Die Nutzungswertbesteuerung von Dienstwagen nach der Listenpreismethode (1-%-Regelung)
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Wer einen Dienst- oder Firmenwagen auch privat nutzt, muss für dieses Privileg Steuern zahlen. Das ist an sich nichts Neues. Für den Arbeitnehmer stellt die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs dar. Die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu Privatfahrten erfolgt grundsätzlich nach der Listenpreismethode, die seit 1996 Anwendung findet. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Bewertungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Obwohl die Listenpreismethode – umgangssprachlich auch als 1-%-Regelung bezeichnet - der Steuervereinfachung dienen sollte und nunmehr bereits über ein Jahrzehnt gilt, wird immer noch heftig darüber gestritten, welche Kosten hiermit nun im Einzelnen eigentlich abgegolten werden. Angesichts der differenzierten Rechtsprechung und der unterschiedlichen Meinungen in steuerrechtlichen Fachkreisen ist es für Fuhrparkbetreiber und Fuhrparkverantwortliche umso wichtiger, hier den Überblick zu behalten.
Rechtsgrundlagen für die Dienstwagenbesteuerung:
Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von firmeneigenen Geschäftswagen bzw. Dienstwagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG), den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) und diversen Verwaltungsanweisungen durch Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben), mit denen die Handhabung einzelner Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung vorgegeben worden ist. Hier sind vor allem zu berücksichtigen:

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Ausgabe 3/2026

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Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
• § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG:
zuletzt geändert durch Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006, BGBl. I 2006, S.1095: Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden; Nachweispflichten
• R 31 Absatz 9 LStR mit Hinweisen
• BMF-Schreiben vom 28.05.1996, Az. IV B 6 - S 2334 - 173/96,
Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer, BStBl I 1996, S.654
• BMF-Schreiben vom 11.12.2001, Az. IV C 5 - S 2351 - 300/01,
Entfernungspauschalen 2001, BStBl I, 2001, S. 994
• BMF-Schreiben vom 21.01.2002, Az. IV A 6 - S 2177 - 1/02:
Betriebliches Kraftfahrzeug: Privatnutzung, BStBl I, 2002, S.148
• BMF-Schreiben vom 27.08.2004, Az. IV B 7 - S 7300 - 70/04:
Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999, BStBl I, 2004, S.864
• BMF-Schreiben vom 07.07.2006; Az. IV B 2-S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06:
1 %-Regelung bei betrieblichem Kfz: Nachweispflichten, BStBl I, 2006, S.446
• BMF-Schreiben vom 01.12.2006, Az. IV C 5 - S 2351 - 60/06:
Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007, BStBl I, 2006, S.778
Grundsätzliches zur Dienstwagenbesteuerung: Anwendungsbereich der 1-%-Regelung
Voraussetzung für die Anwendung der Listenpreismethode ist, dass ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Die 1-%-Regelung ist auch auf gemietete oder geleaste Fahrzeuge anzuwenden, wenn diese zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer geringeren Nutzungsanteile von unter 50 % nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, sind Privatfahrten usw. neuerdings nur noch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie dem sog. gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurden. Gehört das Fahrzeug zum Privatvermögen, können durch die betriebliche Verwendung insoweit aber Betriebsausgaben entstehen.
Für die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer bestimmt § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG, dass die sog. Listenpreismethode oder auch 1-%-Methode des § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG für die privatnützige Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend gilt. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und zählt zum Arbeitseinkommen i.S.v. § 2 LStDV.
Unter die private Nutzung fallen typischerweise Urlaubs- oder Einkaufsfahrten, Besuche von Freunden und Verwandten oder Fahrten zum Arzt, wobei die Fahrten sowohl von dem Arbeitnehmer als auch von dessen Angehörigen oder anderen nahe stehenden Personen durchgeführt werden können. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Entsprechendes gilt bei der Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Das Finanzamt setzt den Wert dieser privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs danach für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer an. Bei einem 25.000-Euro-Wagen sind das immerhin 3.000 Euro im Jahr, um die sich das zu versteuernde Einkommen erhöht. Wird das privat mit genutzte Fahrzeug im Laufe eines Wirtschaftsjahres ausgewechselt – also bei Kauf eines neuen Fahrzeugs gegen Inzahlungnahme des alten Wagens, ist im Monat des Fahrzeugwechsels der Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Ermittlung des Privatanteils auch durch die Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, also mittels der auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen vorzunehmen. Jedoch ist hierfür Voraussetzung, dass das Verhältnis der Privatfahrten zu den dienstlich veranlassten Fahrten anhand der für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sowie durch entsprechende Belege nachgewiesen wird. Ähnlich ist auch zu verfahren, wenn Bezieher von Überschusseinkünften den Dienstwagen zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten nutzen können. Auch hier wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf Grund der Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises angesetzt. Dieser Wert erhöht sich nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden darf.
Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode regeln damit einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Vorteile abgegolten werden. Beide Methoden stellen unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit. Grundsätzlich ist man an die gewählte Methode - Listenpreis oder Fahrtenbuch - für das gesamte Wirtschaftsjahr gebunden. Ein unterjähriger Wechsel zwischen den Methoden ist nicht möglich, es sei denn, das Fahrzeug wird ausgetauscht.
Was wird mit der 1-%-Regelung alles abgegolten?
Bislang ist nicht höchstrichterlich geklärt, welche Fahrzeugkosten im Einzelnen durch die 1-%-Regelung abgegolten werden. Der BFH hatte sich erstmals im Jahr 2005 (BFH, Urteil vom 14.09.2005, Az.: VI R 37/03, BStBl II 2006, S.72) eingehend damit auseinander gesetzt, welche Kosten unter die "insgesamt entstehenden Aufwendungen" fallen. Zu den durch die 1-%-Regelung abgegoltenen Aufwendungen zählen danach nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs dienen und die im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen.
Erfasst werden daher
• die von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe
• sowie regelmäßig wiederkehrende Kosten.
Letztere lassen sich als Fixkosten entweder den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen oder fallen in Abhängigkeit von der Fahrleistung bei unterstellt gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch in gleicher Höhe an - und zwar unabhängig davon, ob der Anlass der Fahrt privater oder beruflicher Natur ist. Für derartige Kosten ist eine Aufteilung im fahrleistungsbezogenen Kilometerverhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode durchaus sinnvoll.
Zu den regelmäßig wiederkehrenden Kosten zählen beispielsweise
• die Haftpflichtversicherung,
• anderweitige Versicherungskosten,
• die Kraftfahrzeugsteuer,
• Abschreibungen, Darlehenszinsen,
• Reparaturkosten und die
• Garagenmiete.
Nicht zur Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1 %-Regelung gehören jedoch
die Kosten für
• die Fahrzeugüberführung (kein Bezug zum Listenpreis),
• einen weiterer Satz Reifen einschließlich Felgen wie z.B. Winterreifen, (vgl. R 31 Absatz 9 Satz 6 LStR),
• die Beschriftung des Firmenwagens (kein Bezug zum Listenpreis),
• ein Autotelefon (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG),
• eine Freisprecheinrichtung (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG).
Die Zuordnung von Aufwendungen im Grenzbereich wie z.B. Straßenbenutzungsgebühren, Unfallkosten oder Chauffeurkosten ist schwieriger und daher differenziert zu betrachten. Diese Kosten dienen nämlich nicht regelmäßig unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs und fallen daher auch nicht unbedingt zwangsläufig im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung an.
Hierzu gilt im Einzelnen folgendes:
• Zahlungen des Arbeitgebers für einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Euro-Schutzbrief sind bei einem Dienstwagen mit Möglichkeit der Privatnutzung nicht im Nutzungsvorteil nach der 1 %-Methode enthalten. Die mit dem ADAC-Euro-Schutzbrief verbundenen Beitragszahlungen sind nicht als Bestandteil der durch den Dienstwagen insgesamt entstehenden Aufwendungen anzusehen. Es handelt sich bei der Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber vielmehr um sog. Barlohnzahlungen, die nach § 8 Abs. 1 EStG mit dem Nennwert als Einnahmen des Arbeitnehmers anzusetzen sind.
• Chauffeurkosten: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ein betriebliches Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende Nutzungswert - gleich ob pauschal oder individuell ermittelt - nach R 31 Abs. 10 Nr. 2 LStR 2005 wie zu erhöhen, und zwar um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird, um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug häufig selbst steuert und um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug weit überwiegend selbst steuert.
• Mautgebühren und Vignettekosten sind nicht ohne weiteres mit dem Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbunden. Vielmehr sind diese Kosten auf das Befahren gebührenpflichtiger Straßen und Wege zurückzuführen und fallen fort, sobald der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug auf das mautfreie öffentliche Straßennetz ausweicht. Der Anlass für die Benutzung solcher gebührenpflichtiger Strecken kann sowohl dienstlicher als auch privater Natur sein. Derartige Aufwendungen sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt zu beurteilen, und zwar auch im Anwendungsbereich der 1 %-Regelung. Gleiches gilt für Aufwendungen für Fähren, Brücken, Tunnel oder Reisezüge, da diese Kosten ebenfalls nicht unmittelbar mit der Kfz-Nutzung zusammen hängen.
• Parkgebühren und Anwohnerparkberechtigungen gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs und sind vielmehr nach R 40a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LStR 2005 in voller Höhe als Reisenebenkosten abziehbar. Im Umkehrschluss heißt dies, dass Parkgebühren jedenfalls dann keine abziehbaren Betriebsausgaben darstellen, wenn sie bei Privatfahrten anfallen. Der BFH ist der Ansicht, dass das Parken eines Dienstwagens vor dem Privathaus ebenso wie das Parken in der Betriebs- oder Privatgarage nicht der privaten Nutzung zuzurechnen ist. Bei den Gebühren für Anwohnerparkplätze oder Stadtteilparklizenzen ist die Grenze zu den Garagekosten fließend, sodass auch diese Kosten „eigentlich“ in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einbezogen werden müssen.
• Unfallkosten gehören zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Aufwendungen. Die Abgeltungsfunktion der Nutzungswertpauschalierung schließt eine veranlassungsbezogene Zuordnung konkreter Aufwendungen zu einzelnen Fahrten aus. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob ein Unfall mit dem betrieblichen Fahrzeug sich auf einer privaten oder betrieblichen Fahrt ereignet hat. Ebenso wenig ist es erheblich, ob ein Unfall schuldhaft verursacht worden ist. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit eindeutig. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine grob pauschalierende Regelung gewählt. Zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Fahrzeugaufwendungen gehören nach Auffassung des FG Köln (Urteil vom 08.12.2004, Az. 14 K 2612/03, EFG 2005, S.589, rechtskräftig) daher auch die Unfallkosten anlässlich einer Privatfahrt.
• Bei Versicherungsprämien ist danach zu differenzieren, ob die Versicherung dem Ersatz von Schäden am Fahrzeug, für das der Nutzungswert zu ermitteln ist, dient oder vor der Inanspruchnahme für Schäden Dritter schützt bzw. Personenschäden ersetzt. Im ersten Fall sind die Prämien Teil der Gesamtkosten. Im zweiten Fall werden die Prämien grundsätzlich nicht für das Fahrzeug aufgewandt und sind demzufolge nicht von der 1 %-Regelung erfasst. Eine Ausnahme bildet die Haftpflichtversicherung, die notwendige Nutzungsvoraussetzung für das Fahrzeug ist.
Änderungen im Jahre 2006
Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 wurde die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1%-Regelung) rückwirkend zum 1. Januar 2006 geändert. Es sieht für die nach dem 31.12.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre vor, dass die Anwendung der Listenpreisregelung bzw. sog. 1-%-Regelung für die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer nur noch für Fahrzeuge zulässig ist, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Die Anwendung der 1-%-Regelung ist damit auf Fahrzeuge des sog. notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %; vgl. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG) beschränkt. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % muss der Anteil der privaten Nutzung entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder anhand einer Schätzung ermittelt werden.
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer als Dienstwagen stellt aus Sicht des Arbeitgebers eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Das Fahrzeug ist dann notwendiges Betriebsvermögen, selbst wenn es dem Arbeitnehmer erlaubt ist, das Fahrzeug für private Zwecke zu nutzen. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt erhalten, sind davon also nicht betroffen. Auch Geschäftsführer einer GmbH zählen steuerrechtlich zu den Arbeitnehmern; auch für sie gilt die Neuregelung ab 2006 also nicht. Anders kann sich die Sachlage aber darstellen, wenn es ein GmbH-Geschäftsführer zugleich Allein- oder Mitgesellschafter der GmbH ist; hier stellt sich dann die Frage, ob der Nutzungswert des Fahrzeugs ausnahmsweise eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn die Zuwendung des Vorteils auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruht. Im Prinzip gilt also für die Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber, dass die Bewertung des geldwerten Vorteils weiterhin nach den bisherigen Vorschriften durch 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch erfolgt. Im Einzelfall sollte man sich durch einen Steuerberater oder einen im Steuerrecht qualifizierten Anwalt beraten lassen.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Steuerrecht – nützliche Hinweise zur 1-Prozent-Methode (Listenpreismethode)
Als Geschäftswagen wird ein Kraftfahrzeug bezeichnet, welches dem Betrieb des Unternehmens dauerhaft dient. Dieser wird mit seinen Anschaffungskosten aktiviert. Die laufende Abschreibung führt dann zu Betriebsausgaben. Wird der Geschäftswagen auch für private Zwecke genutzt, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der Lohnsteuer zu unterwerfen. Für die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer enthält § 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine besondere Bestimmung. Danach gilt die sog. 1-Prozent-Methode des § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG für die privatnützige Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und zählt zum Arbeitseinkommen i.S.v. § 2 LStDV.
Der geldwerte Vorteil kann nach der Listenpreismethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, für welche Art von Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.
Bei der Listenpreismethode ist dies wie folgt:
• Privatfahrten: Wenn Sie kein Fahrtenbuch führen, versteuern Sie monatlich 1-Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerten Vorteil zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als Einkommen.
• Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.
• Fahrten bei doppelter Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort sind 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (in den Fällen der Firmenwagengestellung nach der 1%-/0,03%-Regelung) gilt für den Listenpreis (gemäß R 31 Abs. 9 LStR) folgendes:
• Ausgangspunkt ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (einschließlich der Umsatzsteuer) für das Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung;
• hinzu kommen die Kosten für Sonderausstattung (z. B. Klimaanlage, Autoradio, Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) – auch wenn diese erst nachträglich in das Kfz eingebaut wird (R 31 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 6 LStR). Der geldwerte Vorteil erhöht sich in diesem Fall ab dem Monat des Einbaus.
Gemäß BMF-Schreiben vom 10.6.2002 (IV C 5 – S 2334 – 63 – 02) gilt diese Regelung auch für ein Navigationsgerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. In diesem Fall ist ebenfalls das gesamte Gerät zu berücksichtigen; es ist nicht zulässig, einen auf den Telekommunikationsteil entfallenden Kostenanteil herauszurechnen. Eine solche Minderung des Ansatzes der Sonderausstattung würde sowohl dem Vereinfachungszweck der pauschalen Nutzungswertermittlung als auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG widersprechen, der Sonderausstattungen ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einbezieht.
Ausnahme: als bislang einzige Sonderausstattung, die anerkanntermaßen nicht berücksichtigt wird, sieht der Bundesfinanzhof das Autotelefon an, denn dieses sei stets aus beruflich motivierten Gründen installiert. Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt wegen der besonderen Steuerbefreiungsvorschrift für Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nr. 45 EStG) außer Ansatz.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.6.2004 (Az.18 K 879/03 E) gehören hingegen auch Navigationsgeräte (auf Satellitenbasis gestützte Navigationssysteme) nicht zur zu versteuernden Sonderausstattung. Zur Begründung führt das Finanzgericht aus, dass es sich dabei um Kommunikationsgeräte handele. Deren Überlassung durch den Arbeitgeber und die private Nutzung ist – wie die von Autotelefonen – steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Entsprechend dürfe der Wert eines Navigationsgerätes auch nicht bei der 1-%-Versteuerung mit berücksichtigt werden.
Mit dieser Entscheidung hat sich FG Düsseldorf gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung gestellt. Gemäß BMF-Schreiben vom 10.6.2002, Az. IV C 5 - S 2334 - 63/02, DStR 2002, 1667) gilt diese Regelung auch für ein Navigationsgerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. Erwartungsgemäß hat die Finanzverwaltung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. VI R 37/04) (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.6.2004, Az. 18 K 879/03 E). Das Verfahren ist noch beim BFH anhängig.
Praxistipp - Behandeln Sie Ihr Navigationsgerät steuerlich wie ein Autotelefon und lassen die Kosten hierfür bei der Versteuerung der Privatnutzung des Geschäftswagen außen vor. Schlägt das Finanzamt diese Kosten dennoch auf, können Sie dagegen unter Verweis auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: VI R 37/04) Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung durch den BFH beantragen. Sollte der BFH "dienstwagenfahrer-freundlich" entscheiden, profitieren Sie davon, ohne selbst prozessieren zu müssen.
Praxistipp - wenn Sie das Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen : Steht fest, dass für Sie einen vollen Kalendermonat keinen Firmenwagen zur privaten Verfügung steht, verzichtet der Fiskus auf den Ansatz des geldwerten Vorteils (BMF-Schreiben vom 28. 5. 1996, AZ: IV B 6 - S 2334 - 173/96). In Krankheits- oder Urlaubsfällen kann es daher sinnvoll sein, den Firmenwagen den gesamten Monat im Betrieb abzustellen. Der lohnsteuerpflichtige Jahreswert des Sachbezugs Firmenwagen vermindert sich dadurch jeweils um 1/12 der betreffenden Monate.
Praxistipp – Freibetrag für die Sonderausstattung steuerlich wirksam?
Sofern Arbeitnehmer ein neues Geschäftsfahrzeug erhalten und einen Freibetrag für die Sonderausstattung eingeräumt erhalten, den sie aber nicht voll ausschöpfen, stellt sich die Frage, ob dieser Betrag steuerlich geltend gemacht werden kann?
Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des PKW wird die in der Praxis vermutlich häufigste Variante der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber die erfolgsneutrale Kürzung der Anschaffungskosten um den Zuschuss des Arbeitnehmers sein. Die Abschreibung wird in diesem Fall von den Anschaffungskosten ermittelt, welche zuvor um den Zuschuss gekürzt wurden. Da sich der Zuschuss über die geringere AfA und die dadurch geringeren Gesamtkosten des Fahrzeugs bereits mindernd auf den Nutzungsvorteil auswirken, ist eine zusätzliche Anrechnung der Zuzahlung des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr ausgeschlossen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH 23.10.1992 - VI R 1/92; BStBl 1993 II S. 195 letzter Absatz).
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
+++ Steuertipp +++
Rußpartikelfilter eingetragen?
- Praktische Hinweise für die steuerliche Förderung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern -
Bund und Länder haben im März dieses Jahres mit Wirkung zum 1. April 2007 das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert und damit steuerliche Anreize für den nachträglichen Einbau von umweltfreundlichen Rußpartikelfiltern in Diesel-Pkw geschaffen. Das vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 (BGBl 11/2007 Teil 1, S. 356) sieht in § 9a Abs. 1 KraftStG vor, dass die Steuersätze in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 nur für Personenkraftwagen mit Dieselmotor und ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) um 1,20 Euro je angefangene hundert Kubikzentimeter Hubraum anzuheben sind. Wer auf den Filter verzichtet, muss also ab dem 1. April 2007 an im Rahmen der sog. Malus-Regelung vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer zahlen.
Steuernachlass nur bei Nachrüstung
Wird jedoch ein Rußpartikelfilter nachgerüstet, erhält man für dessen nachträglichen Einbau einen einmaligen Steuernachlass bei der Kfz-Steuer. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 wird die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem für Personenkraftwagen mit Dieselmotor durch eine befristet Steuerbefreiung in Höhe von 330 Euro gefördert, wenn die Erstzulassung dieser Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2007 lag. Die Steuerbefreiung befristet und beginnt am Tag der Nachrüstung, frühestens jedoch am 1. April 2007. Sie endet nach § 3c Abs. 2 KraftStG, wenn die Befreiung einen Wert von 330 Euro erreicht hat. Als nachgerüstet gilt ein Fahrzeug, wenn es nach der ersten Anmeldung zum Verkehr auf öffentliche Straßen mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet wird.
Das Finanzamt kennt in der Regel die Fahrzeug-Zulassungsdaten
Die Kfz-Steuer-Stelle des Finanzamts übernimmt die Daten der Kfz-Zulassungsstelle. Denn für die Frage, ob ein Fahrzeug besonders partikelreduziert ist, ist die Kfz-Zulassungsbehörde zuständig. Diese entscheidet nach der Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO und bescheinigt die Feststellung der PM-Stufen 1-5 in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter "Bemerkungen". Diese Feststellung wird an die Finanzbehörden übermittelt. Von dort erhält der Fahrzeughalter dann einen entsprechenden Anpassungsbescheid. In der Regel wird also bei der Steuerbemessung berücksichtigt, ob ein Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet worden ist.
Zurzeit führen dennoch Bescheide der Finanzverwaltung zur Verärgerung, weil vielen Haltern trotz Ausrüstung ihres Dieselfahrzeugs mit Rußpartikelfilter eine erhöhte Kraftfahrzeugsteuer in Rechnung gestellt wird. In diesen Fällen hat das Finanzamt den Filter also gar nicht berücksichtigt. Grund dafür ist regelmäßig, dass dem Straßenverkehrsamt die notwendigen Informationen bei der Zulassung der Fahrzeuge nicht zur Verfügung gestanden haben. Einige Fahrzeughersteller haben nämlich erst jetzt die zum Teil serienmäßige Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Partikelfilter an das Kraftfahrtbundesamt zur Aufnahme in die jeweiligen Datenblätter gemeldet. Im Fahrzeugdatensatz muss also der Herstellercode entsprechend ergänzt werden, z. B. mit dem Zusatz „'Stufe PM 5 ab Tag der Erstzulassung“. Dies führt dazu, dass für viele Diesel-PKW mit Rußpartikelfilter, die ab 2005 bis heute zugelassen worden sind, die Fahrzeugpapiere berichtigt werden müssen. Über die entsprechenden beim Kraftfahrtbundesamt aktualisierten Datensätze können auch alle örtlichen Zulassungsstellen verfügen und damit die Fahrzeugpapiere entsprechend ändern. Dies wird dann wiederum den zuständigen Finanzämtern gemeldet. Falls die Kfz-Zulassungsstelle noch nicht über die entsprechenden Daten verfügen sollte, kann der Fahrzeughalter die benötigten Datenblätter auch auf Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt zur Vorlage bei der Zulassungsstelle anfordern.
Tipp: Wer seinen Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet hat, sollte unbedingt nachsehen, ob dies auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Ist der Filter noch nicht in den Papieren eingetragen, müssen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erst noch von der für Sie zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde festgestellt werden. Dafür muss der Halter eines Diesel-Pkw unverzüglich nach der Nachrüstung folgende Unterlagen der Kfz-Zulassungsbehörde vorlegen: • Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II),
• Bescheinigung einer zur Abgasuntersuchung berechtigten Werkstatt über den Einbau des Rußpartikelfilters oder Herstellerbescheinigung,
• Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für den Filter und
• gültige Bescheinigung der Abgas- und Hauptuntersuchung.
Die Zulassungsstelle benötigt im Übrigen eine Bescheinigung des Herstellers, insbesondere wenn das Wort „Partikel- oder Rußfilter“ nicht in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung auftaucht. Die Eintragung des Partikelfilters in die Fahrzeugpapiere ist kostenpflichtig.
Was ist gegen den unrichtigen Steuerbescheid zu tun?
Gegen einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, der den im Dieselfahrzeug eingebauten Rußpartikelfilter nicht berücksichtigt, sollte schriftlich Einspruch eingelegt werden. Nur damit kann verhindert werden, dass der Steuerbescheid mit dem falschen Inhalt bestandskräftig wird. Bis zur vollständigen Klärung der Angelegenheit sollte außerdem gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abgabenordnung (AO) beantragt werden. Denn sonst wird die Steuerzahlung trotz Einspruch fällig. Vorsorglich kann zugleich eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen werden, da gegebenenfalls trotz Einspruch und Aussetzung der Vollziehung vom Konto abgebucht werden kann.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

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Jaguar XF Sportbrake - der elegante Luxuslaster
<p> <img alt="" src="/files/UserFiles/JAGUARXFSPORTBRAKE29F07kl.jpg" style="width: 250px; height: 156px; " /></p> <p> <strong>Jaguar stellt seiner erfolgreichen Sportlimousine XF ab kommenden Herbst einen ebenso eleganten wie variabel nutzbaren Sportkombi zur Seite. </strong><strong>Der XF Sportbrake verbindet außergewöhnliches Design und innovative Technik mit einem großzügigen, flexiblen Raumangebot und einem Laderaumvolumen von bis zu 1.675 Liter. Drei hochm</strong><strong>oderne und effiziente Turbodieselmotoren sorgen für zugleich zügigen wie verbrauchsarmen Vortrieb. Neben einem 2,2 Liter Vierzylinder mit innovativer Stopp/Start-Technologie stehen zwei 3,0-Liter-V6-Selbstzünder mit 177 kW (240 PS) und 202 kW (275 PS) zur Verfügung, die auch die Leistungserwartungen sehr ambitionierter Fahrer erfüllen. In allen Fällen gelangt die Kraft über eine Achtstufen-Automatik von ZF auf die Hinterräder. Eine Luftfederung an der Hinterachse garantiert eine hohe Fahrdynamik selbst bei voller Beladung. Der Jaguar XF Sportbrake wird im Herbst bei den deutschen Jaguar Vertragspartnern eingeführt.</strong></p> <p> Der neue Jaguar XF Sportbrake übernimmt die Kernwerte der coupéartig geformten XF Limousine – wie moderner britischer Luxus, kraftvolle Eleganz und ein dynamisches Fahrerlebnis – und erweitert sie um die Tugenden Praktikabilität und Vielseitigkeit.</p> <p> Die im Vergleich zur Jaguar XF Limousine vorgenommenen Änderungen am Exterieur beginnen ab der B-Säule. Die Choreographie zwischen fließender Fenstergraphik, ansteigender Gürtellinie und leicht erhöhtem Dach führt zu einem dynamischen, muskulösen Auftritt sowie eine um 48 Millimeter erhöhte Kopffreiheit im Fond.</p> <p> Die für einen Jaguar typische Seitenfenster-Graphik präsentiert sich beim XF Sportbrake in ihrer elegantesten, weil gestrecktesten Form. Sie ist wie eine Bogensehne nach hinten gespannt und wird durch eine hochglanzpolierte Chromleiste weiter akzentuiert.</p> <p> Die geschickte Verknüpfung der nach unten ziehenden Fenster- und der aufsteigenden Schulterlinie betont nicht allein die starken Hüften des Jaguar XF Sportbrake. Zugleich lässt sie die hintere Dachpartie betont elegant in Richtung Heckabschluss abfallen.</p> <p> <strong>Schwarz eingefärbte D-Säulen</strong><strong>erzeugen Effekt der Rundumverglasung</strong></p> <p> Der Eindruck von fließenden Übergängen wird durch glänzend schwarz gefärbte D-Säulen noch verstärkt. Sie erwecken zusammen mit der dunkel getönten Heckscheibe die Illusion einer rundum führenden, ununterbrochenen Glaspartie. Bei diesem cleveren Kunstgriff ließen sich die Jaguar Designer von den Aufbauten von Luxusyachten inspirieren.</p> <p> Die Gehäuse der waagerechten Rückleuchten beherbergen LED-Einsätze für das Brems-, Rück- und Blinkerlicht. Durch die Form, mit der sie die horizontale Chromzierleiste einfassen, unterstreichen sie den soliden Stand des Jaguar XF Sportbrake auf der Hinterachse. Jaguar wird den neuen XF Sportbrake mit zwei optionalen Zusatzpaketen anbieten. Das Aerodynamic-Pack besteht aus einem tiefer heruntergezogenen Frontstoßfänger mit schwarzer Kühlergrilleinfassung, formschönen Seitenschwellern, einer modifizierten Heckschürze sowie einem dem Serienmodell gegenüber vergrößerten Dachheckspoiler. Beim Black Pack werden alle sonst in Chrom gehaltenen Partien der Karosserie, wie zum Beispiel die Fensterrahmen oder die Kühlergrilleinfassung, durch ein schwarzes Finish ersetzt – einschließlich der Leichtmetallfelgen.</p> <p> Trotz des Design-getriebenen Ansatzes bei der Gestaltung des Exterieurs verlor Jaguar die Zielvorgabe einer maximalen Praktikabilität nicht aus den Augen. Daher kommt für den Jaguar XF Sportbrake unter anderen eine komplett neue Rückbank zum Einsatz. Sie bietet genügend Platz für bis zu drei Personen und verfügt über eine 60:40-Teilung.</p> <p> <strong>Ladevolumen mit einem Handgriff auf 1.675 Liter zu vergrößern</strong></p> <p> Über Zughebel lassen sich die hinteren Sitzhälften im Handumdrehen umlegen – dann entsteht eine komplett ebene, 1.970 Millimeter lange Ladezone mit einem Volumen von 1.675 Liter. Wie praktisch die Ladefläche des Jaguar XF Sportbrake zu nutzen ist, zeigt auch die Breite von 1.064 Millimeter – sie ermöglicht zum Beispiel das komfortable Verstauen von Golfbags. Die Hecktür besitzt eine Zuziehautomatik; auf Wunsch ist eine elektrische Öffnungs- und Schließfunktion erhältlich.</p> <p> Die Praxistauglichkeit des Laderaums wird zusätzlich durch ein System von Laderaumschienen erweitert. Sie erlauben das schnelle Montieren von optionalen Netzen oder längs verschiebbaren, flexiblen Halteleisten.</p> <p> Derweil präsentiert sich auch das Cockpit des Jaguar XF Sportbrake in einer Mischung aus moderner Eleganz und hoher Funktionalität. Die Bedientasten erhielten ein neues mattschwarzes Finish in „soft-touch“-Anmutung sowie eine durchgehende Beleuchtung in einem weichen Phosphor-Blau. Das Metallic-Aurora-Finish für die Mehrheit der Zierelemente wird um Paneele in Aluminium und Holz oder Karbon ergänzt. Noch stärker ausgeformte Vordersitze deuten das Leistungspotential des Jaguar XF Sportbrake an.</p> <p> <strong>Kraftvolle Turbodiesel und Achtstufen-Automatik von ZF</strong></p> <p> Für die standesgemäßeMotorisierung des Jaguar XF Sportbrake sorgen drei kraftvolle Turbodiesel-Motoren. Der Vierzylinder-Motor im Modell 2.2 D ist mit dem Intelligent Stop/ Start-System gekoppelt, das entscheidend zum extrem niedrigen Verbrauch dieses sparsamsten Modells in der Jaguar Geschichte beiträgt.</p> <p> Beim 3,0 Liter großen V6-Selbstzünder haben Kunden die Wahl zwischen zwei Leistungsstufen. Neben der Variante mit 177 kW (240 PS) glänzt das Topmodell 3.0 L Diesel „S“ mit einer Nennleistung von 202 kW (275 PS) und einem maximalen Drehmoment von 600 Nm. In allen Fällen gelangt die Kraft der Triebwerke über eine Achtstufen-Wandlerautomatik von ZF auf die Hinterachse. Schaltwippen am Lenkrad erlauben auf Wunsch das manuelle Wechseln der Gänge.</p> <p> Ist der Jaguar XF Sportbrake mit einer Anhängerkupplung bestückt, tritt bei Bedarf eine Anhängerspurstabilisierung in Aktion. Sie erkennt über die ESP-Sensoren Schlingerbewegungen des Hängers und unterbindet sie durch gezielte Bremseingriffe am Zugfahrzeug.</p> <p> <strong>Luftfederung ermöglicht Niveauregulierung an der Hinterachse</strong></p> <p> Ab Werk rüstet Jaguar darüber hinaus alle XF Sportbrake an der Hinterachse mit einer selbst nivellierenden Luftfederung aus. Das System sichert dem Sportkombi die gleichen dynamischen Qualitäten wie der Limousine und – dank automatischer Niveauregulierung – auch bei voller Beladung eine stets waagerechte Lage des Aufbaus.</p> <p> Zusätzlich sind die Jaguar XF Sportbrake Modelle mit Adaptive Dynamics, dem adaptiven Fahrwerk von Jaguar, erhältlich. Es arbeitet mit fein ansprechenden „aktiven“ Dämpfern, die sich auf Basis von Daten zu Karosseriebewegung, Lenkung und Abrollverhaltenbis zu 500 Mal in der Sekunde dem Straßenzustand und Fahrstil anpassen, was eine optimale Balance zwischen Komfort bei niedrigem Tempo und präzisem Handling bei hohem Tempo ermöglicht.</p> <p> Der Jaguar XF Sportbrake wird im Herbst bei den deutschen Jaguar Vertragspartnern eingeführt.</p>
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Opel Ampera: Bestelleingang übertrifft Erwartungen
<p> <img alt="" src="/files/UserFiles/opelampera.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> - Bereits knapp 7.000 Bestellungen in Europa<br /> - Verkaufsziel von 10.000 Einheiten für 2012 im Plan<br /> - Auslieferungen an Kunden erfolgen plangemäß</p> <p> <br /> Opel hat bereits knapp 7.000 Bestellungen für sein vielfach ausgezeichnetes Elektrofahrzeug Ampera erhalten. Diese neueste Bestellzahl übertrifft selbst die optimistischsten Erwartungen des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt und zeigt, dass der Opel Ampera die Vorreiterrolle für Elektromobilität übernommen hat.</p> <p> „Wir sind äußerst zufrieden mit der andauernden Nachfrage für unseren Ampera“, erklärt Enno Fuchs, E-Mobility Director der Adam Opel AG. „Diese zeigt klar, dass unser Verkaufsziel für 2012 von 10.000 Einheiten schon jetzt in greifbarer Nähe liegt.“</p> <p> Die Auslieferungen an Kunden, die im Februar starteten, erfolgen weiter nach Plan. Der Ampera erfreut sich nicht nur großer Beliebtheit bei den Käufern, er hat auch bereits rund 30 Preise gewonnen und ist unter den Finalisten für den Titel „Car of the Year 2012“. Kürzlich hat der Opel Ampera zudem von Euro-NCAP die maximale Wertung von fünf Sternen für Fahrzeugsicherheit erhalten.</p> <p> Revolutionäre Technologie</p> <p> Der Opel Ampera ist dank seines Reichweitenverlängerers das erste Elektroauto ohne batteriebedingte Reichweitenbeschränkung. Die Räder des Ampera werden stets elektrisch angetrieben. Ein Lithium-Ionen-Akku mit 16 kWh Kapazität versorgt den 111 kW/150 PS starken Elektromotor mit Energie. Je nach Fahrstil und Einsatzbedingungen</p> <p> lassen sich bei voller Batterieladung 40 bis 80 Kilometer im reinen Batteriebetrieb und damit völlig emissionsfrei zurücklegen. Das elektrische Antriebssystem des Ampera bietet ein Drehmoment von 370 Newtonmetern, die direkt zur Verfügung stehen und eine Beschleunigung aus dem Stand auf Tempo 100 in rund neun Sekunden ermöglichen. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 161 km/h. </p>
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Auf Maß für Gewerbekunden
<ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong><img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/mazda6.jpg" style="width: 250px; height: 145px;" /></strong></span></span></li> </ul> <ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Serienmäßiges Navigationssystem ab Werk nun auch für Basis-Modelle verfügbar </strong> </span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Günstige Einstiegspreise und niedrige Unterhaltskosten </strong></span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Jeweils drei verbrauchsarme Motorvarianten zur Wahl</strong></span></span></li> </ul> <p> <br /> Mazda erweitert seine Produktpalette und bietet ab August „Business-Line“-Modelle für den Mazda6 Kombi und den Mazda5 an. Die neue Modellvariante richtet sich speziell an Flottenmanager mittlerer und größerer Fuhrparks, die nach günstigen Fahrzeugen mit solider Grundausstattung und verbrauchsarmen Motoren suchen, aber dabei auf nützliche Ausstattungsdetails nicht verzichten wollen.<br /> <br /> So gehört beispielsweise das Mazda SD-Navigationssystem mit TomTom®-Technologie, integrierter Bluetooth®-Freisprecheinrichtung und einem 5,8-Zoll großen Touchscreen-Display zum Serienumfang. Da es ab Werk eingebaut wird, ist es rabattierfähig, steigert zugleich den Restwert und beinhaltet daher neben einem attraktiven Preis-Leistungs-Verhältnis zusätzlich auch steuerliche Vorteile. Ein weiterer Aspekt für Dienstwagen-Nutzer ist der serienmäßige Festeinbau, welcher in der Car Policy vieler Unternehmen verankert ist.<br /> <br /> Die „Business-Line“-Modelle basieren auf dem Niveau „Center-Line“, wodurch je nach Modell wichtige Ausstattungsdetails wie Nebelscheinwerfer, Klimaautomatik, Lederlenkrad und Lederschaltknauf, Lenkradbedienung für das Audio-System, die Gepäckraumabdeckung sowie eine einstellbare Lendenwirbelstütze am Fahrersitz bereits zum Standard gehören — und somit die Grundbedürfnisse eines jeden Vielfahrers bereits abdecken.<br /> <br /> Jeweils drei Motorvarianten stehen den Gewerbekunden zur Wahl. Im Fall des Mittelklassemodells Mazda6 Kombi kann zwischen einem 2,0-Liter-Benziner mit 114 kW/155 PS (6,9 Liter Verbrauch) sowie zwei Selbstzündern gewählt werden, die 95 kW/129 PS (5,2 Liter Verbrauch) beziehungsweise 120 kW/163 PS (5,4 Liter Verbrauch) leisten und alle mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe ausgestattet sind.<br /> <br /> Beim Kompakt-Van Mazda5, ebenfalls mit Sechsgang-Getriebe ausgestattet, stehen zwei Benziner zur Verfügung, ein 1,8-Liter-Aggregat mit 85 kW/115 PS sowie ein 2,0-Liter Triebwerk, das 110 kW/150 PS leistet und auch aufgrund des Start-Stopp-Systems i-stop lediglich 6,9 Liter auf 100 Kilometer verbraucht. Daneben ist ein besonders wirtschaftlicher 1,6-Liter-Common-Rail-Dieselmotor mit 85 kW/115 PS und einem Verbrauch von nur 5,2 Litern auf 100 Kilometer verfügbar.<br /> <br /> Sowohl der Mazda6 als auch der Mazda5 wurden von der Zeitschrift „Flottenmanagement“ im Rahmen eines Kostenvergleichs mit Platz eins und zwei von 16 Wettbewerbern aufgrund ihrer niedrigen Betriebskosten ausgezeichnet.<br /> <br /> Die Preise für die neue „Business-Line“ starten beim Mazda6 Kombi bei 23.353 Euro (exkl. MwSt.), beim Mazda5 mit dem Einstiegsbenziner bei 20.563 Euro (exkl. MwSt.).</p>
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Der neue Opel Combo: variantenreich und leistungsstark
<p style="margin-left: 18pt;"> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/opelcombo.jpg" style="width: 250px; height: 152px;" /></p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Zwei Versionen: Pkw und Kastenwagen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Vielseitig: Kastenwagen mit zwei Radständen und zwei Dachhöhen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Sechs effiziente Motoren: Diesel, Benzin und Erdgas</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Klassenbestwerte: Ladevolumen bis zu 4.600 Liter und Zuladung bis zu einer Tonne</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Variables Konzept: wahlweise als Zwei-, Fünf- oder Siebensitzer</p> <p> </p> <p> Die neue Generation Opel Combo bietet clevere Lösungen im Segment der kompakten Transporter. Sie präsentiert sich variantenreich, technisch up-to-date, betont wirtschaftlich und mit höchstem Nutzwert. Die Auswahl an Karosserieversionen umfasst zwei Radstände (2.755 mm / 3.105 mm) mit den Gesamtlängen 4,39 beziehungsweise 4,74 Meter sowie zwei Dachhöhen (1,85 m / 2,10 m). Zur Verfügung steht der neue Opel Combo wahlweise als vielseitiger Pkw-Van in fünf- oder siebensitziger Ausführung sowie mit Kasten- oder verglastem Aufbau.</p> <p> Für leichten Zugang zum Laderaum der Transporter-Versionen sorgen eine oder zwei optional erhältliche, seitliche Schiebetüren. Die Pkw-Version verfügt serienmäßig über zwei Schiebetüren und eine oben angeschlagene Heckklappe. Wahlweise ist auch eine asymmetrische Doppelflügeltür erhältlich. In bestimmten Kastenwagen-Konfigurationen kann zusätzlich eine hintere Dachklappe – beispielsweise für den Transport von Leitern – installiert werden.</p> <p> <strong>Klassenbestwerte bei den transportrelevanten Maßen </strong></p> <p> Die besonderen Transporttalente des neuen Opel Combo stehen außer Frage: Mit bis zu 3.800 Litern bei kurzem Radstand (mit umgeklapptem Beifahrersitz) beziehungsweise 4.600 Litern bei langem Radstand bietet er jeweils das größte Ladevolumen seiner Klasse. Auch die niedrige Ladekantenhöhe (54,5 cm) sowie das Spektrum möglicher Nutzlasten von bis zu einer Tonne sind Klassenbestwerte und die Öffnungsbreite der Schiebetür zählt zum Besten im Segment. Der kurze Radstand bietet zudem jeweils größte Ladelänge, -höhe und -breite zwischen den Radkästen.</p> <p> <strong>Wirtschaftliche und kraftvolle Motoren</strong></p> <p> Der neue Opel Combo geht mit sechs verschiedenen Motoren an den Start: vier Dieselversionen, einem Benziner und einem CNG-Erdgasmotor. Die Dieseltriebwerke gibt es in zwei Ausführungen mit jeweils 66 kW/90 PS als 1.3 CDTI und 1.6 CDTI, einer weiteren 1.6 CDTI-Version mit 77 kW/105 PS und in der leistungsmäßigen Topvariante 2.0 CDTI mit 99 kW/135 PS. Der 1,4-Liter-Benziner leistet 70 kW/95 PS, das mit besonders preisgünstigem und umweltfreundlichem Erdgas laufende CNG-Aggregat 88 kW/120 PS.</p> <p> Der Benziner und der 1.3 CDTI sind mit einem Fünfgang-Schaltgetriebe kombiniert, die CNG-Variante und die stärkeren CDTI-Versionen mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe, wobei der 66 kW/90 PS starke 1.6 CDTI in einer weiteren Ausführung mit automatisiertem Fünfgang-Schaltgetriebe „Easytronic“ verfügbar ist.</p> <p> Für alle Motoren mit Ausnahme des Erdgas-Aggregats und der Easytronic-Kombination steht optional ein Start/Stop-System mit besonders niedrigen Verbrauchs- und CO<sub>2</sub>-Werten zur Verfügung.</p> <p> Der neue Opel Combo schont das Budget aber nicht nur mit günstigem Verbrauch, sondern auch mit niedrigen Betriebskosten – wozu unter anderem die langen Wartungsintervalle beitragen: Die aktuellen CDTI-Diesel beispielsweise müssen nur noch alle 35.000 Kilometer oder einmal jährlich zum Service.</p> <p> <strong>Umfangreiche Ausstattung erleichtert den Arbeitsalltag </strong></p> <p> Die Serienausstattung der neuen Combo-Generation umfasst bereits in der Basisversion eine Zentralverriegelung, eine Servolenkung, eine höhen- und längsverstellbare Lenksäule sowie elektrische Fensterheber, einen vierfach verstellbaren Fahrersitz (optional auch mit Höhenverstellung) sowie die Sicherheitsdetails Fahrer-Airbag, ABS-Bremsen und ein Reifenreparatur-Set.</p> <p> Die Pkw-Variante steht in den Ausstattungsniveaus Selection und Edition zur Wahl, zu den verfügbaren Optionen zählen je nach Ausführung Elemente wie eine Fernbedienung für die Zentralverriegelung, elektrische Fensterheber hinten und Seitenairbags. Außerdem verfügen alle Combo Pkw serienmäßig über ESP. Auch preislich wird sich der neue Opel Combo innerhalb des Wettbewerbs attraktiv positionieren.</p> <p> <strong>Combo: bewährter Name im Segment der kompakten Transporter</strong></p> <p> Der neue Opel Combo, der ab Anfang Februar 2012 in den Handel kommt, basiert auf dem Modell Doblò des Kooperationspartners Fiat („International Van oft the Year 2011“) und bietet beste Voraussetzungen, Opels Wachstumskurs auch im Nutzfahrzeugbereich zu forcieren.</p> <p> Seit 1985 bietet Opel den Combo an, die jetzige Generation ist seit 2001 auf dem Markt. Die Strategie, ein vielseitiges Freizeit-, Familien- und Nutzfahrzeug anzubieten, fand großen Anklang – bis zu 72.000 Exemplare wurden pro Jahr in Europa verkauft. Selbst am Ende seiner Laufbahn rangiert der Vorgänger des neuen Combo in vielen Märkten immer noch unter den Top 3. Die Liste seiner Auszeichnungen ist lang, sie reicht von hervorragenden Platzierungen beim Wettbewerb „International Van of the Year“ bis zum Preis-Leistungs-Sieg im Kompakttransporter-Vergleich der „Auto Bild“.</p>
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Sixt Leasing startet Offensive bei der Fahrzeugwartung
<p> • Exklusives Angebot für Neukunden: Preisnachlass von 50 Prozent auf die Full-Service-Pauschale Wartung und Verschleiß<br /> • Laufzeit der Aktion bis 31. Dezember 2011<br /> <br /> Servicestandards rauf, Fuhrparkkosten runter:Neukunden profitieren bei Sixt Leasing ab sofort von exklusiven Konditionen für ein umfassendes Dienstleistungsangebot rund um die Fahrzeugwartung. Für jede Bestellung bis einschließlich Dezember 2011 erhalten Neukunden mit einem Fuhrpark von mindestens 20 Fahrzeugen 50% Rabatt auf die Full-Service-Pauschale Wartung und Verschleiß. Damit sind sämtliche Wartungs- und Verschleißreparaturen nach Vorgaben der Fahrzeughersteller, darunter auch Garantie- und Gewährleistungsreparaturen sowie Inspektionen, abgedeckt. <br /> <br /> Neben den klaren Kostenvorteilen profitieren die Kunden zudem von den Mehrwerten des innovativen Sixt ServicePlus-Konzeptes, welches elementarer<br /> Bestandteil der Offensive ist. Sixt Leasing übernimmt dabei unentgeltlich sämtliche Terminvereinbarungen für die Nutzer im Sixt Hersteller- Kooperationsnetzwerk und schafft damit auf Kundenseite klare Prozess- und Servicevorteile. Mehr als 2.600 anerkannte und geprüfte Partnerwerkstätten bieten dem Kunden erstklassigen Service sowie nach Verfügbarkeit Zusatzleistungen ohne Mehrkosten. Hierzu zählen beispielsweise ein kostenloser Hol- und Bringservice sowie die Innen- und Außenreinigung des Fahrzeugs ohne Aufpreis. <br /> <br /> Sixt Leasing ist bis dato die einzige Leasinggesellschaft in Deutschland, die einen derart preiswerten und umfassenden Wartungsservice herstellerübergreifend anbietet. Fuhrparkmanager können Sixt ServicePlus also unabhängig davon nutzen, welche Fahrzeugmarken in der Flotte des Unternehmens vertreten sind.<br /> <br /> Mark Thielenhaus, Vorstand Sixt Leasing AG: „Diese Serviceaktion für Neukunden ist typisch Sixt und hebt sich deutlich von Wettbewerbsangeboten<br /> ab. Wir nutzen alle Möglichkeiten, um die Servicequalität zu erhöhen und die Mobilitätskosten unserer Kunden zu senken. Neben dem umfassenden<br /> Leistungsangebot von Sixt ServicePlus bringt insbesondere auch die Herstellerunabhängigkeit von Sixt Leasing klare Vorteile für unsere Kunden.“<br /> <br /> <br /> </p>
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