Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss über Abschaffun

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Der Bundesfinanzhof (BFH) ruft wegen der sog. Pendlerpauschale das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Nach Ansicht des BFH ist die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652ff.) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Die Bundesregierung hält trotz des BFH-Beschlusses an der Neuregelung der Pendlerpauschale fest (vgl. BMF-Pressemitteilung-Nr. 3/2008 v. 23.01.2008). Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Finanzämter weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Steuerbescheide bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit offen.

 

BFH, Beschluss v. 10.01.2008 – Az.VI R 17/07

 

Besteuerung schwerer Geländewagen nach Hubraum

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Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht nach Gewicht, sondern – wie ein PKW – nach Hubraum zu besteuern ist (Az.: 7 K 22/06).

 

Der Kläger ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser, Typ J8. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug bis zum 30. April 2005 nach Gewicht. Ab dem 1. Mai 2005 besteuerte es das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission, was zu einer höheren Steuer führte. Das Finanzgericht hat diese Besteuerung bestätigt. Bis zum 30. April 2005 galten kraftfahrzeugsteuerrechtlich Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht als Personenkraftwagen und waren folglich nach Gewicht zu besteuern. Grundlage hierfür war § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), auf den das KraftStG mittelbar verwies. § 23 Abs. 6a StVZO wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2005 aufgehoben. Das Finanzgericht entschied, dass seitdem kraftfahrzeugsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen ist, ob ein Fahrzeug als PKW nach Hubraum oder als anderes Fahrzeug – wie z. B. LKW - nach Gewicht zu besteuern ist. Dies bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände aufgrund der objektiven Beschaffenheit anhand von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption. Dabei ist ausschlaggebend, ob das Fahrzeug vorwiegend zur Personenbeförderung oder zur Güterbeförderung geeignet ist.

 

FG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. 7 K 22/06 – Revision eingelegt, Az.: IX R 26/07

 

Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-Up "Mazda B 2500" als PKW nicht zu beanstanden

 

Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

 

BFH, Beschluss vom 26.10.2006, Az. VII B 215/06 Steuer 2

 

Fahrtenbuch kann trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß sein

 

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

 

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klargestellt.

 

Zunächst hat der BFH nochmals bestätigt, dass bei einer Privatnutzung des Dienstwagens entweder die 1-%-Regel zur Anwendung kommt oder ein Fahrtenbuch zu führen ist: Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

 

Ferner hat der BFH sich mit der Frage auseinander gesetzt, wann ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzusehen ist:

 

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.

 

Dies heißt, dass bei mehreren Teilabschnitten einer Fahrt eine zusammenfassende Eintragung zulässig ist, dass aber Unterbrechungen durch private Verwendungen aufgezeichnet werden müssen.

 

Zudem hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass beim Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit zwingend ist, während kleine Mängel unschädlich sind:

 

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.

 

Im zur Entscheidung stehenden Fall wurde zum einen eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet. Nach Auffassung des BFH wäre es unverhältnismäßig, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs insgesamt zu versagen. Außerdem bestanden in einem Kalenderjahr in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genauen Übereinstimmungen. Hier bestätigte der BFH die Ansicht des Finanzgerichts, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch könne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04. 2008, Az. VI R 38/06

 


Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

 

1. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftsprüfers führt nicht dazu, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) zu reduzieren sind.

 

2. Berufliche Reisen, die sich über mehrere Tage erstrecken, dürfen nicht zu einem Eintrag zusammengefasst werden.

 

Das FG Hamburg hat mit der Entscheidung ein Fahrtenbuch abgelehnt, in dem der Fahrer eine mehrtägige Geschäftsreise zu einem einzigen Eintrag namens "Mandantenbetreuung" zusammengefasst hatte.

 

FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2007, Az. 8 K 74/06

 

Anmerkung:

 

Fahrtenbücher werden bei Betriebsprüfungen am häufigsten vom Finanzamt bemängelt. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Zusammenfassen mehrerer Fahrten zu einem Eintrag im Fahrtenbuch erlaubt. Dies galt allerdings nur für Fahrer, die am selben Tag nacheinander mehrere Geschäftspartner aufsuchen, wobei diese Ziele in zeitlicher Reihenfolge aufzulisten sind. Mehrtägige Fahrten sollten dagegen nicht zusammengefasst, sondern nach einzelnen Etappenzielen aufgeteilt werden. Für jedes angefahrene Ziel sollten außerdem der Reisegrund und/oder der dort besuchte Geschäftspartner mit Namen und Adressen angegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sind beim Fahrtenbuch lediglich "kleine Mängel" zu verzeihen, wenn diese nur vereinzelt auftreten und sich nicht durch Häufigkeit zu ernsthaften Fehlern auswachsen. Beim Zusammenfassen einzelner Fahrten handelt es sich jedoch sich um einen unverzeihbaren Fehler.

 

 

 

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen

 

Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.

 

1. Dem Urteil VI R 68/05 lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der Kläger, ein Verband, seinem Hauptgeschäftsführer (H) einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde.

 

Der BFH bestätigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kläger vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - überschießenden - pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass H den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden. Der BFH verwies den Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz zurück.

 

2. Das Urteil VI R 85/04 betraf einen Fall, in dem dem Kläger, einem Außendienstmitarbeiter, von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Klägers den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

 

Der BFH beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegenüber den Tätigkeitsstätten des Klägers bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur Klärung dieser Frage verwies der BFH die Streitsache an die Vorinstanz zurück. Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom Kläger entkräftet werden könne. Für den Fall, dass der Kläger den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05; Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04

 

1-%-Regelung: Steuern müssen voll bezahlt werden

 

Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04

 

Diebstahl eines betrieblichen PKW während privater Umwegfahrt

 

Wird der zum Betriebsvermögen gehörende PKW eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.4. 2007, Az.: XI R 60/04

 

Schäden durch Diebstahl eines für den Weg zur Arbeit genutzten PKW können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden

 

Schäden, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind, welcher für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück genutzt wird, können unter Umständen Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 und 2 EStG sein. Für die Berechnung eines etwaigen Schadens muss bei einem Steuerpflichtigen, der kein Betriebsvermögen hat, von dem Verkehrswert ausgegangen werden. Der Wert eines gestohlenen Fahrzeuges kann nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Basis einer fünfjährigen Nutzungsdauer bestimmt werden, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelte. Es ist auch nicht erforderlich, über die Anschaffungskosten den Wert des Pkw zu bestimmen, da für Fahrzeuge aufgrund von objektiven Eigenschaften der Verkehrswert in anderer Weise bestimmt werden kann.

 

FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 1 K 4/06

 

   

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Stefan Wieber neuer Leiter Flottenverkauf und Remarketing

<p> <img alt="" src="/files/UserFiles/fotoswieber.jpg" style="width: 250px; height: 381px; " /></p> <p> Stefan Wieber (48) &uuml;bernimmt ab 1. April die Leitung des Bereichs Flottenverkauf und Remarketing der Ford-Werke GmbH. Der Gesch&auml;ftsbereich ist f&uuml;r die Fahrzeugverk&auml;ufe der Ford-Werke GmbH an Gro&szlig;kunden, Fahrzeugvermieter, Beh&ouml;rden, Mitarbeiter sowie die Vermarktung von Gebrauchtfahrzeugen und das Flotten- und Gebrauchtwagenmarketing zust&auml;ndig.</p> <p> Der diplomierte &Ouml;konom ist seit 1992 im Unternehmen und startete seine Karriere als Graduate Trainee Marketing und Vertrieb bei Ford Deutschland. Danach war Wieber mit am Aufbau des H&auml;ndlernetzes und der H&auml;ndlerbetreuung in Ostdeutschland beteiligt. Ab 1995 arbeitete er im Bereich globales Produktmarketing an der Entwicklung gro&szlig;er Fahrzeuge, bevor er 1998 die Leitung der Marketingplanung f&uuml;r Ford in Deutschland &uuml;bernommen hat. Weitere berufliche Stationen waren die Leitung des Kundenbeziehungsmanagements sowie die Marketing Koordination von Ford Deutschland und Gro&szlig;britannien (1999 bis 2007). Zwischen 2007 und 2011 bekleidete Wieber die Position des Direktor Pricing und Revenue Management bei Ford Europa. Zuletzt war er f&uuml;r die Ford-Werke GmbH als Leiter Kommunikation, Messen und Events zust&auml;ndig. Dort hat er die Markenkommunikation, die Online Marketingaktivit&auml;ten, das Handelsmarketing sowie die Messeauftritte von Ford verantwortet.</p> <p> Stefan Wieber ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Regelung seiner Nachfolge wird zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt kommuniziert.</p> <p> Stefan Wieber &uuml;bernimmt von Klaus Sawallisch (59), der sich &uuml;ber 42 Jahre f&uuml;r das Unternehmen verdient gemacht hat. Sawallisch wird Ende April in die passive Phase der Altersteilzeit eintreten. Insgesamt war er 19 Jahre im Fahrzeugverkauf sowie 21 Jahre im Teileverkauf und Service f&uuml;r das Unternehmen t&auml;tig. Darunter waren verschiedene europ&auml;ische Stabsfunktionen in Gro&szlig;britannien und den USA.</p> <p> Seine erste Managementposition &uuml;bernahm Klaus Sawallisch 1990 als Leiter Teileverkauf im Distrikt Frankfurt. Ab 1996 hat Sawallisch f&uuml;nf Jahre die Leitung des Au&szlig;endienstes der Ford Service Organisation inne gehabt. Von 2001 bis 2004 hat er die Position des Leiters Remarketing Operations im Fahrzeugverkauf der Ford-Werke GmbH bekleidet. Im Anschluss daran hat er bis 2010 den Bereich Flotten- und Beh&ouml;rdenverkauf der deutschen Ford Organisation geleitet. Zuletzt war Klaus Sawallisch auf der Position des Leiters Flottenverkauf und Remarketing f&uuml;r die Ford-Werke GmbH t&auml;tig.</p>

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Toyota Motor Europe und LeasePlan kooperieren im Bereich Elektrofahrzeuge

<p> <img alt="" src="/files/UserFiles/leaseplan.jpg" style="width: 250px; height: 187px; " /></p> <p> Prius Plug-In Hybrid wird vor Markteinf&uuml;hrung von LeasePlan-Kunden getestet</p> <h3> Das Wichtigste in K&uuml;rze</h3> <ul> <li> Mehr umweltschonende Autos im Fuhrpark</li> <li> Bestwertung bei &ouml;kologischen Einsparpotenzial</li> <li> Kostenoptimierung durch Hybrid</li> </ul> <div> <p> Rund sechs Monate, nachdem LeasePlan und Toyota Motor Europe ihre Partnerschaft im Bereich der F&ouml;rderung der Elektromobilit&auml;t bekannt gaben, gibt es erste Ergebnisse der Zusammenarbeit. Im Rahmen der Kooperation bot LeasePlan Deutschland nun ihren interessierten Kunden an, die innovative Antriebstechnologie des Plug-In-Hybridfahrzeugs im mehrt&auml;gigen Praxistest unter Alltagsbedingungen n&auml;her kennen zu lernen. Drei Monate tourte das an jeder Haushaltssteckdose aufladbare Hybridfahrzeug durch die f&uuml;nf Niederlassungen von LeasePlan und konnte so im gesamten Bundesgebiet getestet werden. &quot;Gerade im Hinblick auf das zunehmende Engagement von Unternehmen im Bereich Umweltschutz werden alternative Antriebe immer interessanter. Mit den Testfahrten wollten wir es unseren Flottenkunden erm&ouml;glichen, sich ein eigenes Urteil &uuml;ber Elektrofahrzeuge zu bilden und ihnen so die Gelegenheit bieten, die individuellen Einsatzm&ouml;glichkeiten in ihrem Fuhrpark zu &uuml;berpr&uuml;fen&quot;, so Gunter Gl&uuml;ck, Gesch&auml;ftsleitung Vertrieb und Kundenbetreuung der LeasePlan Deutschland GmbH.</p> <p> Im Nachgang zum Praxistest wurden Kunden zu ihren Erfahrungen befragt. Die Ergebnisse sind lediglich eine Momentaufnahme einzelner Fuhrparkleiter, dennoch geben die Antworten erste Einblicke in die Einsatzm&ouml;glichkeit von Elektrofahrzeugen in Fuhrparks. Im Gro&szlig;en und Ganzen halten Fuhrparkleiter die effiziente Hybrid-Technologie f&uuml;r flottentauglich. So k&ouml;nnen sich die Befragten durchaus vorstellen, dass Hybridfahrzeuge in der Zukunft vereinzelt im Fuhrpark eingesetzt werden - und zwar in allen Fahrzeugklassen. Der Hauptgrund f&uuml;r die Anschaffung eines Hybridfahrzeugs ist nach wie vor die Schonung der Ressourcen. &quot;Wir interessieren uns f&uuml;r ein Hybridfahrzeug, da wir als Unternehmen im Bereich Umweltschutz mit gutem Beispiel voran gehen m&ouml;chten. Deshalb haben wir gerne &uuml;ber LeasePlan den Toyota Prius Plug-In getestet. Ich halte das Fahrzeug f&uuml;r Fahrten in Ballungsgebieten f&uuml;r geeignet&quot;, so Birgit Wolf, Zentraleinkauf der Schubertgruppe. Gerade f&uuml;r sein &ouml;kologisches Einsparpotenzial erhielt der Toyota Prius Plug-In die beste Bewertung. Denn nachdem die Batterie entladen ist, f&auml;hrt der effiziente Antrieb noch mit einer Tankf&uuml;llung bis zu 1.000 Kilometern im Hybridbetrieb. So konnte das Fahrzeug auch im Bereich Wirtschaftlichkeit punkten. Das Kostenoptimierungspotenzial wurde von den Befragten als &quot;besser&quot; im Vergleich zu den herk&ouml;mmlich angetriebenen Fahrzeugen eingestuft. Damit hat das Fahrzeug unter den Befragten nicht nur &ouml;kologisch, sondern auch &ouml;konomisch die Nase vorn.&nbsp;<br /> R&uuml;ckmeldungen gab es auch zum individuellen Fahrerlebnis. Eine Batterieladung reicht f&uuml;r 25 Kilometer lokal emissionsfreie Fahrt. Positiv &uuml;berrascht waren die Testfahrer von den geringen Fahrger&auml;uschen und dem Bremsverhalten des Toyota Prius Plug-In Hybrid. Deshalb f&uuml;hlten sie sich gerade im Stadtverkehr gut motorisiert. Verbesserungspotenzial sahen die Testfahrer bei der Ger&auml;uschentwicklung w&auml;hrend der starken Beschleunigung. In diesem Moment arbeitet der Benzinmotor mit hoher Drehzahl im Bereich des besten Wirkungsgrades. In punkto Praktikabilit&auml;t stand das Hybridfahrzeug den konventionell angetriebenen Fahrzeugen in nichts nach.</p> <p> LeasePlan tr&auml;gt dem zunehmenden Interesse der Fuhrparkverantwortlichen an Elektromobilit&auml;t Rechnung und erarbeitet umfassende Leasingkonzepte speziell f&uuml;r Elektrofahrzeuge. Die ersten Elektrofahrzeuge haben bereits vor einiger Zeit Einzug in die Kundenflotten von LeasePlan gehalten.</p> <div> &nbsp;</div> </div>

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Höchststand an den Tanksäulen

<p> Die extrem hohen Spritpreise belasten weiterhin die Autofahrer. Laut ADAC schoss der Preis f&uuml;r einen Liter Diesel in Deutschland gegen&uuml;ber der Vorwoche um 2 Cent auf durchschnittlich 1,507 Euro. Teuer bleibt&rsquo;s auch f&uuml;r die Benziner: Ein Liter Super E10 kostet nach Angaben des Clubs im Bundesdurchschnitt 1,618 Euro &ndash; das sind 3,5 Cent mehr als vor Wochenfrist. Schuld an den hohen Kraftstoffpreisen sind nach wie vor insbesondere die hohen Roh&ouml;lpreise und der schwache Euro.</p> <p> ADAC Pr&auml;sident Peter Meyer forderte die Politik auf, alles zu unternehmen, damit f&uuml;r Millionen Menschen die Mobilit&auml;t wieder bezahlbar wird. Dazu geh&ouml;re auch die R&uuml;cknahme der 2004 vorgenommenen K&uuml;rzung der Pendlerpauschale.</p> <p> Den Verbrauchern r&auml;t der ADAC, die Preise gut zu vergleichen und g&uuml;nstige Gelegenheiten zum Tanken zu nutzen. Detaillierte Informationen zur Preisentwicklung auf dem deutschen Kraftstoffmarkt sowie zu den Kraftstoffpreisen im europ&auml;ischen Ausland findet man unter&nbsp;<a href="http://www.adac.de/tanken" target="_blank">www.adac.de/tanken</a>.</p> <p> Au&szlig;erdem lohne sich ein spritsparendes Fahren. Dazu geh&ouml;rt etwa mit einer niedrigen Motordrehzahl zu fahren, den Reifendruck richtig einzustellen und das Auto von unn&ouml;tigem Ballast zu befreien.</p> <p> &nbsp;</p> <p> <img alt="" src="/files/UserFiles/adac-neu.jpg" style="width: 250px; height: 185px; " /></p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>