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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
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Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
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Aktuelles Magazin
Ausgabe 3/2024
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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Das dem Rhein-Kreis Neuss im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten gelangte zwar zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Falle einer erteilten Fahrerlaubnis die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können. Zugleich attestierte es ihm jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung.</p> <p> Die 6. Kammer stellte fest, dass der Medizinal-Cannabis-Patient auf Grund der Einschätzungen des Gutachtens einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat. Anders als bei illegalem Cannabiskonsum könne derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnehme, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Er könne eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig sei, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.</p> <p> Bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis komme es für die Frage der Fahreignung darauf an, ob der Betroffene</p> <p style="margin-left:18.0pt;"> · Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt,</p> <p style="margin-left:18.0pt;"> · keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,</p> <p style="margin-left:18.0pt;"> · die Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und</p> <p style="margin-left:18.0pt;"> · der Betroffene verantwortlich mit dem Medikament umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.</p> <p> Aus dem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergebe sich in nachvollziehbarer Weise, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfülle.</p> <p> Dem Medizinal-Cannabis-Patient dürfe nicht von vornherein auferlegt werden, sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne ihn aber wegen der möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme in einiger Zeit auffordern, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen.</p> <p> Gegen das Urteil kann der Rhein-Kreis Neuss beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.</p> <p> <em>VG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2019, Az. 6 K 4574/18 (Pressemitteilung des Gerichts) </em></p> <p> <strong><em>LINK zur Pressemeldung: </em></strong><a href="http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2019/201917/index.php"><strong><em>http://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2019/201917/index.php</em></strong></a></p>
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2025
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Erlöschen der Kfz-Betriebserlaubnis bei Scheibenfolien ohne Bauartgenehmigung?
<p> Nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Wird durch die Änderung dagegen nur die vorgeschriebene Beschaffenheit des Fahrzeugs berührt, ist der Halter lediglich gemäß § 31 Abs. 2 StVZO zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustands verpflichtet.</p> <p> Das Amtsgericht hätte eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit der verwendeten Folie vornehmen müssen. Es hätte Feststellungen zu Lichtdurchlässigkeit und Größe der angebrachten Folie treffen können und angesichts der sich ergebenden Verdunkelung des Sichtbereichs des Fahrers eine Abwägung vornehmen müssen, ob sich hieraus – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgaben – eine (abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ergibt. Der pauschale Hinweis, der Gesetzgeber gehe beim Anbringen einer getönten Folie immer von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus, genügt jedenfalls nicht. Durch das Unterlassen der gebotenen Einzelfallprüfung hat das Gericht den stets zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt.</p> <p> <em>OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2019, Az. 3 OWi 6 SsRs 299/19</em></p>
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Mitverschulden des Unfallgeschädigten wegen nicht angelegtem Sicherheitsgurt
<p> Die Klägerin verlangt vom Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens Euro 320.000,00 sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens Euro 500,00 monatlich sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls.</p> <p> Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Klägerin als Beifahrerin auf der Rückbank des klägerischen Fahrzeuges beim Unfall nicht angeschnallt war und sie bei Anlegen des Sicherheitsgurtes einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten hätte. Das Landgericht hat deshalb das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von Euro 30.000,00 für ausreichend erachtet und die Klage abgewiesen. Neben anderen Fragen wird es in der Verhandlung über die Berufung der Klägerin insbesondere um die Rechtsfrage gehen, nach welchen Kriterien das Mitverschulden der Klägerin zu bewerten ist, die zum Zeitpunkt des Unfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.</p> <p> Der 5. Zivilsenat hat in der Sache ein Grundurteil erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld, monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall ab dem Unfall bis zum fiktiven Renteneintritt und weiterer Schadensersatz), zu 2/3 berechtigt sind. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Beklagten durch eine Schmerzensgeldzahlung von € 30.000,- die Ansprüche erfüllt hätten. Abweichend vom Landgericht hat der Senat nunmehr entschieden, dass die Mitverursachung nicht danach zu bemessen ist, welche unfallbedingten Verletzungen der Klägerin aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Um eine so zu bildende Mithaftungsquote sind dann die Ansprüche zu kürzen.</p> <p> Vorliegend hat der Senat die Mitverursachung der Klägerin mit 1/3 bemessen, weil der Anteil des Unfallverursachers, der die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25 % überschritten und eine Kurve geschnitten hatte, deutlich überwogen habe.</p> <p> Durch das Grundurteil besteht die Möglichkeit, im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde ggf. die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Da die genauen gesundheitlichen Folgen für die Klägerin und auch ihre Verdienstchancen noch nicht feststehen, wird der Senat weiteren Beweis zu erheben haben. Ein entsprechender Beweisbeschluss, mit dem ein fachärztliches Gutachten beauftragt worden ist, ist ebenfalls verkündet worden.</p> <p> <em>OLG Rostock, Grundurteil vom 25.10.2019, Az. 5 U 55/17 (Pressemittteilung des Gerichts VT 5 U 55/17)</em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemeldung </strong><a href="https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/oberlandesgericht-rostock/Aktuelles/?id=154665&processor=processor.sa.pressemitteilung"><strong>https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/oberlandesgericht-rostock/Aktuelles/?id=154665&processor=processor.sa.pressemitteilung</strong></a></p>
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E-Scooter: Was ist im Straßenverkehr erlaubt?
<p> <strong>Wie viele Personen dürfen gleichzeitig mit einem E-Scooter fahren? </strong></p> <p> Auch wenn es sich ganz offensichtlich noch nicht herumgesprochen hat: Es darf immer nur eine Person auf einem E-Scooter fahren. „Personenbeförderung mit dem Elektroroller ist ausdrücklich verboten“, sagt Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Wer Mitfahrer mitnimmt, müsse mit einem Bußgeld rechnen. E-Scooter dürfen übrigens ab einem Alter von 14 Jahren genutzt werden.</p> <p> <strong>Darf man mit dem E-Scooter etwas transportieren? </strong></p> <p> Auf dem E-Scooter darf man auch keine Ladung wie Bierkästen, Teppiche oder Koffer mitnehmen. Nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung sind die Personenbeförderung sowie ein Anhängerbetrieb nicht gestattet. Auf dem Roller selbst gibt es keine Möglichkeit, Gepäck zu befestigen. Deswegen dürfen dort keine Gegenstände transportiert werden..</p> <p> <strong>Gibt es eine Promillegrenze? </strong></p> <p> „Für E-Scooter-Fahrer gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer“, erklärt die Hamburger Rechtsanwältin. Wer also mit 0,5 bis 1,09 Promille am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Hierfür werden 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot fällig. Werden zusätzlich Ausfallerscheinungen des Fahrers festgestellt – fährt er zum Beispiel Schlangenlinien und spricht er undeutlich, droht sogar ein Strafverfahren. Für den E-Scooter-Fahrer sind dann zwei bis drei Punkte und eine höhere Geldstrafe möglich. Außerdem kann er den Führerschein verlieren. „Das ist der Regelfall, wenn man mit 1,1 Promille oder mehr unterwegs ist“, warnt Rechtsanwältin Mielchen. Für unter 21-jährige und Fahranfänger in der Probezeit sei sogar die Null-Promille-Grenze zu beachten.</p> <p> <strong>Muss man mit dem E-Scooter auf dem Radweg fahren? </strong></p> <p> Mit E-Scootern darf man auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen unterwegs sein. Ist davon keiner vorhanden, dürfen E-Scooter-Fahrer auf der Straße fahren. Auf dem Gehweg sind sie hingegen verboten. Es sei denn, das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt es ausdrücklich.</p> <p> <strong>Was passiert, wenn ich mit einem EScooter über eine rote Fußgänger- oder Radfahrer-Ampel fahre? </strong></p> <p> E-Scooter-Fahrer müssen sich nach der Fahrradampel richten. Gibt es keine, gelten für sie die regulären Ampeln für den fließenden Verkehr. „Wer mit dem E-Scooter bei Rot über die Ampel fährt, riskiert ein Bußgeld von 60 bis 180 Euro – je nachdem ob, die Ampel schon länger als eine Sekunde rot ist und ob es durch den Verstoß zu einer Gefährdung oder gar Sachbeschädigung gekommen ist“, sagt Rechtsanwältin Mielchen. Hier werde auch regelmäßig ein Punkt in Flensburg fällig.</p> <p> <em>Pressemitteilung Nr. 17/19 der ARGE Verkehrsrecht im DAV vom 17.10.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemeldung </strong><a href="https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/e-scooter-was-ist-im-strassenverkehr-erlaubt/"><strong>https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/e-scooter-was-ist-im-strassenverkehr-erlaubt/</strong></a></p>
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Widerruf einer Taxikonzession wegen Unzuverlässigkeit
<p> Im Falle von Verstößen gegen abgabenrechtliche Rechtsvorschriften bestehen Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit nicht erst bei einer strafgerichtlichen Verurteilung.</p> <p> § 1 Abs. 1 PBZugV bedarf keiner zwingenden Korrektur im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung im Lichte von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines ein Taxigewerbe Betreibenden hängt nicht allein von der Fälschungssicherheit neuer Aufzeichnungstechniken ab. Es kommt vielmehr auch und gerade auf den Willen des Betroffenen zu einer ordnungsgemäßen Führung des Gewerbes an. § 35 Abs. 2 GewO findet im Personenbeförderungsrecht keine Anwendung, weshalb es keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Genehmigungen bei Bestellung eines zuverlässigen Geschäftsführers gibt.</p> <p> <em>OVG Münster, Beschluss vom 21.08.2019, Az. 13 A 1682/18</em></p>
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Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle Dritter
<p> Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.</p> <p> Die Verpflichtung des § 89 Abs. 6 BetrVG bezieht sich auf erstattete Unfallanzeigen; sie ist nicht auf die Durchsetzung der - ausschließlich unfallversicherungsrechtlich festgelegten - Pflicht zur Anzeigenerstattung gerichtet. Umfasst sind vom Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG sachbezogene Daten (Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des Unfallhergangs sowie über erlittene Verletzungen). Er erstreckt sich jedoch nicht auf die vom Betriebsrat geforderten personenbezogenen Daten (Name des betroffenen Arbeitnehmers und der Servicepartnerfirma, bei der er beschäftigt ist, sowie deren Anschrift; Eintritt von Arbeitsunfähigkeit und Namen von Unfallzeugen). Die Hinzuziehungsberechtigung nach § 89 Abs. 2 S. 1 BetrVG begründet - ebenso wenig wie § 80Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 und § 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG - keine autarke und separierte Ermittlungsobliegenheit des Betriebsrats.</p> <p> <em>BAG, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 1 ABR 48/17</em></p>
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Ein Mensch hält kein Auto auf
<p> Köln/Berlin (DAV). Wer auf ein Unfallgeschehen falsch reagiert und dadurch verletzt wird, trägt ein hohes Mitverschulden. War die Reaktion spontan, kann dies jedoch das Mitverschulden reduzieren. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 05. Juli 2019 (AZ: 6 U 234/18).</p> <p> Als der geparkte Wagen seiner Lebensgefährtin sich in Bewegung setzte und rückwärts eine abschüssige Einfahrt hinunterrollte, lief der Mann hinter das Auto und versuchte, es aufzuhalten. Er drückte mit seinen Händen gegen das Fahrzeugheck, doch der Wagen überrollte ihn und schleifte ihn über rund 20 Meter mit. Der Mann erlitt schwerste Verletzungen.</p> <p> Von der Kfz-Haftpflichtversicherung seiner Lebensgefährtin forderte der Mann Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung der Frau zu 30 Prozent hafte. Sie habe den Wagen nicht ausreichend gesichert. Doch treffe den Mann ein 70-prozentiges Mitverschulden. Er hätte wissen müssen, dass er schon aufgrund des Eigengewichts des Autos – das noch dazu auf einer abschüssigen Ebene immer schneller gerollt sei – nicht habe aufhalten können. Allerdings berücksichtigten die Richter, dass der Mann spontan gehandelt hatte. „Eine objektiv falsche Reaktion auf ein Unfallgeschehen aus verständlicher Bestürzung“ könne das Mitverschulden reduzieren.</p> <p> <em>OLG Köln, Urteil vom 05. 07.2019, Az. 6 U 234/18 (mitgeteilt von der ARGE Verkehrsrecht im DAV, Pressemeldung Nr. 39/19) </em></p> <p> <strong><em>LINK ZUR PRESSEMELDUNG </em></strong><a href="https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/ein-mensch-haelt-kein-auto-auf/"><strong><em>https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/ein-mensch-haelt-kein-auto-auf/</em></strong></a></p> <p> </p> <p> <strong>Mitverschulden bei dem Versuch ein wegrollendes Fahrzeugs aufzuhalten</strong></p> <p> Setzt sich eine Person den Triebkräften eines PKW bewusst aus, indem sie sich hinter ein rollendes Fahrzeug stellt, um es aufzuhalten, ist eine Haftung nach §§ 7, 18 StVG gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. Im Einzelfall trifft einen Geschädigten, der sich bewusst und ohne Not dafür entscheidet, ein unkontrolliert rollendes Fahrzeug, das sich aufgrund einer Steigung selbstständig in Bewegung gesetzt hat, durch ein Dagegenstemmen von hinten aufzuhalten, ein erhebliches Mitverschulden (hier: 70%).</p> <p> <em>OLG Köln, Urteil vom 05. 07.2019, Az. 6 U 234/18 </em></p>
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Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen (Segway) müssen auf kombinierten Fuß- und Radweg Fußgängern Vorrang gewähren
<p> Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fußgänger muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 16.4.2019, vorgehend Hinweisbeschluss vom 6.3.2019, jeweils Az. 12 U 692/18).</p> <p> Der Senat hat hiermit das Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 4 O 189/17) bestätigt, durch das die Klage einer Segway-Fahrerin abgewiesen worden war. Diese hatte als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen kombinierten Geh-/Radweg befahren. Der Beklagte war dort als Fußgänger unterwegs und gerade damit beschäftigt Fotos zu fertigen. Als dieser rückwärtsging, stießen Klägerin und Beklagter zusammen, worauf die Klägerin mit ihrem Segway stürzte. Sie hat im Prozess angegeben, sich durch den Sturz erheblich verletzt zu haben, wobei es auch zu Folgeerkrankungen gekommen sei. Der Beklagte schulde daher unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes.</p> <p> Das Landgericht wies die Klage bereits mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Unfall verschuldet habe, weil sie auf den Beklagten als Fußgänger nicht hinreichend Rücksicht genommen und hierdurch ihre Pflichten als Fahrzeugführerin erheblich verletzt habe. Eine Haftung des Beklagten scheide daher aus. Der Senat hat das bestätigt.</p> <p> Maßgebend war hierbei, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Beklagten gehabt habe (§ 7 Abs. 5 Mobilitätshilfenverordnung; zwischenzeitlich neu geregelt in § 11 Abs. 4 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Der Beklagte habe sich daher nicht fortwährend nach Verkehrsteilnehmern, die die Strecke befahren durften, umschauen müssen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden. Hierzu sei, wenn erforderlich, Blickkontakt herzustellen oder auf andere Weise eine Verständigung zu suchen gewesen. Achte oder reagiere ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, müsse das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden könne. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten habe die Klägerin nicht beachtet, da sie auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht sicher war, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Die Beklagte treffe aufgrund dieses Versäumnisses ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktrete.</p> <p> Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. </p> <p> <em>OLG Koblenz, Beschluss vom 16.4.2019, Hinweisbeschluss vom 6.3.2019, jeweils Az. 12 U 692/18; nicht rechtskräftig (Pressemeldung des Gerichts vom 27.09.2019).</em></p> <p> <strong>LINK zur PRESSEMELDUNG </strong><a href="https://olgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/fussgaenger-haben-vorrang-fahrer-von-elektrokleinstfahrzeugen-hier-segway-muessen-auf-einem-kombin/"><strong>https://olgko.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/fussgaenger-haben-vorrang-fahrer-von-elektrokleinstfahrzeugen-hier-segway-muessen-auf-einem-kombin/</strong></a></p>
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Erklärung mit „Nichtwissen“ zum Unfallgeschehen durch Kfz-Versicherung Unfall
<p> Einen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer trifft die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt. Will er sich mit Nichtwissen erklären, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei ist eine Erklärung mit Nichtwissen allerdings auch dann unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht.</p> <p> <em>BGH, Urteil vom 23.07.2019, Az. VI ZR 337/18 </em></p>
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Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus Kfz durch elektronische Öffner?
<p> Der Autofahrer verlangte von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro. Unbekannte hätten aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände gestohlen. Aufbruchspuren gab es nicht. Die Hausratsversicherung zahlt nach ihren Bedingungen, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wird. Dem steht es gleich, wenn ein „falscher Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge“ verwendet werden.</p> <p> Die Klage des Mannes war erfolglos. Er habe nicht beweisen können, dass sein Auto aufgebrochen worden sei. Versichert sei nur der Einbruchsdiebstahl, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Es bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Einen Diebstahl mittels „Relay Attack“ habe der Mann aber nicht bewiesen. Bei dieser Methode fängt der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Dies würde unter die Klausel „unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs“ fallen. Der Kläger habe aber nicht nachweisen können, dass das Auto tatsächlich verschlossen gewesen sei, zum Beispiel durch die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten der Blinker.</p> <p> Das so genannte Jamming erfülle demgegenüber nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der „Jammer“, die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. In solchen Fällen bleibe das Fahrzeug unverschlossen. Daher fehle es beim „Jamming“ stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte empfehlen die Überprüfung der Hausratsversicherung im Hinblick auf Diebstahl durch Jamming.</p> <p> <em>AG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.02.2019, Az. 32 C 2803/18 (27) (Pressemitteilung der ARGE Verkehrsrecht im DAV)</em></p> <p> LINK zur Pressemeldung: <em><a href="https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/kein-versicherungsschutz-bei-diebstahl-aus-kfz-durch-elektronische-oeffner/" target="_blank">https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/kein-versicherungsschutz-bei-diebstahl-aus-kfz-durch-elektronische-oeffner/</a></em></p>
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Frachtführerhaftung bei Verlust eines Fahrzeugs durch Zollbeschlagnahme
<p> Nach Art. 23 Abs. 1 CMR, der über die Gruppenversicherungsbedingungen anwendbar ist, bemisst sich die Entschädigung für Transportverluste nach dem Wert des Gutes zur Zeit und am Ort der Übernahme. Da das Motorrad in St. Petersburg, Weißrussland, übernommen wurde, ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert des Motorrades in St. Petersburg maßgeblich, also dasjenige, was (unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt) in St. Petersburg für die Wiederbeschaffung aufgewendet werden müsste.</p> <p> <em>OLG München, Urteil vom 21.11.2018, Az. 7 U 4620/16</em></p>
Aktuelles
Fahrverbot bei mehr als zwei Jahre zurückliegendem Verstoß
<p> Auch wenn es sich bei der Zweijahresfrist nicht um eine starre Grenze handelt, bestand hier angesichts der nicht unerheblichen Unterschreitung des genannten Zeitraums und angesichts fehlender Hinweise in den Feststellungen, dass das Fahrverbot seine Funktion auch nach dem kürzeren Zeitablauf nicht mehr erfüllen könnte (oder seine Funktion eventuell bereits anderweitig erfüllt ist) kein Anlass für eine nähere tatrichterliche Erörterung.</p> <p> <em>OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2019, Az. 4 RBs 62/19 </em></p>
Aktuelles
Erstattungsfähigkeit von Beilackierungskosten bei fiktiver Schadenabrechnung
<p> Maßgeblich hierfür sind insbesondere Faktoren wie verwendete Lackfarbe und –art, Umgebungsbedingungen bei der Lackierung, Lackierverfahren und verwendetes Material unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen erwähnten Umstandes, dass Lackhersteller trotz Angabe des gleichen Farbcodes geringfügige Unterschiede zwischen den jeweiligen Chargen des Lackes produzieren. Dies kann nach den Ausführungen des Sachverständigen dazu führen, dass auch bei fachgerechter Lackierung ein Farbtonangleich deswegen vorzunehmen ist, um die Nachlackierung als solche im Laufe der restlichen Lebensdauer des Fahrzeuges nicht erkennbar werden zu lassen. Das Gericht kann insoweit den Ausführungen des Sachverständigen ohne weiteres folgen. … Somit verbietet sich sowohl der Abzug der bei Lackierungskosten an sich als auch eine Reduktion der Kosten für das zu verwendende Lackmaterial.</p> <p> <em>AG Kassel, Urteil vom 04.06.2019, Az. 435 C 1567/18 </em></p>
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Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten
Aktuelles
Keine Minderung des geldwerten Vorteils für Pkw-Überlassung durch Garagenkosten
<p> Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Der so ermittelte Vorteil ist hier nicht um die Kosten der genutzten Garage zu mindern. Es ist Sache des Arbeitnehmers, die von ihm selbst getragenen Kfz-Kosten geltend zu machen und belastbar nachzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt. Die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt nur für solche Aufwendungen, die für ihn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs und Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit ist die Unterbringung in einer Garage erkennbar nicht notwendig. Die vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers reichen für den Nachweis nicht aus, dass die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des PKW war.</p> <p> Sofern der Arbeitgeber mit Bescheinigung vom 8.12.2017 bestätigt hat, dass vereinbart wurde, dass das Fahrzeug nachts in der abschließbaren Garage des Dienstwagennutzers abgestellt wird, belegt dies nicht, dass diese Vereinbarung Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs auch für private Fahrten überhaupt war und ist.</p> <p> In der weiteren Arbeitgeberbescheinigung vom 13.9.2018 heißt es wörtlich: „Ab Vertragsbeginn im Jahre 2015 wurde lt. Herrn J die mündliche Vereinbarung getroffen dass das Dienstfahrzeug nachts in der abschließbaren Garage von Herrn J abgestellt wird.“ Auch dieser Bescheinigung ist eine vertragliche Verpflichtung, das Dienstfahrzeug in der eigenen Garage unterzustellen, nicht zu entnehmen. Mit dem Schreiben teilt der Arbeitgeber keine eigenen Erkenntnisse mit, sondern bestätigt lediglich, dass der Dienstwagenberechtigte J angegeben hat, dass im Jahre 2015 vereinbart worden sei, das Fahrzeug in seiner Garage abzustellen. Diese Bestätigung ist daher zum Nachweis dieses Umstandes nicht geeignet. Außerdem belegt die Vereinbarung, dass das Fahrzeug in der Garage untergestellt werden sollte ebenfalls nicht, dass dieser Umstand Voraussetzung für die Überlassung des PKW gewesen ist. Es kann sich insoweit auch um das bloße Einverständnis des Arbeitgebers handeln, dass das Fahrzeug dort abgestellt wird.</p> <p> <em>FG Münster, Urteil vom 14.03.2019, Az. 10 K 2990/17 E (Revision zugelassen)</em></p>
Aktuelles
Fahrverbot trotz wirtschaftlicher Existenzgefährdung
<p> Bei Vorliegen eines Regelfalls nach der BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbotes nur unter besonderen Umständen abgesehen werden; anzulegen ist ein strenger Maßstab. Ein Ausnahmefall liegt danach nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbotes der Verlust der wirtschaftlichen Existenz droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann.</p> <p> Daran fehlt es vorliegend, obwohl der Betroffene geltend gemacht hatte, dass mit dem Fahrverbot der Ausfall seines Verdiensts als selbständiger Taxifahrer, mit dem allein der Unterhalt seiner sechsköpfigen Familie bestritten werde, verbunden sei und er hohe Verbindlichkeiten habe. </p> <p> Ungeachtet dessen war die Anordnung des Fahrverbots vorliegend auch bei Annahme einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz geboten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung zurückzutreten hat, wenn sich ein Betroffener gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten in einschlägiger Weise vollkommen uneinsichtig zeigt. Gerade in diesem Fall muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung behalten. Andernfalls könnte ein Betroffener - insbesondere als LKW- oder Taxifahrer - die an sich unzumutbaren Folgen als Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen. </p> <p> Es liegen innerhalb von wenig mehr als einem halben Jahr drei Verkehrsverstöße vor, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht, wobei zwei Geschwindigkeitsüberschreitunge als grobe Verstöße i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG einzustufen sind und sich der Betroffene auch durch die Anordnung eines Fahrverbots für eine der Taten nicht beeindruckt gezeigt hat. Dies belegt, dass es ihm in besonders hohem Maß an der erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der Einsicht in früheres Fehlverhalten fehlt, weshalb auch bei der Annahme einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung die Anordnung des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen unerlässlich ist.</p> <p> <em>OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2019, Az. 2 Rb 8 Ss 229/19 </em></p>
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Ausgabe 3/2024
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