Flotte Rechts ABC
Abschleppen
<p> Falsch geparkte Fahrzeug können auf polizeiliche Anordnung abgeschleppt werden. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind im allgemeinen Polizeirecht der Bundesländer geregelt. Die Abschlepppraktiken in den einzelnen Bundesländern decken sich nicht unbedingt nicht allen Punkten. Generell kann aber gesagt werden, dass beim Abschleppen stets die polizeilichen Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssen.<br /> Eine Abschleppmaßnahme ist dann notwendig, wenn der polizeiliche Zweck – z.B. die Beseitigung eines Verkehrshindernisses - nicht ohne diese Maßnahme erreicht werden kann. Verhältnismäßig ist die Abschleppmaßnahme, wenn sie nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht. Diese polizeilichen Grundsätze haben zur Folge, dass verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge grundsätzlich nur so weit weggezogen werden dürfen, wie es unbedingt notwendig ist. Das sog. Versetzen des Fahrzeugs kommt z.B. dann in Betracht, wenn sich freie ordnungsgemäße Parkplätze in der Nähe befinden. Muss jedoch ein Fahrzeug vor dem Abschleppen geöffnet werden, darf es keinesfalls mehr unbeaufsichtigt abgestellt, so dass dann auch ein bloßes Versetzen nicht mehr zulässig ist. In solchen Fällen werden geöffnete Fahrzeuge sichergestellt und auf behördliche Verwahrplätze oder auf die Betriebshöfe der Abschleppunternehmen verbracht, um eine Entwendung zu verhindern.<br /> <br /> </p>
Abschleppkosten
<p> Die Kosten für das Abschleppen bzw. Umsetzen eines falsch geparkten Fahrzeugs richten sich nach öffentlich-rechtlichen (Länder-)Vorschriften und werden durch Kostenbescheid geltend gemacht. Grundsätzlich muss der Falschparker die Abschleppkosten bezahlen. Kann dieser nicht ermittelt werden, haftet der Fahrzeughalter. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen sind in den Bundesländern nicht einheitlich, denn jede Kommune hat andere Verwaltungsgebühren. Auch berechnen die polizeilich beauftragten Abschleppunternehmen je nach Wochentag und Tageszeit völlig unterschiedliche Preise. Auch können die Standgebühren in amtlichen Verwahrstellen höher sein als auf dem Gelände der Abschleppfirma selbst.<br /> Die Frage der Kostentragung der Abschleppmaßnahme ist unabhängig von der Frage der Verfolgung des Falschparkens als Verkehrsordnungswidrigkeit zu betrachten. Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist mithin ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Abschleppkosten. Für die Verpflichtung, die Abschleppkosten zu bezahlen, ist allein die objektive Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Abschleppens ausschlaggebend. Deshalb ist dabei auch völlig unerheblich, ob den Fahrer oder Halter des abgeschleppten Fahrzeuges dafür ein Verschulden trifft. Daher können selbst dann, wenn der Falschparker noch vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zu seinem Fahrzeug zurückkehrt, diesem die Kosten der Leerfahrt des Abschleppfahrzeugs berechnet werden.<br /> Die Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides wegen einer Abschleppmaßnahme kann durch Widerspruch und – im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheids – durch Klage vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden.</p>
Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung)
<p> Geschäftswagen sind als Kraftfahrzeuge Gegenstände des Anlagevermögens eines Unternehmens. Sie unterliegen einer gesetzlich festgelegten Abschreibungsdauer, die seit dem 1.1.2001 für PKW und leichte Nutzfahrzeuge bei 72 Monaten (6 Jahre) liegt. Innerhalb dieses Zeitraums werden die Kraftfahrzeuge steuerlich abgeschrieben.<br /> Der AfA-Satz definiert denjenigen Prozentsatz, mit welchem ein PKW jährlich abgeschrieben werden kann. Die Abschreibungssätze werden vom Bundesfinanzministerium in den AfA-Tabellen verbindlich festgelegt. Die Dauer der Abschreibung, d.h. die AfA-Zeit ist, wenn keine Sondergenehmigung durch das Betriebsstättenfinanzamt erteilt wurde, stets identisch mit der vom Bundesfinanzministerium festgelegten sog. betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die bei PKW auf sechs Jahre festgelegt ist. Nach der Unternehmenssteuerreform ist seit dem 1.1.2008 wegen der damit verbundenen Abschaffung der degressiven Abschreibung nur noch die lineare Abschreibung möglich.</p>
Arbeitsvertrag
<p> Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die persönliche, weisungsabhängige und entgeltliche Erbringung einer Arbeitsleistung. Im Arbeitsvertrag werden die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt. Arbeitnehmer ist, wer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist und sich in persönlicher Abhängigkeit (Arbeitsverhältnis) zur Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich von dem in §§ 611 ff. BGB geregelten Dienstvertrag durch die im Arbeitsverhältnis bestehende Weisungsgebundenheit. der Arbeitnehmer unterliegt zudem typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Inhalt, Durchführung und Ort der Tätigkeit. Sofern die Arbeitsvertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden, unterliegen sie dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB.<br /> <br /> </p>
Car Policy
<p> Car Policy ist der englischsprachige Oberbegriff für Dienstwagenregelung, Dienstwagenordnung oder Fuhrparkrichtlinie. Die Car Policy bzw. Dienstwagenordnung ist ein unternehmensinternes Regelwerk, das die Organisation des Fuhrparks und der Fuhrparkaufgaben im Unternehmen regelt. Geregelt wird nicht nur, welcher Mitarbeiter unter welchen Voraussetzungen welchen Typ von Dienstwagen nutzen darf. Es werden auch neben Aspekten der Mitarbeitermotivation sowie Kostenfaktoren auch betriebswirtschaftliche Faktoren wie Privatnutzung oder Versicherungsumfang berücksichtigt. Weitere wichtige Details wie z.B. das Verhalten bei Unfällen und Pannen können geregelt werden. Unternehmen sollten eine Car Policy erstellen, um ihren Fuhrpark wirtschaftlich effizient zu betreiben.</p>
Dienstwagen
<p> Ein Dienstwagen ist jedes Kraftfahrzeug, das zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise in einem Unternehmen als Außendienstmitarbeiter oder als Auslieferungsfahrer tätig, stellt das vom Unternehmen geschäftlich zur Verfügung gestellte Fahrzeug zweifelsohne ein Dienstfahrzeug dar. Aber auch der Privatwagen eines Angestellten kann in dem Moment, in dem er für betriebliche Zwecken eingesetzt wird, ebenfalls zum Dienstfahrzeug werden. Der Arbeitnehmer setzt den Pkw insbesondere dann zu betrieblichen Zwecken ein, wenn ansonsten der Einsatz eines anderen Dienstfahrzeuges erforderlich wäre.</p>
Dienstwagenordnung
<p> Die Nutzung von Dienstwagen ist in vielen Unternehmen durch eine Dienstwagenordnung geregelt. Sie legt die Nutzungsberechtigungen, die Rechte und Pflichten sowie die Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitgeber und Nutzern in Verbindung mit der Fahrzeugnutzung fest. Insbesondere sollten in der Dienstwagenordnung auch die Halterpflichten – klar und verständlich – auf den Nutzer delegiert werden. Eine Dienstwagenordnung sollte immer vom Nutzer durch seine Unterschrift schriftlich anerkannt werden.</p>
Dienstwagenüberlassungsvertrag
<p> Ein Dienstwagenüberlassungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und seinem Mitarbeiter zur Regelung der Nutzungsüberlassung eines Geschäftsfahrzeugs.<br /> Das Unternehmen schließt mit den Mitarbeitern, die zur Nutzung eines Firmenwagens berechtigt sein sollen, einen solchen Dienstwagenüberlassungsvertrag. In derartigen Verträgen werden die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters zwischen Unternehmen und Mitarbeiter in Bezug auf den zur Verfügung gestellten Geschäftswagen geregelt. In der Praxis empfiehlt es sich, die Überlassung eines Firmenwagens neben dem Arbeitsvertrag detailliert in einem gesonderten Dienstwagenüberlassungsvertrag zu vereinbaren. Dieser stellt regelmäßig eine zusätzliche eigenständige vertragliche Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag dar.<br /> <br /> </p>
Entziehung der Fahrerlaubnis
<p> Wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann erlischt die staatliche Genehmigung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr völlig. Es dürfen lediglich nur noch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr geführt werden. Will man fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr führen, muss man die Fahrerlaubnis neu beantragen.<br /> </p>
Fahrerlaubnis und Führerschein
<p> Fahrerlaubnis und Führerschein werden häufig von Rechtsunkundigen fälschlicherweise als Synonyme gebraucht. Rechtlich ist aber zwischen den beiden Begriffen streng zu differenzieren: Die Fahrerlaubnis ist die staatliche Zulassung einer Person zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Dagegen verkörpert der Führerschein nur die Beweisurkunde darüber, dass die darin bezeichnete Person im Besitz einer Fahrerlaubnis für die darin ausdrücklich ausgewiesenen Kraftfahrzeugarten ist.<br /> </p>
Fahrtenbuch-Auflage
<p> Wenn nach einem Verkehrsverstoß, der mit mindestens einem Punkt zu bewerten ist, die Ermittlung des Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt nicht innerhalb der Verjährungsfrist ohne zumutbaren Aufwand durch die Verwaltungsbehörde möglich ist, kann nach einer entsprechenden Ermessensentscheidung dem Fahrzeughalter auferlegt werden, für längere Zeit ein Fahrtenbuch zu führen. Gefährdet der Fahrzeughalter die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeit nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (vgl. BVerwG NJW 1989, 2704 ). Damit soll sichergestellt werden, dass die Ahndung künftiger Verkehrsverstöße nicht nochmals an der mangelnden Mitwirkung des Halters bei der Fahrerfeststellung scheitert.<br /> Die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches kann daher wegen unterlassener namentlicher Nennung des Mitarbeiters, der Geschwindigkeitsübertretung begangen hat, behördlich angeordnet werden (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 8.2.2008, 10 L 2122/07). Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 02.11.2005, Az: 12 ME 315/05) können Fahrtenbuchauflagen auch auf den gesamten Fahrzeugpark bezogen gerechtfertigt sein gefasst. Hiernach ist es möglich, eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fahrzeugpark anzuordnen, wenn mehrere Verkehrsverstösse mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen unaufgeklärt geblieben sind. Eine solche Anordnung bedarf einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung und setzt deshalb Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks voraus.<br /> </p>
Fahrverbot
<p> Während der Laufzeit eines Fahrverbots wird der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben. Während dieser Zeit darf man keinerlei Kraftfahrzeuge - auch keine fahrerlaubnisfreien- im Straßenverkehr führen. Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist erhält man den hinterlegten Führerschein wieder zurück. Die Fahrerlaubnis als der staatliche Verwaltungsakt über die Zulassung des Fahrerlaubnisinhabers zum Straßenverkehr bleibt hiervon unberührt. Das Fahrverbot unterscheidet sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis (siehe dort) dadurch, dass der Bestand der verwaltungsbehördlichen Erlaubnis - wie sie im Führerschein dokumentiert ist - nicht berührt wird. Es darf lediglich von der Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht werden. Das Fahrverbot kann nach § 44 StGB als Nebenstrafe oder gem. § 25 StVG im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ausgesprochen werden.</p>
FeV
<p> Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) regelt das Erfordernis der Zulassung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit bestimmten Fahrzeugen, z.B. mit Kraftfahrzeugen.<br /> Link:<br /> <br /> http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fev/gesamt.pdf<br /> </p>
Finanzierungs-Leasing
<p> Finanzierungs-Leasing (bzw. auch Finance-Leasing oder Financial-Leasing)<br /> bezeichnet Verträge mit mittel- oder langfristigem Charakter, bei denen nach den Wünschen des Leasingnehmers Wirtschaftsgüter als Leasinggegenstände von der Leasinggesellschaft angeschafft werden. Das Investitionsrisiko wird dabei vom Leasinggeber auf den Leasing-Nehmer übergewälzt. Der Leasinggeber trägt nur das Kreditrisiko und eventuell zusätzlich vereinbarte Dienstleistungen. Besonderes Kennzeichen solcher Verträge ist die Vereinbarung einer festen, unkündbaren Grundleasingzeit, die üblicherweise kürzer ist, als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands. Üblicherweise trägt dabei der Leasingnehmer die objektbezogenen Risiken, zumal er während der Vertragslaufzeit nicht dinglicher Eigentümer des Vermögensgegenstandes wird, auch wenn ihm – mangels Interesse des Leasing-Gebers am Rückerhalt der Sache - die Sache wirtschaftlich als Eigene zugerechnet wird. Dem Leasing-Nehmer steht nach Ablauf der Vertragslaufzeit üblicherweise eine vertraglich eingeräumte Kaufoption der Sache zum Preis des Restwertes zu. In rechtlicher Hinsicht wird das Finanzierungsleasing wegen der Ratenzahlung gegen Gebrauchsüberlassung als atypischer Mietvertrag angesehen, wobei die sog. Sach- und Preisgefahr auf den Leasing-Nehmer übergewälzt wird, wenn auch in Verbindung mit einer späteren Kaufmöglichkeit zum Restwert.</p>
Firmenwagen
<p> Synonym für Dienstwagen (siehe dort).</p>
Flottenmanagement
<p> Synonym für Fuhrparkmanagement im automobilen Bereich</p>
Führerscheinkontrolle
<p> Der Halter eines Unternehmensfahrzeuges ist verpflichtet, sich vor der Überlassung des Fuhrparkwagens vom Vorliegen der gültigen Fahrerlaubnis des Fahrers zu überzeugen. Nach einem BGH-Urteil (BGH VRS 34, 354) muss sich der Halter davon überzeugen, dass der Fahrer auch die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Der Führerschein ist einzusehen. Dieser Kontrollpflicht kann der Fuhrparkmanager nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch eine regelmäßige Kontrolle der Original-Führerscheine genügen. Anzuraten ist insoweit, die Überprüfung der Fahrerlaubnis zweimal jährlich durch Einsichtnahme in den Original-Führerschein vorzunehmen.<br /> </p>
Fuhrparkmanagement
<p> Der Begriff umschreibt die faktische Gesamtheit der Prozesse, Verfahren und Verwaltungsaufgaben, welche unmittelbar oder indirekt mit der Fuhrparkverwaltung, d.h. der Beschaffung, Nutzung und Verwertung eines oder mehrerer gewerblicher Fahrzeuge zusammen hängt. Diese Dienstleistung wird entweder vom Unternehmen als Fahrzeug-Leasingnehmer selbst oder von einem externen Fuhrparkdienstleister erbracht.</p>
Fuhrparkmanager
<p> Der Fuhrparkmanager ist der haupt- oder nebenberuflich für den betriebsinternen Fuhrpark zuständig. Die operative Managementkompetenz hierfür wird ihm regelmäßig durch die Geschäftsführung des Unternehmens übertragen. Der Fuhrparkmanager fungiert auch als Schnittstellen zwischen externen Dienstleistern und internen Unternehmensbereichen. Der Fuhrparkmanager kann auch Angestellter eines externen Fuhrpark-Dienstleistungsunternehmens sein, z.B. wenn der Fuhrpark als wirtschaftlichen Gründen outgesourct wurde.</p>
Full-Service-Leasing
<p> Als "Full-Service-Leasing" oder verkürzt "Full-Service" wird eine Kombination von fahrzeugbezogenen Serviceleistungen mit einer Leasingfinanzierung bezeichnet. Auto-Leasing- und Fuhrpark-Management-Gesellschaften bieten selbst oder durch Integration Dritter sog. Full-Service-Leasing-Konzepte an. Diese beinhalten alle relevanten Service-Bausteine, um einem Fuhrpark permanente Mobilität bei gleichzeitiger Budgetierung der Kosten zu sichern. Neben meist direkten Kostenvorteilen werden häufig auch die Prozesskosten erheblich reduziert. Die Übernahme von Servicedienstleistungen bedeutet für das Unternehmen unter anderem eine administrative Entlastung bei der Fuhrparkverwaltung. Neben Kostenvorteilen ergibt sich auch betriebswirtschaftlich eine höhere Budgetsicherheit.<br /> <br /> Fahrzeugbezogenen Zusatz-Serviceleistungen von A bis Z können in folgenden Bereichen bestehen:<br /> - Abrechnungsservice<br /> - Abwicklung von Bußgeldsachen<br /> - Fahrzeugkonfiguration/-beschaffung<br /> - Fahrzeuge zur Kurz-/Langzeitmiete<br /> - Fahrzeug-Logistik<br /> - Internet-Reporting<br /> - Kraftstoff-Management<br /> - Kfz-Steuer<br /> - Rechtsschutz bei Unfall- und Bußgeldsachen<br /> - Reifen-Management<br /> - Rundfunkgebühren<br /> - Schaden-Management / Unfallschadenabwicklung<br /> - Versicherungs-Management<br /> - Wartung und Instandhaltung</p>
Geschäftswagen
<p> Synonym für Dienstwagen (siehe dort).</p>
Halter
<p> Synonym für Fahrzeughalter. Regelmäßig ist derjenige der verantwortliche Halter, der tatsächlich - vornehmlich wirtschaftlich - über die Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs bestimmen kann. Hier geht es um die rechtliche Zuordnung des Kraftfahrzeugs als Gefahrenquelle. Maßgebliche Kriterien für die Haltereigenschaft sind der Gebrauch für eigene Rechnung und die tatsächliche Verfügungsgewalt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Jemand hat ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und jedenfalls die laufenden Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt liegt vor, wenn der Benutzer des Fahrzeugs Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann.<br /> Bei der Haltereigenschaft sind funktional vier Zuordnungsaspekte zu differenzieren, die alle in einer Person zusammentreffen können, aber nicht müssen; es können auch vier verschiedene Personen diese Funktionen inne haben:<br /> • Eigentümer<br /> • Besitzer<br /> • Fahrzeugführer / Fahrer<br /> • Halter.</p>
Halterhaftung
<p> Der Halterhaftung liegt das Prinzip der Gefährdungshaftung zu Grunde. Der Betrieb von Kraftfahrzeugen bringt grundsätzlich Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer mit sich, für die der Halter unabhängig von einem etwaigen Verschulden haftet. Die Haftung des Kraftfahrzeug- Halters ist in § 7 StVG geregelt. Die Haftung aus § 7 StVG betrifft aber nur den Halter. Haftungsvoraussetzung ist, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden eingetreten ist, für welchen dann der Halter aufzukommen hat. Halter ist dabei derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, d.h. die Kosten trägt und die Verwendungsnutzungen zieht. Die Haltereigenschaft ist aber nicht unbedingt mit der Eigentümerstellung identisch; dies wird besonders in Leasingfuhrparks relevant: Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasinggeber der Eigentümer und der Leasingnehmer regelmäßig der Halter.<br /> Fuhrparkbetreiber müssen als Fahrzeughalter alle rechtlichen Verpflichtungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Versicherungsbestimmungen etc. übernehmen. Mit dem Nutzungsrecht am Fahrzeug geht die Pflicht einher, die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Insbesondere müssen alle Verpflichtungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Versicherungsbestimmungen etc. übernehmen. Im Falle eines Fuhrparks ist der Fuhrparkbetreiber bzw. der Fuhrparkverantwortliche immer in der Fahrzeughalterhaftung. Diese kann nur sehr beschränkt an Fahrer delegiert werden. Eine Delegation an Leasing-Gesellschaften und Fuhrpark-Management ist nicht möglich.<br /> <br /> </p>
Insassen-Unfallversicherung
<p> Der Fahrer kann bei selbst verursachten Unfällen keine Ansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Dienstwagen richten. Die hier vorhandene Lücke im Versicherungsschutz wird durch eine Insassen-Unfallversicherung geschlossen.<br /> Das neue Straßenverkehrsgesetz von 2002 schützt dagegen PKW-Insassen bei Schäden, wenn nach einem Unfall kein Schuldiger festgestellt werden kann. Die Autohaftpflicht muss jetzt auch ohne Schuld des Fahrers zahlen.</p>
Ladungssicherung
<p> Die Pflicht zur Ladungssicherung eines Kraftfahrzeugs nach § 22 StVO trifft neben Fahrer und Halter auch jede andere für die Ladung des Fahrzeuges verantwortliche Person. Die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges gem. § 22 StVO trifft neben dem Fahrer und dem Halter auch jede andere für die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person (OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07). Für einen Leiter von Ladearbeiten gilt dies entsprechend (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.1982, VRS 64, 308, 309).<br /> </p>
Leasing
<p> Leasing ist die Vermietung von Wirtschaftsgütern. Bei dieser Finanzierungsform wird das Leasinggut vom Leasinggeber gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts dem Leasingnehmer zur Nutzung überlassen.</p> <p> Das Leasing kommt in den verschiedensten Formen vor, z.B. als Operating-Leasing und Finance-Leasing.</p>
Leasingvertragsbedingungen
<p> Jeder Vertrag zwischen Leasingnehmer und Leasinggesellschaft basiert auf den Grundlagen der allgemeinen Leasingbedingungen. Diese regeln und definieren die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, wobei die gesetzlichen Bestimmungen der BGB-Regelungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten sind. Üblicherweise erbringt die Leasinggesellschaft zu Beginn eines Leasingvertrages den größten Teil ihrer Leistung, während der Leasingnehmer - i.d.R. also der Fuhrparkbesitzer - dagegen noch über mehrere Jahre zu Geldleistungen verpflichtet ist. Leasingbedingungen weisen daher häufig eine gewisse Einseitigkeit auf.</p>
MPU
<p> Mit der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (kurz: MPU, im Volksmund auch diskriminierend „Idiotentest“) wird die Fahreignung des Antragstellers beurteilt. Zweck eines MPU-Gutachtens ist die Prognose der Verkehrsbewährung des betroffenen Autofahrers.</p>
Operating-Leasing
<div class="homemod2tex"> <p> Operating-Leasing (oder auch operative Leasing, Operate-Leasing, Operatingleasing, operational lease genannt) kennzeichnet kurz- bis mittelfristige Verträge ohne feste Grundmietzeit, bei welchen de, Leasingnehmer normalerweise unter Einhaltung einer relativ kurzen Frist ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt ist; alternativ kann auch eine sehr kurze Grundmietzeit vereinbart werden, innerhalb derer eine Vertragskündigung jedoch nicht zugelassen ist. Diese Form des Leasings ist der Miete weitgehend ähnlich, schließt aber häufig weitere Dienstleistungen mit ein, die für das Mietrecht untypisch sind. Die objektbezogenen Risiken – also das volle Investitionsrisiko - trägt regelmäßig der Leasinggeber. Dementsprechend trägt dieser auch zusätzliche Dienstleistungen wie Wartung und Reparatur. Bilanziell zugerechnet und aktiviert werden die Leasinggüter beim Leasing-Geber, der die Leasinggegenstände über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreibt. Der Leasing-Nehmer kann seine Leasing-Raten als Aufwand verrechnen.</p> </div>
Rücknahmeprotokoll
<p> Die Rückgabe von Leasingfahrzeugen an den Leasinggeber sollte generell mit der Erstellung eines Rücknahmeprotokolls verbunden sein. In einem solchen Protokoll werden regelmäßig in Gegenwart des Leasingnehmers der Gesamtzustand des Fahrzeugs sowie ein evtl. außerordentlicher Verschleiß zum Zeitpunkt der Rückgabe sowie die Laufleistung des Fahrzeugs dokumentiert. Die Differenz zwischen vereinbarter und tatsächlicher Laufleistung dient dann als Basis für die Mehr- bzw. Minderkilometer- sowie eine sog. Rücknahmeschadensendabrechnung.</p>
Sale-and-lease-back
<div class="homemod2tex"> <p> Hierunter versteht man den Verkauf von Objekten wie beispielsweise Fahrzeugen, die sich bereits im Eigentum des Kunden befinden, an eine Leasinggesellschaft, wobei diese anschließend wieder zurück geleast werden. Dies bedeutet letztlich, dass das Leasingobjekt nicht den Besitzer wechselt, sondern den Eigentümer. Der neue Eigentümer des Fahrzeugs ist dann die Leasinggesellschaft, welche an den bisherigen Eigentümer den Marktwert oder AfA-Wert entrichtet. Zumeist ist dabei der lastenfreie Erwerb von Eigentum sicherzustellen. Die Nutzung des Fahrzeugs wird alsdann mit der vertraglich vereinbarten Leasingrate abgerechnet. Zum Vertragsende bekommt die Leasinggesellschaft das Leasinggut zurück und kann es dann wie bei jedem anderen Leasingvertrag auch freihändig veräußern bzw. verwerten.</p> </div>
StVG
<p> Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S.<br /> 310, 919), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706).<br /> Link <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvg/gesamt.pdf">http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvg/gesamt.pdf</a></p>
StVO
<p> Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert<br /> durch die Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774).<br /> Link: <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvo/gesamt.pdf">http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvo/gesamt.pdf</a></p>
StVZO
<div class="homemod2tex"> <p> Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.<br /> September 2008 (BGBl. I S. 1878).<br /> Link:</p> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvzo/gesamt.pdf">http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvzo/gesamt.pdf</a> <p> </p> </div>
Unfall
<p> Ein Unfall liegt vor, wenn durch ein plötzliches äußerliches Ereignis ein nicht völlig belangloser Personen- oder Sachschaden hervorgerufen wird.</p>
Unfallverhütungsvorschriften
<div class="homemod2tex"> <p> Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) stellen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten verbindliche Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Die Berufsgenossenschaften (BG) erlassen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 15 dem Sozialgesetzbuch VII die Unfallverhütungsvorschriften (BGV, früher UVV), die jedoch vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden müssen.</p> </div>
User-Chooser
<div class="homemod2tex"> <p> Wird einem Mitarbeiter in der Car Policy bzw. Dienstwagenordnung bei der Festlegung der<br /> Referenzfahrzeuge für die entsprechenden Personenkreise eine gewisse Wahlfreiheit gelassen, spricht man von einem sog. User-Chooser.</p> </div>
Verlängerungsoption
<p> Leasinggesellschaften räumen ihren den Kunden mit einer Verlängerungsoption das Recht ein, nach dem Ablauf der vertraglichen Grundmietzeit einen Verlängerungsvertrag abzuschließen, mit welchem das Recht eingeräumt wird, das Leasingfahrzeug für eine bestimmte Zeit weiter zu nutzen.</p>
Verwarnungsgeld
<p> Für geringfügige Verfehlungen im Straßenverkehr sieht § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ein Verwarnungsgeld vor, das zwischen 5 und 35 Euro liegt. Die Verwarnung erfolgt entweder schriftlich per Post oder – dies dürfte der Regelfall sein - durch Aushändigung eines Verwarnungszettels ("Knöllchen") an ort und Stelle. Die Verwarnung ist das formale Angebot an den Betroffenen, das Verfahren einfach und ohne zusätzliche Kosten zu beenden. Voraussetzung ist aber, dass der Betrag des Verwarnungsgelds vollständig und innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche bei der Behörde bezahlt wird. Wird die Verwarnung überhaupt nicht oder zu spät bezahlt, wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Ein Rechtsanspruch auf das Verwarnungsgeldverfahren als vereinfachtes Verfahren besteht nicht.</p>

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Ausgabe 6/2024

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