Dienstwagenüberlassung

<p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span>Dienstwagen&uuml;berlassung&nbsp;&nbsp;</p>

Für die Stellung von Dienstwagen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen oder Mindestinhalte. Das hat Vor- und Nachteile, gibt aber auch Spielraum zur individuellen Ausgestaltung und Regelung der Dienstwagenüberlassung. Die hinter den formalen Rechten und Pflichten der Dienstwagennutzung stehende Kernfrage ist, wer -  Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - letztlich zu welcher Zeit welche Kosten der Dienstwagenüberlassung zu tragen hat. Damit guter Rat am Ende nicht sprichwörtlich zu teuer wird, weil fehlende Regelungen und Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers gehen, sollten bereits vor der Dienstwagenüberlassung möglichst präzise und klare vertragliche Regelungen getroffen werden. Denn Verträge über die Stellung eines Dienstwagens beinhalten häufig nicht unerhebliches Streitpotential. Ein klares Wort zur rechten Zeit schützt im Streitfall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer

 

>>>>  CHECKLISTE Dienstwagenüberlassung

Diese Regelungen sollten in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag nicht fehlen:

•    PKW-Kategorie

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•    Fahrzeugausstattung und Extraausstattung

•    Private Nutzung

•    Auslandseinsatz

•    Nutzung durch Dritte

•    Besondere Regelung bei Leasing-Fahrzeugen

•    Wartung und Pflege, Reparaturen

•    Treibstoffkosten und Fahrtenbuch

•    Ersatzfahrzeug, Austausch des Dienstwagens durch den Arbeitgeber

•    Haftung

•    Versicherung

•    Versteuerung der Dienstwagennutzung

•    Verhalten bei Unfällen

•    Verhalten bei Fahrzeugverlust

•    Mitteilungspflichten bei Fahrerlaubnis- bzw. Führerscheinverlust

•    Beendigung der Dienstwagenüberlassung

•    Widerrufsvorbehalt bzw. Widerrufsrecht für die Fahrzeuggewährung

•    Rückgabe des Dienstwagens

•    Regelungen zur Fahrzeugrückgabe in besonderen Fällen, wie z.B. bei Krankheit, während des Urlaubs, während der Mutterschaft bzw. in der Elternzeit, bei Freistellung von der Arbeitsleistung sowie nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

 •    Besonderheiten bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit  

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Formular zur Führerscheinkontrolle

<p> Das Formular zum Download:</p> <p> <a style="font-weight: 700" href="https://www.flotte.de/files/UserFiles/FS-KontrolleFormular.pdf" target="_blank">Flottenmanagement- Formular zur F&uuml;hrerscheinkontrolle als PDF (256kb)</a></p> <p> &nbsp;</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;</p>

Formulare & Muster

Dienstwagenüberlassung

<p> F&uuml;r die Stellung von Dienstwagen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen oder Mindestinhalte. Das hat Vor- und Nachteile, gibt aber auch Spielraum zur individuellen Ausgestaltung und Regelung der Dienstwagen&uuml;berlassung. Die hinter den formalen Rechten und Pflichten der Dienstwagennutzung stehende Kernfrage ist, wer -&nbsp; Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - letztlich zu welcher Zeit welche Kosten der Dienstwagen&uuml;berlassung zu tragen hat. Damit guter Rat am Ende nicht sprichw&ouml;rtlich zu teuer wird, weil fehlende Regelungen und Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers gehen, sollten bereits vor der Dienstwagen&uuml;berlassung m&ouml;glichst pr&auml;zise und klare vertragliche Regelungen getroffen werden. Denn Vertr&auml;ge &uuml;ber die Stellung eines Dienstwagens beinhalten h&auml;ufig nicht unerhebliches Streitpotential. Ein klares Wort zur rechten Zeit sch&uuml;tzt im Streitfall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer</p> <p> <br /> &nbsp;</p> <p> &gt;&gt;&gt;&gt;&nbsp; CHECKLISTE Dienstwagen&uuml;berlassung</p> <p> <br /> &nbsp;</p> <p> Diese Regelungen sollten in einem Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag nicht fehlen:</p> <p> <br /> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;PKW-Kategorie</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Fahrzeugausstattung und Extraausstattung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Private Nutzung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Auslandseinsatz</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Nutzung durch Dritte</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Besondere Regelung bei Leasing-Fahrzeugen</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Wartung und Pflege, Reparaturen</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Treibstoffkosten und Fahrtenbuch</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Ersatzfahrzeug, Austausch des Dienstwagens durch den Arbeitgeber</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Haftung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Versicherung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Versteuerung der Dienstwagennutzung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Verhalten bei Unf&auml;llen</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Verhalten bei Fahrzeugverlust</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Mitteilungspflichten bei Fahrerlaubnis- bzw. F&uuml;hrerscheinverlust</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Beendigung der Dienstwagen&uuml;berlassung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Widerrufsvorbehalt bzw. Widerrufsrecht f&uuml;r die Fahrzeuggew&auml;hrung</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;R&uuml;ckgabe des Dienstwagens</p> <p> &nbsp;</p> <p> &bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Regelungen zur Fahrzeugr&uuml;ckgabe in besonderen F&auml;llen, wie z.B. bei Krankheit, w&auml;hrend des Urlaubs, w&auml;hrend der Mutterschaft bzw. in der Elternzeit, bei Freistellung von der Arbeitsleistung sowie nach der K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>&bull;&nbsp;&nbsp; &nbsp;Besonderheiten bei Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit&nbsp;&nbsp;</p>

Formulare & Muster

Muster einer Car Policy

<p> <b>CAR POLICY </b></p> <p> der Firma YX (genaue Bezeichnung und Zusatz z.B. laut Handelsregister GmbH, AG , usw).</p> <p> &uuml;ber die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen f&uuml;r Mitarbeiter/innen s&auml;mtlicher Niederlassungen in Deutschland.</p> <p> <b>A Allgemeine Regelungen</b></p> <p> Diese Car Policy regelt als Dienstwagenordnung die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen / Gesch&auml;ftsfahrzeugen der in Deutschland bei der Firma YX angestellten Mitarbeiter/innen (nachfolgend: &bdquo;Mitarbeiter&ldquo;).</p> <p> I. Anspruch auf einen Dienstwagen</p> <p> Der Mitarbeiter erh&auml;lt einen Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens durch eine Nutzungs&uuml;berlassungsregelung im Arbeitsvertrag oder durch gesonderte Dienstwagen&uuml;berlassungsvereinbarung neben dem Arbeitsvertrag oder eine entsprechende schriftliche Zusage.</p> <p> II. Fahrzeug-Typen / Referenzfahrzeuge</p> <p> Die Firma YX w&auml;hlt jeweils Fabrikat, Typ und Ausstattung der Dienstfahrzeuge aus. Mit dieser Aufgabe wird das Fuhrparkmanagement der Firma YX betraut. Die f&uuml;r die verschiedenen F&uuml;hrungs- und T&auml;tigkeitsbereiche w&auml;hlbaren Fahrzeuge und Fahrzeugsausstattungen ergeben sich derzeit aus der Anlage A zu dieser Car Policy in der jeweils g&uuml;ltigen Fassung.</p> <p> III. Sonderausstattung / Zuzahlung</p> <p> Die Mitarbeiter stimmen ihre W&uuml;nsche betreffend die Ausstattung und Sonderausstattung vor der Bestellung eines Neufahrzeugs bzw. in anderen F&auml;llen vor der &Uuml;bergabe des jeweiligen Fahrzeugs mit dem Fuhrparkmanagement der Firma YX ab. Die Tragung der Kosten f&uuml;r die Grundausstattung richtet sich nach Ziffer B IV 1 dieser Richtlinie; die Kostentragung f&uuml;r die individuellen Ausstattungsw&uuml;nsche (Sonderausstattung) richtet sich nach Ziffer B IV 2 dieser Richtlinie.</p> <p> <b>B Nutzungsregelungen </b></p> <p> Die Nutzung des Dienstfahrzeugs f&uuml;r dienstliche und private Zwecke ist wie folgt geregelt:</p> <p> I. Dienstliche Nutzung</p> <p> Die dienstliche Nutzung des &uuml;berlassenen Gesch&auml;ftsfahrzeugs hat grunds&auml;tzlich Vorrang vor der Nutzung anderer Reisemittel. Die Benutzung anderer Reisemittel muss in jedem Einzelfall vom jeweiligen Vorgesetzten vor Reiseantritt/Fahrtantritt genehmigt werden. Die Kosten der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs anstelle des &uuml;berlassenen funktionsf&auml;higen Dienstwagens werden nicht erstattet. Die dienstliche Nutzung des Gesch&auml;ftsfahrzeugs im Ausland (au&szlig;erhalb der Bundesrepublik Deutschland) ist jeweils vor Antritt der Dienstreise mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen.</p> <p> Die &Uuml;berlassung des Dienstwagens zu dienstlichen Zwecken an einen anderen Mitarbeiter der Firma YX ist zul&auml;ssig, soweit der andere Mitarbeiter nicht selbst &uuml;ber einen einsatzf&auml;higen Dienstwagen verf&uuml;gt. Dies ist dem Fuhrparkmanagement anzuzeigen.</p> <p> II. Regelung der Privatnutzung</p> <p> Das Dienstfahrzeug wird dem Mitarbeiter auch f&uuml;r private Zwecke &uuml;berlassen; er darf das Fahrzeug privat und ohne Kilometerbegrenzung nutzen. Dies gilt sowohl f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte sowie f&uuml;r sonstige Privatfahrten.</p> <p> Soweit die dienstliche/gesch&auml;ftliche Nutzung des Fahrzeugs nicht eingeschr&auml;nkt wird, ist die Benutzung des Dienstfahrzeugs durch die im Haushalt des Mitarbeiters lebenden vollj&auml;hrigen Familienangeh&ouml;rigen oder nichteheliche Lebenspartner unter der Voraussetzung erlaubt, dass diese im Besitz einer g&uuml;ltigen Fahrerlaubnis sind. Der Mitarbeiter hat sich stets vor der Fahrzeug&uuml;berlassung an diese Personen vom Vorliegen der Fahrerlaubnis und von der Fahrt&uuml;chtigkeit dieser Personen zu vergewissern; er haftet gegen&uuml;ber der Firma YX und sonst f&uuml;r ein unerlaubtes Fahren durch diese Personen.</p> <p> Eine &Uuml;berlassung des Dienstwagens an andere als die vorgenannten Personen ist verboten. Sollte der Mitarbeiter entgegen dieser Regelung das Dienstfahrzeug Dritten &uuml;berlassen, haftet er f&uuml;r alle Sch&auml;den, die durch die verbotene Nutzung eintreten.</p> <p> Die private Nutzung des Gesch&auml;ftsfahrzeugs im Ausland (au&szlig;erhalb der Bundesrepublik Deutschland) ist mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen.</p> <p> <b>III. Dauer der Nutzung </b></p> <p> 1. Beginn des Arbeitsverh&auml;ltnisses, Ausfall des Dienstwagens</p> <p> Der Mitarbeiter einen Anspruch auf &Uuml;berlassung eines Dienstwagens mit Abschluss der entsprechenden Vereinbarung (s.O.). Besteht danach bereits ein Anspruch auf einen Dienstwagen und steht das bestellte neue Dienstfahrzeug noch nicht zur Verf&uuml;gung, erh&auml;lt der Mitarbeiter f&uuml;r die Wartezeit bis zur Auslieferung des Dienstfahrzeugs ein vergleichbares Ersatzfahrzeug (Interimsfahrzeug). Steht firmenintern kein Ersatzfahrzeug zur Verf&uuml;gung, wird die entgangene Nutzung in Geld abgegolten.</p> <p> F&uuml;r den Fall, dass ein Dienstfahrzeug unfallbedingt ausf&auml;llt oder anderweitig aus vergleichbaren Gr&uuml;nden, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, nicht einsatzf&auml;hig ist, wird dem Mitarbeiter nach Abstimmung mit dem Fuhrparkmanagement entweder die Nutzung des Privatfahrzeugs zu dienstlichen Zwecken gestattet oder ein gemietetes Ersatzfahrzeug zur Verf&uuml;gung gestellt.</p> <p> 2. Ende des Arbeitsverh&auml;ltnisses</p> <p> Der Anspruch auf die Nutzung des Dienstwagens besteht nur f&uuml;r die Dauer des Bestehens des Arbeitsverh&auml;ltnisses des Mitarbeiters bei der Firma YX und endet sp&auml;testens mit Beendigung dieses Arbeitsverh&auml;ltnisses.</p> <p> 3. Herausgabepflichten vor Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses</p> <p> Vor der Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses ist die Firma YX berechtigt, die Herausgabe des Dienstwagens in den nachfolgend aufgez&auml;hlten F&auml;llen vom Mitarbeiter zu verlangen:</p> <p> * nach einer verhaltensbedingten K&uuml;ndigung, sofern der Mitarbeiter gleichzeitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleitung freigestellt wird;<br /> * nach Ausspruch einer Freistellung, selbst wenn nicht vorher oder gleichzeitig eine K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses ausgesprochen wurde;<br /> * in allen &uuml;brigen in dieser Richtlinie abschlie&szlig;end aufgez&auml;hlten F&auml;llen, in denen das Nutzungsrecht zeitweilig oder dauerhaft entf&auml;llt.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <b>4. Sonderf&auml;lle (Teilzeit; Mutterschutz/ Elternzeit, Krankheit, ruhendes Arbeitsverh&auml;ltnis) </b></p> <p> a) Teilzeit</p> <p> Teilteilzeitbesch&auml;ftigte Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Dienstwagen wie vollzeitbesch&auml;ftigte Mitarbeiter. Die anteilige Differenz des geldwerten Vorteils auf der Basis der lohnsteuerrechtlichen 1-%-Methode (ohne den pauschalierten Vorteil f&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte) zwischen Vollzeit und Teilzeit ist vom Mitarbeiter zu tragen. Die Erstattung wird durch Abzug vom Lohn vorgenommen.</p> <p> b) Mutterschutz/Elternzeit</p> <p> Unterliegt eine Mitarbeiterin den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, ist sie verpflichtet, den Dienstwagen f&uuml;r die Dauer der Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung an die Firma YX herauszugeben. W&auml;hrend dieser Zeit besteht jedoch Anspruch auf Nutzungsausfall. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter Elternzeit in Anspruch nimmt.</p> <p> c) Krankheit, ruhendes Arbeitsverh&auml;ltnis</p> <p> In F&auml;llen von l&auml;ngerer Krankheit und vergleichbaren Abwesenheitszeiten ist der Mitarbeiter mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes verpflichtet, den Dienstwagen herauszugeben. Ein Nutzungsausfall-Anspruch besteht in diesem Fall nicht. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverh&auml;ltnis in sonstigen F&auml;llen ohne den vollen Entgeltanspruch ruht.</p> <p> <b>5. Fahrzeugwechsel</b></p> <p> Die Dauer der Nutzung des &uuml;berlassenen Dienstfahrzeugs ist abh&auml;ngig vom jeweiligen Fahrzeugtyp und von den Bestimmungen des Leasingvertrags und ergibt sich aus den Einzelheiten der Anlage A zu dieser Car Policy. Bestehen die Voraussetzungen f&uuml;r eine Dienstwagen-Nutzung weiter fort, ist der Mitarbeiter berechtigt, nach Anstimmung mit dem Fuhrparkmanagement ein anderes neues Fahrzeug zu ordern. Die Bestellung eines solchen Nachfolgefahrzeugs hat mindestens 3 Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer des vorherigen Fahrzeugs zu erfolgen.</p> <p> Beabsichtigt der der Mitarbeiter, das von ihm genutzte Dienstfahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags in sein Privatverm&ouml;gen zu &uuml;bernehmen, hat er dies rechtzeitig mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen und im Einzelnen zu regeln. &Uuml;bernimmt der Mitarbeiter den Dienstwagen nicht, so hat er diesen in verkehrstauglichem und gepflegtem Zustand an das Fuhrparkmanagement der Firma YX zur&uuml;ck zu geben. &Uuml;ber die Fahrzeugr&uuml;ckgabe wird in Anwesenheit des Mitarbeiters ein R&uuml;ckgabeprotokoll erstellt, von dem der Mitarbeiter eine Abschrift erh&auml;lt. Die Kosten f&uuml;r Sch&auml;den anl&auml;sslich der Fahrzeugr&uuml;ckgabe sind wie folgt verteilt: &uuml;bliche Verschlei&szlig;erscheinungen wie kleinere Kratzer sind nicht vom Mitarbeiter zu beheben bzw. bezahlen. Dar&uuml;ber hinausgehende st&auml;rkere Sch&auml;den (Beulen, Dellen, starke Kratzer usw.) sind von einer Vertragswerkstatt beheben zu lassen und vom Mitarbeiter zu bezahlen bzw. zu erstatten.</p> <p> <b>IV. Kosten der Fahrzeug&uuml;berlassung </b></p> <p> 1. Kostenerstattung durch die Firma YX</p> <p> Die Firma YX erstattet dem Mitarbeiter gegen Vorlage entsprechender Kostenbelege folgende Kosten, sofern diese Positionen nicht ohnehin bereits von der Firma YX bezahlt worden sind:</p> <p> * Treibstoff (nur bei Abrechnung &uuml;ber Firmentankkarte);<br /> * Motor&ouml;l, Frostschutzmittel und &auml;hnliche Betriebsstoffe (nur bei Abrechnung &uuml;ber Firmentankkarte);<br /> * Kosten der Fahrzeuginnen- und -au&szlig;enreinigung bis zur H&ouml;he von 25 Euro netto monatlich;<br /> * Reparatur- und Servicekosten in der Vertragswerkstatt;<br /> * GEZ- /Rundfunkgeb&uuml;hren f&uuml;r das im Dienstfahrzeug befindliche Autoradio;<br /> * Kfz-Steuer.</p> <p> &nbsp;</p> <p> 2. Nicht erstattungsf&auml;hige Kosten</p> <p> Kosten f&uuml;r Parkgeb&uuml;hren, Garagenmiete oder anderweitige Stellplatzkosten sowie Verwarnungsgelder, Geldbu&szlig;en, Geldstrafen, Abschleppkosten und vergleichbare Sanktionsgeb&uuml;hren und &ndash;kosten werden nicht erstattet. Ferner werden nicht erstattet Kosten f&uuml;r Treibstoff, &Ouml;l, anderweitige Betriebsstoffe und Reinigungskosten, die anl&auml;sslich privater Auslandsreisen entstehen.</p> <p> 3. Nutzungsausfall-Anspruch</p> <p> Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Nutzungsausfall in den F&auml;llen, in welchen dem Mitarbeiter nach dieser Car Policy, einer vertraglichen Zusage im Arbeitsvertrag oder separaten Dienstwagen&uuml;berlassungsvertrag, zwingenden vorrangigen gesetzlichen Regelungen oder durch rechtskr&auml;ftiges Urteil einen Geldanspruch als Ersatz f&uuml;r die entgangene private Nutzungsm&ouml;glichkeit des Dienstfahrzeugs zusteht.</p> <p> Dieser berechnet sich wie folgt: f&uuml;r jeden Kalendertag erh&auml;lt der Mitarbeiter 1/30 (ein Drei&szlig;igstel) von 1 % des Bruttolistenpreises des ihm zustehenden Dienstfahrzeugs. Bei Teilzeitbesch&auml;ftigung reduziert sich dieser Nutzungsausfallanspruch entsprechend dem reduzierten Arbeitszeitanteil im Verh&auml;ltnis zur Vollzeitbesch&auml;ftigung.</p> <p> Der Nutzungsausfall-Anspruch f&auml;llt als Bruttoentgeltanspruch unter die gesetzlichen Vorschriften &uuml;ber die Lohnsteuer und die Sozialversicherungspflicht. Der Mitarbeiter hat daher die darauf entfallende Lohnsteuer sowie die anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen.</p> <p> V. Versicherung, Haftungsausschluss f&uuml;r nicht versicherte Gegenst&auml;nde</p> <p> Die Firma YX versichert das Dienstfahrzeug auf Basis einer Vollkasko-Versicherung. Dar&uuml;ber hinaus schlie&szlig;t die Firma YX eine Insassen-Unfall-Versicherung ab. Die Firma YX tr&auml;gt im Schadensfalle die Kosten einer eventuellen Selbstbeteiligung bei den vorgenannten Versicherungen.</p> <p> Die Firma YX haftet nicht f&uuml;r die vom Versicherungsschutz nicht abgedeckten dienstlichen oder privaten Gegenst&auml;nde im Dienstwagen, falls diese im Falle eines Diebstahls abhanden kommen oder anl&auml;sslich eines anderen &auml;u&szlig;eren Ereignisses besch&auml;digt werden.</p> <p> VI. Haftung und Verantwortung, Fahrerlaubnis</p> <p> Mit der &Uuml;bergabe des Dienstfahrzeugs an den Mitarbeiter geht die Verantwortung f&uuml;r das Fahrzeug auf diesen &uuml;ber. Er ist zum Besitz des Fahrzeugs im Rahmen dieser Car Policy berechtigt. Weitere Pflichten in Bezug auf die Nutzung des Dienstwagens ergeben sich ebenfalls aus dieser Car Policy und dar&uuml;ber hinaus auch aus den jeweils geltenden vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.</p> <p> Der Mitarbeiter sowie die weiteren Nutzungsberechtigten im Sinne der Ziffer B II. haften als Fahrer gegen&uuml;ber dritten Personen (z.B. Insassen und sonstige Personen) grunds&auml;tzlich uneingeschr&auml;nkt.</p> <p> Im Verh&auml;ltnis zur Firma YX haftet der Mitarbeiter nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrl&auml;ssigkeit. Diese Haftung besteht auch im Falle der Duldung des Fahrens durch berechtigte Dritte oder unberechtigte Personen.</p> <p> Der Mitarbeiter und seine haushaltsangeh&ouml;rigen nutzungsberechtigten Personen m&uuml;ssen bei jeder Fahrt im Besitz einer g&uuml;ltigen Fahrerlaubnis sein. Selbst ein nur vor&uuml;bergehender Verlust der Fahrerlaubnis durch den Mitarbeiter berechtigt die Firma YX und das von diesem beauftragte Fuhrparkmanagement zur sofortigen Entziehung des Dienstfahrzeuges. In einem solchen Fall hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Nutzungsausfall-Entsch&auml;digung.</p> <p> VII. Verhalten bei Unf&auml;llen</p> <p> Bei Unf&auml;llen muss der jeweilige Fahrer des Dienstwagens die Polizei hinzuziehen, wenn und soweit &uuml;ber offensichtliche Bagatellsch&auml;den hinaus gehenden Schadensfolgen bestehen oder zu bef&uuml;rchten sind. Dem Mitarbeiter, den berechtigten Dritten und den vom Mitarbeiter geduldeten Fahrern ist es verboten, am Unfallort Schuldanerkenntnisse abzugeben.</p> <p> Der Mitarbeiter bzw. der berechtigte Fahrer ist insbesondere daf&uuml;r verantwortlich, dass anl&auml;sslich eines Unfalls von ihm folgende Feststellungen getroffen werden:</p> <p> * Name, Vorname und Anschrift des Unfallgegners und weiterer Unfallbeteiligter<br /> * Name und Versicherungsnummer der Haftpflichtversicherung der beteiligten Fahrzeuge<br /> * Fahrzeug-Kennzeichen (Nummernschild) des Unfallgegners<br /> * Name, Vorname und Anschrift von Zeugen am Unfallort.</p> <p> &nbsp;</p> <p> Der Mitarbeiter darf das verunfallte Dienstfahrzeug erforderlichenfalls zur n&auml;chstgelegenen Vertragswerkstatt abschleppen lassen. Dem Mitarbeiter ist es dabei untersagt, eine Abtretung von etwaigen Ersatzanspr&uuml;chen gegen Dritte an Werkst&auml;tten, Kfz-Sachverst&auml;ndige, Versicherungen oder anderweitige Dritte vorzunehmen.</p> <p> Der Mitarbeiter hat das Fuhrparkmanagement nach einem Unfall mit dem Dienstfahrzeug unverz&uuml;glich, sp&auml;testens aber an dem auf den Unfall folgenden Werktag von dem Unfall zu unterrichten. Dem Fuhrparkmanagement sind die von diesem angeforderten Informationen und Unterlagen zu &uuml;bermitteln. Der Mitarbeiter ist auch im Falle des Diebstahls des Dienstfahrzeugs oder etwaigen Einbr&uuml;chen in den Dienstwagen verpflichtet, das Fuhrparkmanagement zu informieren.</p> <p> VIII. Freihaltung von Rechten Dritter</p> <p> Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den &uuml;berlassenen Dienstwagen stets von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf das Fahrzeug insbesondere nicht verkaufen, vermieten, verleihen, verpf&auml;nden, sicherungs&uuml;bereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten.</p> <p> IX. Hinweis auf arbeitsrechtliche Folgen bei Pflichtverst&ouml;&szlig;en</p> <p> Die Firma YX beh&auml;lt sich vor, Verst&ouml;&szlig;e des Mitarbeiters gegen diese Car Policy mit arbeitsrechtlichen Ma&szlig;nahmen wie Abmahnung, K&uuml;ndigung, und Geltendmachung von Schadensersatzanspr&uuml;chen zu sanktionieren.</p> <p> Mit Sanktionen ist insbesondere zu rechnen bei Verkehrsverst&ouml;&szlig;en und Verkehrsstraftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Duldung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch unberechtigte Dritte), Verst&ouml;&szlig;en gegen Halterpflichten (Fahren oder Dulden des Fahrens durch berechtigte Dritte in offenkundig fahrunt&uuml;chtigem Zustand (Alkoholgenuss, Drogenkonsum, &Uuml;berm&uuml;dung etc.), sowie Verst&ouml;&szlig;e durch die grobe Vernachl&auml;ssigung des Fahrzeugzustandes (z.B. Unterlassen von Pflege, Wartung und/oder Inspektionen).</p> <p> C Besteuerung / Lohnsteuer</p> <p> Die &Uuml;berlassung des Dienstfahrzeugs wird steuerlich wie folgt behandelt.</p> <p> I. Versteuerung des geldwerten Vorteils</p> <p> Der geldwerte Vorteils f&uuml;r die Privatnutzung des Dienstwagens wird nach Pauschalbetr&auml;gen versteuert. Diese richten sich nach den jeweils g&uuml;ltigen steuerrechtlichen Bestimmungen.</p> <p> II. Mitteilungspflichten des Mitarbeiters</p> <p> Jeder Nutzer eines Dienstwagens ist verpflichtet, steuerrechtlich relevante &Auml;nderungen in Bezug auf die Dienstwagennutzung unverz&uuml;glich und unaufgefordert dem zust&auml;ndigen Fuhrparkmanagement mitzuteilen.</p> <p> Der Mitarbeiter hat insbesondere mitzuteilen:</p> <p> o die &Auml;nderung der Wohnanschrift,<br /> o die Begr&uuml;ndung, &Auml;nderung oder Aufgabe einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung,<br /> o der Verlust des Dienstwagens,<br /> o der Verlust der Fahrerlaubnis.</p> <p> &nbsp;</p> <p> D Geltungsumfang der Car Policy</p> <p> I. Verh&auml;ltnis zum Individual-Arbeitsvertrag</p> <p> Diese Car Policy ist in ihrer jeweils g&uuml;ltigen Fassung Bestandteil aller Arbeitsvertr&auml;ge.</p> <p> II. Zeitliche Geltungsdauer und &Auml;nderungen der Car Policy</p> <p> Diese Car Policy ist f&uuml;r unbestimmte Dauer g&uuml;ltig.</p> <p> Die Firma YX ist berechtigt, diese Car Policy jederzeit mit Wirkung f&uuml;r die Zukunft ganz oder teilweise zu &auml;ndern oder aufzuheben.</p> <p> Firma YX, Ort, den [DATUM]</p> <p> &nbsp;</p> <p> Anlage A</p> <p> zur CAR POLICY der Firma YX (genaue Bezeichnung und Zusatz z.B. laut Handelsregister GmbH, AG , usw) &uuml;ber die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen f&uuml;r Mitarbeiter/innen s&auml;mtlicher Niederlassungen in Deutschland vom [DATUM].</p> <p> Fahrzeug- und Ausstattungsliste f&uuml;r verschiedenen F&uuml;hrungs- und T&auml;tigkeitsbereiche</p> <p> ((Die Fahrzeug- und Ausstattungsliste dieser Anlage m&uuml;ssen Sie f&uuml;r nach den Bed&uuml;rfnissen Ihres Unternehmens selbst festlegen))<br /> &nbsp;</p> <p> <a href="https://www.flotte.de/de/Recht---Steuern/Formulare-Muster/Muster-einer-Car-Policy/www.flotte.de/files/Muster.doc"><br /> </a></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;</p>

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Volkswagen Konzern senkt CO2-Emissionen im Großkundengeschäft

<p> &nbsp;&bull; <strong>Dataforce-Studie bescheinigt Volkswagen Flotte niedrige CO</strong><strong>2</strong><strong>-</strong><strong>Emissionen&nbsp;</strong></p> <p> <strong>Im ersten Halbjahr 2011 liegt der Volkswagen Konzern&nbsp;</strong><strong>im Gro&szlig;kundengesch&auml;ft mit einem CO</strong><strong>2-</strong><strong>Aussto&szlig; von durchschnittlich 136 Gramm pro&nbsp;</strong><strong>km unter dem EU-Grenzwert von 140 Gramm CO</strong><strong>2</strong><strong>/km. Das geht aus einer aktuellen&nbsp;</strong><strong>Studie des Marktforschungsinstituts Dataforce hervor. &nbsp;</strong></p> <p> Insbesondere die Marke Volkswagen Pkw unterschreitet mit durchschnittlich 127 Gramm&nbsp;CO2/km den EU-Grenzwert bei seinen Auslieferungen an Kunden deutlich. Bereits seit 2006&nbsp;liegen die Wolfsburger unter der EU-Vorgabe und haben seitdem ihre Emissionswerte&nbsp;kontinuierlich gesenkt.&nbsp;</p> <p> &bdquo;Nachhaltigkeit ist und bleibt ein wichtiger Pfeiler unserer Unternehmenspolitik. Die&nbsp;Ergebnisse der Studie best&auml;tigen, dass der Volkswagen Konzern nachhaltige Mobilit&auml;t auch&nbsp;im Flottenmarkt sehr ernst nimmt. Wir werden unsere Kunden auch k&uuml;nftig mit einem noch&nbsp;effizienteren Produktportfolio bei einer nachhaltigen Flottenstrategie unterst&uuml;tzen&ldquo;, sagt&nbsp;Martin Jahn, Leiter Volkswagen Group Fleet International.&nbsp;</p> <p> Die aktuelle Studie zeigt zudem, dass Umweltvertr&auml;glichkeit und niedrige Verbrauchs- bzw.&nbsp;Emissionswerte zu den Top 3-Gr&uuml;nden bei der Fahrzeugauswahl im Flottengesch&auml;ft z&auml;hlen. Der Volkswagen Konzern wird diesem Anspruch mit einem vielf&auml;ltigen Produktportfolio&nbsp;gerecht: &bdquo;Aktuell k&ouml;nnen Gro&szlig;kunden aus 235 Modellvarianten mit weniger als 130 Gramm&nbsp;CO2/km, 127 mit weniger als 120 Gramm CO2/km&nbsp; und 19 mit weniger als 100 Gramm&nbsp;CO2/km w&auml;hlen&ldquo; so Jahn.&nbsp;</p> <p> Mit 47,9 Prozent Marktanteil im ersten Halbjahr 2011 ist der Konzern die Nummer eins im&nbsp;deutschen Gro&szlig;kunden-Pkw-Gesch&auml;ft.&nbsp;</p> <p> <strong>Volkswagen Aktiengesellschaft - Volkswagen Group Fleet International&nbsp;</strong></p> <p> Der Volkswagen Konzern bietet ein einzigartiges Produkt- und Dienstleistungsspektrum im&nbsp;Bereich Gro&szlig;kunden- und Flottenmanagement. Auf der Automobilseite stehen mit den&nbsp;Marken Volkswagen, Audi, &Scaron;koda, SEAT und Volkswagen Nutzfahrzeuge alle&nbsp;Fahrzeugklassen von Kleinwagen bis zu Oberklasse-Limousinen und Transportern zur&nbsp;Verf&uuml;gung. Gleichzeitig umfasst das Angebot von Volkswagen Leasing alle f&uuml;r Gro&szlig;kunden&nbsp;relevanten Finanzdienstleistungen: Versicherungen, Full Service Leasing bis zum kompletten&nbsp;Fuhrparkmanagement.&nbsp;</p>

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Konsequent effizient – der Audi A8 hybrid

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/A8h110015small1.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> - Die Luxuslimousine mit dem doppelten Antrieb geht 2012 an den Start&nbsp;</p> <p> - 245 PS Systemleistung, Verbrauch weniger als 6,4 Liter pro 100 km&nbsp;</p> <p> - Vierzylinder-Benziner, starke E-Maschine und Lithium-Ionen-Batterie &nbsp;</p> <p> Kraft wie ein Sechszylinder, Verbrauch wie ein&nbsp;Vierzylinder &ndash; 2012 bringt Audi den A8 hybrid in Serie. Sein Benzinmotor, ein 2.0 TFSI, und die E-Maschine geben 180 kW (245 PS) Systemleistung und 480 Nm Drehmoment ab. Der mittlere Verbrauch liegt unter 6,4 Liter pro 100 km. Die Limousine kann bis 100 km/h rein elektrisch fahren, bei konstant 60 km/h legt sie etwa drei Kilometer lokal emissionsfrei zur&uuml;ck. &nbsp;</p> <p> Das Audi-Flaggschiff ist als hocheffizienter Parallelhybrid konzipiert. Der 2.0 TFSI, in&nbsp;einigen Bereichen modifiziert, bringt es auf 155 kW (211 PS) und 350 Nm Drehmoment, das zwischen 1.500 und 4.200 1/min anliegt. Der Verbrennungsmotor&nbsp;arbeitet mit einem scheibenf&ouml;rmigen Elektromotor zusammen, der 40 kW (54 PS)&nbsp;leistet und 210 Nm abgibt. &nbsp;</p> <p> Die permanent erregte Synchronmaschine nimmt den Raum des Drehmomentwandlers vor der modifizierten Achtstufen-tiptronic ein. Eine Lamellenkupplung, die&nbsp;im &Ouml;lbad l&auml;uft, verbindet oder trennt den Elektromotor und den TFSI. Die Kupplung&nbsp;arbeitet in jeder Situation hochpr&auml;zise und sanft. Das komfortabel und schnell&nbsp;schaltende Hybridgetriebe leitet die Momente auf die Vorderr&auml;der; mit seiner&nbsp;gro&szlig;en Gangspreizung tr&auml;gt es zur Effizienz des Audi A8 hybrid bei.&nbsp;</p> <p> Die kurzfristige Systemleistung von 180 kW (245 PS) und das Systemdrehmoment&nbsp;von 480 Nm sorgen f&uuml;r sehr agile Fahrleistungen. Der Audi A8 hybrid sprintet in &nbsp;7,7 Sekunden von null auf 100 km/h und weiter bis 235 km/h. Sein Verbrauch im&nbsp;EU-Zyklus betr&auml;gt weniger als 6,4 Liter pro 100 km, die CO2-Emission bleibt unter&nbsp;148 Gramm pro km (alle Angaben vorl&auml;ufig).&nbsp;</p> <p> Der Audi A8 hybrid kann bis 100 km/h Tempo rein elektrisch fahren; bei konstanten&nbsp;60 km/h erzielt er bis zu drei Kilometer Reichweite. Der Fahrer kann zwischen drei&nbsp;Programmen w&auml;hlen. Das Kennfeld EV r&auml;umt dem elektrischen Antrieb Vorrang ein,&nbsp;das Programm D steuert beide Motoren effizient. Der Modus S und die Tippgasse der&nbsp;tiptronic sind auf eine sportliche Fahrweise ausgelegt. Die Hybrid-Limousine kennt&nbsp;f&uuml;nf Betriebszust&auml;nde: Sie kann nur mit dem TFSI, rein elektrisch oder im&nbsp;Hybridmodus fahren; zudem kann sie rekuperieren und boosten. Zwei Anzeigen&nbsp;visualisieren f&uuml;r den Fahrer alle Betriebszust&auml;nde im Detail.&nbsp;</p> <div> <p> Die Lithium-Ionen-Batterie, die 36,7 Kilogramm wiegt, sitzt im Crash-sicheren&nbsp;Bereich des Gep&auml;ckraums. Sie stellt 1,3 kWhNominalenergie bereit und leistet bis&nbsp;zu 40 kW. Je nach Bedarf wird sie auf zwei Wegen mit Luft gek&uuml;hlt &ndash; &uuml;ber ein&nbsp;Gebl&auml;se aus dem Innenraum und &uuml;ber einen eigenen K&auml;ltekreislauf, der an die&nbsp;Klimaautomatik gekoppelt ist. So bleibt sie &uuml;ber weite Bereiche in jenem&nbsp;Temperaturfenster, in dem sie ihr Potenzial voll aussch&ouml;pfen kann. Der Elektromotor und die kompakte Leistungselektronik, die zwischen ihm und der Batterie als&nbsp;Regler dient, werden mit Wasser gek&uuml;hlt.&nbsp;</p> <p> Optisch ist der Audi A8 hybrid an dezenten Details zu erkennen. Die zehn Speichen&nbsp;seiner Leichtmetallr&auml;der &ndash; serienm&auml;&szlig;ig mit 18, optional mit 19 Zoll Durchmesser erinnern an Turbinenschaufeln. Hybrid-Schriftz&uuml;ge zieren die Karosserie, als&nbsp;exklusive Lackierung steht Arktissilber zur Wahl. Die Metalliclackierung, eine&nbsp;Dreizonen-Klimaautomatik, LED-Scheinwerfer und das Bose Soundsystem sind Serie.&nbsp;</p> <p> Der Audi A8 hybrid wird eine der leichtesten Limousinen in seiner Klasse sein &ndash; dank&nbsp;der ultra-Leichtbaukompetenz der Marke. Seine Karosserie entsteht in der ASF-&nbsp;Bauweise (Audi Space Frame) komplett aus Aluminium, die B-S&auml;ulen bestehen aus&nbsp;formgeh&auml;rteten ultrahochfestem Stahl. Sie wiegt nur 231 Kilogramm, etwa 40&nbsp;Prozent weniger als eine vergleichbare Konstruktion aus Stahl. &nbsp;</p> </div>

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Ford Focus-Offensive: Attraktive Flatrate Full-Service-Leasingangebote für Firmenkunden

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/fordfocus1.jpg" style="width: 250px; height: 180px; " /></p> <p> Ford und die Ford Bank bieten allen Gewerbetreibenden ab sofort besonders attraktive Mobilit&auml;tsangebote f&uuml;r den neuen Ford Focus. Im besonderen Blickpunkt steht dabei die bei Gewerbetreibenden stark nachgefragte Kombi-Version &bdquo;Turnier&ldquo; des neuen Ford Focus, die in Deutschland im Mai auf den Markt kam. So ist zum Beispiel der neue Ford Focus Turnier mit dem 1,6-Liter-TDCi-Dieselmotor (85 kW/115 PS) in der Ausstattungsversion Trend f&uuml;r eine Ford Flatrate Full-Service-Rate von 278 Euro (netto) pro Monat bei einer Ver-tragslaufzeit von 36 Monaten, einer Gesamtfahrleistung von 60.000 Kilometern und ohne Lea-sing-Sonderzahlung verf&uuml;gbar. Die bis Ende dieses Jahres befristeten Ford Flatrate Full-Service-Aktionskonditionen f&uuml;r den neuen Ford Focus (alle Karosserieversionen) sind bundes-weit bei den teilnehmenden Ford-H&auml;ndlern verf&uuml;gbar.</p>

Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>