Flotte Rechts ABC

Abschleppen

<p> Falsch geparkte Fahrzeug k&ouml;nnen auf polizeiliche Anordnung abgeschleppt werden. Die Rechtsgrundlagen hierf&uuml;r sind im allgemeinen Polizeirecht der Bundesl&auml;nder geregelt. Die Abschlepppraktiken in den einzelnen Bundesl&auml;ndern decken sich nicht unbedingt nicht allen Punkten. Generell kann aber gesagt werden, dass beim Abschleppen stets die polizeilichen Grunds&auml;tze der Notwendigkeit und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit beachtet werden m&uuml;ssen.<br /> Eine Abschleppma&szlig;nahme ist dann notwendig, wenn der polizeiliche Zweck &ndash; z.B. die Beseitigung eines Verkehrshindernisses - nicht ohne diese Ma&szlig;nahme erreicht werden kann. Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist die Abschleppma&szlig;nahme, wenn sie nicht au&szlig;er Verh&auml;ltnis zum beabsichtigten Erfolg steht. Diese polizeilichen Grunds&auml;tze haben zur Folge, dass verbotswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge grunds&auml;tzlich nur so weit weggezogen werden d&uuml;rfen, wie es unbedingt notwendig ist. Das sog. Versetzen des Fahrzeugs kommt z.B. dann in Betracht, wenn sich freie ordnungsgem&auml;&szlig;e Parkpl&auml;tze in der N&auml;he befinden. Muss jedoch ein Fahrzeug vor dem Abschleppen ge&ouml;ffnet werden, darf es keinesfalls mehr unbeaufsichtigt abgestellt, so dass dann auch ein blo&szlig;es Versetzen nicht mehr zul&auml;ssig ist. In solchen F&auml;llen werden ge&ouml;ffnete Fahrzeuge sichergestellt und auf beh&ouml;rdliche Verwahrpl&auml;tze oder auf die Betriebsh&ouml;fe der Abschleppunternehmen verbracht, um eine Entwendung zu verhindern.<br /> <br /> &nbsp;</p>

Abschleppkosten

<p> Die Kosten f&uuml;r das Abschleppen bzw. Umsetzen eines falsch geparkten Fahrzeugs richten sich nach &ouml;ffentlich-rechtlichen (L&auml;nder-)Vorschriften und werden durch Kostenbescheid geltend gemacht. Grunds&auml;tzlich muss der Falschparker die Abschleppkosten bezahlen. Kann dieser nicht ermittelt werden, haftet der Fahrzeughalter. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen sind in den Bundesl&auml;ndern nicht einheitlich, denn jede Kommune hat andere Verwaltungsgeb&uuml;hren. Auch berechnen die polizeilich beauftragten Abschleppunternehmen je nach Wochentag und Tageszeit v&ouml;llig unterschiedliche Preise. Auch k&ouml;nnen die Standgeb&uuml;hren in amtlichen Verwahrstellen h&ouml;her sein als auf dem Gel&auml;nde der Abschleppfirma selbst.<br /> Die Frage der Kostentragung der Abschleppma&szlig;nahme ist unabh&auml;ngig von der Frage der Verfolgung des Falschparkens als Verkehrsordnungswidrigkeit zu betrachten. Die Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens ist mithin ohne Auswirkung auf die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Abschleppkosten. F&uuml;r die Verpflichtung, die Abschleppkosten zu bezahlen, ist allein die objektive Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Abschleppens ausschlaggebend. Deshalb ist dabei auch v&ouml;llig unerheblich, ob den Fahrer oder Halter des abgeschleppten Fahrzeuges daf&uuml;r ein Verschulden trifft. Daher k&ouml;nnen selbst dann, wenn der Falschparker noch vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zu seinem Fahrzeug zur&uuml;ckkehrt, diesem die Kosten der Leerfahrt des Abschleppfahrzeugs berechnet werden.<br /> Die Rechtm&auml;&szlig;igkeit eines Kostenbescheides wegen einer Abschleppma&szlig;nahme kann durch Widerspruch und &ndash; im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheids &ndash; durch Klage vor dem Verwaltungsgericht &uuml;berpr&uuml;ft werden.</p>

Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung)

<p> Gesch&auml;ftswagen sind als Kraftfahrzeuge Gegenst&auml;nde des Anlageverm&ouml;gens eines Unternehmens. Sie unterliegen einer gesetzlich festgelegten Abschreibungsdauer, die seit dem 1.1.2001 f&uuml;r PKW und leichte Nutzfahrzeuge bei 72 Monaten (6 Jahre) liegt. Innerhalb dieses Zeitraums werden die Kraftfahrzeuge steuerlich abgeschrieben.<br /> Der AfA-Satz definiert denjenigen Prozentsatz, mit welchem ein PKW j&auml;hrlich abgeschrieben werden kann. Die Abschreibungss&auml;tze werden vom Bundesfinanzministerium in den AfA-Tabellen verbindlich festgelegt. Die Dauer der Abschreibung, d.h. die AfA-Zeit ist, wenn keine Sondergenehmigung durch das Betriebsst&auml;ttenfinanzamt erteilt wurde, stets identisch mit der vom Bundesfinanzministerium festgelegten sog. betriebsgew&ouml;hnlichen Nutzungsdauer, die bei PKW auf sechs Jahre festgelegt ist. Nach der Unternehmenssteuerreform ist seit dem 1.1.2008 wegen der damit verbundenen Abschaffung der degressiven Abschreibung nur noch die lineare Abschreibung m&ouml;glich.</p>

Arbeitsvertrag

<p> Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zur Begr&uuml;ndung eines privatrechtlichen Schuldverh&auml;ltnisses &uuml;ber die pers&ouml;nliche, weisungsabh&auml;ngige und entgeltliche Erbringung einer Arbeitsleistung. Im Arbeitsvertrag werden die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt. Arbeitnehmer ist, wer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist und sich in pers&ouml;nlicher Abh&auml;ngigkeit (Arbeitsverh&auml;ltnis) zur Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich von dem in &sect;&sect; 611 ff. BGB geregelten Dienstvertrag durch die im Arbeitsverh&auml;ltnis bestehende Weisungsgebundenheit. der Arbeitnehmer unterliegt zudem typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Inhalt, Durchf&uuml;hrung und Ort der T&auml;tigkeit. Sofern die Arbeitsvertragsbedingungen f&uuml;r eine Vielzahl von Vertr&auml;gen vorformuliert werden, unterliegen sie dem Recht der Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen nach &sect;&sect; 305 ff. BGB.<br /> <br /> &nbsp;</p>

Car Policy

<p> Car Policy ist der englischsprachige Oberbegriff f&uuml;r Dienstwagenregelung, Dienstwagenordnung oder Fuhrparkrichtlinie. Die Car Policy bzw. Dienstwagenordnung ist ein unternehmensinternes Regelwerk, das die Organisation des Fuhrparks und der Fuhrparkaufgaben im Unternehmen regelt. Geregelt wird nicht nur, welcher Mitarbeiter unter welchen Voraussetzungen welchen Typ von Dienstwagen nutzen darf. Es werden auch neben Aspekten der Mitarbeitermotivation sowie Kostenfaktoren auch betriebswirtschaftliche Faktoren wie Privatnutzung oder Versicherungsumfang ber&uuml;cksichtigt. Weitere wichtige Details wie z.B. das Verhalten bei Unf&auml;llen und Pannen k&ouml;nnen geregelt werden. Unternehmen sollten eine Car Policy erstellen, um ihren Fuhrpark wirtschaftlich effizient zu betreiben.</p>

Dienstwagen

<p> Ein Dienstwagen ist jedes Kraftfahrzeug, das zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise in einem Unternehmen als Au&szlig;endienstmitarbeiter oder als Auslieferungsfahrer t&auml;tig, stellt das vom Unternehmen gesch&auml;ftlich zur Verf&uuml;gung gestellte Fahrzeug zweifelsohne ein Dienstfahrzeug dar. Aber auch der Privatwagen eines Angestellten kann in dem Moment, in dem er f&uuml;r betriebliche Zwecken eingesetzt wird, ebenfalls zum Dienstfahrzeug werden. Der Arbeitnehmer setzt den Pkw insbesondere dann zu betrieblichen Zwecken ein, wenn ansonsten der Einsatz eines anderen Dienstfahrzeuges erforderlich w&auml;re.</p>

Dienstwagenordnung

<p> Die Nutzung von Dienstwagen ist in vielen Unternehmen durch eine Dienstwagenordnung geregelt. Sie legt die Nutzungsberechtigungen, die Rechte und Pflichten sowie die Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitgeber und Nutzern in Verbindung mit der Fahrzeugnutzung fest. Insbesondere sollten in der Dienstwagenordnung auch die Halterpflichten &ndash; klar und verst&auml;ndlich &ndash; auf den Nutzer delegiert werden. Eine Dienstwagenordnung sollte immer vom Nutzer durch seine Unterschrift schriftlich anerkannt werden.</p>

Dienstwagenüberlassungsvertrag

<p> Ein Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmen und seinem Mitarbeiter zur Regelung der Nutzungs&uuml;berlassung eines Gesch&auml;ftsfahrzeugs.<br /> Das Unternehmen schlie&szlig;t mit den Mitarbeitern, die zur Nutzung eines Firmenwagens berechtigt sein sollen, einen solchen Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag. In derartigen Vertr&auml;gen werden die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters zwischen Unternehmen und Mitarbeiter in Bezug auf den zur Verf&uuml;gung gestellten Gesch&auml;ftswagen geregelt. In der Praxis empfiehlt es sich, die &Uuml;berlassung eines Firmenwagens neben dem Arbeitsvertrag detailliert in einem gesonderten Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag zu vereinbaren. Dieser stellt regelm&auml;&szlig;ig eine zus&auml;tzliche eigenst&auml;ndige vertragliche Vereinbarung als Erg&auml;nzung zum Arbeitsvertrag dar.<br /> <br /> &nbsp;</p>

Entziehung der Fahrerlaubnis

<p> Wird die Fahrerlaubnis entzogen, dann erlischt die staatliche Genehmigung zum F&uuml;hren von Fahrzeugen im Stra&szlig;enverkehr v&ouml;llig. Es d&uuml;rfen lediglich nur noch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im &ouml;ffentlichen Verkehr gef&uuml;hrt werden. Will man fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im &ouml;ffentlichen Verkehr f&uuml;hren, muss man die Fahrerlaubnis neu beantragen.<br /> &nbsp;</p>

Fahrerlaubnis und Führerschein

<p> Fahrerlaubnis und F&uuml;hrerschein werden h&auml;ufig von Rechtsunkundigen f&auml;lschlicherweise als Synonyme gebraucht. Rechtlich ist aber zwischen den beiden Begriffen streng zu differenzieren: Die Fahrerlaubnis ist die staatliche Zulassung einer Person zum F&uuml;hren von bestimmten Kraftfahrzeugen im &ouml;ffentlichen Stra&szlig;enverkehr. Dagegen verk&ouml;rpert der F&uuml;hrerschein nur die Beweisurkunde dar&uuml;ber, dass die darin bezeichnete Person im Besitz einer Fahrerlaubnis f&uuml;r die darin ausdr&uuml;cklich ausgewiesenen Kraftfahrzeugarten ist.<br /> &nbsp;</p>

Fahrtenbuch-Auflage

<p> Wenn nach einem Verkehrsversto&szlig;, der mit mindestens einem Punkt zu bewerten ist, die Ermittlung des Fahrzeugf&uuml;hrers zum Tatzeitpunkt nicht innerhalb der Verj&auml;hrungsfrist ohne zumutbaren Aufwand durch die Verwaltungsbeh&ouml;rde m&ouml;glich ist, kann nach einer entsprechenden Ermessensentscheidung dem Fahrzeughalter auferlegt werden, f&uuml;r l&auml;ngere Zeit ein Fahrtenbuch zu f&uuml;hren. Gef&auml;hrdet der Fahrzeughalter die Sicherheit und Ordnung des Stra&szlig;enverkehrs dadurch, dass er unter Vernachl&auml;ssigung seiner Aufsichtsm&ouml;glichkeit nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das F&uuml;hren eines Fahrtenbuches zu einer nachpr&uuml;fbaren &Uuml;berwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (vgl. BVerwG NJW 1989, 2704 ). Damit soll sichergestellt werden, dass die Ahndung k&uuml;nftiger Verkehrsverst&ouml;&szlig;e nicht nochmals an der mangelnden Mitwirkung des Halters bei der Fahrerfeststellung scheitert.<br /> Die Pflicht zur F&uuml;hrung eines Fahrtenbuches kann daher wegen unterlassener namentlicher Nennung des Mitarbeiters, der Geschwindigkeits&uuml;bertretung begangen hat, beh&ouml;rdlich angeordnet werden (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 8.2.2008, 10 L 2122/07). Nach einer Entscheidung des Nieders&auml;chsischen OVG (Beschluss vom 02.11.2005, Az: 12 ME 315/05) k&ouml;nnen Fahrtenbuchauflagen auch auf den gesamten Fahrzeugpark bezogen gerechtfertigt sein gefasst. Hiernach ist es m&ouml;glich, eine Fahrtenbuchauflage f&uuml;r den gesamten Fahrzeugpark anzuordnen, wenn mehrere Verkehrsverst&ouml;sse mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen unaufgekl&auml;rt geblieben sind. Eine solche Anordnung bedarf einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugf&uuml;hrer ber&uuml;cksichtigenden Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung und setzt deshalb Ermittlungen &uuml;ber Art und Umfang des Fahrzeugparks voraus.<br /> &nbsp;</p>

Fahrverbot

<p> W&auml;hrend der Laufzeit eines Fahrverbots wird der F&uuml;hrerschein in amtliche Verwahrung gegeben. W&auml;hrend dieser Zeit darf man keinerlei Kraftfahrzeuge - auch keine fahrerlaubnisfreien- im Stra&szlig;enverkehr f&uuml;hren. Nach Ablauf der Fahrverbotsfrist erh&auml;lt man den hinterlegten F&uuml;hrerschein wieder zur&uuml;ck. Die Fahrerlaubnis als der staatliche Verwaltungsakt &uuml;ber die Zulassung des Fahrerlaubnisinhabers zum Stra&szlig;enverkehr bleibt hiervon unber&uuml;hrt. Das Fahrverbot unterscheidet sich von der Entziehung der Fahrerlaubnis (siehe dort) dadurch, dass der Bestand der verwaltungsbeh&ouml;rdlichen Erlaubnis - wie sie im F&uuml;hrerschein dokumentiert ist - nicht ber&uuml;hrt wird. Es darf lediglich von der Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht werden. Das Fahrverbot kann nach &sect; 44 StGB als Nebenstrafe oder gem. &sect; 25 StVG im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ausgesprochen werden.</p>

FeV

<p> Die Verordnung &uuml;ber die Zulassung von Personen zum Stra&szlig;enverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung &ndash; FeV, vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt ge&auml;ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) regelt das Erfordernis der Zulassung zur Teilnahme am &ouml;ffentlichen Stra&szlig;enverkehr mit bestimmten Fahrzeugen, z.B. mit Kraftfahrzeugen.<br /> Link:<br /> <br /> http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fev/gesamt.pdf<br /> &nbsp;</p>

Finanzierungs-Leasing

<p> Finanzierungs-Leasing (bzw. auch Finance-Leasing oder Financial-Leasing)<br /> bezeichnet Vertr&auml;ge mit mittel- oder langfristigem Charakter, bei denen nach den W&uuml;nschen des Leasingnehmers Wirtschaftsg&uuml;ter als Leasinggegenst&auml;nde von der Leasinggesellschaft angeschafft werden. Das Investitionsrisiko wird dabei vom Leasinggeber auf den Leasing-Nehmer &uuml;bergew&auml;lzt. Der Leasinggeber tr&auml;gt nur das Kreditrisiko und eventuell zus&auml;tzlich vereinbarte Dienstleistungen. Besonderes Kennzeichen solcher Vertr&auml;ge ist die Vereinbarung einer festen, unk&uuml;ndbaren Grundleasingzeit, die &uuml;blicherweise k&uuml;rzer ist, als die betriebsgew&ouml;hnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands. &Uuml;blicherweise tr&auml;gt dabei der Leasingnehmer die objektbezogenen Risiken, zumal er w&auml;hrend der Vertragslaufzeit nicht dinglicher Eigent&uuml;mer des Verm&ouml;gensgegenstandes wird, auch wenn ihm &ndash; mangels Interesse des Leasing-Gebers am R&uuml;ckerhalt der Sache - die Sache wirtschaftlich als Eigene zugerechnet wird. Dem Leasing-Nehmer steht nach Ablauf der Vertragslaufzeit &uuml;blicherweise eine vertraglich einger&auml;umte Kaufoption der Sache zum Preis des Restwertes zu. In rechtlicher Hinsicht wird das Finanzierungsleasing wegen der Ratenzahlung gegen Gebrauchs&uuml;berlassung als atypischer Mietvertrag angesehen, wobei die sog. Sach- und Preisgefahr auf den Leasing-Nehmer &uuml;bergew&auml;lzt wird, wenn auch in Verbindung mit einer sp&auml;teren Kaufm&ouml;glichkeit zum Restwert.</p>

Firmenwagen

<p> Synonym f&uuml;r Dienstwagen (siehe dort).</p>

Flottenmanagement

<p> Synonym f&uuml;r Fuhrparkmanagement im automobilen Bereich</p>

Führerscheinkontrolle

<p> Der Halter eines Unternehmensfahrzeuges ist verpflichtet, sich vor der &Uuml;berlassung des Fuhrparkwagens vom Vorliegen der g&uuml;ltigen Fahrerlaubnis des Fahrers zu &uuml;berzeugen. Nach einem BGH-Urteil (BGH VRS 34, 354) muss sich der Halter davon &uuml;berzeugen, dass der Fahrer auch die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Der F&uuml;hrerschein ist einzusehen. Dieser Kontrollpflicht kann der Fuhrparkmanager nach der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch eine regelm&auml;&szlig;ige Kontrolle der Original-F&uuml;hrerscheine gen&uuml;gen. Anzuraten ist insoweit, die &Uuml;berpr&uuml;fung der Fahrerlaubnis zweimal j&auml;hrlich durch Einsichtnahme in den Original-F&uuml;hrerschein vorzunehmen.<br /> &nbsp;</p>

Fuhrparkmanagement

<p> Der Begriff umschreibt die faktische Gesamtheit der Prozesse, Verfahren und Verwaltungsaufgaben, welche unmittelbar oder indirekt mit der Fuhrparkverwaltung, d.h. der Beschaffung, Nutzung und Verwertung eines oder mehrerer gewerblicher Fahrzeuge zusammen h&auml;ngt. Diese Dienstleistung wird entweder vom Unternehmen als Fahrzeug-Leasingnehmer selbst oder von einem externen Fuhrparkdienstleister erbracht.</p>

Fuhrparkmanager

<p> Der Fuhrparkmanager ist der haupt- oder nebenberuflich f&uuml;r den betriebsinternen Fuhrpark zust&auml;ndig. Die operative Managementkompetenz hierf&uuml;r wird ihm regelm&auml;&szlig;ig durch die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung des Unternehmens &uuml;bertragen. Der Fuhrparkmanager fungiert auch als Schnittstellen zwischen externen Dienstleistern und internen Unternehmensbereichen. Der Fuhrparkmanager kann auch Angestellter eines externen Fuhrpark-Dienstleistungsunternehmens sein, z.B. wenn der Fuhrpark als wirtschaftlichen Gr&uuml;nden outgesourct wurde.</p>

Full-Service-Leasing

<p> Als &quot;Full-Service-Leasing&quot; oder verk&uuml;rzt &quot;Full-Service&quot; wird eine Kombination von fahrzeugbezogenen Serviceleistungen mit einer Leasingfinanzierung bezeichnet. Auto-Leasing- und Fuhrpark-Management-Gesellschaften bieten selbst oder durch Integration Dritter sog. Full-Service-Leasing-Konzepte an. Diese beinhalten alle relevanten Service-Bausteine, um einem Fuhrpark permanente Mobilit&auml;t bei gleichzeitiger Budgetierung der Kosten zu sichern. Neben meist direkten Kostenvorteilen werden h&auml;ufig auch die Prozesskosten erheblich reduziert. Die &Uuml;bernahme von Servicedienstleistungen bedeutet f&uuml;r das Unternehmen unter anderem eine administrative Entlastung bei der Fuhrparkverwaltung. Neben Kostenvorteilen ergibt sich auch betriebswirtschaftlich eine h&ouml;here Budgetsicherheit.<br /> <br /> Fahrzeugbezogenen Zusatz-Serviceleistungen von A bis Z k&ouml;nnen in folgenden Bereichen bestehen:<br /> - Abrechnungsservice<br /> - Abwicklung von Bu&szlig;geldsachen<br /> - Fahrzeugkonfiguration/-beschaffung<br /> - Fahrzeuge zur Kurz-/Langzeitmiete<br /> - Fahrzeug-Logistik<br /> - Internet-Reporting<br /> - Kraftstoff-Management<br /> - Kfz-Steuer<br /> - Rechtsschutz bei Unfall- und Bu&szlig;geldsachen<br /> - Reifen-Management<br /> - Rundfunkgeb&uuml;hren<br /> - Schaden-Management / Unfallschadenabwicklung<br /> - Versicherungs-Management<br /> - Wartung und Instandhaltung</p>

Geschäftswagen

<p> Synonym f&uuml;r Dienstwagen (siehe dort).</p>

Halter

<p> Synonym f&uuml;r Fahrzeughalter. Regelm&auml;&szlig;ig ist derjenige der verantwortliche Halter, der tats&auml;chlich - vornehmlich wirtschaftlich - &uuml;ber die Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs bestimmen kann. Hier geht es um die rechtliche Zuordnung des Kraftfahrzeugs als Gefahrenquelle. Ma&szlig;gebliche Kriterien f&uuml;r die Haltereigenschaft sind der Gebrauch f&uuml;r eigene Rechnung und die tats&auml;chliche Verf&uuml;gungsgewalt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Jemand hat ein Fahrzeug f&uuml;r eigene Rechnung in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und jedenfalls die laufenden Kosten daf&uuml;r bestreitet. Die erforderliche Verf&uuml;gungsgewalt liegt vor, wenn der Benutzer des Fahrzeugs Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann.<br /> Bei der Haltereigenschaft sind funktional vier Zuordnungsaspekte zu differenzieren, die alle in einer Person zusammentreffen k&ouml;nnen, aber nicht m&uuml;ssen; es k&ouml;nnen auch vier verschiedene Personen diese Funktionen inne haben:<br /> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Eigent&uuml;mer<br /> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Besitzer<br /> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Fahrzeugf&uuml;hrer / Fahrer<br /> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Halter.</p>

Halterhaftung

<p> Der Halterhaftung liegt das Prinzip der Gef&auml;hrdungshaftung zu Grunde. Der Betrieb von Kraftfahrzeugen bringt grunds&auml;tzlich Gefahren f&uuml;r Leben, Gesundheit und Eigentum anderer mit sich, f&uuml;r die der Halter unabh&auml;ngig von einem etwaigen Verschulden haftet. Die Haftung des Kraftfahrzeug- Halters ist in &sect; 7 StVG geregelt. Die Haftung aus &sect; 7 StVG betrifft aber nur den Halter. Haftungsvoraussetzung ist, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden eingetreten ist, f&uuml;r welchen dann der Halter aufzukommen hat. Halter ist dabei derjenige, der das Fahrzeug f&uuml;r eigene Rechnung gebraucht, d.h. die Kosten tr&auml;gt und die Verwendungsnutzungen zieht. Die Haltereigenschaft ist aber nicht unbedingt mit der Eigent&uuml;merstellung identisch; dies wird besonders in Leasingfuhrparks relevant: Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasinggeber der Eigent&uuml;mer und der Leasingnehmer regelm&auml;&szlig;ig der Halter.<br /> Fuhrparkbetreiber m&uuml;ssen als Fahrzeughalter alle rechtlichen Verpflichtungen im Sinne der Stra&szlig;enverkehrsordnung, Unfallverh&uuml;tungsvorschriften, Versicherungsbestimmungen etc. &uuml;bernehmen. Mit dem Nutzungsrecht am Fahrzeug geht die Pflicht einher, die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu gew&auml;hrleisten. Insbesondere m&uuml;ssen alle Verpflichtungen im Sinne der Stra&szlig;enverkehrsordnung, Unfallverh&uuml;tungsvorschriften, Versicherungsbestimmungen etc. &uuml;bernehmen. Im Falle eines Fuhrparks ist der Fuhrparkbetreiber bzw. der Fuhrparkverantwortliche immer in der Fahrzeughalterhaftung. Diese kann nur sehr beschr&auml;nkt an Fahrer delegiert werden. Eine Delegation an Leasing-Gesellschaften und Fuhrpark-Management ist nicht m&ouml;glich.<br /> <br /> &nbsp;</p>

Insassen-Unfallversicherung

<p> Der Fahrer kann bei selbst verursachten Unf&auml;llen keine Anspr&uuml;che gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung f&uuml;r den Dienstwagen richten. Die hier vorhandene L&uuml;cke im Versicherungsschutz wird durch eine Insassen-Unfallversicherung geschlossen.<br /> Das neue Stra&szlig;enverkehrsgesetz von 2002 sch&uuml;tzt dagegen PKW-Insassen bei Sch&auml;den, wenn nach einem Unfall kein Schuldiger festgestellt werden kann. Die Autohaftpflicht muss jetzt auch ohne Schuld des Fahrers zahlen.</p>

Ladungssicherung

<p> Die Pflicht zur Ladungssicherung eines Kraftfahrzeugs nach &sect; 22 StVO trifft neben Fahrer und Halter auch jede andere f&uuml;r die Ladung des Fahrzeuges verantwortliche Person. Die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges gem. &sect; 22 StVO trifft neben dem Fahrer und dem Halter auch jede andere f&uuml;r die Ladung eines Fahrzeuges verantwortliche Person (OLG Celle, Beschluss vom 28.02.2007, Az. 322 Ss 39/07). F&uuml;r einen Leiter von Ladearbeiten gilt dies entsprechend (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.1982, VRS 64, 308, 309).<br /> &nbsp;</p>

Leasing

<p> Leasing ist die Vermietung von Wirtschaftsg&uuml;tern. Bei dieser Finanzierungsform wird das Leasinggut vom Leasinggeber gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts dem Leasingnehmer zur Nutzung &uuml;berlassen.</p> <p> Das Leasing kommt in den verschiedensten Formen vor, z.B. als Operating-Leasing und Finance-Leasing.</p>

Leasingvertragsbedingungen

<p> Jeder Vertrag zwischen Leasingnehmer und Leasinggesellschaft basiert auf den Grundlagen der allgemeinen Leasingbedingungen. Diese regeln und definieren die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, wobei die gesetzlichen Bestimmungen der BGB-Regelungen zu allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen zu beachten sind. &Uuml;blicherweise erbringt die Leasinggesellschaft zu Beginn eines Leasingvertrages den gr&ouml;&szlig;ten Teil ihrer Leistung, w&auml;hrend der Leasingnehmer - i.d.R. also der Fuhrparkbesitzer - dagegen noch &uuml;ber mehrere Jahre zu Geldleistungen verpflichtet ist. Leasingbedingungen weisen daher h&auml;ufig eine gewisse Einseitigkeit auf.</p>

MPU

<p> Mit der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (kurz: MPU, im Volksmund auch diskriminierend &bdquo;Idiotentest&ldquo;) wird die Fahreignung des Antragstellers beurteilt. Zweck eines MPU-Gutachtens ist die Prognose der Verkehrsbew&auml;hrung des betroffenen Autofahrers.</p>

Operating-Leasing

<div class="homemod2tex"> <p> Operating-Leasing (oder auch operative Leasing, Operate-Leasing, Operatingleasing, operational lease genannt) kennzeichnet kurz- bis mittelfristige Vertr&auml;ge ohne feste Grundmietzeit, bei welchen de, Leasingnehmer normalerweise unter Einhaltung einer relativ kurzen Frist ein jederzeitiges K&uuml;ndigungsrecht einger&auml;umt ist; alternativ kann auch eine sehr kurze Grundmietzeit vereinbart werden, innerhalb derer eine Vertragsk&uuml;ndigung jedoch nicht zugelassen ist. Diese Form des Leasings ist der Miete weitgehend &auml;hnlich, schlie&szlig;t aber h&auml;ufig weitere Dienstleistungen mit ein, die f&uuml;r das Mietrecht untypisch sind. Die objektbezogenen Risiken &ndash; also das volle Investitionsrisiko - tr&auml;gt regelm&auml;&szlig;ig der Leasinggeber. Dementsprechend tr&auml;gt dieser auch zus&auml;tzliche Dienstleistungen wie Wartung und Reparatur. Bilanziell zugerechnet und aktiviert werden die Leasingg&uuml;ter beim Leasing-Geber, der die Leasinggegenst&auml;nde &uuml;ber die betriebsgew&ouml;hnliche Nutzungsdauer abschreibt. Der Leasing-Nehmer kann seine Leasing-Raten als Aufwand verrechnen.</p> </div>

Rücknahmeprotokoll

<p> Die R&uuml;ckgabe von Leasingfahrzeugen an den Leasinggeber sollte generell mit der Erstellung eines R&uuml;cknahmeprotokolls verbunden sein. In einem solchen Protokoll werden regelm&auml;&szlig;ig in Gegenwart des Leasingnehmers der Gesamtzustand des Fahrzeugs sowie ein evtl. au&szlig;erordentlicher Verschlei&szlig; zum Zeitpunkt der R&uuml;ckgabe sowie die Laufleistung des Fahrzeugs dokumentiert. Die Differenz zwischen vereinbarter und tats&auml;chlicher Laufleistung dient dann als Basis f&uuml;r die Mehr- bzw. Minderkilometer- sowie eine sog. R&uuml;cknahmeschadensendabrechnung.</p>

Sale-and-lease-back

<div class="homemod2tex"> <p> Hierunter versteht man den Verkauf von Objekten wie beispielsweise Fahrzeugen, die sich bereits im Eigentum des Kunden befinden, an eine Leasinggesellschaft, wobei diese anschlie&szlig;end wieder zur&uuml;ck geleast werden. Dies bedeutet letztlich, dass das Leasingobjekt nicht den Besitzer wechselt, sondern den Eigent&uuml;mer. Der neue Eigent&uuml;mer des Fahrzeugs ist dann die Leasinggesellschaft, welche an den bisherigen Eigent&uuml;mer den Marktwert oder AfA-Wert entrichtet. Zumeist ist dabei der lastenfreie Erwerb von Eigentum sicherzustellen. Die Nutzung des Fahrzeugs wird alsdann mit der vertraglich vereinbarten Leasingrate abgerechnet. Zum Vertragsende bekommt die Leasinggesellschaft das Leasinggut zur&uuml;ck und kann es dann wie bei jedem anderen Leasingvertrag auch freih&auml;ndig ver&auml;u&szlig;ern bzw. verwerten.</p> </div>

StVG

<p> Stra&szlig;enverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. M&auml;rz 2003 (BGBl. I S.<br /> 310, 919), ge&auml;ndert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706).<br /> Link <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvg/gesamt.pdf">http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvg/gesamt.pdf</a></p>

StVO

<p> Stra&szlig;enverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565), zuletzt ge&auml;ndert<br /> durch die Verordnung vom 28. November 2007 (BGBl. I S. 2774).<br /> Link: <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvo/gesamt.pdf">http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvo/gesamt.pdf</a></p>

StVZO

<div class="homemod2tex"> <p> Stra&szlig;enverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt ge&auml;ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.<br /> September 2008 (BGBl. I S. 1878).<br /> Link:</p> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvzo/gesamt.pdf">http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvzo/gesamt.pdf</a> <p> &nbsp;</p> </div>

Unfall

<p> Ein Unfall liegt vor, wenn durch ein pl&ouml;tzliches &auml;u&szlig;erliches Ereignis ein nicht v&ouml;llig belangloser Personen- oder Sachschaden hervorgerufen wird.</p>

Unfallverhütungsvorschriften

<div class="homemod2tex"> <p> Die Unfallverh&uuml;tungsvorschriften (UVV) stellen die f&uuml;r jedes Unternehmen und jeden Versicherten verbindliche Pflichten bez&uuml;glich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar. Die Berufsgenossenschaften (BG) erlassen als Tr&auml;ger der gesetzlichen Unfallversicherung nach &sect; 15 dem Sozialgesetzbuch VII die Unfallverh&uuml;tungsvorschriften (BGV, fr&uuml;her UVV), die jedoch vom Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales genehmigt werden m&uuml;ssen.</p> </div>

User-Chooser

<div class="homemod2tex"> <p> Wird einem Mitarbeiter in der Car Policy bzw. Dienstwagenordnung bei der Festlegung der<br /> Referenzfahrzeuge f&uuml;r die entsprechenden Personenkreise eine gewisse Wahlfreiheit gelassen, spricht man von einem sog. User-Chooser.</p> </div>

Verlängerungsoption

<p> Leasinggesellschaften r&auml;umen ihren den Kunden mit einer Verl&auml;ngerungsoption das Recht ein, nach dem Ablauf der vertraglichen Grundmietzeit einen Verl&auml;ngerungsvertrag abzuschlie&szlig;en, mit welchem das Recht einger&auml;umt wird, das Leasingfahrzeug f&uuml;r eine bestimmte Zeit weiter zu nutzen.</p>

Verwarnungsgeld

<p> F&uuml;r geringf&uuml;gige Verfehlungen im Stra&szlig;enverkehr sieht &sect; 56 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ein Verwarnungsgeld vor, das zwischen 5 und 35 Euro liegt. Die Verwarnung erfolgt entweder schriftlich per Post oder &ndash; dies d&uuml;rfte der Regelfall sein - durch Aush&auml;ndigung eines Verwarnungszettels (&quot;Kn&ouml;llchen&quot;) an ort und Stelle. Die Verwarnung ist das formale Angebot an den Betroffenen, das Verfahren einfach und ohne zus&auml;tzliche Kosten zu beenden. Voraussetzung ist aber, dass der Betrag des Verwarnungsgelds vollst&auml;ndig und innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche bei der Beh&ouml;rde bezahlt wird. Wird die Verwarnung &uuml;berhaupt nicht oder zu sp&auml;t bezahlt, wird in der Regel ein Bu&szlig;geldverfahren eingeleitet. Ein Rechtsanspruch auf das Verwarnungsgeldverfahren als vereinfachtes Verfahren besteht nicht.</p>

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Ausgabe 3/2024

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