Die Nutzungswertbesteuerung von Dienstwagen nach der Listenpreismethode (1-%-Regelung)
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Wer einen Dienst- oder Firmenwagen auch privat nutzt, muss für dieses Privileg Steuern zahlen. Das ist an sich nichts Neues. Für den Arbeitnehmer stellt die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines Sachbezugs dar. Die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu Privatfahrten erfolgt grundsätzlich nach der Listenpreismethode, die seit 1996 Anwendung findet. Von zentraler Bedeutung ist hierbei die Bewertungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Obwohl die Listenpreismethode – umgangssprachlich auch als 1-%-Regelung bezeichnet - der Steuervereinfachung dienen sollte und nunmehr bereits über ein Jahrzehnt gilt, wird immer noch heftig darüber gestritten, welche Kosten hiermit nun im Einzelnen eigentlich abgegolten werden. Angesichts der differenzierten Rechtsprechung und der unterschiedlichen Meinungen in steuerrechtlichen Fachkreisen ist es für Fuhrparkbetreiber und Fuhrparkverantwortliche umso wichtiger, hier den Überblick zu behalten.
Rechtsgrundlagen für die Dienstwagenbesteuerung:
Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von firmeneigenen Geschäftswagen bzw. Dienstwagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG), den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) und diversen Verwaltungsanweisungen durch Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben), mit denen die Handhabung einzelner Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung vorgegeben worden ist. Hier sind vor allem zu berücksichtigen:

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Ausgabe 6/2025

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Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
• § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG:
zuletzt geändert durch Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006, BGBl. I 2006, S.1095: Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden; Nachweispflichten
• R 31 Absatz 9 LStR mit Hinweisen
• BMF-Schreiben vom 28.05.1996, Az. IV B 6 - S 2334 - 173/96,
Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer, BStBl I 1996, S.654
• BMF-Schreiben vom 11.12.2001, Az. IV C 5 - S 2351 - 300/01,
Entfernungspauschalen 2001, BStBl I, 2001, S. 994
• BMF-Schreiben vom 21.01.2002, Az. IV A 6 - S 2177 - 1/02:
Betriebliches Kraftfahrzeug: Privatnutzung, BStBl I, 2002, S.148
• BMF-Schreiben vom 27.08.2004, Az. IV B 7 - S 7300 - 70/04:
Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. April 1999, BStBl I, 2004, S.864
• BMF-Schreiben vom 07.07.2006; Az. IV B 2-S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06:
1 %-Regelung bei betrieblichem Kfz: Nachweispflichten, BStBl I, 2006, S.446
• BMF-Schreiben vom 01.12.2006, Az. IV C 5 - S 2351 - 60/06:
Einführungsschreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007, BStBl I, 2006, S.778
Grundsätzliches zur Dienstwagenbesteuerung: Anwendungsbereich der 1-%-Regelung
Voraussetzung für die Anwendung der Listenpreismethode ist, dass ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört. Die 1-%-Regelung ist auch auf gemietete oder geleaste Fahrzeuge anzuwenden, wenn diese zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Für Fahrzeuge, die aufgrund ihrer geringeren Nutzungsanteile von unter 50 % nicht mehr zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, sind Privatfahrten usw. neuerdings nur noch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn sie dem sog. gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurden. Gehört das Fahrzeug zum Privatvermögen, können durch die betriebliche Verwendung insoweit aber Betriebsausgaben entstehen.
Für die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer bestimmt § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG, dass die sog. Listenpreismethode oder auch 1-%-Methode des § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG für die privatnützige Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend gilt. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und zählt zum Arbeitseinkommen i.S.v. § 2 LStDV.
Unter die private Nutzung fallen typischerweise Urlaubs- oder Einkaufsfahrten, Besuche von Freunden und Verwandten oder Fahrten zum Arzt, wobei die Fahrten sowohl von dem Arbeitnehmer als auch von dessen Angehörigen oder anderen nahe stehenden Personen durchgeführt werden können. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Entsprechendes gilt bei der Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Das Finanzamt setzt den Wert dieser privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs danach für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer an. Bei einem 25.000-Euro-Wagen sind das immerhin 3.000 Euro im Jahr, um die sich das zu versteuernde Einkommen erhöht. Wird das privat mit genutzte Fahrzeug im Laufe eines Wirtschaftsjahres ausgewechselt – also bei Kauf eines neuen Fahrzeugs gegen Inzahlungnahme des alten Wagens, ist im Monat des Fahrzeugwechsels der Listenpreis des Fahrzeugs zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt hat.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die Ermittlung des Privatanteils auch durch die Fahrtenbuchmethode nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, also mittels der auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen vorzunehmen. Jedoch ist hierfür Voraussetzung, dass das Verhältnis der Privatfahrten zu den dienstlich veranlassten Fahrten anhand der für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sowie durch entsprechende Belege nachgewiesen wird. Ähnlich ist auch zu verfahren, wenn Bezieher von Überschusseinkünften den Dienstwagen zu privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten nutzen können. Auch hier wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf Grund der Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises angesetzt. Dieser Wert erhöht sich nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden darf.
Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode regeln damit einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Vorteils aus der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Vorteile abgegolten werden. Beide Methoden stellen unterschiedliche Wege zur Bewertung dieses Vorteils bereit. Grundsätzlich ist man an die gewählte Methode - Listenpreis oder Fahrtenbuch - für das gesamte Wirtschaftsjahr gebunden. Ein unterjähriger Wechsel zwischen den Methoden ist nicht möglich, es sei denn, das Fahrzeug wird ausgetauscht.
Was wird mit der 1-%-Regelung alles abgegolten?
Bislang ist nicht höchstrichterlich geklärt, welche Fahrzeugkosten im Einzelnen durch die 1-%-Regelung abgegolten werden. Der BFH hatte sich erstmals im Jahr 2005 (BFH, Urteil vom 14.09.2005, Az.: VI R 37/03, BStBl II 2006, S.72) eingehend damit auseinander gesetzt, welche Kosten unter die "insgesamt entstehenden Aufwendungen" fallen. Zu den durch die 1-%-Regelung abgegoltenen Aufwendungen zählen danach nur solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs dienen und die im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen.
Erfasst werden daher
• die von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe
• sowie regelmäßig wiederkehrende Kosten.
Letztere lassen sich als Fixkosten entweder den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen oder fallen in Abhängigkeit von der Fahrleistung bei unterstellt gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch in gleicher Höhe an - und zwar unabhängig davon, ob der Anlass der Fahrt privater oder beruflicher Natur ist. Für derartige Kosten ist eine Aufteilung im fahrleistungsbezogenen Kilometerverhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode durchaus sinnvoll.
Zu den regelmäßig wiederkehrenden Kosten zählen beispielsweise
• die Haftpflichtversicherung,
• anderweitige Versicherungskosten,
• die Kraftfahrzeugsteuer,
• Abschreibungen, Darlehenszinsen,
• Reparaturkosten und die
• Garagenmiete.
Nicht zur Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1 %-Regelung gehören jedoch
die Kosten für
• die Fahrzeugüberführung (kein Bezug zum Listenpreis),
• einen weiterer Satz Reifen einschließlich Felgen wie z.B. Winterreifen, (vgl. R 31 Absatz 9 Satz 6 LStR),
• die Beschriftung des Firmenwagens (kein Bezug zum Listenpreis),
• ein Autotelefon (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG),
• eine Freisprecheinrichtung (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG).
Die Zuordnung von Aufwendungen im Grenzbereich wie z.B. Straßenbenutzungsgebühren, Unfallkosten oder Chauffeurkosten ist schwieriger und daher differenziert zu betrachten. Diese Kosten dienen nämlich nicht regelmäßig unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs und fallen daher auch nicht unbedingt zwangsläufig im Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung an.
Hierzu gilt im Einzelnen folgendes:
• Zahlungen des Arbeitgebers für einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Euro-Schutzbrief sind bei einem Dienstwagen mit Möglichkeit der Privatnutzung nicht im Nutzungsvorteil nach der 1 %-Methode enthalten. Die mit dem ADAC-Euro-Schutzbrief verbundenen Beitragszahlungen sind nicht als Bestandteil der durch den Dienstwagen insgesamt entstehenden Aufwendungen anzusehen. Es handelt sich bei der Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber vielmehr um sog. Barlohnzahlungen, die nach § 8 Abs. 1 EStG mit dem Nennwert als Einnahmen des Arbeitnehmers anzusetzen sind.
• Chauffeurkosten: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ein betriebliches Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende Nutzungswert - gleich ob pauschal oder individuell ermittelt - nach R 31 Abs. 10 Nr. 2 LStR 2005 wie zu erhöhen, und zwar um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird, um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug häufig selbst steuert und um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug weit überwiegend selbst steuert.
• Mautgebühren und Vignettekosten sind nicht ohne weiteres mit dem Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbunden. Vielmehr sind diese Kosten auf das Befahren gebührenpflichtiger Straßen und Wege zurückzuführen und fallen fort, sobald der Steuerpflichtige mit dem Fahrzeug auf das mautfreie öffentliche Straßennetz ausweicht. Der Anlass für die Benutzung solcher gebührenpflichtiger Strecken kann sowohl dienstlicher als auch privater Natur sein. Derartige Aufwendungen sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt zu beurteilen, und zwar auch im Anwendungsbereich der 1 %-Regelung. Gleiches gilt für Aufwendungen für Fähren, Brücken, Tunnel oder Reisezüge, da diese Kosten ebenfalls nicht unmittelbar mit der Kfz-Nutzung zusammen hängen.
• Parkgebühren und Anwohnerparkberechtigungen gehören nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs und sind vielmehr nach R 40a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LStR 2005 in voller Höhe als Reisenebenkosten abziehbar. Im Umkehrschluss heißt dies, dass Parkgebühren jedenfalls dann keine abziehbaren Betriebsausgaben darstellen, wenn sie bei Privatfahrten anfallen. Der BFH ist der Ansicht, dass das Parken eines Dienstwagens vor dem Privathaus ebenso wie das Parken in der Betriebs- oder Privatgarage nicht der privaten Nutzung zuzurechnen ist. Bei den Gebühren für Anwohnerparkplätze oder Stadtteilparklizenzen ist die Grenze zu den Garagekosten fließend, sodass auch diese Kosten „eigentlich“ in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einbezogen werden müssen.
• Unfallkosten gehören zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Aufwendungen. Die Abgeltungsfunktion der Nutzungswertpauschalierung schließt eine veranlassungsbezogene Zuordnung konkreter Aufwendungen zu einzelnen Fahrten aus. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob ein Unfall mit dem betrieblichen Fahrzeug sich auf einer privaten oder betrieblichen Fahrt ereignet hat. Ebenso wenig ist es erheblich, ob ein Unfall schuldhaft verursacht worden ist. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit eindeutig. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine grob pauschalierende Regelung gewählt. Zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen Fahrzeugaufwendungen gehören nach Auffassung des FG Köln (Urteil vom 08.12.2004, Az. 14 K 2612/03, EFG 2005, S.589, rechtskräftig) daher auch die Unfallkosten anlässlich einer Privatfahrt.
• Bei Versicherungsprämien ist danach zu differenzieren, ob die Versicherung dem Ersatz von Schäden am Fahrzeug, für das der Nutzungswert zu ermitteln ist, dient oder vor der Inanspruchnahme für Schäden Dritter schützt bzw. Personenschäden ersetzt. Im ersten Fall sind die Prämien Teil der Gesamtkosten. Im zweiten Fall werden die Prämien grundsätzlich nicht für das Fahrzeug aufgewandt und sind demzufolge nicht von der 1 %-Regelung erfasst. Eine Ausnahme bildet die Haftpflichtversicherung, die notwendige Nutzungsvoraussetzung für das Fahrzeug ist.
Änderungen im Jahre 2006
Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 wurde die pauschale Ermittlungsmethode für die private Kraftfahrzeugnutzung (1%-Regelung) rückwirkend zum 1. Januar 2006 geändert. Es sieht für die nach dem 31.12.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre vor, dass die Anwendung der Listenpreisregelung bzw. sog. 1-%-Regelung für die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens durch den Unternehmer nur noch für Fahrzeuge zulässig ist, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Die Anwendung der 1-%-Regelung ist damit auf Fahrzeuge des sog. notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %; vgl. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG) beschränkt. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % muss der Anteil der privaten Nutzung entweder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder anhand einer Schätzung ermittelt werden.
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer als Dienstwagen stellt aus Sicht des Arbeitgebers eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Das Fahrzeug ist dann notwendiges Betriebsvermögen, selbst wenn es dem Arbeitnehmer erlaubt ist, das Fahrzeug für private Zwecke zu nutzen. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt erhalten, sind davon also nicht betroffen. Auch Geschäftsführer einer GmbH zählen steuerrechtlich zu den Arbeitnehmern; auch für sie gilt die Neuregelung ab 2006 also nicht. Anders kann sich die Sachlage aber darstellen, wenn es ein GmbH-Geschäftsführer zugleich Allein- oder Mitgesellschafter der GmbH ist; hier stellt sich dann die Frage, ob der Nutzungswert des Fahrzeugs ausnahmsweise eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn die Zuwendung des Vorteils auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage beruht. Im Prinzip gilt also für die Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber, dass die Bewertung des geldwerten Vorteils weiterhin nach den bisherigen Vorschriften durch 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch erfolgt. Im Einzelfall sollte man sich durch einen Steuerberater oder einen im Steuerrecht qualifizierten Anwalt beraten lassen.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
Steuerrecht – nützliche Hinweise zur 1-Prozent-Methode (Listenpreismethode)
Als Geschäftswagen wird ein Kraftfahrzeug bezeichnet, welches dem Betrieb des Unternehmens dauerhaft dient. Dieser wird mit seinen Anschaffungskosten aktiviert. Die laufende Abschreibung führt dann zu Betriebsausgaben. Wird der Geschäftswagen auch für private Zwecke genutzt, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der Lohnsteuer zu unterwerfen. Für die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer enthält § 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine besondere Bestimmung. Danach gilt die sog. 1-Prozent-Methode des § 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG für die privatnützige Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer entsprechend. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil dar und zählt zum Arbeitseinkommen i.S.v. § 2 LStDV.
Der geldwerte Vorteil kann nach der Listenpreismethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, für welche Art von Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.
Bei der Listenpreismethode ist dies wie folgt:
• Privatfahrten: Wenn Sie kein Fahrtenbuch führen, versteuern Sie monatlich 1-Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerten Vorteil zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als Einkommen.
• Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.
• Fahrten bei doppelter Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort sind 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen.
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (in den Fällen der Firmenwagengestellung nach der 1%-/0,03%-Regelung) gilt für den Listenpreis (gemäß R 31 Abs. 9 LStR) folgendes:
• Ausgangspunkt ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (einschließlich der Umsatzsteuer) für das Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung;
• hinzu kommen die Kosten für Sonderausstattung (z. B. Klimaanlage, Autoradio, Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) – auch wenn diese erst nachträglich in das Kfz eingebaut wird (R 31 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 6 LStR). Der geldwerte Vorteil erhöht sich in diesem Fall ab dem Monat des Einbaus.
Gemäß BMF-Schreiben vom 10.6.2002 (IV C 5 – S 2334 – 63 – 02) gilt diese Regelung auch für ein Navigationsgerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. In diesem Fall ist ebenfalls das gesamte Gerät zu berücksichtigen; es ist nicht zulässig, einen auf den Telekommunikationsteil entfallenden Kostenanteil herauszurechnen. Eine solche Minderung des Ansatzes der Sonderausstattung würde sowohl dem Vereinfachungszweck der pauschalen Nutzungswertermittlung als auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG widersprechen, der Sonderausstattungen ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einbezieht.
Ausnahme: als bislang einzige Sonderausstattung, die anerkanntermaßen nicht berücksichtigt wird, sieht der Bundesfinanzhof das Autotelefon an, denn dieses sei stets aus beruflich motivierten Gründen installiert. Der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung bleibt wegen der besonderen Steuerbefreiungsvorschrift für Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nr. 45 EStG) außer Ansatz.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.6.2004 (Az.18 K 879/03 E) gehören hingegen auch Navigationsgeräte (auf Satellitenbasis gestützte Navigationssysteme) nicht zur zu versteuernden Sonderausstattung. Zur Begründung führt das Finanzgericht aus, dass es sich dabei um Kommunikationsgeräte handele. Deren Überlassung durch den Arbeitgeber und die private Nutzung ist – wie die von Autotelefonen – steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Entsprechend dürfe der Wert eines Navigationsgerätes auch nicht bei der 1-%-Versteuerung mit berücksichtigt werden.
Mit dieser Entscheidung hat sich FG Düsseldorf gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung gestellt. Gemäß BMF-Schreiben vom 10.6.2002, Az. IV C 5 - S 2334 - 63/02, DStR 2002, 1667) gilt diese Regelung auch für ein Navigationsgerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. Erwartungsgemäß hat die Finanzverwaltung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. VI R 37/04) (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.6.2004, Az. 18 K 879/03 E). Das Verfahren ist noch beim BFH anhängig.
Praxistipp - Behandeln Sie Ihr Navigationsgerät steuerlich wie ein Autotelefon und lassen die Kosten hierfür bei der Versteuerung der Privatnutzung des Geschäftswagen außen vor. Schlägt das Finanzamt diese Kosten dennoch auf, können Sie dagegen unter Verweis auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: VI R 37/04) Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung durch den BFH beantragen. Sollte der BFH "dienstwagenfahrer-freundlich" entscheiden, profitieren Sie davon, ohne selbst prozessieren zu müssen.
Praxistipp - wenn Sie das Fahrzeug vorübergehend nicht nutzen : Steht fest, dass für Sie einen vollen Kalendermonat keinen Firmenwagen zur privaten Verfügung steht, verzichtet der Fiskus auf den Ansatz des geldwerten Vorteils (BMF-Schreiben vom 28. 5. 1996, AZ: IV B 6 - S 2334 - 173/96). In Krankheits- oder Urlaubsfällen kann es daher sinnvoll sein, den Firmenwagen den gesamten Monat im Betrieb abzustellen. Der lohnsteuerpflichtige Jahreswert des Sachbezugs Firmenwagen vermindert sich dadurch jeweils um 1/12 der betreffenden Monate.
Praxistipp – Freibetrag für die Sonderausstattung steuerlich wirksam?
Sofern Arbeitnehmer ein neues Geschäftsfahrzeug erhalten und einen Freibetrag für die Sonderausstattung eingeräumt erhalten, den sie aber nicht voll ausschöpfen, stellt sich die Frage, ob dieser Betrag steuerlich geltend gemacht werden kann?
Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des PKW wird die in der Praxis vermutlich häufigste Variante der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber die erfolgsneutrale Kürzung der Anschaffungskosten um den Zuschuss des Arbeitnehmers sein. Die Abschreibung wird in diesem Fall von den Anschaffungskosten ermittelt, welche zuvor um den Zuschuss gekürzt wurden. Da sich der Zuschuss über die geringere AfA und die dadurch geringeren Gesamtkosten des Fahrzeugs bereits mindernd auf den Nutzungsvorteil auswirken, ist eine zusätzliche Anrechnung der Zuzahlung des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr ausgeschlossen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH 23.10.1992 - VI R 1/92; BStBl 1993 II S. 195 letzter Absatz).
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de
+++ Steuertipp +++
Rußpartikelfilter eingetragen?
- Praktische Hinweise für die steuerliche Förderung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern -
Bund und Länder haben im März dieses Jahres mit Wirkung zum 1. April 2007 das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert und damit steuerliche Anreize für den nachträglichen Einbau von umweltfreundlichen Rußpartikelfiltern in Diesel-Pkw geschaffen. Das vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 (BGBl 11/2007 Teil 1, S. 356) sieht in § 9a Abs. 1 KraftStG vor, dass die Steuersätze in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 nur für Personenkraftwagen mit Dieselmotor und ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) um 1,20 Euro je angefangene hundert Kubikzentimeter Hubraum anzuheben sind. Wer auf den Filter verzichtet, muss also ab dem 1. April 2007 an im Rahmen der sog. Malus-Regelung vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer zahlen.
Steuernachlass nur bei Nachrüstung
Wird jedoch ein Rußpartikelfilter nachgerüstet, erhält man für dessen nachträglichen Einbau einen einmaligen Steuernachlass bei der Kfz-Steuer. In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 wird die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem für Personenkraftwagen mit Dieselmotor durch eine befristet Steuerbefreiung in Höhe von 330 Euro gefördert, wenn die Erstzulassung dieser Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2007 lag. Die Steuerbefreiung befristet und beginnt am Tag der Nachrüstung, frühestens jedoch am 1. April 2007. Sie endet nach § 3c Abs. 2 KraftStG, wenn die Befreiung einen Wert von 330 Euro erreicht hat. Als nachgerüstet gilt ein Fahrzeug, wenn es nach der ersten Anmeldung zum Verkehr auf öffentliche Straßen mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet wird.
Das Finanzamt kennt in der Regel die Fahrzeug-Zulassungsdaten
Die Kfz-Steuer-Stelle des Finanzamts übernimmt die Daten der Kfz-Zulassungsstelle. Denn für die Frage, ob ein Fahrzeug besonders partikelreduziert ist, ist die Kfz-Zulassungsbehörde zuständig. Diese entscheidet nach der Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO und bescheinigt die Feststellung der PM-Stufen 1-5 in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter "Bemerkungen". Diese Feststellung wird an die Finanzbehörden übermittelt. Von dort erhält der Fahrzeughalter dann einen entsprechenden Anpassungsbescheid. In der Regel wird also bei der Steuerbemessung berücksichtigt, ob ein Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet worden ist.
Zurzeit führen dennoch Bescheide der Finanzverwaltung zur Verärgerung, weil vielen Haltern trotz Ausrüstung ihres Dieselfahrzeugs mit Rußpartikelfilter eine erhöhte Kraftfahrzeugsteuer in Rechnung gestellt wird. In diesen Fällen hat das Finanzamt den Filter also gar nicht berücksichtigt. Grund dafür ist regelmäßig, dass dem Straßenverkehrsamt die notwendigen Informationen bei der Zulassung der Fahrzeuge nicht zur Verfügung gestanden haben. Einige Fahrzeughersteller haben nämlich erst jetzt die zum Teil serienmäßige Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Partikelfilter an das Kraftfahrtbundesamt zur Aufnahme in die jeweiligen Datenblätter gemeldet. Im Fahrzeugdatensatz muss also der Herstellercode entsprechend ergänzt werden, z. B. mit dem Zusatz „'Stufe PM 5 ab Tag der Erstzulassung“. Dies führt dazu, dass für viele Diesel-PKW mit Rußpartikelfilter, die ab 2005 bis heute zugelassen worden sind, die Fahrzeugpapiere berichtigt werden müssen. Über die entsprechenden beim Kraftfahrtbundesamt aktualisierten Datensätze können auch alle örtlichen Zulassungsstellen verfügen und damit die Fahrzeugpapiere entsprechend ändern. Dies wird dann wiederum den zuständigen Finanzämtern gemeldet. Falls die Kfz-Zulassungsstelle noch nicht über die entsprechenden Daten verfügen sollte, kann der Fahrzeughalter die benötigten Datenblätter auch auf Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt zur Vorlage bei der Zulassungsstelle anfordern.
Tipp: Wer seinen Diesel-Pkw mit einem Rußpartikelfilter ausgerüstet hat, sollte unbedingt nachsehen, ob dies auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
Ist der Filter noch nicht in den Papieren eingetragen, müssen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erst noch von der für Sie zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde festgestellt werden. Dafür muss der Halter eines Diesel-Pkw unverzüglich nach der Nachrüstung folgende Unterlagen der Kfz-Zulassungsbehörde vorlegen: • Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und II),
• Bescheinigung einer zur Abgasuntersuchung berechtigten Werkstatt über den Einbau des Rußpartikelfilters oder Herstellerbescheinigung,
• Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für den Filter und
• gültige Bescheinigung der Abgas- und Hauptuntersuchung.
Die Zulassungsstelle benötigt im Übrigen eine Bescheinigung des Herstellers, insbesondere wenn das Wort „Partikel- oder Rußfilter“ nicht in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung auftaucht. Die Eintragung des Partikelfilters in die Fahrzeugpapiere ist kostenpflichtig.
Was ist gegen den unrichtigen Steuerbescheid zu tun?
Gegen einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, der den im Dieselfahrzeug eingebauten Rußpartikelfilter nicht berücksichtigt, sollte schriftlich Einspruch eingelegt werden. Nur damit kann verhindert werden, dass der Steuerbescheid mit dem falschen Inhalt bestandskräftig wird. Bis zur vollständigen Klärung der Angelegenheit sollte außerdem gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abgabenordnung (AO) beantragt werden. Denn sonst wird die Steuerzahlung trotz Einspruch fällig. Vorsorglich kann zugleich eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen werden, da gegebenenfalls trotz Einspruch und Aussetzung der Vollziehung vom Konto abgebucht werden kann.
Rechtsanwalt Lutz D. Fischer, Lohmar
Kontakt: kanzlei@fischer-lohmar.de
Internet: www.fischer-lohmar.de

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Ford: Sehr erfolgreiches Gewerbekundengeschäft in 2011
<p> - Knapp 49.000 Fahrzeuge in Deutschland abgesetzt, Marktanteil deutlich gesteigert </p> <p> - Der Ford Focus war im vergangenen Jahr wieder das wichtigstes Ford-Modell </p> <p> - Optimismus für 2012 aufgrund Produktfeuerwerk und neuer Organisation </p> <p> </p> <p> Ford blickt in Deutschland auf ein sehr erfolgreiches Gewerbekundengeschäft in 2011 zurück. Im vergangenen Jahr konnte Ford seine Zulassungen um 22 Prozent steigern und wuchs damit deutlich stärker als der Gesamtmarkt (17 Prozent). Insgesamt setzte Ford knapp 49.000 Fahrzeuge an Gewerbekunden ab. Der Marktanteil von Ford in diesem Segment betrug im vergangenen Jahr 6,8 Prozent (2010: 6,5 Prozent). Klaus Sawallisch, Leiter Flotten- und Behördenverkauf sowie Re-Marketing der Ford-Werke GmbH: „Wir blieben auch im vergangenen Jahr auf der Erfolgsspur und sind daher sehr zufrieden“. </p> <p> Das wichtigste Modell für Gewerbekunden war der Ford Focus, von dem im vergangenen Jahr 11.300 Einheiten abgesetzt werden konnten, gefolgt vom Ford Mondeo mit 8.400 Einheiten (plus 36 Prozent gegenüber 2010) und dem Ford S-MAX mit 7.100 Einheiten (plus 54 Prozent). Den stärksten Zuwachs erzielte Ford beim Ford C-MAX/Ford Grand C-MAX, der in 2011 um fast das Vierfache gegenüber dem Vorjahr auf nun 4.400 Einheiten zulegen konnte und damit das Segment der „Kleinen Vans“ deutlich anführt. </p> <p> Ford geht mit Optimismus auch in das Flottenjahr 2012. Wolfgang Kopplin, Direktor Verkauf Ford-Werke GmbH: „In einem insgesamt stabilen Flottenmarkt rechnen wir für uns mit einem weiteren Zuwachs von etwa vier bis fünf Prozent. Dazu zünden wir dieses Jahr ein neuerliches Produktfeuerwerk und wir werden die neu geschaffene Organisation zur Eroberung der kleinen und mittleren Flotten erstmals voll umfänglich nutzen können“. Ford Deutschland hat im vergangenen Jahr eine neue Organisation mit professionellen Gewerbe-Beratern etabliert und implementiert aktuell das bundesweite Konzept von speziell auf Gewerbekunden ausgerichtete Händlerbetriebe. Diese Ford-Partner halten maßgeschneiderte Angebote und Serviceleistungen speziell für Flottenkunden bereit. </p> <p> Auf der Produktseite geht es insbesondere um den neuen 1,0-Liter-Dreizylinder-Ford EcoBoost- Benzindirekteinspritzermotor aus Kölner Produktion. Dieses neue Triebwerk steht ab Frühjahr im Ford Focus und ab Mitte des Jahres auch im Ford C-MAX/Ford Grand C-MAX zur Verfügung. Ein anderes Highlight ist die völlig neue Ford B-MAX-Baureihe, mit der sich Ford sehr gute Verkaufschancen auch bei Gewerbekunden ausrechnet. Der Ford B-MAX, die Markteinführung ist für die zweite Jahreshälfte 2012 geplant, wartet unter anderem mit dem Verzicht auf eine B-Säule und einem daraus resultierenden innovativen Schiebetür-Konzept auf. </p> <p> Darüber hinaus steht beim Ford B-MAX auch der neue Ford EcoBoost-Motor mit 1,0 Liter Hubraum als besonders interessante Variante bereits ab Markteinführung zur Verfügung. Klaus Sawallisch: „Die Kombination aus attraktivem Anschaffungspreis und sehr günstigem Verbrauch bei hohem Fahrspaß wirkt sich positiv auf die operativen Kosten der Flottenbetreiber aus. Wir glauben daher, dass wir im Flottenmarkt künftig deutlich mehr Ford EcoBoost-Benziner sehen werden“. </p> <p> Hinzu kommen Fahrzeuge wie der neue Ford Focus ECOnetic mit einem kombinierten Kraftstoffverbrauch von nur 3,4 Liter/100 Kilometer, die Markteinführung ist für Mitte 2012 geplant, oder auch die nächste Generation des Ford Ranger, die seit Ende 2011 bestellbar ist. Dieser Pick-Up hat im Oktober 2011 bereits ein Stück Automobilgeschichte geschrieben: Mit fünf Sternen wurde der neuen Modellgeneration beim anspruchsvollen Euro NCAP-Crashtest die höchstmögliche Bewertung verliehen - weltweit wurde zuvor kein anderer Pick-Up mit den maximal möglichen fünf Euro NCAP-Sternen ausgezeichnet. Der neue Ford Ranger erzielte eine Gesamtnote von 89 Prozent für sein umfassendes Sicherheitskonzept. Dies ist nicht nur die weltweit beste Bewertung in der Kategorie Pick-Ups, sondern auch eines der besten Ergebnisse, die je ein Fahrzeug beim Euro NCAP-Crashtest erreicht hat. Mit 81 Prozent erhielt der neue Ford Ranger darüber hinaus die beste Note für Fußgängerschutz, die jemals von den Testern der unabhängigen Euro NCAP-Organisation an ein Auto vergeben wurde. </p> <p> </p>
Aktuelles
Zur Abrechnung bei Kürzung des Vollkasko-Leistungsanspruchs wegen Trunkenheit
<p> Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrlässig, so kann der aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch genommene Versicherer den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung im Einzelfall um 75% kürzen. Der Versicherer ist zur Kürzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesem Falle ist der Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung zunächst vom Gesamtschaden abzuziehen erst sodann die Kürzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen Höhe eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungskürzung nach § 81 Abs.2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus § 13 Abs.10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungskürzungen nach § 81 Abs. 2 VVG zu berücksichtigen ist, enthält § 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.</p> <p> Bei dem unstreitigen Schaden in Höhe von 2.261,83 €, einer Selbstbeteiligung von 500,00 € und einer Leistungskürzung um 75 % ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beklagten in Höhe von 440,46 €. Damit hat der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.321,37 € ohne Rechtsgrund von der Klägerin erhalten.</p> <p> <em>LG Aachen, Urteil vom 14.07.2011, Az. 2 S 61/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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