Dienstwagenüberlassung
<p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;"> </span>Dienstwagenüberlassung </p>
Für die Stellung von Dienstwagen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen oder Mindestinhalte. Das hat Vor- und Nachteile, gibt aber auch Spielraum zur individuellen Ausgestaltung und Regelung der Dienstwagenüberlassung. Die hinter den formalen Rechten und Pflichten der Dienstwagennutzung stehende Kernfrage ist, wer - Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - letztlich zu welcher Zeit welche Kosten der Dienstwagenüberlassung zu tragen hat. Damit guter Rat am Ende nicht sprichwörtlich zu teuer wird, weil fehlende Regelungen und Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers gehen, sollten bereits vor der Dienstwagenüberlassung möglichst präzise und klare vertragliche Regelungen getroffen werden. Denn Verträge über die Stellung eines Dienstwagens beinhalten häufig nicht unerhebliches Streitpotential. Ein klares Wort zur rechten Zeit schützt im Streitfall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer
>>>> CHECKLISTE Dienstwagenüberlassung
Diese Regelungen sollten in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag nicht fehlen:
• PKW-Kategorie

Aktuelles Magazin
Ausgabe 5/2023
• Fahrzeugausstattung und Extraausstattung
• Private Nutzung
• Auslandseinsatz
• Nutzung durch Dritte
• Besondere Regelung bei Leasing-Fahrzeugen
• Wartung und Pflege, Reparaturen
• Treibstoffkosten und Fahrtenbuch
• Ersatzfahrzeug, Austausch des Dienstwagens durch den Arbeitgeber
• Haftung
• Versicherung
• Versteuerung der Dienstwagennutzung
• Verhalten bei Unfällen
• Verhalten bei Fahrzeugverlust
• Mitteilungspflichten bei Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinverlust
• Beendigung der Dienstwagenüberlassung
• Widerrufsvorbehalt bzw. Widerrufsrecht für die Fahrzeuggewährung
• Rückgabe des Dienstwagens
• Regelungen zur Fahrzeugrückgabe in besonderen Fällen, wie z.B. bei Krankheit, während des Urlaubs, während der Mutterschaft bzw. in der Elternzeit, bei Freistellung von der Arbeitsleistung sowie nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
• Besonderheiten bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit

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Formular zur Führerscheinkontrolle
<p> Das Formular zum Download:</p> <p> <a style="font-weight: 700" href="https://www.flotte.de/files/UserFiles/FS-KontrolleFormular.pdf" target="_blank">Flottenmanagement- Formular zur Führerscheinkontrolle als PDF (256kb)</a></p> <p> </p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span> </p>
Formulare & Muster
Dienstwagenüberlassung
<p> Für die Stellung von Dienstwagen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen oder Mindestinhalte. Das hat Vor- und Nachteile, gibt aber auch Spielraum zur individuellen Ausgestaltung und Regelung der Dienstwagenüberlassung. Die hinter den formalen Rechten und Pflichten der Dienstwagennutzung stehende Kernfrage ist, wer - Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - letztlich zu welcher Zeit welche Kosten der Dienstwagenüberlassung zu tragen hat. Damit guter Rat am Ende nicht sprichwörtlich zu teuer wird, weil fehlende Regelungen und Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers gehen, sollten bereits vor der Dienstwagenüberlassung möglichst präzise und klare vertragliche Regelungen getroffen werden. Denn Verträge über die Stellung eines Dienstwagens beinhalten häufig nicht unerhebliches Streitpotential. Ein klares Wort zur rechten Zeit schützt im Streitfall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer</p> <p> <br /> </p> <p> >>>> CHECKLISTE Dienstwagenüberlassung</p> <p> <br /> </p> <p> Diese Regelungen sollten in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag nicht fehlen:</p> <p> <br /> </p> <p> • PKW-Kategorie</p> <p> </p> <p> • Fahrzeugausstattung und Extraausstattung</p> <p> </p> <p> • Private Nutzung</p> <p> </p> <p> • Auslandseinsatz</p> <p> </p> <p> • Nutzung durch Dritte</p> <p> </p> <p> • Besondere Regelung bei Leasing-Fahrzeugen</p> <p> </p> <p> • Wartung und Pflege, Reparaturen</p> <p> </p> <p> • Treibstoffkosten und Fahrtenbuch</p> <p> </p> <p> • Ersatzfahrzeug, Austausch des Dienstwagens durch den Arbeitgeber</p> <p> </p> <p> • Haftung</p> <p> </p> <p> • Versicherung</p> <p> </p> <p> • Versteuerung der Dienstwagennutzung</p> <p> </p> <p> • Verhalten bei Unfällen</p> <p> </p> <p> • Verhalten bei Fahrzeugverlust</p> <p> </p> <p> • Mitteilungspflichten bei Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinverlust</p> <p> </p> <p> • Beendigung der Dienstwagenüberlassung</p> <p> </p> <p> • Widerrufsvorbehalt bzw. Widerrufsrecht für die Fahrzeuggewährung</p> <p> </p> <p> • Rückgabe des Dienstwagens</p> <p> </p> <p> • Regelungen zur Fahrzeugrückgabe in besonderen Fällen, wie z.B. bei Krankheit, während des Urlaubs, während der Mutterschaft bzw. in der Elternzeit, bei Freistellung von der Arbeitsleistung sowie nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</p> <p> </p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span>• Besonderheiten bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit </p>
Formulare & Muster
Muster einer Car Policy
<p> <b>CAR POLICY </b></p> <p> der Firma YX (genaue Bezeichnung und Zusatz z.B. laut Handelsregister GmbH, AG , usw).</p> <p> über die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen für Mitarbeiter/innen sämtlicher Niederlassungen in Deutschland.</p> <p> <b>A Allgemeine Regelungen</b></p> <p> Diese Car Policy regelt als Dienstwagenordnung die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen / Geschäftsfahrzeugen der in Deutschland bei der Firma YX angestellten Mitarbeiter/innen (nachfolgend: „Mitarbeiter“).</p> <p> I. Anspruch auf einen Dienstwagen</p> <p> Der Mitarbeiter erhält einen Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens durch eine Nutzungsüberlassungsregelung im Arbeitsvertrag oder durch gesonderte Dienstwagenüberlassungsvereinbarung neben dem Arbeitsvertrag oder eine entsprechende schriftliche Zusage.</p> <p> II. Fahrzeug-Typen / Referenzfahrzeuge</p> <p> Die Firma YX wählt jeweils Fabrikat, Typ und Ausstattung der Dienstfahrzeuge aus. Mit dieser Aufgabe wird das Fuhrparkmanagement der Firma YX betraut. Die für die verschiedenen Führungs- und Tätigkeitsbereiche wählbaren Fahrzeuge und Fahrzeugsausstattungen ergeben sich derzeit aus der Anlage A zu dieser Car Policy in der jeweils gültigen Fassung.</p> <p> III. Sonderausstattung / Zuzahlung</p> <p> Die Mitarbeiter stimmen ihre Wünsche betreffend die Ausstattung und Sonderausstattung vor der Bestellung eines Neufahrzeugs bzw. in anderen Fällen vor der Übergabe des jeweiligen Fahrzeugs mit dem Fuhrparkmanagement der Firma YX ab. Die Tragung der Kosten für die Grundausstattung richtet sich nach Ziffer B IV 1 dieser Richtlinie; die Kostentragung für die individuellen Ausstattungswünsche (Sonderausstattung) richtet sich nach Ziffer B IV 2 dieser Richtlinie.</p> <p> <b>B Nutzungsregelungen </b></p> <p> Die Nutzung des Dienstfahrzeugs für dienstliche und private Zwecke ist wie folgt geregelt:</p> <p> I. Dienstliche Nutzung</p> <p> Die dienstliche Nutzung des überlassenen Geschäftsfahrzeugs hat grundsätzlich Vorrang vor der Nutzung anderer Reisemittel. Die Benutzung anderer Reisemittel muss in jedem Einzelfall vom jeweiligen Vorgesetzten vor Reiseantritt/Fahrtantritt genehmigt werden. Die Kosten der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs anstelle des überlassenen funktionsfähigen Dienstwagens werden nicht erstattet. Die dienstliche Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ist jeweils vor Antritt der Dienstreise mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen.</p> <p> Die Überlassung des Dienstwagens zu dienstlichen Zwecken an einen anderen Mitarbeiter der Firma YX ist zulässig, soweit der andere Mitarbeiter nicht selbst über einen einsatzfähigen Dienstwagen verfügt. Dies ist dem Fuhrparkmanagement anzuzeigen.</p> <p> II. Regelung der Privatnutzung</p> <p> Das Dienstfahrzeug wird dem Mitarbeiter auch für private Zwecke überlassen; er darf das Fahrzeug privat und ohne Kilometerbegrenzung nutzen. Dies gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für sonstige Privatfahrten.</p> <p> Soweit die dienstliche/geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs nicht eingeschränkt wird, ist die Benutzung des Dienstfahrzeugs durch die im Haushalt des Mitarbeiters lebenden volljährigen Familienangehörigen oder nichteheliche Lebenspartner unter der Voraussetzung erlaubt, dass diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mitarbeiter hat sich stets vor der Fahrzeugüberlassung an diese Personen vom Vorliegen der Fahrerlaubnis und von der Fahrtüchtigkeit dieser Personen zu vergewissern; er haftet gegenüber der Firma YX und sonst für ein unerlaubtes Fahren durch diese Personen.</p> <p> Eine Überlassung des Dienstwagens an andere als die vorgenannten Personen ist verboten. Sollte der Mitarbeiter entgegen dieser Regelung das Dienstfahrzeug Dritten überlassen, haftet er für alle Schäden, die durch die verbotene Nutzung eintreten.</p> <p> Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ist mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen.</p> <p> <b>III. Dauer der Nutzung </b></p> <p> 1. Beginn des Arbeitsverhältnisses, Ausfall des Dienstwagens</p> <p> Der Mitarbeiter einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens mit Abschluss der entsprechenden Vereinbarung (s.O.). Besteht danach bereits ein Anspruch auf einen Dienstwagen und steht das bestellte neue Dienstfahrzeug noch nicht zur Verfügung, erhält der Mitarbeiter für die Wartezeit bis zur Auslieferung des Dienstfahrzeugs ein vergleichbares Ersatzfahrzeug (Interimsfahrzeug). Steht firmenintern kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, wird die entgangene Nutzung in Geld abgegolten.</p> <p> Für den Fall, dass ein Dienstfahrzeug unfallbedingt ausfällt oder anderweitig aus vergleichbaren Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, nicht einsatzfähig ist, wird dem Mitarbeiter nach Abstimmung mit dem Fuhrparkmanagement entweder die Nutzung des Privatfahrzeugs zu dienstlichen Zwecken gestattet oder ein gemietetes Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt.</p> <p> 2. Ende des Arbeitsverhältnisses</p> <p> Der Anspruch auf die Nutzung des Dienstwagens besteht nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters bei der Firma YX und endet spätestens mit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses.</p> <p> 3. Herausgabepflichten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses</p> <p> Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Firma YX berechtigt, die Herausgabe des Dienstwagens in den nachfolgend aufgezählten Fällen vom Mitarbeiter zu verlangen:</p> <p> * nach einer verhaltensbedingten Kündigung, sofern der Mitarbeiter gleichzeitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleitung freigestellt wird;<br /> * nach Ausspruch einer Freistellung, selbst wenn nicht vorher oder gleichzeitig eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde;<br /> * in allen übrigen in dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Fällen, in denen das Nutzungsrecht zeitweilig oder dauerhaft entfällt.</p> <p> </p> <p> <b>4. Sonderfälle (Teilzeit; Mutterschutz/ Elternzeit, Krankheit, ruhendes Arbeitsverhältnis) </b></p> <p> a) Teilzeit</p> <p> Teilteilzeitbeschäftigte Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Dienstwagen wie vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter. Die anteilige Differenz des geldwerten Vorteils auf der Basis der lohnsteuerrechtlichen 1-%-Methode (ohne den pauschalierten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zwischen Vollzeit und Teilzeit ist vom Mitarbeiter zu tragen. Die Erstattung wird durch Abzug vom Lohn vorgenommen.</p> <p> b) Mutterschutz/Elternzeit</p> <p> Unterliegt eine Mitarbeiterin den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, ist sie verpflichtet, den Dienstwagen für die Dauer der Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung an die Firma YX herauszugeben. Während dieser Zeit besteht jedoch Anspruch auf Nutzungsausfall. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter Elternzeit in Anspruch nimmt.</p> <p> c) Krankheit, ruhendes Arbeitsverhältnis</p> <p> In Fällen von längerer Krankheit und vergleichbaren Abwesenheitszeiten ist der Mitarbeiter mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes verpflichtet, den Dienstwagen herauszugeben. Ein Nutzungsausfall-Anspruch besteht in diesem Fall nicht. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis in sonstigen Fällen ohne den vollen Entgeltanspruch ruht.</p> <p> <b>5. Fahrzeugwechsel</b></p> <p> Die Dauer der Nutzung des überlassenen Dienstfahrzeugs ist abhängig vom jeweiligen Fahrzeugtyp und von den Bestimmungen des Leasingvertrags und ergibt sich aus den Einzelheiten der Anlage A zu dieser Car Policy. Bestehen die Voraussetzungen für eine Dienstwagen-Nutzung weiter fort, ist der Mitarbeiter berechtigt, nach Anstimmung mit dem Fuhrparkmanagement ein anderes neues Fahrzeug zu ordern. Die Bestellung eines solchen Nachfolgefahrzeugs hat mindestens 3 Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer des vorherigen Fahrzeugs zu erfolgen.</p> <p> Beabsichtigt der der Mitarbeiter, das von ihm genutzte Dienstfahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags in sein Privatvermögen zu übernehmen, hat er dies rechtzeitig mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen und im Einzelnen zu regeln. Übernimmt der Mitarbeiter den Dienstwagen nicht, so hat er diesen in verkehrstauglichem und gepflegtem Zustand an das Fuhrparkmanagement der Firma YX zurück zu geben. Über die Fahrzeugrückgabe wird in Anwesenheit des Mitarbeiters ein Rückgabeprotokoll erstellt, von dem der Mitarbeiter eine Abschrift erhält. Die Kosten für Schäden anlässlich der Fahrzeugrückgabe sind wie folgt verteilt: übliche Verschleißerscheinungen wie kleinere Kratzer sind nicht vom Mitarbeiter zu beheben bzw. bezahlen. Darüber hinausgehende stärkere Schäden (Beulen, Dellen, starke Kratzer usw.) sind von einer Vertragswerkstatt beheben zu lassen und vom Mitarbeiter zu bezahlen bzw. zu erstatten.</p> <p> <b>IV. Kosten der Fahrzeugüberlassung </b></p> <p> 1. Kostenerstattung durch die Firma YX</p> <p> Die Firma YX erstattet dem Mitarbeiter gegen Vorlage entsprechender Kostenbelege folgende Kosten, sofern diese Positionen nicht ohnehin bereits von der Firma YX bezahlt worden sind:</p> <p> * Treibstoff (nur bei Abrechnung über Firmentankkarte);<br /> * Motoröl, Frostschutzmittel und ähnliche Betriebsstoffe (nur bei Abrechnung über Firmentankkarte);<br /> * Kosten der Fahrzeuginnen- und -außenreinigung bis zur Höhe von 25 Euro netto monatlich;<br /> * Reparatur- und Servicekosten in der Vertragswerkstatt;<br /> * GEZ- /Rundfunkgebühren für das im Dienstfahrzeug befindliche Autoradio;<br /> * Kfz-Steuer.</p> <p> </p> <p> 2. Nicht erstattungsfähige Kosten</p> <p> Kosten für Parkgebühren, Garagenmiete oder anderweitige Stellplatzkosten sowie Verwarnungsgelder, Geldbußen, Geldstrafen, Abschleppkosten und vergleichbare Sanktionsgebühren und –kosten werden nicht erstattet. Ferner werden nicht erstattet Kosten für Treibstoff, Öl, anderweitige Betriebsstoffe und Reinigungskosten, die anlässlich privater Auslandsreisen entstehen.</p> <p> 3. Nutzungsausfall-Anspruch</p> <p> Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Nutzungsausfall in den Fällen, in welchen dem Mitarbeiter nach dieser Car Policy, einer vertraglichen Zusage im Arbeitsvertrag oder separaten Dienstwagenüberlassungsvertrag, zwingenden vorrangigen gesetzlichen Regelungen oder durch rechtskräftiges Urteil einen Geldanspruch als Ersatz für die entgangene private Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs zusteht.</p> <p> Dieser berechnet sich wie folgt: für jeden Kalendertag erhält der Mitarbeiter 1/30 (ein Dreißigstel) von 1 % des Bruttolistenpreises des ihm zustehenden Dienstfahrzeugs. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich dieser Nutzungsausfallanspruch entsprechend dem reduzierten Arbeitszeitanteil im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung.</p> <p> Der Nutzungsausfall-Anspruch fällt als Bruttoentgeltanspruch unter die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnsteuer und die Sozialversicherungspflicht. Der Mitarbeiter hat daher die darauf entfallende Lohnsteuer sowie die anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen.</p> <p> V. Versicherung, Haftungsausschluss für nicht versicherte Gegenstände</p> <p> Die Firma YX versichert das Dienstfahrzeug auf Basis einer Vollkasko-Versicherung. Darüber hinaus schließt die Firma YX eine Insassen-Unfall-Versicherung ab. Die Firma YX trägt im Schadensfalle die Kosten einer eventuellen Selbstbeteiligung bei den vorgenannten Versicherungen.</p> <p> Die Firma YX haftet nicht für die vom Versicherungsschutz nicht abgedeckten dienstlichen oder privaten Gegenstände im Dienstwagen, falls diese im Falle eines Diebstahls abhanden kommen oder anlässlich eines anderen äußeren Ereignisses beschädigt werden.</p> <p> VI. Haftung und Verantwortung, Fahrerlaubnis</p> <p> Mit der Übergabe des Dienstfahrzeugs an den Mitarbeiter geht die Verantwortung für das Fahrzeug auf diesen über. Er ist zum Besitz des Fahrzeugs im Rahmen dieser Car Policy berechtigt. Weitere Pflichten in Bezug auf die Nutzung des Dienstwagens ergeben sich ebenfalls aus dieser Car Policy und darüber hinaus auch aus den jeweils geltenden vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.</p> <p> Der Mitarbeiter sowie die weiteren Nutzungsberechtigten im Sinne der Ziffer B II. haften als Fahrer gegenüber dritten Personen (z.B. Insassen und sonstige Personen) grundsätzlich uneingeschränkt.</p> <p> Im Verhältnis zur Firma YX haftet der Mitarbeiter nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftung besteht auch im Falle der Duldung des Fahrens durch berechtigte Dritte oder unberechtigte Personen.</p> <p> Der Mitarbeiter und seine haushaltsangehörigen nutzungsberechtigten Personen müssen bei jeder Fahrt im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Selbst ein nur vorübergehender Verlust der Fahrerlaubnis durch den Mitarbeiter berechtigt die Firma YX und das von diesem beauftragte Fuhrparkmanagement zur sofortigen Entziehung des Dienstfahrzeuges. In einem solchen Fall hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung.</p> <p> VII. Verhalten bei Unfällen</p> <p> Bei Unfällen muss der jeweilige Fahrer des Dienstwagens die Polizei hinzuziehen, wenn und soweit über offensichtliche Bagatellschäden hinaus gehenden Schadensfolgen bestehen oder zu befürchten sind. Dem Mitarbeiter, den berechtigten Dritten und den vom Mitarbeiter geduldeten Fahrern ist es verboten, am Unfallort Schuldanerkenntnisse abzugeben.</p> <p> Der Mitarbeiter bzw. der berechtigte Fahrer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass anlässlich eines Unfalls von ihm folgende Feststellungen getroffen werden:</p> <p> * Name, Vorname und Anschrift des Unfallgegners und weiterer Unfallbeteiligter<br /> * Name und Versicherungsnummer der Haftpflichtversicherung der beteiligten Fahrzeuge<br /> * Fahrzeug-Kennzeichen (Nummernschild) des Unfallgegners<br /> * Name, Vorname und Anschrift von Zeugen am Unfallort.</p> <p> </p> <p> Der Mitarbeiter darf das verunfallte Dienstfahrzeug erforderlichenfalls zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt abschleppen lassen. Dem Mitarbeiter ist es dabei untersagt, eine Abtretung von etwaigen Ersatzansprüchen gegen Dritte an Werkstätten, Kfz-Sachverständige, Versicherungen oder anderweitige Dritte vorzunehmen.</p> <p> Der Mitarbeiter hat das Fuhrparkmanagement nach einem Unfall mit dem Dienstfahrzeug unverzüglich, spätestens aber an dem auf den Unfall folgenden Werktag von dem Unfall zu unterrichten. Dem Fuhrparkmanagement sind die von diesem angeforderten Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Der Mitarbeiter ist auch im Falle des Diebstahls des Dienstfahrzeugs oder etwaigen Einbrüchen in den Dienstwagen verpflichtet, das Fuhrparkmanagement zu informieren.</p> <p> VIII. Freihaltung von Rechten Dritter</p> <p> Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den überlassenen Dienstwagen stets von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf das Fahrzeug insbesondere nicht verkaufen, vermieten, verleihen, verpfänden, sicherungsübereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten.</p> <p> IX. Hinweis auf arbeitsrechtliche Folgen bei Pflichtverstößen</p> <p> Die Firma YX behält sich vor, Verstöße des Mitarbeiters gegen diese Car Policy mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Kündigung, und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu sanktionieren.</p> <p> Mit Sanktionen ist insbesondere zu rechnen bei Verkehrsverstößen und Verkehrsstraftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Duldung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch unberechtigte Dritte), Verstößen gegen Halterpflichten (Fahren oder Dulden des Fahrens durch berechtigte Dritte in offenkundig fahruntüchtigem Zustand (Alkoholgenuss, Drogenkonsum, Übermüdung etc.), sowie Verstöße durch die grobe Vernachlässigung des Fahrzeugzustandes (z.B. Unterlassen von Pflege, Wartung und/oder Inspektionen).</p> <p> C Besteuerung / Lohnsteuer</p> <p> Die Überlassung des Dienstfahrzeugs wird steuerlich wie folgt behandelt.</p> <p> I. Versteuerung des geldwerten Vorteils</p> <p> Der geldwerte Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens wird nach Pauschalbeträgen versteuert. Diese richten sich nach den jeweils gültigen steuerrechtlichen Bestimmungen.</p> <p> II. Mitteilungspflichten des Mitarbeiters</p> <p> Jeder Nutzer eines Dienstwagens ist verpflichtet, steuerrechtlich relevante Änderungen in Bezug auf die Dienstwagennutzung unverzüglich und unaufgefordert dem zuständigen Fuhrparkmanagement mitzuteilen.</p> <p> Der Mitarbeiter hat insbesondere mitzuteilen:</p> <p> o die Änderung der Wohnanschrift,<br /> o die Begründung, Änderung oder Aufgabe einer doppelten Haushaltsführung,<br /> o der Verlust des Dienstwagens,<br /> o der Verlust der Fahrerlaubnis.</p> <p> </p> <p> D Geltungsumfang der Car Policy</p> <p> I. Verhältnis zum Individual-Arbeitsvertrag</p> <p> Diese Car Policy ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil aller Arbeitsverträge.</p> <p> II. Zeitliche Geltungsdauer und Änderungen der Car Policy</p> <p> Diese Car Policy ist für unbestimmte Dauer gültig.</p> <p> Die Firma YX ist berechtigt, diese Car Policy jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben.</p> <p> Firma YX, Ort, den [DATUM]</p> <p> </p> <p> Anlage A</p> <p> zur CAR POLICY der Firma YX (genaue Bezeichnung und Zusatz z.B. laut Handelsregister GmbH, AG , usw) über die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen für Mitarbeiter/innen sämtlicher Niederlassungen in Deutschland vom [DATUM].</p> <p> Fahrzeug- und Ausstattungsliste für verschiedenen Führungs- und Tätigkeitsbereiche</p> <p> ((Die Fahrzeug- und Ausstattungsliste dieser Anlage müssen Sie für nach den Bedürfnissen Ihres Unternehmens selbst festlegen))<br /> </p> <p> <a href="https://www.flotte.de/de/Recht---Steuern/Formulare-Muster/Muster-einer-Car-Policy/www.flotte.de/files/Muster.doc"><br /> </a></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span> </p>
Ausgewählte Artikel
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Volkswagen Konzern senkt CO2-Emissionen im Großkundengeschäft
<p> • <strong>Dataforce-Studie bescheinigt Volkswagen Flotte niedrige CO</strong><strong>2</strong><strong>-</strong><strong>Emissionen </strong></p> <p> <strong>Im ersten Halbjahr 2011 liegt der Volkswagen Konzern </strong><strong>im Großkundengeschäft mit einem CO</strong><strong>2-</strong><strong>Ausstoß von durchschnittlich 136 Gramm pro </strong><strong>km unter dem EU-Grenzwert von 140 Gramm CO</strong><strong>2</strong><strong>/km. Das geht aus einer aktuellen </strong><strong>Studie des Marktforschungsinstituts Dataforce hervor. </strong></p> <p> Insbesondere die Marke Volkswagen Pkw unterschreitet mit durchschnittlich 127 Gramm CO2/km den EU-Grenzwert bei seinen Auslieferungen an Kunden deutlich. Bereits seit 2006 liegen die Wolfsburger unter der EU-Vorgabe und haben seitdem ihre Emissionswerte kontinuierlich gesenkt. </p> <p> „Nachhaltigkeit ist und bleibt ein wichtiger Pfeiler unserer Unternehmenspolitik. Die Ergebnisse der Studie bestätigen, dass der Volkswagen Konzern nachhaltige Mobilität auch im Flottenmarkt sehr ernst nimmt. Wir werden unsere Kunden auch künftig mit einem noch effizienteren Produktportfolio bei einer nachhaltigen Flottenstrategie unterstützen“, sagt Martin Jahn, Leiter Volkswagen Group Fleet International. </p> <p> Die aktuelle Studie zeigt zudem, dass Umweltverträglichkeit und niedrige Verbrauchs- bzw. Emissionswerte zu den Top 3-Gründen bei der Fahrzeugauswahl im Flottengeschäft zählen. Der Volkswagen Konzern wird diesem Anspruch mit einem vielfältigen Produktportfolio gerecht: „Aktuell können Großkunden aus 235 Modellvarianten mit weniger als 130 Gramm CO2/km, 127 mit weniger als 120 Gramm CO2/km und 19 mit weniger als 100 Gramm CO2/km wählen“ so Jahn. </p> <p> Mit 47,9 Prozent Marktanteil im ersten Halbjahr 2011 ist der Konzern die Nummer eins im deutschen Großkunden-Pkw-Geschäft. </p> <p> <strong>Volkswagen Aktiengesellschaft - Volkswagen Group Fleet International </strong></p> <p> Der Volkswagen Konzern bietet ein einzigartiges Produkt- und Dienstleistungsspektrum im Bereich Großkunden- und Flottenmanagement. Auf der Automobilseite stehen mit den Marken Volkswagen, Audi, Škoda, SEAT und Volkswagen Nutzfahrzeuge alle Fahrzeugklassen von Kleinwagen bis zu Oberklasse-Limousinen und Transportern zur Verfügung. Gleichzeitig umfasst das Angebot von Volkswagen Leasing alle für Großkunden relevanten Finanzdienstleistungen: Versicherungen, Full Service Leasing bis zum kompletten Fuhrparkmanagement. </p>
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Konsequent effizient – der Audi A8 hybrid
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/A8h110015small1.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> - Die Luxuslimousine mit dem doppelten Antrieb geht 2012 an den Start </p> <p> - 245 PS Systemleistung, Verbrauch weniger als 6,4 Liter pro 100 km </p> <p> - Vierzylinder-Benziner, starke E-Maschine und Lithium-Ionen-Batterie </p> <p> Kraft wie ein Sechszylinder, Verbrauch wie ein Vierzylinder – 2012 bringt Audi den A8 hybrid in Serie. Sein Benzinmotor, ein 2.0 TFSI, und die E-Maschine geben 180 kW (245 PS) Systemleistung und 480 Nm Drehmoment ab. Der mittlere Verbrauch liegt unter 6,4 Liter pro 100 km. Die Limousine kann bis 100 km/h rein elektrisch fahren, bei konstant 60 km/h legt sie etwa drei Kilometer lokal emissionsfrei zurück. </p> <p> Das Audi-Flaggschiff ist als hocheffizienter Parallelhybrid konzipiert. Der 2.0 TFSI, in einigen Bereichen modifiziert, bringt es auf 155 kW (211 PS) und 350 Nm Drehmoment, das zwischen 1.500 und 4.200 1/min anliegt. Der Verbrennungsmotor arbeitet mit einem scheibenförmigen Elektromotor zusammen, der 40 kW (54 PS) leistet und 210 Nm abgibt. </p> <p> Die permanent erregte Synchronmaschine nimmt den Raum des Drehmomentwandlers vor der modifizierten Achtstufen-tiptronic ein. Eine Lamellenkupplung, die im Ölbad läuft, verbindet oder trennt den Elektromotor und den TFSI. Die Kupplung arbeitet in jeder Situation hochpräzise und sanft. Das komfortabel und schnell schaltende Hybridgetriebe leitet die Momente auf die Vorderräder; mit seiner großen Gangspreizung trägt es zur Effizienz des Audi A8 hybrid bei. </p> <p> Die kurzfristige Systemleistung von 180 kW (245 PS) und das Systemdrehmoment von 480 Nm sorgen für sehr agile Fahrleistungen. Der Audi A8 hybrid sprintet in 7,7 Sekunden von null auf 100 km/h und weiter bis 235 km/h. Sein Verbrauch im EU-Zyklus beträgt weniger als 6,4 Liter pro 100 km, die CO2-Emission bleibt unter 148 Gramm pro km (alle Angaben vorläufig). </p> <p> Der Audi A8 hybrid kann bis 100 km/h Tempo rein elektrisch fahren; bei konstanten 60 km/h erzielt er bis zu drei Kilometer Reichweite. Der Fahrer kann zwischen drei Programmen wählen. Das Kennfeld EV räumt dem elektrischen Antrieb Vorrang ein, das Programm D steuert beide Motoren effizient. Der Modus S und die Tippgasse der tiptronic sind auf eine sportliche Fahrweise ausgelegt. Die Hybrid-Limousine kennt fünf Betriebszustände: Sie kann nur mit dem TFSI, rein elektrisch oder im Hybridmodus fahren; zudem kann sie rekuperieren und boosten. Zwei Anzeigen visualisieren für den Fahrer alle Betriebszustände im Detail. </p> <div> <p> Die Lithium-Ionen-Batterie, die 36,7 Kilogramm wiegt, sitzt im Crash-sicheren Bereich des Gepäckraums. Sie stellt 1,3 kWhNominalenergie bereit und leistet bis zu 40 kW. Je nach Bedarf wird sie auf zwei Wegen mit Luft gekühlt – über ein Gebläse aus dem Innenraum und über einen eigenen Kältekreislauf, der an die Klimaautomatik gekoppelt ist. So bleibt sie über weite Bereiche in jenem Temperaturfenster, in dem sie ihr Potenzial voll ausschöpfen kann. Der Elektromotor und die kompakte Leistungselektronik, die zwischen ihm und der Batterie als Regler dient, werden mit Wasser gekühlt. </p> <p> Optisch ist der Audi A8 hybrid an dezenten Details zu erkennen. Die zehn Speichen seiner Leichtmetallräder – serienmäßig mit 18, optional mit 19 Zoll Durchmesser erinnern an Turbinenschaufeln. Hybrid-Schriftzüge zieren die Karosserie, als exklusive Lackierung steht Arktissilber zur Wahl. Die Metalliclackierung, eine Dreizonen-Klimaautomatik, LED-Scheinwerfer und das Bose Soundsystem sind Serie. </p> <p> Der Audi A8 hybrid wird eine der leichtesten Limousinen in seiner Klasse sein – dank der ultra-Leichtbaukompetenz der Marke. Seine Karosserie entsteht in der ASF- Bauweise (Audi Space Frame) komplett aus Aluminium, die B-Säulen bestehen aus formgehärteten ultrahochfestem Stahl. Sie wiegt nur 231 Kilogramm, etwa 40 Prozent weniger als eine vergleichbare Konstruktion aus Stahl. </p> </div>
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Ford Focus-Offensive: Attraktive Flatrate Full-Service-Leasingangebote für Firmenkunden
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/fordfocus1.jpg" style="width: 250px; height: 180px; " /></p> <p> Ford und die Ford Bank bieten allen Gewerbetreibenden ab sofort besonders attraktive Mobilitätsangebote für den neuen Ford Focus. Im besonderen Blickpunkt steht dabei die bei Gewerbetreibenden stark nachgefragte Kombi-Version „Turnier“ des neuen Ford Focus, die in Deutschland im Mai auf den Markt kam. So ist zum Beispiel der neue Ford Focus Turnier mit dem 1,6-Liter-TDCi-Dieselmotor (85 kW/115 PS) in der Ausstattungsversion Trend für eine Ford Flatrate Full-Service-Rate von 278 Euro (netto) pro Monat bei einer Ver-tragslaufzeit von 36 Monaten, einer Gesamtfahrleistung von 60.000 Kilometern und ohne Lea-sing-Sonderzahlung verfügbar. Die bis Ende dieses Jahres befristeten Ford Flatrate Full-Service-Aktionskonditionen für den neuen Ford Focus (alle Karosserieversionen) sind bundes-weit bei den teilnehmenden Ford-Händlern verfügbar.</p>
Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
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