuml;rfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer f&uuml;r das bu&szlig;geldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>

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Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung

<p> Bei T&auml;tigkeiten, die ein Arbeitnehmer au&szlig;erhalb des Betriebs zu erf&uuml;llen hat, geh&ouml;ren die Fahrten zu ausw&auml;rtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamtt&auml;tigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbef&ouml;rderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit geh&ouml;rt auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zur&uuml;ck f&uuml;r den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabh&auml;ngig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich f&uuml;hren muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug f&uuml;r sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das ben&ouml;tigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbef&ouml;rderung - auszuf&uuml;hren.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>

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Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2024

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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport

<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des &ouml;ffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europ&auml;ischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; der Fahrer ist &ndash; die in den Niederlanden ans&auml;ssigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegr&uuml;ndete Gesellschaft, die Vertr&auml;ge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ans&auml;ssig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikam&auml;e ist Arbeitgeber von abh&auml;ngig besch&auml;ftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber ihnen aus&uuml;bt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> &hellip;</p> <p> In seinen Schlussantr&auml;gen &hellip; weist Generalanwalt Pikam&auml;e darauf hin, dass die Union ein vollst&auml;ndiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> &hellip; &nbsp;</p> <p> Der Begriff &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdr&uuml;cklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien &hellip; als Fahrer im internationalen Stra&szlig;entransport abh&auml;ngig besch&auml;ftigt gewesen und ausschlie&szlig;lich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ans&auml;ssig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ans&auml;ssigen Unternehmen finanziert worden, die gem&auml;&szlig; den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen h&auml;tten, bestimmte Betr&auml;ge an diese zu leisten gehabt h&auml;tten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tats&auml;chlich auf unbestimmte Zeit uneingeschr&auml;nkt zur Verf&uuml;gung stehe, das eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber dem Betreffenden aus&uuml;be und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tats&auml;chlichen &Uuml;berpr&uuml;fungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer gef&uuml;hrt, w&auml;hrend die fr&uuml;heren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen h&auml;tten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass &hellip; ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften f&uuml;r auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erkl&auml;ren.</p> <p> <em>Schlussantr&auml;ge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>

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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren

<p> Das dem Rhein-Kreis Neuss im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten gelangte zwar zu dem Ergebnis, dass der Kl&auml;ger im Falle einer erteilten Fahrerlaubnis die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen k&ouml;nnen. Zugleich attestierte es ihm jedoch seine psycho-physische Leistungsf&auml;higkeit unter Cannabiswirkung.</p> <p> Die 6. Kammer stellte fest, dass der Medizinal-Cannabis-Patient auf Grund der Einsch&auml;tzungen des Gutachtens einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat. Anders als bei illegalem Cannabiskonsum k&ouml;nne derjenige, der &auml;rztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnehme, zum F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Er k&ouml;nne eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsf&auml;hig sei, um ein Kraftfahrzeug sicher zu f&uuml;hren.</p> <p> Bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis komme es f&uuml;r die Frage der Fahreignung darauf an, ob der Betroffene</p> <p style="margin-left:18.0pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Cannabis zuverl&auml;ssig nur nach der &auml;rztlichen Verordnung einnimmt,</p> <p style="margin-left:18.0pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsf&auml;higkeit festzustellen sind,</p> <p style="margin-left:18.0pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; die Grunderkrankung f&uuml;r sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und</p> <p style="margin-left:18.0pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; der Betroffene verantwortlich mit dem Medikament umgeht, insbesondere nicht f&auml;hrt, wenn die Medikation ver&auml;ndert wird.</p> <p> Aus dem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergebe sich in nachvollziehbarer Weise, dass der Kl&auml;ger diese Voraussetzungen erf&uuml;lle.</p> <p> Dem Medizinal-Cannabis-Patient d&uuml;rfe nicht von vornherein auferlegt werden, sich regelm&auml;&szlig;ig erneut untersuchen zu lassen. Die Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde k&ouml;nne ihn aber wegen der m&ouml;glicherweise sch&auml;dlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme in einiger Zeit auffordern, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen.</p> <p> Gegen das Urteil kann der Rhein-Kreis Neuss beim Oberverwaltungsgericht f&uuml;r das Land Nordrhein-Westfalen in M&uuml;nster die Zulassung der Berufung beantragen.</p> <p> <em>VG D&uuml;sseldorf, Urteil vom 24.10.2019, Az. 6 K 4574/18 (Pressemitteilung des Gerichts) </em></p> <p> <strong><em>LINK zur Pressemeldung: </em></strong><a href="http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2019/201917/index.php"><strong><em>http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2019/201917/index.php</em></strong></a></p>

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Erlöschen der Kfz-Betriebserlaubnis bei Scheibenfolien ohne Bauartgenehmigung?

<p> Nach &sect; 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn an dem Fahrzeug &Auml;nderungen vorgenommen werden, durch die eine Gef&auml;hrdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Wird durch die &Auml;nderung dagegen nur die vorgeschriebene Beschaffenheit des Fahrzeugs ber&uuml;hrt, ist der Halter lediglich gem&auml;&szlig; &sect; 31 Abs. 2 StVZO zur Wiederherstellung des vorschriftsm&auml;&szlig;igen Zustands verpflichtet.</p> <p> Das Amtsgericht h&auml;tte eine Einzelfallpr&uuml;fung unter Ber&uuml;cksichtigung der konkreten Beschaffenheit der verwendeten Folie vornehmen m&uuml;ssen. Es h&auml;tte Feststellungen zu Lichtdurchl&auml;ssigkeit und Gr&ouml;&szlig;e der angebrachten Folie treffen k&ouml;nnen und angesichts der sich ergebenden Verdunkelung des Sichtbereichs des Fahrers eine Abw&auml;gung vornehmen m&uuml;ssen, ob sich hieraus &ndash; unter Ber&uuml;cksichtigung der gesetzgeberischen Vorgaben &ndash; eine (abstrakte) Gef&auml;hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ergibt. Der pauschale Hinweis, der Gesetzgeber gehe beim Anbringen einer get&ouml;nten Folie immer von einer Gef&auml;hrdung anderer Verkehrsteilnehmer aus, gen&uuml;gt jedenfalls nicht. Durch das Unterlassen der gebotenen Einzelfallpr&uuml;fung hat das Gericht den stets zu beachtenden Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz verkannt.</p> <p> <em>OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2019, Az. 3 OWi 6 SsRs 299/19</em></p>

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Mitverschulden des Unfallgeschädigten wegen nicht angelegtem Sicherheitsgurt

<p> Die Kl&auml;gerin verlangt vom Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens Euro 320.000,00 sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in H&ouml;he von mindestens Euro 500,00 monatlich sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls.</p> <p> Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Kl&auml;gerin als Beifahrerin auf der R&uuml;ckbank des kl&auml;gerischen Fahrzeuges beim Unfall nicht angeschnallt war und sie bei Anlegen des Sicherheitsgurtes einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten h&auml;tte. Das Landgericht hat deshalb das bereits gezahlte Schmerzensgeld in H&ouml;he von Euro 30.000,00 f&uuml;r ausreichend erachtet und die Klage abgewiesen. Neben anderen Fragen wird es in der Verhandlung &uuml;ber die Berufung der Kl&auml;gerin insbesondere um die Rechtsfrage gehen, nach welchen Kriterien das Mitverschulden der Kl&auml;gerin zu bewerten ist, die zum Zeitpunkt des Unfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.</p> <p> Der 5. Zivilsenat hat in der Sache ein Grundurteil erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die geltend gemachten Anspr&uuml;che (Schmerzensgeld, monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall ab dem Unfall bis zum fiktiven Renteneintritt und weiterer Schadensersatz), zu 2/3 berechtigt sind. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Beklagten durch eine Schmerzensgeldzahlung von &euro; 30.000,- die Anspr&uuml;che erf&uuml;llt h&auml;tten. Abweichend vom Landgericht hat der Senat nunmehr entschieden, dass die Mitverursachung nicht danach zu bemessen ist, welche unfallbedingten Verletzungen der Kl&auml;gerin aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abw&auml;gung aller Umst&auml;nde zu erfolgen. Um eine so zu bildende Mithaftungsquote sind dann die Anspr&uuml;che zu k&uuml;rzen.</p> <p> Vorliegend hat der Senat die Mitverursachung der Kl&auml;gerin mit 1/3 bemessen, weil der Anteil des Unfallverursachers, der die zul&auml;ssige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25 % &uuml;berschritten und eine Kurve geschnitten hatte, deutlich &uuml;berwogen habe.</p> <p> Durch das Grundurteil besteht die M&ouml;glichkeit, im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde ggf. die &Uuml;berpr&uuml;fung durch den Bundesgerichtshof herbeizuf&uuml;hren. Da die genauen gesundheitlichen Folgen f&uuml;r die Kl&auml;gerin und auch ihre Verdienstchancen noch nicht feststehen, wird der Senat weiteren Beweis zu erheben haben. Ein entsprechender Beweisbeschluss, mit dem ein fach&auml;rztliches Gutachten beauftragt worden ist, ist ebenfalls verk&uuml;ndet worden.</p> <p> <em>OLG Rostock, Grundurteil vom 25.10.2019, Az. 5 U 55/17 (Pressemittteilung des Gerichts VT 5 U 55/17)</em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemeldung </strong><a href="https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/oberlandesgericht-rostock/Aktuelles/?id=154665&amp;processor=processor.sa.pressemitteilung"><strong>https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/oberlandesgericht-rostock/Aktuelles/?id=154665&amp;processor=processor.sa.pressemitteilung</strong></a></p>

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E-Scooter: Was ist im Straßenverkehr erlaubt?

<p> <strong>Wie viele Personen d&uuml;rfen gleichzeitig mit einem E-Scooter fahren? </strong></p> <p> Auch wenn es sich ganz offensichtlich noch nicht herumgesprochen hat: Es darf immer nur eine Person auf einem E-Scooter fahren. &bdquo;Personenbef&ouml;rderung mit dem Elektroroller ist ausdr&uuml;cklich verboten&ldquo;, sagt Rechtsanw&auml;ltin Dr. Daniela Mielchen, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Wer Mitfahrer mitnimmt, m&uuml;sse mit einem Bu&szlig;geld rechnen. E-Scooter d&uuml;rfen &uuml;brigens ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.</p> <p> <strong>Darf man mit dem E-Scooter etwas transportieren? </strong></p> <p> Auf dem E-Scooter darf man auch keine Ladung wie Bierk&auml;sten, Teppiche oder Koffer mitnehmen. Nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sind die Personenbef&ouml;rderung sowie ein Anh&auml;ngerbetrieb nicht gestattet. Auf dem Roller selbst gibt es keine M&ouml;glichkeit, Gep&auml;ck zu befestigen. Deswegen d&uuml;rfen dort keine Gegenst&auml;nde transportiert werden..</p> <p> <strong>Gibt es eine Promillegrenze? </strong></p> <p> &bdquo;F&uuml;r E-Scooter-Fahrer gelten die gleichen Promillegrenzen wie f&uuml;r Autofahrer&ldquo;, erkl&auml;rt die Hamburger Rechtsanw&auml;ltin. Wer also mit 0,5 bis 1,09 Promille am Stra&szlig;enverkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Hierf&uuml;r werden 500 Euro Bu&szlig;geld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot f&auml;llig. Werden zus&auml;tzlich Ausfallerscheinungen des Fahrers festgestellt &ndash; f&auml;hrt er zum Beispiel Schlangenlinien und spricht er undeutlich, droht sogar ein Strafverfahren. F&uuml;r den E-Scooter-Fahrer sind dann zwei bis drei Punkte und eine h&ouml;here Geldstrafe m&ouml;glich. Au&szlig;erdem kann er den F&uuml;hrerschein verlieren. &bdquo;Das ist der Regelfall, wenn man mit 1,1 Promille oder mehr unterwegs ist&ldquo;, warnt Rechtsanw&auml;ltin Mielchen. F&uuml;r unter 21-j&auml;hrige und Fahranf&auml;nger in der Probezeit sei sogar die Null-Promille-Grenze zu beachten.</p> <p> <strong>Muss man mit dem E-Scooter auf dem Radweg fahren? </strong></p> <p> Mit E-Scootern darf man auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstra&szlig;en unterwegs sein. Ist davon keiner vorhanden, d&uuml;rfen E-Scooter-Fahrer auf der Stra&szlig;e fahren. Auf dem Gehweg sind sie hingegen verboten. Es sei denn, das Zusatzzeichen &bdquo;Elektrokleinstfahrzeuge frei&ldquo; erlaubt es ausdr&uuml;cklich.</p> <p> <strong>Was passiert, wenn ich mit einem EScooter &uuml;ber eine rote Fu&szlig;g&auml;nger- oder Radfahrer-Ampel fahre? </strong></p> <p> E-Scooter-Fahrer m&uuml;ssen sich nach der Fahrradampel richten. Gibt es keine, gelten f&uuml;r sie die regul&auml;ren Ampeln f&uuml;r den flie&szlig;enden Verkehr. &bdquo;Wer mit dem E-Scooter bei Rot &uuml;ber die Ampel f&auml;hrt, riskiert ein Bu&szlig;geld von 60 bis 180 Euro &ndash; je nachdem ob, die Ampel schon l&auml;nger als eine Sekunde rot ist und ob es durch den Versto&szlig; zu einer Gef&auml;hrdung oder gar Sachbesch&auml;digung gekommen ist&ldquo;, sagt Rechtsanw&auml;ltin Mielchen. Hier werde auch regelm&auml;&szlig;ig ein Punkt in Flensburg f&auml;llig.</p> <p> <em>Pressemitteilung Nr. 17/19 der ARGE Verkehrsrecht im DAV vom 17.10.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemeldung </strong><a href="https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/e-scooter-was-ist-im-strassenverkehr-erlaubt/"><strong>https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/e-scooter-was-ist-im-strassenverkehr-erlaubt/</strong></a></p>

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Widerruf einer Taxikonzession wegen Unzuverlässigkeit

<p> Im Falle von Verst&ouml;&szlig;en gegen abgabenrechtliche Rechtsvorschriften bestehen Anhaltspunkte f&uuml;r die Unzuverl&auml;ssigkeit nicht erst bei einer strafgerichtlichen Verurteilung.</p> <p> &sect; 1 Abs. 1 PBZugV bedarf keiner zwingenden Korrektur im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung im Lichte von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln f&uuml;r die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates. Die Beurteilung der Zuverl&auml;ssigkeit eines ein Taxigewerbe Betreibenden h&auml;ngt nicht allein von der F&auml;lschungssicherheit neuer Aufzeichnungstechniken ab. Es kommt vielmehr auch und gerade auf den Willen des Betroffenen zu einer ordnungsgem&auml;&szlig;en F&uuml;hrung des Gewerbes an. &sect; 35 Abs. 2 GewO findet im Personenbef&ouml;rderungsrecht keine Anwendung, weshalb es keinen Anspruch&nbsp; auf Wiedererteilung der Genehmigungen bei Bestellung eines zuverl&auml;ssigen Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers gibt.</p> <p> <em>OVG M&uuml;nster, Beschluss vom 21.08.2019, Az. 13 A 1682/18</em></p>

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Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle Dritter

<p> Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, &uuml;ber Arbeitsunf&auml;lle unterrichtet zu werden, welche Besch&auml;ftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.</p> <p> Die Verpflichtung des &sect; 89 Abs. 6 BetrVG bezieht sich auf erstattete Unfallanzeigen; sie ist nicht auf die Durchsetzung der - ausschlie&szlig;lich unfallversicherungsrechtlich festgelegten - Pflicht zur Anzeigenerstattung gerichtet. Umfasst sind vom Unterrichtungsanspruch aus &sect; 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG sachbezogene Daten (Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des Unfallhergangs sowie &uuml;ber erlittene Verletzungen). Er erstreckt sich jedoch nicht auf die vom Betriebsrat geforderten personenbezogenen Daten (Name des betroffenen Arbeitnehmers und der Servicepartnerfirma, bei der er besch&auml;ftigt ist, sowie deren Anschrift; Eintritt von Arbeitsunf&auml;higkeit und Namen von Unfallzeugen). Die Hinzuziehungsberechtigung nach &sect; 89 Abs. 2 S. 1 BetrVG begr&uuml;ndet - ebenso wenig wie &sect; 80Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 und &sect; 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG - keine autarke und separierte Ermittlungsobliegenheit des Betriebsrats.</p> <p> <em>BAG, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 1 ABR 48/17</em></p>

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Ein Mensch hält kein Auto auf

<p> K&ouml;ln/Berlin (DAV). Wer auf ein Unfallgeschehen falsch reagiert und dadurch verletzt wird, tr&auml;gt ein hohes Mitverschulden. War die Reaktion spontan, kann dies jedoch das Mitverschulden reduzieren. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts K&ouml;ln vom 05. Juli 2019 (AZ: 6 U 234/18).</p> <p> Als der geparkte Wagen seiner Lebensgef&auml;hrtin sich in Bewegung setzte und r&uuml;ckw&auml;rts eine absch&uuml;ssige Einfahrt hinunterrollte, lief der Mann hinter das Auto und versuchte, es aufzuhalten. Er dr&uuml;ckte mit seinen H&auml;nden gegen das Fahrzeugheck, doch der Wagen &uuml;berrollte ihn und schleifte ihn &uuml;ber rund 20 Meter mit. Der Mann erlitt schwerste Verletzungen.</p> <p> Von der Kfz-Haftpflichtversicherung seiner Lebensgef&auml;hrtin forderte der Mann Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung der Frau zu 30 Prozent hafte. Sie habe den Wagen nicht ausreichend gesichert. Doch treffe den Mann ein 70-prozentiges Mitverschulden. Er h&auml;tte wissen m&uuml;ssen, dass er schon aufgrund des Eigengewichts des Autos &ndash; das noch dazu auf einer absch&uuml;ssigen Ebene immer schneller gerollt sei &ndash; nicht habe aufhalten k&ouml;nnen. Allerdings ber&uuml;cksichtigten die Richter, dass der Mann spontan gehandelt hatte. &bdquo;Eine objektiv falsche Reaktion auf ein Unfallgeschehen aus verst&auml;ndlicher Best&uuml;rzung&ldquo; k&ouml;nne das Mitverschulden reduzieren.</p> <p> <em>OLG K&ouml;ln, Urteil vom 05. 07.2019, Az. 6 U 234/18 (mitgeteilt von der ARGE Verkehrsrecht im DAV, Pressemeldung Nr. 39/19) </em></p> <p> <strong><em>LINK ZUR PRESSEMELDUNG </em></strong><a href="https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/ein-mensch-haelt-kein-auto-auf/"><strong><em>https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/ein-mensch-haelt-kein-auto-auf/</em></strong></a></p> <p> &nbsp;</p> <p> <strong>Mitverschulden bei dem Versuch ein wegrollendes Fahrzeugs aufzuhalten</strong></p> <p> Setzt sich eine Person den Triebkr&auml;ften eines PKW bewusst aus, indem sie sich hinter ein rollendes Fahrzeug stellt, um es aufzuhalten, ist eine Haftung nach &sect;&sect; 7, 18 StVG gem&auml;&szlig; &sect; 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. Im Einzelfall trifft einen Gesch&auml;digten, der sich bewusst und ohne Not daf&uuml;r entscheidet, ein unkontrolliert rollendes Fahrzeug, das sich aufgrund einer Steigung selbstst&auml;ndig in Bewegung gesetzt hat, durch ein Dagegenstemmen von hinten aufzuhalten, ein erhebliches Mitverschulden (hier: 70%).</p> <p> <em>OLG K&ouml;ln, Urteil vom 05. 07.2019, Az. 6 U 234/18 </em></p>

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Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen (Segway) müssen auf kombinierten Fuß- und Radweg Fußgängern Vorrang gewähren

<p> Auf einem kombinierten Fu&szlig;- und Radweg haben Fu&szlig;g&auml;nger gegen&uuml;ber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fu&szlig;g&auml;nger muss deshalb dort nicht fortw&auml;hrend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu k&ouml;nnen. Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gef&auml;hrdung des Fu&szlig;g&auml;ngers kommt. Hierzu geh&ouml;rt es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verst&auml;ndigung mit dem Fu&szlig;g&auml;nger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fu&szlig;g&auml;nger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gef&auml;hrdung zu vermeiden. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem k&uuml;rzlich ver&ouml;ffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 16.4.2019, vorgehend Hinweisbeschluss vom 6.3.2019, jeweils Az. 12 U 692/18).</p> <p> Der Senat hat hiermit das Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 4 O 189/17) best&auml;tigt, durch das die Klage einer Segway-Fahrerin abgewiesen worden war. Diese hatte als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen kombinierten Geh-/Radweg befahren. Der Beklagte war dort als Fu&szlig;g&auml;nger unterwegs und gerade damit besch&auml;ftigt Fotos zu fertigen. Als dieser r&uuml;ckw&auml;rtsging, stie&szlig;en Kl&auml;gerin und Beklagter zusammen, worauf die Kl&auml;gerin mit ihrem Segway st&uuml;rzte. Sie hat im Prozess angegeben, sich durch den Sturz erheblich verletzt zu haben, wobei es auch zu Folgeerkrankungen gekommen sei. Der Beklagte schulde daher unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes.</p> <p> Das Landgericht wies die Klage bereits mit der Begr&uuml;ndung ab, dass die Kl&auml;gerin den Unfall verschuldet habe, weil sie auf den Beklagten als Fu&szlig;g&auml;nger nicht hinreichend R&uuml;cksicht genommen und hierdurch ihre Pflichten als Fahrzeugf&uuml;hrerin erheblich verletzt habe. Eine Haftung des Beklagten scheide daher aus. Der Senat hat das best&auml;tigt.</p> <p> Ma&szlig;gebend war hierbei, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als Fu&szlig;g&auml;nger auf dem kombinierten Fu&szlig;- und Radweg absoluten Vorrang gegen&uuml;ber der Beklagten gehabt habe (&sect; 7 Abs. 5 Mobilit&auml;tshilfenverordnung; zwischenzeitlich neu geregelt in &sect; 11 Abs. 4 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Der Beklagte habe sich daher nicht fortw&auml;hrend nach Verkehrsteilnehmern, die die Strecke befahren durften, umschauen m&uuml;ssen. Er habe vielmehr darauf vertrauen d&uuml;rfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden. Hierzu sei, wenn erforderlich, Blickkontakt herzustellen oder auf andere Weise eine Verst&auml;ndigung zu suchen gewesen. Achte oder reagiere ein Fu&szlig;g&auml;nger nicht auf Warnsignale, m&uuml;sse das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so eine Behinderung oder Gef&auml;hrdung des Fu&szlig;g&auml;ngers vermieden werden k&ouml;nne. Diese erh&ouml;hten Sorgfaltspflichten habe die Kl&auml;gerin nicht beachtet, da sie auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht sicher war, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Die Beklagte treffe aufgrund dieses Vers&auml;umnisses ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames R&uuml;ckw&auml;rtsgehen) zur&uuml;cktrete.</p> <p> Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&auml;ftig.&nbsp;</p> <p> <em>OLG Koblenz, Beschluss vom 16.4.2019, Hinweisbeschluss vom 6.3.2019, jeweils Az. 12 U 692/18; nicht rechtskr&auml;ftig (Pressemeldung des Gerichts vom 27.09.2019).</em></p> <p> <strong>LINK zur PRESSEMELDUNG </strong><a href="https://olgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/fussgaenger-haben-vorrang-fahrer-von-elektrokleinstfahrzeugen-hier-segway-muessen-auf-einem-kombin/"><strong>https://olgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/fussgaenger-haben-vorrang-fahrer-von-elektrokleinstfahrzeugen-hier-segway-muessen-auf-einem-kombin/</strong></a></p>

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Erklärung mit „Nichtwissen“ zum Unfallgeschehen durch Kfz-Versicherung Unfall

<p> Einen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer trifft die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Gesch&auml;digten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum kl&auml;gerischen Vorbringen einl&auml;sst. Will er sich mit Nichtwissen erkl&auml;ren, muss er hinreichende Gr&uuml;nde daf&uuml;r darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Ausk&uuml;nfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Gesch&auml;digten zutrifft. Eine Erkl&auml;rung mit Nichtwissen ist nur &uuml;ber Tatsachen zul&auml;ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Au&szlig;erhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei ist eine Erkl&auml;rung mit Nichtwissen allerdings auch dann unzul&auml;ssig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht.</p> <p> <em>BGH, Urteil vom 23.07.2019, Az. VI ZR 337/18 </em></p>

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Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus Kfz durch elektronische Öffner?

<p> Der Autofahrer verlangte von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro. Unbekannte h&auml;tten aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenst&auml;nde gestohlen. Aufbruchspuren gab es nicht. Die Hausratsversicherung zahlt nach ihren Bedingungen, wenn der Diebstahl &bdquo;durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge&ldquo; begangen wird. Dem steht es gleich, wenn ein &bdquo;falscher Schl&uuml;ssel oder andere nicht zum ordnungsgem&auml;&szlig;en &Ouml;ffnen bestimmte Werkzeuge&ldquo; verwendet werden.</p> <p> Die Klage des Mannes war erfolglos. Er habe nicht beweisen k&ouml;nnen, dass sein Auto aufgebrochen worden sei. Versichert sei nur der Einbruchsdiebstahl, der zwangsl&auml;ufig Spuren hinterlassen m&uuml;sse. Es bliebe zwar die M&ouml;glichkeit, dass die T&auml;ter mittels falscher Schl&uuml;ssel oder anderer Werkzeuge vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Einen Diebstahl mittels &bdquo;Relay Attack&ldquo; habe der Mann aber nicht bewiesen. Bei dieser Methode f&auml;ngt der T&auml;ter das Funksignal des Autoschl&uuml;ssels ab, um mittels der ausgesp&auml;hten Schl&uuml;sseldaten das verschlossene Auto wieder zu &ouml;ffnen. Dies w&uuml;rde unter die Klausel &bdquo;unbefugtes &Ouml;ffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgem&auml;&szlig;en &Ouml;ffnen bestimmten Werkzeugs&ldquo; fallen. Der Kl&auml;ger habe aber nicht nachweisen k&ouml;nnen, dass das Auto tats&auml;chlich verschlossen gewesen sei, zum Beispiel durch die typischen Verschlussger&auml;usche bzw. das Aufleuchten der Blinker.</p> <p> Das so genannte Jamming erf&uuml;lle demgegen&uuml;ber nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der &bdquo;Jammer&ldquo;, die Funkfernbedienung des Schl&uuml;ssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. In solchen F&auml;llen bleibe das Fahrzeug unverschlossen. Daher fehle es beim &bdquo;Jamming&ldquo; stets an der bedingungsm&auml;&szlig;igen Voraussetzung f&uuml;r den Versicherungsschutz. Die DAV-Verkehrsrechtsanw&auml;lte empfehlen die &Uuml;berpr&uuml;fung der Hausratsversicherung im Hinblick auf Diebstahl durch Jamming.</p> <p> <em>AG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2019, Az. 32 C 2803/18 (27) (Pressemitteilung der ARGE Verkehrsrecht im DAV)</em></p> <p> LINK zur Pressemeldung:&nbsp;<em><a href="https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/kein-versicherungsschutz-bei-diebstahl-aus-kfz-durch-elektronische-oeffner/" target="_blank">https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/kein-versicherungsschutz-bei-diebstahl-aus-kfz-durch-elektronische-oeffner/</a></em></p>

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Frachtführerhaftung bei Verlust eines Fahrzeugs durch Zollbeschlagnahme

<p> Nach Art. 23 Abs. 1 CMR, der &uuml;ber die Gruppenversicherungsbedingungen anwendbar ist, bemisst sich die Entsch&auml;digung f&uuml;r Transportverluste nach dem Wert des Gutes zur Zeit und am Ort der &Uuml;bernahme. Da das Motorrad in St. Petersburg, Wei&szlig;russland, &uuml;bernommen wurde, ist grunds&auml;tzlich der Wiederbeschaffungswert des Motorrades in St. Petersburg ma&szlig;geblich, also dasjenige, was (unter Ber&uuml;cksichtigung eines Abzuges neu f&uuml;r alt) in St. Petersburg f&uuml;r die Wiederbeschaffung aufgewendet werden m&uuml;sste.</p> <p> <em>OLG M&uuml;nchen, Urteil vom 21.11.2018, Az. 7 U 4620/16</em></p>

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Fahrverbot bei mehr als zwei Jahre zurückliegendem Verstoß

<p> Auch wenn es sich bei der Zweijahresfrist nicht um eine starre Grenze handelt, bestand hier angesichts der nicht unerheblichen Unterschreitung des genannten Zeitraums und angesichts fehlender Hinweise in den Feststellungen, dass das Fahrverbot seine Funktion auch nach dem k&uuml;rzeren Zeitablauf nicht mehr erf&uuml;llen k&ouml;nnte (oder seine Funktion eventuell bereits anderweitig erf&uuml;llt ist) kein Anlass f&uuml;r eine n&auml;here tatrichterliche Er&ouml;rterung.</p> <p> <em>OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2019, Az. 4 RBs 62/19&nbsp;</em></p>

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Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten bei fiktiver Schadenabrechnung

<p> Ma&szlig;geblich hierf&uuml;r sind insbesondere Faktoren wie verwendete Lackfarbe und &ndash;art, Umgebungsbedingungen bei der Lackierung, Lackierverfahren und verwendetes Material unter Ber&uuml;cksichtigung des vom Sachverst&auml;ndigen erw&auml;hnten Umstandes, dass Lackhersteller trotz Angabe des gleichen Farbcodes geringf&uuml;gige Unterschiede zwischen den jeweiligen Chargen des Lackes produzieren. Dies kann nach den Ausf&uuml;hrungen des Sachverst&auml;ndigen dazu f&uuml;hren, dass auch bei fachgerechter Lackierung ein Farbtonangleich deswegen vorzunehmen ist, um die Nachlackierung als solche im Laufe der restlichen Lebensdauer des Fahrzeuges nicht erkennbar werden zu lassen. Das Gericht kann insoweit den Ausf&uuml;hrungen des Sachverst&auml;ndigen ohne weiteres folgen. &hellip; Somit verbietet sich sowohl der Abzug der bei Lackierungskosten an sich als auch eine Reduktion der Kosten f&uuml;r das zu verwendende Lackmaterial.</p> <p> <em>AG Kassel, Urteil vom 04.06.2019, Az. 435 C 1567/18&nbsp;</em></p>

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Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten

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Keine Minderung des geldwerten Vorteils für Pkw-Überlassung durch Garagenkosten

<p> Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung f&uuml;hrt die &Uuml;berlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer f&uuml;r dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von &sect; 19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Der so ermittelte Vorteil ist hier nicht um die Kosten der genutzten Garage zu mindern. Es ist Sache des Arbeitnehmers, die von ihm selbst getragenen Kfz-Kosten geltend zu machen und belastbar nachzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW tr&auml;gt. Die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der &Uuml;berlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt nur f&uuml;r solche Aufwendungen, die f&uuml;r ihn aus rechtlichen oder tats&auml;chlichen Gr&uuml;nden notwendig sind, also wenn sie zur Erf&uuml;llung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs und Aufrechterhaltung der Betriebsf&auml;higkeit ist die Unterbringung in einer Garage erkennbar nicht notwendig. Die vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers reichen f&uuml;r den Nachweis nicht aus, dass die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung f&uuml;r die &Uuml;berlassung des PKW war.</p> <p> Sofern der Arbeitgeber mit Bescheinigung vom 8.12.2017 best&auml;tigt hat, dass vereinbart wurde, dass das Fahrzeug nachts in der abschlie&szlig;baren Garage des Dienstwagennutzers abgestellt wird, belegt dies nicht, dass diese Vereinbarung Voraussetzung f&uuml;r die &Uuml;berlassung des Fahrzeugs auch f&uuml;r private Fahrten &uuml;berhaupt war und ist.</p> <p> In der weiteren Arbeitgeberbescheinigung vom 13.9.2018 hei&szlig;t es w&ouml;rtlich: &bdquo;Ab Vertragsbeginn im Jahre 2015 wurde lt. Herrn J die m&uuml;ndliche Vereinbarung getroffen dass das Dienstfahrzeug nachts in der abschlie&szlig;baren Garage von Herrn J abgestellt wird.&ldquo; Auch dieser Bescheinigung ist eine vertragliche Verpflichtung, das Dienstfahrzeug in der eigenen Garage unterzustellen, nicht zu entnehmen. Mit dem Schreiben teilt der Arbeitgeber keine eigenen Erkenntnisse mit, sondern best&auml;tigt lediglich, dass der Dienstwagenberechtigte J angegeben hat, dass im Jahre 2015 vereinbart worden sei, das Fahrzeug in seiner Garage abzustellen. Diese Best&auml;tigung ist daher zum Nachweis dieses Umstandes nicht geeignet. Au&szlig;erdem belegt die Vereinbarung, dass das Fahrzeug in der Garage untergestellt werden sollte ebenfalls nicht, dass dieser Umstand Voraussetzung f&uuml;r die &Uuml;berlassung des PKW gewesen ist. Es kann sich insoweit auch um das blo&szlig;e Einverst&auml;ndnis des Arbeitgebers handeln, dass das Fahrzeug dort abgestellt wird.</p> <p> <em>FG M&uuml;nster, Urteil vom 14.03.2019, Az. 10 K 2990/17 E (Revision zugelassen)</em></p>

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Fahrverbot trotz wirtschaftlicher Existenzgefährdung

<p> Bei Vorliegen eines Regelfalls nach der BKatV kann von der Verh&auml;ngung eines Fahrverbotes nur unter besonderen Umst&auml;nden abgesehen werden; anzulegen ist ein strenger Ma&szlig;stab. Ein Ausnahmefall liegt danach nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbotes der Verlust der wirtschaftlichen Existenz droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann.</p> <p> Daran fehlt es vorliegend, obwohl der Betroffene geltend gemacht hatte, dass mit dem Fahrverbot der Ausfall seines Verdiensts als selbst&auml;ndiger Taxifahrer, mit dem allein der Unterhalt seiner sechsk&ouml;pfigen Familie bestritten werde, verbunden sei und er hohe Verbindlichkeiten habe.&nbsp;</p> <p> Ungeachtet dessen war die Anordnung des Fahrverbots vorliegend auch bei Annahme einer Gef&auml;hrdung der wirtschaftlichen Existenz geboten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgef&auml;hrdung zur&uuml;ckzutreten hat, wenn sich ein Betroffener gegen&uuml;ber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten in einschl&auml;giger Weise vollkommen uneinsichtig zeigt. Gerade in diesem Fall muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen H&auml;rten seine Berechtigung behalten. Andernfalls k&ouml;nnte ein Betroffener - insbesondere als LKW- oder Taxifahrer - die an sich unzumutbaren Folgen als Freibrief f&uuml;r wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen.&nbsp;</p> <p> Es liegen innerhalb von wenig mehr als einem halben Jahr drei Verkehrsverst&ouml;&szlig;e vor, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht, wobei zwei Geschwindigkeits&uuml;berschreitunge als grobe Verst&ouml;&szlig;e i.S.d. &sect; 25 Abs. 1 Satz 1 StVG einzustufen sind und sich der Betroffene auch durch die Anordnung eines Fahrverbots f&uuml;r eine der Taten nicht beeindruckt gezeigt hat. Dies belegt, dass es ihm in besonders hohem Ma&szlig; an der erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der Einsicht in fr&uuml;heres Fehlverhalten fehlt, weshalb auch bei der Annahme einer wirtschaftlichen Existenzgef&auml;hrdung die Anordnung des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen unerl&auml;sslich ist.</p> <p> <em>OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2019, Az. 2 Rb 8 Ss 229/19&nbsp;</em></p>

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Ausgabe 3/2024

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Der nächste „Flotte!
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