Die Nutzungswertbesteuerung von Dienstwagen nach der Listenpreismethode (1-%-Regelung)

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Wer einen Dienst- oder Firmenwagen auch privat nutzt, muss für dieses Privileg Steuern zahlen. Das ist an sich nichts Neues. Für den Arbeitnehmer stellt die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs dar. Die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu Privatfahrten erfolgt grundsätzlich nach der Listenpreismethode, die seit 1996 Anwendung findet. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Bewertungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Obwohl die Listenpreismethode – umgangssprachlich auch als 1-%-Regelung bezeichnet - der Steuervereinfachung dienen sollte und nunmehr bereits über ein Jahrzehnt gilt, wird immer noch heftig darüber gestritten, welche Kosten hiermit nun im Einzelnen eigentlich abgegolten werden. Angesichts der differenzierten Rechtsprechung und der unterschiedlichen Meinungen in steuerrechtlichen Fachkreisen ist es für Fuhrparkbetreiber und Fuhrparkverantwortliche umso wichtiger, hier den Überblick zu behalten.

 

Rechtsgrundlagen für die Dienstwagenbesteuerung:

 

Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von firmeneigenen Geschäftswagen bzw. Dienstwagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG), den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) und diversen Verwaltungsanweisungen durch Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben), mit denen die Handhabung einzelner Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung vorgegeben worden ist. Hier sind vor allem zu berücksichtigen:

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•    § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG:

 

zuletzt geändert durch Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006, BGBl. I 2006, S.1095: Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden; Nachweispflichten

 

•    R 31 Absatz 9 LStR mit Hinweisen

 

•    BMF-Schreiben vom 28.05.1996, Az. IV B 6 - S 2334 - 173/96,

 

Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer, BStBl I 1996, S.654

 

•    BMF-Schreiben vom 11.12.2001, Az. IV C 5 - S 2351 - 300/01,

 

Entfernungspauschalen 2001, BStBl I, 2001, S. 994

 

•    BMF-Schreiben vom 21.01.2002, Az. IV A 6 - S 2177 - 1/02:

 

Betriebliches Kraftfahrzeug: Privatnutzung, BStBl I, 2002, S.148

 

•    BMF-Schreiben vom 27.08.2004, Az. IV B 7 - S 7300 - 70/04:

 

Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999, BStBl I, 2004, S.864

 

•    BMF-Schreiben vom 07.07.2006; Az. IV B 2-S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06:

 

1 %-Regelung bei betrieblichem Kfz: Nachweispflichten, BStBl I, 2006, S.446

 

•    BMF-Schreiben vom 01.12.2006, Az. IV C 5 - S 2351 - 60/06:

 

Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007, BStBl I, 2006, S.778

 

Grundsätzliches zur Dienstwagenbesteuerung: Anwendungsbereich der 1-%-Regelung

 

Voraussetzung für die Anwendung der Listenpreismethode ist, dass ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Die 1-%-Regelung ist auch auf gemietete oder geleaste Fahrzeuge anzuwenden, wenn diese zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer geringeren Nutzungsanteile von unter 50 % nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, sind Privatfahrten usw. neuerdings nur noch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie dem sog. gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurden. Gehört das Fahrzeug zum Privatvermögen, können durch die betriebliche Verwendung insoweit aber Betriebsausgaben entstehen.

 

Für die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer bestimmt § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG, dass die sog. Listenpreismethode oder auch 1-%-Methode des § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG für die privatnützige Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend gilt. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und zählt zum Arbeitseinkommen i.S.v. § 2 LStDV.

 

Unter die private Nutzung fallen typischerweise Urlaubs- oder Einkaufsfahrten, Besuche von Freunden und Verwandten oder Fahrten zum Arzt, wobei die Fahrten sowohl von dem Arbeitnehmer als auch von dessen Angehörigen oder anderen nahe stehenden Personen durchgeführt werden können. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Entsprechendes gilt bei der Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

 

Das Finanzamt setzt den Wert dieser privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs danach für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer an. Bei einem 25.000-Euro-Wagen sind das immerhin 3.000 Euro im Jahr, um die sich das zu versteuernde Einkommen erhöht. Wird das privat mit genutzte Fahrzeug im Laufe eines Wirtschaftsjahres ausgewechselt – also bei Kauf eines neuen Fahrzeugs gegen Inzahlungnahme des alten Wagens, ist im Monat des Fahrzeugwechsels der Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat.

 

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Ermittlung des Privatanteils auch durch die Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, also mittels der auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen vorzunehmen. Jedoch ist hierfür Voraussetzung, dass das Verhältnis der Privatfahrten zu den dienstlich veranlassten Fahrten anhand der für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sowie durch entsprechende Belege nachgewiesen wird. Ähnlich ist auch zu verfahren, wenn Bezieher von Überschusseinkünften den Dienstwagen zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten nutzen können. Auch hier wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf Grund der Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises angesetzt. Dieser Wert erhöht sich nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden darf.

 

Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode regeln damit einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Vorteile abgegolten werden. Beide Methoden stellen unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit. Grundsätzlich ist man an die gewählte Methode - Listenpreis oder Fahrtenbuch - für das gesamte Wirtschaftsjahr gebunden. Ein unterjähriger Wechsel zwischen den Methoden ist nicht möglich, es sei denn, das Fahrzeug wird ausgetauscht.

 

Was wird mit der 1-%-Regelung alles abgegolten?

 

Bislang ist nicht höchstrichterlich geklärt, welche Fahrzeugkosten im Einzelnen durch die 1-%-Regelung abgegolten werden. Der BFH hatte sich erstmals im Jahr 2005 (BFH, Urteil vom 14.09.2005, Az.: VI R 37/03, BStBl II 2006, S.72) eingehend damit auseinander gesetzt, welche Kosten unter die "insgesamt entstehenden Aufwendungen" fallen. Zu den durch die 1-%-Regelung abgegoltenen Aufwendungen zählen danach nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs dienen und die im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen.

 

Erfasst werden daher

 

•    die von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe

 

•    sowie regelmäßig wiederkehrende Kosten.

 

Letztere lassen sich als Fixkosten entweder den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen oder fallen in Abhängigkeit von der Fahrleistung bei unterstellt gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch in gleicher Höhe an - und zwar unabhängig davon, ob der Anlass der Fahrt privater oder beruflicher Natur ist. Für derartige Kosten ist eine Aufteilung im fahrleistungsbezogenen Kilometerverhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode durchaus sinnvoll.

 

Zu den regelmäßig wiederkehrenden Kosten zählen beispielsweise

 

•    die Haftpflichtversicherung,

 

•    anderweitige Versicherungskosten,

 

•    die Kraftfahrzeugsteuer,

 

•    Abschreibungen, Darlehenszinsen,

 

•    Reparaturkosten und die

 

•    Garagenmiete.

 

Nicht zur Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1 %-Regelung gehören jedoch

 

die Kosten für

 

•    die Fahrzeugüberführung (kein Bezug zum Listenpreis),

 

•    einen weiterer Satz Reifen einschließlich Felgen wie z.B. Winterreifen, (vgl. R 31 Absatz 9 Satz 6 LStR),

 

•    die Beschriftung des Firmenwagens (kein Bezug zum Listenpreis),

 

•    ein Autotelefon (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG),

 

•    eine Freisprecheinrichtung (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG).

 

Die Zuordnung von Aufwendungen im Grenzbereich wie z.B. Straßenbenutzungsgebühren, Unfallkosten oder Chauffeurkosten ist schwieriger und daher differenziert zu betrachten. Diese Kosten dienen nämlich nicht regelmäßig unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs und fallen daher auch nicht unbedingt zwangsläufig im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung an.

 

Hierzu gilt im Einzelnen folgendes:

 

•    Zahlungen des Arbeitgebers für einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Euro-Schutzbrief sind bei einem Dienstwagen mit Möglichkeit der Privatnutzung nicht im Nutzungsvorteil nach der 1 %-Methode enthalten. Die mit dem ADAC-Euro-Schutzbrief verbundenen Beitragszahlungen sind nicht als Bestandteil der durch den Dienstwagen insgesamt entstehenden Aufwendungen anzusehen. Es handelt sich bei der Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber vielmehr um sog. Barlohnzahlungen, die nach § 8 Abs. 1 EStG mit dem Nennwert als Einnahmen des Arbeitnehmers anzusetzen sind.

 

•    Chauffeurkosten: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ein betriebliches Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende Nutzungswert - gleich ob pauschal oder individuell ermittelt - nach R 31 Abs. 10 Nr. 2 LStR 2005 wie zu erhöhen, und zwar  um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird, um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug häufig selbst steuert und um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug weit überwiegend selbst steuert.

 

•    Mautgebühren und Vignettekosten sind nicht ohne weiteres mit dem Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbunden. Vielmehr sind diese Kosten auf das Befahren gebührenpflichtiger Straßen und Wege zurückzuführen und fallen fort, sobald der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug auf das mautfreie öffentliche Straßennetz ausweicht. Der Anlass für die Benutzung solcher gebührenpflichtiger Strecken kann sowohl dienstlicher als auch privater Natur sein. Derartige Aufwendungen sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt zu beurteilen, und zwar auch im Anwendungsbereich der 1 %-Regelung. Gleiches gilt für Aufwendungen für Fähren, Brücken, Tunnel oder Reisezüge, da diese Kosten ebenfalls nicht unmittelbar mit der Kfz-Nutzung zusammen hängen.

 

•    Parkgebühren und Anwohnerparkberechtigungen gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs und sind vielmehr nach R 40a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LStR 2005 in voller Höhe als Reisenebenkosten abziehbar. Im Umkehrschluss heißt dies, dass Parkgebühren jedenfalls dann keine abziehbaren Betriebsausgaben darstellen, wenn sie bei Privatfahrten anfallen. Der BFH ist der Ansicht, dass das Parken eines Dienstwagens vor dem Privathaus ebenso wie das Parken in der Betriebs- oder Privatgarage nicht der privaten Nutzung zuzurechnen ist. Bei den Gebühren für Anwohnerparkplätze oder Stadtteilparklizenzen ist die Grenze zu den Garagekosten fließend, sodass auch diese Kosten „eigentlich“ in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einbezogen werden müssen.

 

•    Unfallkosten gehören zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Aufwendungen. Die Abgeltungsfunktion der Nutzungswertpauschalierung schließt eine veranlassungsbezogene Zuordnung konkreter Aufwendungen zu einzelnen Fahrten aus. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob ein Unfall mit dem betrieblichen Fahrzeug sich auf einer privaten oder betrieblichen Fahrt ereignet hat. Ebenso wenig ist es erheblich, ob ein Unfall schuldhaft verursacht worden ist. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit eindeutig. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine grob pauschalierende Regelung gewählt. Zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Fahrzeugaufwendungen gehören nach Auffassung des FG Köln (Urteil vom 08.12.2004, Az. 14 K 2612/03, EFG 2005, S.589, rechtskräftig) daher auch die Unfallkosten anlässlich einer Privatfahrt.

 

•    Bei Versicherungsprämien ist danach zu differenzieren, ob die Versicherung dem Ersatz von Schäden am Fahrzeug, für das der Nutzungswert zu ermitteln ist, dient oder vor der Inanspruchnahme für Schäden Dritter schützt bzw. Personenschäden ersetzt. Im ersten Fall sind die Prämien Teil der Gesamtkosten. Im zweiten Fall werden die Prämien grundsätzlich nicht für das Fahrzeug aufgewandt und sind demzufolge nicht von der 1 %-Regelung erfasst. Eine Ausnahme bildet die Haftpflichtversicherung, die notwendige Nutzungsvoraussetzung für das Fahrzeug ist.

 

Änderungen im Jahre 2006

 

Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 wurde die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1%-Regelung) rückwirkend zum 1. Januar 2006 geändert. Es sieht für die nach dem 31.12.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre vor, dass die Anwendung der Listenpreisregelung bzw. sog. 1-%-Regelung für die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer nur noch für Fahrzeuge zulässig ist, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Die Anwendung der 1-%-Regelung ist damit auf Fahrzeuge des sog. notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %; vgl. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG) beschränkt. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % muss der Anteil der privaten Nutzung entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder anhand einer Schätzung ermittelt werden.

 

Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer als Dienstwagen stellt aus Sicht des Arbeitgebers eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Das Fahrzeug ist dann notwendiges Betriebsvermögen, selbst wenn es dem Arbeitnehmer erlaubt ist, das Fahrzeug für private Zwecke zu nutzen. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt erhalten, sind davon also nicht betroffen. Auch Geschäftsführer einer GmbH zählen steuerrechtlich zu den Arbeitnehmern; auch für sie gilt die Neuregelung ab 2006 also nicht. Anders kann sich die Sachlage aber darstellen, wenn es ein GmbH-Geschäftsführer zugleich Allein- oder Mitgesellschafter der GmbH ist; hier stellt sich dann die Frage, ob der Nutzungswert des Fahrzeugs ausnahmsweise eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn die Zuwendung des Vorteils auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruht. Im Prinzip gilt also für die Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber, dass die Bewertung des geldwerten Vorteils weiterhin nach den bisherigen Vorschriften durch 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch erfolgt. Im Einzelfall sollte man sich durch einen Steuerberater oder einen im Steuerrecht qualifizierten Anwalt beraten lassen.

 

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar

 

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de

 

Internet: www.fischer-lohmar.de

 

 

 

Steuerrecht – nützliche Hinweise zur 1-Prozent-Methode (Listenpreismethode)

 

Als Geschäftswagen wird ein Kraftfahrzeug bezeichnet, welches dem Betrieb des Unternehmens dauerhaft dient. Dieser wird mit seinen Anschaffungskosten aktiviert. Die laufende Abschreibung führt dann zu Betriebsausgaben. Wird der Geschäftswagen auch für private Zwecke genutzt, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der Lohnsteuer zu unterwerfen. Für die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer enthält § 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine besondere Bestimmung. Danach gilt die sog. 1-Prozent-Methode des § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG für die privatnützige Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und zählt zum Arbeitseinkommen i.S.v. §  2 LStDV.

 

Der geldwerte Vorteil kann nach der Listenpreismethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, für welche Art von Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.

 

Bei der Listenpreismethode ist dies wie folgt:

 

•    Privatfahrten: Wenn Sie kein Fahrtenbuch führen,  versteuern Sie monatlich 1-Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerten Vorteil zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als Einkommen.

 

•    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.

 

•    Fahrten bei doppelter Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort sind 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen.

 

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (in den Fällen der Firmenwagengestellung nach der 1%-/0,03%-Regelung) gilt für den Listenpreis (gemäß R 31 Abs. 9 LStR) folgendes:

 

•    Ausgangspunkt ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (einschließlich der Umsatzsteuer) für das Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung;

 

•    hinzu kommen die Kosten für Sonderausstattung (z. B. Klimaanlage, Autoradio, Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) – auch wenn diese erst nachträglich in das Kfz eingebaut wird (R 31 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 6 LStR). Der geldwerte Vorteil erhöht sich in diesem Fall ab dem Monat des Einbaus.

 

Gemäß BMF-Schreiben vom 10.6.2002 (IV C 5 – S 2334 – 63 – 02) gilt diese Regelung auch für ein Navigationsgerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. In diesem Fall ist ebenfalls das gesamte Gerät zu berücksichtigen; es ist nicht zulässig, einen auf den Telekommunikationsteil entfallenden Kostenanteil herauszurechnen. Eine solche Minderung des Ansatzes der Sonderausstattung würde sowohl dem Vereinfachungszweck der pauschalen Nutzungswertermittlung als auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG widersprechen, der Sonderausstattungen ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einbezieht.

 

Ausnahme:  als bislang einzige Sonderausstattung, die anerkanntermaßen nicht berücksichtigt wird, sieht der Bundesfinanzhof das Autotelefon an, denn dieses sei stets aus beruflich motivierten Gründen installiert. Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt wegen der besonderen Steuerbefreiungsvorschrift für Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nr. 45 EStG) außer Ansatz.

 

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.6.2004 (Az.18 K 879/03 E) gehören hingegen auch Navigationsgeräte (auf Satellitenbasis gestützte Navigationssysteme) nicht zur zu versteuernden Sonderausstattung. Zur Begründung führt das Finanzgericht aus, dass es sich dabei um Kommunikationsgeräte handele. Deren Überlassung durch den Arbeitgeber und die private Nutzung ist – wie die von Autotelefonen – steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Entsprechend dürfe der Wert eines Navigationsgerätes auch nicht bei der 1-%-Versteuerung mit berücksichtigt werden.

 

Mit dieser Entscheidung hat sich FG Düsseldorf gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung gestellt. Gemäß BMF-Schreiben vom 10.6.2002, Az. IV C 5 - S 2334 - 63/02, DStR 2002, 1667) gilt diese Regelung auch für ein Navigationsgerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. Erwartungsgemäß hat die Finanzverwaltung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. VI R 37/04) (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.6.2004, Az. 18 K 879/03 E). Das Verfahren ist noch beim BFH anhängig.

 

Praxistipp - Behandeln Sie Ihr Navigationsgerät steuerlich wie ein Autotelefon und lassen die Kosten hierfür bei der Versteuerung der Privatnutzung des Geschäftswagen außen vor. Schlägt das Finanzamt diese Kosten dennoch auf, können Sie dagegen unter Verweis auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: VI R 37/04) Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung durch den BFH beantragen. Sollte der BFH "dienstwagenfahrer-freundlich" entscheiden, profitieren Sie davon, ohne selbst prozessieren zu müssen.

 

Praxistipp - wenn Sie das Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen : Steht fest, dass für Sie einen vollen Kalendermonat keinen Firmenwagen zur privaten Verfügung steht, verzichtet der Fiskus auf den Ansatz des geldwerten Vorteils (BMF-Schreiben vom 28. 5. 1996, AZ: IV B 6 - S 2334 - 173/96). In Krankheits- oder Urlaubsfällen kann es daher sinnvoll sein, den Firmenwagen den gesamten Monat im Betrieb abzustellen. Der lohnsteuerpflichtige Jahreswert des Sachbezugs Firmenwagen vermindert sich dadurch jeweils um 1/12 der betreffenden Monate.

 

Praxistipp – Freibetrag für die Sonderausstattung steuerlich wirksam?

 

Sofern Arbeitnehmer ein neues Geschäftsfahrzeug erhalten und einen Freibetrag für die Sonderausstattung eingeräumt erhalten, den sie aber nicht voll ausschöpfen, stellt sich die Frage, ob dieser Betrag steuerlich geltend gemacht werden kann? 

 

Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des PKW wird die in der Praxis vermutlich häufigste Variante der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber die erfolgsneutrale Kürzung der Anschaffungskosten um den Zuschuss des Arbeitnehmers sein. Die Abschreibung wird in diesem Fall von den Anschaffungskosten ermittelt, welche zuvor um den Zuschuss gekürzt wurden. Da sich der Zuschuss über die geringere AfA und die dadurch geringeren Gesamtkosten des Fahrzeugs bereits mindernd auf den Nutzungsvorteil auswirken, ist eine zusätzliche Anrechnung der Zuzahlung des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr ausgeschlossen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes  (BFH 23.10.1992 - VI R 1/92; BStBl 1993 II S. 195 letzter Absatz).

 

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar

 

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de

 

Internet: www.fischer-lohmar.de

 

 

 

+++ Steuertipp +++

 

Rußpartikelfilter eingetragen?

 

- Praktische Hinweise für die steuerliche Förderung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern -

 

Bund und Länder haben im März dieses Jahres mit Wirkung zum 1. April 2007 das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert und damit steuerliche Anreize für den nachträglichen Einbau von umweltfreundlichen Rußpartikelfiltern in Diesel-Pkw geschaffen. Das vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 (BGBl 11/2007 Teil 1, S. 356) sieht in § 9a Abs. 1 KraftStG vor, dass die Steuersätze in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 nur für Personenkraftwagen mit Dieselmotor und ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) um 1,20 Euro je angefangene hundert Kubikzentimeter Hubraum anzuheben sind. Wer auf den Filter verzichtet, muss also ab dem 1. April 2007 an im Rahmen der sog. Malus-Regelung vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer zahlen.

 

Steuernachlass nur bei Nachrüstung

 

Wird jedoch ein Rußpartikelfilter nachgerüstet, erhält man für dessen nachträglichen Einbau einen einmaligen Steuernachlass bei der Kfz-Steuer. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 wird die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem für Personenkraftwagen mit Dieselmotor durch eine befristet Steuerbefreiung in Höhe von 330 Euro gefördert, wenn die Erstzulassung dieser Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2007 lag. Die Steuerbefreiung befristet und beginnt am Tag der Nachrüstung, frühestens jedoch am 1. April 2007. Sie endet nach § 3c Abs. 2 KraftStG, wenn die Befreiung einen Wert von 330 Euro erreicht hat. Als nachgerüstet gilt ein Fahrzeug, wenn es nach der ersten Anmeldung zum Verkehr auf öffentliche Straßen mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet wird.

 

Das Finanzamt kennt in der Regel die Fahrzeug-Zulassungsdaten

 

Die Kfz-Steuer-Stelle des Finanzamts übernimmt die Daten der Kfz-Zulassungsstelle. Denn für die Frage, ob ein Fahrzeug besonders partikelreduziert ist, ist die Kfz-Zulassungsbehörde zuständig. Diese entscheidet nach der Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO und bescheinigt die Feststellung der PM-Stufen 1-5 in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter "Bemerkungen". Diese Feststellung wird an die Finanzbehörden übermittelt. Von dort erhält der Fahrzeughalter dann einen entsprechenden Anpassungsbescheid. In der Regel wird also bei der Steuerbemessung berücksichtigt, ob ein Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet worden ist.

 

Zurzeit führen dennoch Bescheide der Finanzverwaltung zur Verärgerung, weil vielen Haltern trotz Ausrüstung ihres Dieselfahrzeugs mit Rußpartikelfilter eine erhöhte Kraftfahrzeugsteuer in Rechnung gestellt wird. In diesen Fällen hat das Finanzamt den Filter also gar nicht berücksichtigt. Grund dafür ist regelmäßig, dass dem Straßenverkehrsamt die notwendigen Informationen bei der Zulassung der Fahrzeuge nicht zur Verfügung gestanden haben. Einige Fahrzeughersteller haben nämlich erst jetzt die zum Teil serienmäßige Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Partikelfilter an das Kraftfahrtbundesamt zur Aufnahme in die jeweiligen Datenblätter gemeldet. Im Fahrzeugdatensatz muss also der Herstellercode entsprechend ergänzt werden, z. B. mit dem Zusatz „'Stufe PM 5 ab Tag der Erstzulassung“. Dies führt dazu, dass für viele Diesel-PKW mit Rußpartikelfilter, die ab 2005 bis heute zugelassen worden sind, die Fahrzeugpapiere berichtigt werden müssen. Über die entsprechenden beim Kraftfahrtbundesamt aktualisierten Datensätze können auch alle örtlichen Zulassungsstellen verfügen und damit die Fahrzeugpapiere entsprechend ändern. Dies wird dann wiederum den zuständigen Finanzämtern gemeldet. Falls die Kfz-Zulassungsstelle noch nicht über die entsprechenden Daten verfügen sollte, kann der Fahrzeughalter die benötigten Datenblätter auch auf Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt zur Vorlage bei der Zulassungsstelle anfordern.

 

Tipp: Wer seinen Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet hat, sollte unbedingt nachsehen, ob dies auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

 

Ist der Filter noch nicht in den Papieren eingetragen, müssen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erst noch von der für Sie zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde festgestellt werden. Dafür muss der Halter eines Diesel-Pkw unverzüglich nach der Nachrüstung folgende Unterlagen der Kfz-Zulassungsbehörde vorlegen: •    Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II),

 

•    Bescheinigung einer zur Abgasuntersuchung berechtigten Werkstatt über den Einbau des Rußpartikelfilters oder Herstellerbescheinigung,

 

•    Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für den Filter und

 

•    gültige Bescheinigung der Abgas- und Hauptuntersuchung.

 

Die Zulassungsstelle benötigt im Übrigen eine Bescheinigung des Herstellers, insbesondere wenn das Wort „Partikel- oder Rußfilter“ nicht in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung auftaucht. Die Eintragung des Partikelfilters in die Fahrzeugpapiere ist kostenpflichtig.

 

Was ist gegen den unrichtigen Steuerbescheid zu tun?

 

Gegen einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, der den im Dieselfahrzeug eingebauten Rußpartikelfilter nicht berücksichtigt, sollte schriftlich Einspruch eingelegt werden. Nur damit kann verhindert werden, dass der Steuerbescheid mit dem falschen Inhalt bestandskräftig wird. Bis zur vollständigen Klärung der Angelegenheit sollte außerdem gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abgabenordnung (AO) beantragt werden. Denn sonst wird die Steuerzahlung trotz Einspruch fällig. Vorsorglich kann zugleich eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen werden, da gegebenenfalls trotz Einspruch und Aussetzung der Vollziehung vom Konto abgebucht werden kann.

 

Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar

 

Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de

 

Internet: www.fischer-lohmar.de

 

   

1 Kommentare

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Anonym

13.04.2016 16:08
1

Hallo Herr Fischer, wie sieht die Besteuerung aus, wenn der Arbeitnehmer in Form einer Vergütungsabrede einen privaten Nutzungsanteil in Form einer KFZ-Vollkostenrate und einer Benzinpauschale bezahlt. Mindern die gezahlten Beiträge den Nutzungswert und somit die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils? Vergleiche Lohnsteuerrichtlinie 2002 R31 Absatz 9 Nummer 4 bzw. Nachfolgeregelung. VG Thomas

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Der neue Crafter 4MOTION

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/crafter.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> -&nbsp;<strong>Allradantrieb f&uuml;r h&auml;rtesten Offroad-Einsatz&nbsp;</strong></p> <p> -&nbsp;<strong>Mit 3,5 oder 5,0 Tonnen ins Gel&auml;nde&nbsp;</strong></p> <p> -&nbsp;<strong>Komplette Allrad-Palette vom Caddy bis zum Crafter&nbsp;</strong></p> <p> &nbsp;</p> <p> <strong>Der neue Volkswagen Crafter &uuml;berzeugt seit&nbsp;</strong><strong>dem Fr&uuml;hjahr 2011 durch seine durchzugsstarken und sparsamen&nbsp;</strong><strong>Vierzylinder-TDI-Motoren &ndash; jetzt geht er als Crafter 4MOTION mit Achleitner&nbsp;</strong><strong>Allradantrieb auch ins Gel&auml;nde: Der &ouml;sterreichische Allrad-Spezialist hat&nbsp;</strong><strong>ein Allradsystem entwickelt, das f&uuml;r &uuml;berzeugende Traktion auch abseits&nbsp;</strong><strong>befestigter Wege sorgt. Der Crafter 4MOTION ist dank hochwertiger Allrad-</strong><strong>Technik im Rahmen seiner physikalischen Gesetzm&auml;&szlig;igkeiten so&nbsp;</strong><strong>gel&auml;ndeg&auml;ngig wie ein waschechter Gel&auml;ndewagen. &nbsp;</strong><strong>Seine Premiere feiert der neue Crafter 4MOTION mit Achleitner&nbsp;</strong><strong>Allradantrieb auf der heute in Paris stattfindenden Pressekonferenz zur&nbsp;</strong><strong>Dakar 2012, an der der Allrad-Crafter neben dem Amarok als&nbsp;</strong><strong>Begleitfahrzeug teilnehmen wird. Die deutsche Publikumspremiere des&nbsp;</strong><strong>Crafter 4MOTION findet am 13. November auf der Messe Agritechnica in&nbsp;</strong><strong>Hannover statt.&nbsp;</strong></p> <p> Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist auslegt auf den Einsatz im&nbsp;extremen Gel&auml;nde wie es der steigende Markt f&uuml;r gel&auml;ndeg&auml;ngige Transporter&nbsp;zunehmend erfordert. Besonders Versorger alternativer Energiekonzepte m&uuml;ssen&nbsp;verst&auml;rkt in Regionen vordringen, die nur selten &uuml;ber eine Infrastruktur verf&uuml;gen.&nbsp;Aber auch das Baugewerbe sowie Rettungsdienste, THW, Feuerwehr und Polizei&nbsp;greifen immer &ouml;fter auf allradangetriebene Fahrzeuge zur&uuml;ck. Ein Trend, den&nbsp;Volkswagen Nutzfahrzeuge seit Jahren mit den etablierten 4MOTION-Modellen&nbsp;der &auml;u&szlig;erst erfolgreichen Volkswagen Transporter T5 (zirka 11 Prozent&nbsp;Allrad/Jahr) und Volkswagen Caddy (zirka 6 Prozent Allrad/Jahr) und nat&uuml;rlich&nbsp;dem Amarok gestaltet. &nbsp;</p> <p> Grund genug, den gr&ouml;&szlig;ten Transporter von Volkswagen Nutzfahrzeuge nun&nbsp;gleichfalls mit einem vollwertigen Allradsystem auszur&uuml;sten. Um jedoch den hohen zu bewegenden Massen eines Crafter w&auml;hrend extremer Offroad-Eins&auml;tze&nbsp;Rechnung zu tragen, kommt das Allradsystem der Firma Achleitner mit&nbsp;Gel&auml;ndeuntersetzung (2,5:1) zum Einsatz. Es definiert sich &uuml;ber eine&nbsp;permanente, gleichm&auml;&szlig;ige (50:50) Kraftverteilung an beide Achsen mit&nbsp;serienm&auml;&szlig;iger Differenzialsperre im Verteilergetriebe und an der Hinterachse.&nbsp;Optional l&auml;sst sich auch eine Sperre f&uuml;r die Vorderachse ordern. So ger&uuml;stet, ist&nbsp;es erst die Physik, die dem Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb&nbsp;Grenzen setzt. Denn wenn alle Sperren aktiviert sind, kann ein Rad bis zu 100&nbsp;Prozent des Antriebsmomentes &uuml;bertragen. Ein Ausgleich der unterschiedlichen&nbsp;Momente im Antriebsstrang findet nicht mehr statt. Schlupf entsteht nur noch an&nbsp;der schw&auml;chsten Stelle: zwischen Reifenprofil und Untergrund.&nbsp;Umfangreich sind die Ver&auml;nderungen, die die Firma Achleitner an der&nbsp;einzelradaufgeh&auml;ngten Vorder- und starren Hinterachse vorgenommen hat.&nbsp;Verst&auml;rkte Federn mit mehr Weg, h&auml;rtere Sto&szlig;d&auml;mpfer mit progressiver Kennung&nbsp;und ge&auml;nderte Stabilisatoren sind nur der offensichtliche Teil der&nbsp;Modifizierungen. Sie ergeben in Summe und abh&auml;ngig von der gew&auml;hlten&nbsp;Bereifung (f&uuml;r Offroad oder Stra&szlig;e) eine H&ouml;herlegung von rund zehn&nbsp;Zentimetern. &nbsp;</p> <div> <p> Als Motorisierung steht ausschlie&szlig;lich das leistungsst&auml;rkste und&nbsp;durchzugskr&auml;ftigste Aggregat des Crafter mit 120 kW (163 PS) zur Verf&uuml;gung.&nbsp;Der auch aus dem Amarok und Transporter bekannte 2.0-Liter-Biturbo entwickelt&nbsp;schon bei 1.800 Umdrehungen sein maximales Drehmoment von stattlichen 400&nbsp;Newtonmetern. Genug Kraft, um im Bedarfsfall per Knopfdruck im untersetzten&nbsp;ersten Gang im schwersten Gel&auml;nde mit voller Beladung &ndash; egal ob als 3,5- oder&nbsp;5,0-Tonner &ndash; anzufahren und weiterzukommen. &nbsp;</p> <p> Den Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb gibt es in allen von&nbsp;Volkswagen bekannten Karosserievarianten &ndash; als Kombi, als Kastenwagen, wie&nbsp;auch als Fahrgestell oder als Pritschenwagen mit Einzel- oder Doppelkabine, mit&nbsp;unterschiedlichen Radst&auml;nden und Dachformen. &nbsp;Der Aufpreis durch den von Achleitner nachtr&auml;glich ausgef&uuml;hrten Allrad-Umbau&nbsp;gegen&uuml;ber einem Modell mit Heckantrieb bel&auml;uft sich auf rund 19.950 Euro&nbsp;(netto).&nbsp;</p> <p> Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist ab sofort beim Volkswagen&nbsp;Nutzfahrzeuge Partner bestellbar. Der Kunde hat damit bei diesem sogenannten&nbsp;Zwei-Rechnungs-Fahrzeug nur einen Ansprechpartner f&uuml;r die Bestellung sowie&nbsp;f&uuml;r Service und Gew&auml;hrleistung, dies wird &uuml;ber ausgew&auml;hlte Nutzfahrzeug-&nbsp;Partner erfolgen. Die ersten Auslieferungen sind f&uuml;r den Beginn des Jahres 2012&nbsp;vorgesehen.&nbsp;</p> </div>

Artikel

Nachhaltige Geschäftsreisen

<p> Deutsche Unternehmen haben im vergangenen Jahr 43,5 Milliarden Euro f&uuml;r 154,8 Millionen Gesch&auml;ftsreisen ausgegeben &ndash; diese Zahlen sind vom Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR) im Rahmen der Gesch&auml;ftsreiseanalyse 2011 erhoben worden. Um zu analysieren, inwiefern die Unternehmen bei der Organisation der Reisen auf die Vermeidung klimasch&auml;dlicher Emissionen achten, hat die T&Uuml;V Rheinland Akademie gemeinsam mit dem VDR das Projekt &bdquo;Nachhaltiger Business Travel in Berlin&ldquo; ins Leben gerufen. Die ersten Ergebnisse besagen, dass die H&auml;lfte der Unternehmen bereits entsprechende Ma&szlig;nahmen umsetzt &ndash; vor allem diejenigen Betriebe mit einer grunds&auml;tzlichen Nachhaltigkeitsstrategie. Ausschlaggebende Motivationsfaktoren seien eine auf schonendem Umgang mit der Umwelt basierende Unternehmensphilosophie sowie der Ausbau eines positiven Images f&uuml;r das Unternehmen. Zwar seien Kosten- und Zeitaspekte bei der Buchungsentscheidung deutlich ausschlaggebender als Nachhaltigkeitskriterien. Trotzdem w&uuml;rden die an der Studie teilnehmenden Unternehmen sowie die Autoren selbst zuk&uuml;nftig gro&szlig;es Potenzial f&uuml;r auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Gesch&auml;ftsreisen sehen. Die Studie ist Teil des seit Mai 2010 laufenden zweij&auml;hrigen Projekts &bdquo;Nachhaltiger Business Travel in Berlin&ldquo;, das aus Mitteln des Europ&auml;ischen Sozialfonds sowie von der Senatsverwaltung f&uuml;r Integration, Arbeit und Soziales Berlin gef&ouml;rdert wird. Der VDR-Fachausschuss Nachhaltigkeit (bestehend aus Experten f&uuml;r Travel Management, Umweltbeauftragten und Vertretern von Leistungsanbietern) steht als fachlicher Berater zur Seite.&nbsp;</p>

Der neue Crafter 4MOTION

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/crafter.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> &bull; <strong>Allradantrieb f&uuml;r h&auml;rtesten Offroad-Einsatz&nbsp;</strong></p> <p> &bull; <strong>Mit 3,5 oder 5,0 Tonnen ins Gel&auml;nde&nbsp;</strong></p> <p> &bull; <strong>Komplette Allrad-Palette vom Caddy bis zum Crafter&nbsp;</strong></p> <p> &nbsp;</p> <p> <strong>Der neue Volkswagen Crafter &uuml;berzeugt seit&nbsp;</strong><strong>dem Fr&uuml;hjahr 2011 durch seine durchzugsstarken und sparsamen&nbsp;</strong><strong>Vierzylinder-TDI-Motoren &ndash; jetzt geht er als Crafter 4MOTION mit Achleitner&nbsp;</strong><strong>Allradantrieb auch ins Gel&auml;nde: Der &ouml;sterreichische Allrad-Spezialist hat&nbsp;</strong><strong>ein Allradsystem entwickelt, das f&uuml;r &uuml;berzeugende Traktion auch abseits&nbsp;</strong><strong>befestigter Wege sorgt. Der Crafter 4MOTION ist dank hochwertiger Allrad-</strong><strong>Technik im Rahmen seiner physikalischen Gesetzm&auml;&szlig;igkeiten so&nbsp;</strong><strong>gel&auml;ndeg&auml;ngig wie ein waschechter Gel&auml;ndewagen. &nbsp;</strong><strong>Seine Premiere feiert der neue Crafter 4MOTION mit Achleitner&nbsp;</strong><strong>Allradantrieb auf der heute in Paris stattfindenden Pressekonferenz zur&nbsp;</strong><strong>Dakar 2012, an der der Allrad-Crafter neben dem Amarok als&nbsp;</strong><strong>Begleitfahrzeug teilnehmen wird. Die deutsche Publikumspremiere des&nbsp;</strong><strong>Crafter 4MOTION findet am 13. November auf der Messe Agritechnica in&nbsp;</strong><strong>Hannover statt.&nbsp;</strong></p> <p> Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist auslegt auf den Einsatz im&nbsp;extremen Gel&auml;nde wie es der steigende Markt f&uuml;r gel&auml;ndeg&auml;ngige Transporter&nbsp;zunehmend erfordert. Besonders Versorger alternativer Energiekonzepte m&uuml;ssen&nbsp;verst&auml;rkt in Regionen vordringen, die nur selten &uuml;ber eine Infrastruktur verf&uuml;gen.&nbsp;Aber auch das Baugewerbe sowie Rettungsdienste, THW, Feuerwehr und Polizei&nbsp;greifen immer &ouml;fter auf allradangetriebene Fahrzeuge zur&uuml;ck. Ein Trend, den&nbsp;Volkswagen Nutzfahrzeuge seit Jahren mit den etablierten 4MOTION-Modellen&nbsp;der &auml;u&szlig;erst erfolgreichen Volkswagen Transporter T5 (zirka 11 Prozent&nbsp;Allrad/Jahr) und Volkswagen Caddy (zirka 6 Prozent Allrad/Jahr) und nat&uuml;rlich&nbsp;dem Amarok gestaltet. &nbsp;</p> <p> Grund genug, den gr&ouml;&szlig;ten Transporter von Volkswagen Nutzfahrzeuge nun&nbsp;gleichfalls mit einem vollwertigen Allradsystem auszur&uuml;sten. Um jedoch den&nbsp;hohen zu bewegenden Massen eines Crafter w&auml;hrend extremer Offroad-Eins&auml;tze&nbsp;Rechnung zu tragen, kommt das Allradsystem der Firma Achleitner mit&nbsp;Gel&auml;ndeuntersetzung (2,5:1) zum Einsatz. Es definiert sich &uuml;ber eine&nbsp;permanente, gleichm&auml;&szlig;ige (50:50) Kraftverteilung an beide Achsen mit&nbsp;serienm&auml;&szlig;iger Differenzialsperre im Verteilergetriebe und an der Hinterachse.&nbsp;Optional l&auml;sst sich auch eine Sperre f&uuml;r die Vorderachse ordern. So ger&uuml;stet, ist&nbsp;es erst die Physik, die dem Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb&nbsp;Grenzen setzt. Denn wenn alle Sperren aktiviert sind, kann ein Rad bis zu 100&nbsp;Prozent des Antriebsmomentes &uuml;bertragen. Ein Ausgleich der unterschiedlichen&nbsp;Momente im Antriebsstrang findet nicht mehr statt. Schlupf entsteht nur noch an&nbsp;der schw&auml;chsten Stelle: zwischen Reifenprofil und Untergrund.&nbsp;Umfangreich sind die Ver&auml;nderungen, die die Firma Achleitner an der&nbsp;einzelradaufgeh&auml;ngten Vorder- und starren Hinterachse vorgenommen hat.&nbsp;Verst&auml;rkte Federn mit mehr Weg, h&auml;rtere Sto&szlig;d&auml;mpfer mit progressiver Kennung&nbsp;und ge&auml;nderte Stabilisatoren sind nur der offensichtliche Teil der&nbsp;Modifizierungen. Sie ergeben in Summe und abh&auml;ngig von der gew&auml;hlten&nbsp;Bereifung (f&uuml;r Offroad oder Stra&szlig;e) eine H&ouml;herlegung von rund zehn&nbsp;Zentimetern. &nbsp;</p> <div> <p> Als Motorisierung steht ausschlie&szlig;lich das leistungsst&auml;rkste und&nbsp;durchzugskr&auml;ftigste Aggregat des Crafter mit 120 kW (163 PS) zur Verf&uuml;gung.&nbsp;Der auch aus dem Amarok und Transporter bekannte 2.0-Liter-Biturbo entwickelt&nbsp;bei 1.800 Umdrehungen sein maximales Drehmoment von stattlichen 400&nbsp;Newtonmetern. Genug Kraft, um im Bedarfsfall per Knopfdruck im untersetzten&nbsp;ersten Gang im schwersten Gel&auml;nde mit voller Beladung &ndash; egal ob als 3,5- oder&nbsp;5,0-Tonner &ndash; anzufahren und weiterzukommen. &nbsp;</p> <p> Den Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb gibt es in allen von&nbsp;Volkswagen bekannten Karosserievarianten &ndash; als Kombi, als Kastenwagen, wie&nbsp;auch als Fahrgestell oder als Pritschenwagen mit Einzel- oder Doppelkabine, mit&nbsp;unterschiedlichen Radst&auml;nden und Dachformen. &nbsp;</p> <p> Der Aufpreis durch den von Achleitner nachtr&auml;glich ausgef&uuml;hrten Allrad-Umbau&nbsp;gegen&uuml;ber einem Modell mit Heckantrieb bel&auml;uft sich auf rund 19.950 Euro&nbsp;(netto).&nbsp;Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist ab sofort beim Volkswagen&nbsp;Nutzfahrzeuge Partner bestellbar. Der Kunde hat damit bei diesem sogenannten&nbsp;Zwei-Rechnungs-Fahrzeug nur einen Ansprechpartner f&uuml;r die Bestellung sowie&nbsp;f&uuml;r Service und Gew&auml;hrleistung, dies wird &uuml;ber ausgew&auml;hlte Nutzfahrzeug- Partner erfolgen. Die ersten Auslieferungen sind f&uuml;r den Beginn des Jahres 2012&nbsp;vorgesehen.&nbsp;</p> </div>

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Volkswagen Konzern ist auch im ersten Halbjahr die Nummer eins für Großkunden in Deutschland

<p> Der Volkswagen Konzern hat mit den Pkw-Marken&nbsp;Volkswagen, Audi, SEAT und &Scaron;koda seine Auslieferungen im Gro&szlig;kundengesch&auml;ft im ersten Halbjahr 2011 erneut gesteigert. Im relevanten Flottenmarkt (Fuhrparks ab zehn Fahrzeugen) wurden insgesamt 91.712 Fahrzeuge (Vorjahr 77.122 Fahrzeuge) auf&nbsp;Konzernmarken zugelassen. Das entspricht einem Plus von 19 Prozent.<br /> <br /> Im deutschen Pkw-Markenranking ist die Marke Volkswagen mit 56.329 zugelassenen Fahrzeugen, was einem Plus von 22 Prozent entspricht, weiterhin die Nummer eins. Besonders erfolgreich ist die Marke SEAT mit einem Plus von 96,5 Prozent und 2.108 neu zugelassenen Fahrzeugen sowie die Marke &Scaron;koda, die mit einem Plus von 31,4 Prozent jetzt 9.050 Fahrzeuge im ersten Halbjahr zugelassen hat. Damit ist &Scaron;koda die Nummer eins unter den Importeuren im deutschen Markt.<br /> <br /> Im Pkw-Modellranking spiegelt sich ebenfalls der deutliche Erfolg des Konzerns wider. Volkswagen belegt die R&auml;nge eins und zwei mit dem Passat sowie dem Golf. Audi ist mit dem A4 die Nummer drei.<br /> <br /> Im separat erfassten Flottenmarkt der leichten Nutzfahrzeuge bis 6,0 Tonnen festigte die Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge im ersten Halbjahr 2011 mit 13.126 zugelassenen Fahrzeugen (Vorjahr 12.979) ihre deutliche Marktf&uuml;hrerschaft.<br /> <br /> &bdquo;Das Ergebnis zeigt, dass unsere Kunden der erstklassigen Produktqualit&auml;t sowie der innovativen Technologie des Konzerns vertrauen. Wir sehen dies als Ansporn, auch in der zweiten Jahresh&auml;lfte mit wettbewerbsstarken Automobilen und Dienstleistungen die W&uuml;nsche unserer Kunden zu erf&uuml;llen &ldquo;, sagt Martin Jahn, Leiter Volkswagen Group Fleet International.<br /> &nbsp;</p>

Aktuelles

Pauschalabgeltungsklausel von Reisezeiten durch Bruttomonatsvergütung ist unwirksam

<p> <u>Leitsatz:</u> Die in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, Reisezeiten seien mit der Bruttomonatsverg&uuml;tung abgegolten, ist intransparent, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nicht ergibt, welche &bdquo;Reiset&auml;tigkeit&ldquo; von ihr in welchem Umfang erfasst werden soll.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden: </u></p> <p> Die Klausel in &sect; 7 Ziff. 3 Arbeitsvertrag, wonach Reisezeiten, die au&szlig;erhalb der normalen Arbeitszeit anfallen, mit der nach &sect; 4 zu zahlenden Verg&uuml;tung abgegolten sind, ist mangels hinreichender Transparenz unwirksam; vgl. &sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Reisezeiten i.S.d. Klausel k&ouml;nnen n&auml;mlich auch die Zeiten sein, die der Arbeitnehmer &bdquo;reisend&ldquo; als Beifahrer auf dem LKW verbringt. Gerade die Spesenregelung in &sect; 7 Ziff. 1 Arbeitsvertrag legt es nahe, unter dem Begriff Reisezeit jede berufsbedingte Abwesenheit zu verstehen.</p> <p> Eine die pauschale Verg&uuml;tung von Reisezeiten regelnde Klausel ist nur dann klar und verst&auml;ndlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche &bdquo;Reiset&auml;tigkeit&ldquo; von ihr in welchem Umfang erfasst werden soll. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen k&ouml;nnen, was ggf. &bdquo;auf ihn zukommt&ldquo; und welche Leistung er f&uuml;r die vereinbarte Verg&uuml;tung maximal erbringen muss.</p> <p> &sect; 7 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags ist nicht klar und verst&auml;ndlich. Die Klausel soll alle &bdquo;Reisezeiten&ldquo; erfassen, die au&szlig;erhalb der &bdquo;normalen Arbeitszeit&ldquo; anfallen. Schon die &bdquo;normale Arbeitszeit&ldquo; wird weder in &sect; 7 Ziff. 3 noch in &sect; 3 Ziff. 2 und 3 Arbeitsvertrag hinreichend deutlich in Stunden festgehalten. &sect; 3 Ziff. 2 und 3 Arbeitsvertrag verweisen lediglich pauschal auf die &bdquo;Bestimmungen der VO (EWG) 3820/85&ldquo; und &bdquo;die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitrechtgesetz&ldquo;. Ob mit diesen Verweisungen die Begriffsbestimmung der Arbeitszeit in &sect; 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach &sect; 3 ArbZG oder die H&ouml;chstarbeitszeit von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Stra&szlig;enverkehrst&auml;tigkeiten nach &sect; 21a Abs. 4 ArbZG gemeint ist, bleibt der Spekulation des Arbeitnehmers &uuml;berlassen.</p> <p> G&auml;nzlich offen l&auml;sst die Klausel, welchen Inhalt der Klauselverwender dem Begriff der Reisezeit beimisst, insbesondere fehlt eine Abgrenzung von Reisezeiten ohne und mit Arbeit iSv. &sect; 611 Abs. 1 BGB. Zudem ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag nicht, welchen Umfang die ohne zus&auml;tzliche Verg&uuml;tung zu leistenden Reisezeiten haben sollen.</p> <p> <em>BAG, Urteil vom 20.04.2011, Az. 5 AZR 200/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos im Volltext &uuml;ber die Internetseite des Bundesarbeitsgerichts <a href="http://www.bundesarbeitsgericht.de/">http://www.bundesarbeitsgericht.de/</a> (Button &bdquo;Entscheidungen&ldquo;) abgerufen werden.</strong></p>