Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss über Abschaffun
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Der Bundesfinanzhof (BFH) ruft wegen der sog. Pendlerpauschale das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Nach Ansicht des BFH ist die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652ff.) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Die Bundesregierung hält trotz des BFH-Beschlusses an der Neuregelung der Pendlerpauschale fest (vgl. BMF-Pressemitteilung-Nr. 3/2008 v. 23.01.2008). Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Finanzämter weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Steuerbescheide bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit offen.
BFH, Beschluss v. 10.01.2008 – Az.VI R 17/07
Besteuerung schwerer Geländewagen nach Hubraum

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Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht nach Gewicht, sondern – wie ein PKW – nach Hubraum zu besteuern ist (Az.: 7 K 22/06).
Der Kläger ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser, Typ J8. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug bis zum 30. April 2005 nach Gewicht. Ab dem 1. Mai 2005 besteuerte es das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission, was zu einer höheren Steuer führte. Das Finanzgericht hat diese Besteuerung bestätigt. Bis zum 30. April 2005 galten kraftfahrzeugsteuerrechtlich Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht als Personenkraftwagen und waren folglich nach Gewicht zu besteuern. Grundlage hierfür war § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), auf den das KraftStG mittelbar verwies. § 23 Abs. 6a StVZO wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2005 aufgehoben. Das Finanzgericht entschied, dass seitdem kraftfahrzeugsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen ist, ob ein Fahrzeug als PKW nach Hubraum oder als anderes Fahrzeug – wie z. B. LKW - nach Gewicht zu besteuern ist. Dies bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände aufgrund der objektiven Beschaffenheit anhand von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption. Dabei ist ausschlaggebend, ob das Fahrzeug vorwiegend zur Personenbeförderung oder zur Güterbeförderung geeignet ist.
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. 7 K 22/06 – Revision eingelegt, Az.: IX R 26/07
Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-Up "Mazda B 2500" als PKW nicht zu beanstanden
Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.
BFH, Beschluss vom 26.10.2006, Az. VII B 215/06 Steuer 2
Fahrtenbuch kann trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß sein
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klargestellt.
Zunächst hat der BFH nochmals bestätigt, dass bei einer Privatnutzung des Dienstwagens entweder die 1-%-Regel zur Anwendung kommt oder ein Fahrtenbuch zu führen ist: Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Ferner hat der BFH sich mit der Frage auseinander gesetzt, wann ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzusehen ist:
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.
Dies heißt, dass bei mehreren Teilabschnitten einer Fahrt eine zusammenfassende Eintragung zulässig ist, dass aber Unterbrechungen durch private Verwendungen aufgezeichnet werden müssen.
Zudem hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass beim Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit zwingend ist, während kleine Mängel unschädlich sind:
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.
Im zur Entscheidung stehenden Fall wurde zum einen eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet. Nach Auffassung des BFH wäre es unverhältnismäßig, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs insgesamt zu versagen. Außerdem bestanden in einem Kalenderjahr in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genauen Übereinstimmungen. Hier bestätigte der BFH die Ansicht des Finanzgerichts, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch könne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04. 2008, Az. VI R 38/06
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
1. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftsprüfers führt nicht dazu, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) zu reduzieren sind.
2. Berufliche Reisen, die sich über mehrere Tage erstrecken, dürfen nicht zu einem Eintrag zusammengefasst werden.
Das FG Hamburg hat mit der Entscheidung ein Fahrtenbuch abgelehnt, in dem der Fahrer eine mehrtägige Geschäftsreise zu einem einzigen Eintrag namens "Mandantenbetreuung" zusammengefasst hatte.
FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2007, Az. 8 K 74/06
Anmerkung:
Fahrtenbücher werden bei Betriebsprüfungen am häufigsten vom Finanzamt bemängelt. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Zusammenfassen mehrerer Fahrten zu einem Eintrag im Fahrtenbuch erlaubt. Dies galt allerdings nur für Fahrer, die am selben Tag nacheinander mehrere Geschäftspartner aufsuchen, wobei diese Ziele in zeitlicher Reihenfolge aufzulisten sind. Mehrtägige Fahrten sollten dagegen nicht zusammengefasst, sondern nach einzelnen Etappenzielen aufgeteilt werden. Für jedes angefahrene Ziel sollten außerdem der Reisegrund und/oder der dort besuchte Geschäftspartner mit Namen und Adressen angegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sind beim Fahrtenbuch lediglich "kleine Mängel" zu verzeihen, wenn diese nur vereinzelt auftreten und sich nicht durch Häufigkeit zu ernsthaften Fehlern auswachsen. Beim Zusammenfassen einzelner Fahrten handelt es sich jedoch sich um einen unverzeihbaren Fehler.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen
Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.
1. Dem Urteil VI R 68/05 lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der Kläger, ein Verband, seinem Hauptgeschäftsführer (H) einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde.
Der BFH bestätigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kläger vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - überschießenden - pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass H den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden. Der BFH verwies den Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz zurück.
2. Das Urteil VI R 85/04 betraf einen Fall, in dem dem Kläger, einem Außendienstmitarbeiter, von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Klägers den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der BFH beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegenüber den Tätigkeitsstätten des Klägers bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur Klärung dieser Frage verwies der BFH die Streitsache an die Vorinstanz zurück. Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom Kläger entkräftet werden könne. Für den Fall, dass der Kläger den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05; Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04
1-%-Regelung: Steuern müssen voll bezahlt werden
Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04
Diebstahl eines betrieblichen PKW während privater Umwegfahrt
Wird der zum Betriebsvermögen gehörende PKW eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.4. 2007, Az.: XI R 60/04
Schäden durch Diebstahl eines für den Weg zur Arbeit genutzten PKW können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden
Schäden, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind, welcher für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück genutzt wird, können unter Umständen Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 und 2 EStG sein. Für die Berechnung eines etwaigen Schadens muss bei einem Steuerpflichtigen, der kein Betriebsvermögen hat, von dem Verkehrswert ausgegangen werden. Der Wert eines gestohlenen Fahrzeuges kann nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Basis einer fünfjährigen Nutzungsdauer bestimmt werden, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelte. Es ist auch nicht erforderlich, über die Anschaffungskosten den Wert des Pkw zu bestimmen, da für Fahrzeuge aufgrund von objektiven Eigenschaften der Verkehrswert in anderer Weise bestimmt werden kann.
FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 1 K 4/06

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BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer
<p> Das BMF-Schreiben vom 1. April 2009 – Az. IV C 1 - S 2000/07/0009 - (2009/0218320) – beantwortet eine Reihe von Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung und zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009.</p> <p style="margin-left: 0pt; margin-right: 0pt;"> <span style="font-family: 'Times New Roman';"><b><font size="3">Link zum BMF-Schreiben vom 1. April 2009 - IV C 1 - S 2000/07/0009 - (2009/0218320) -</font></b></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; "> </span><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/208__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf"><span style="color: rgb(0, 0, 255); font-family: 'Times New Roman';"><b><u><font size="3">http://www.bundesfinanzministerium.de</font></u></b></span></a> </p>
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Aktuelles
Fristlose Kündigung wegen Selbstbegünstigung durch unberechtigte Dienstwagennutzung
<p> Das LAG Rheinland-Pfalz hatte sich mit der unberechtigten Nutzung eines Leasingfahrzeugs des Arbeitgebers ohne Nutzungsvereinbarung zu befassen.</p> <p> Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Im vorliegenden Fall war es dem Arbeitgeber unzumutbar, das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Es liegt eine schwere, die Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigende Pflichtverletzung des Mitarbeiters vor.</p> <p> Der Mitarbeiter hat sich am 21.04.2010 ein Leasingfahrzeug der Marke X. zur privaten Nutzung aushändigen lassen, ohne mit dem Arbeitgeber, dem Halter des Fahrzeugs, eine schriftliche Vereinbarung zum Mitarbeiterleasing abzuschließen und ohne eine Einzugsermächtigung von seinem Privatkonto für die Kfz-Steuer und -Versicherung zu erteilen. Als Leiter der Abteilung Einkauf war der Mitarbeiter für die Abwicklung der Fahrzeugüberlassung - entweder aufgrund Dienstwagengestellung oder aufgrund Mitarbeiterleasings - zuständig. Er hat seine Stellung ausgenutzt, um sich ein Leasingfahrzeug aushändigen zu lassen, ohne einen Nutzungsvertrag abzuschließen und eine Einzugsermächtigung für sein Privatkonto zu erteilen. Erschwerend kommt hinzu, dass er auf der Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer die Bankverbindung des Arbeitgebers angegeben hat, obwohl er dazu verpflichtet war, seine eigene Kontonummer anzugeben. Diese Selbstbegünstigung stellt eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Der Mitarbeiter hat durch sein Verhalten das Vermögen seines Arbeitsgebers unmittelbar vorsätzlich geschädigt oder doch gefährdet. Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.</p> <p> Da der Mitarbeiter keinen vertraglichen Anspruch auf einen Dienstwagen hatte, hätte er weiterhin am Mitarbeiterleasing teilnehmen müssen. Der Mitarbeiter konnte nicht ernsthaft annehmen, er sei berechtigt, das Fahrzeug ohne Abschluss eines Mitarbeiterleasingvertrags zu nutzen, bis eine hierzu befugte Person über seinen wiederholt gestellten Antrag, mit ihm einen Dienstwagenvertrag abzuschließen, eine definitive Entscheidung getroffen hat. Solange er noch keine Antwort auf seinen Wunsch erhalten hat, ihm einen X. als Dienstwagen zur Verfügung zu stellen, hätte der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht nutzen dürfen, weil er keinen Mitarbeiterleasingvertrag abgeschlossen hat. Wenn ihm das Mitarbeiterleasing aufgrund seiner angestellten Kalkulation unlukrativ erschien, hätte er sich auf dem allgemeinen Kfz-Markt ein Fahrzeug beschaffen können. Er durfte jedoch seine Position als Leiter des Einkaufs nicht dazu missbrauchen, ein Leasingfahrzeug des Arbeitgebers ohne Nutzungsvereinbarung zu fahren.</p> <p> Der Mitarbeiter hat sich unter Überschreitung seiner Handlungsvollmacht Vergünstigungen eingeräumt, auf die er keinen Anspruch hat. Dieses Verhalten war geeignet, dass für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören. Eine Hinnahme dieses Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber war auch für den Mitarbeiter - erkennbar - offensichtlich ausgeschlossen.</p> <p> <em>LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2011, Az. 10 Sa 309/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG eingelegt unter Az. 4 AZN 224/12)</em></p> <p> </p>
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Intergerma Roadshow
<p> Zwischen dem 20. und 29. März tourt der Veranstaltungsspezialist Intergerma im Zuge einer Roadshow mit Partnern aus den Segmenten Meetings, Incentives, Kongresse, Events (MICE) und Geschäftsreisen durch fünf deutsche Metropolen (20.03. Düsseldorf/Neuss, 21.03. München, 22.03. Frankfurt/Main, 28.03. Hamburg, 29.03. Berlin) . Im Fokus der Roadshow „Specialist's Forum 2012“ stehen die Themenschwerpunkte Nachhaltigkeit, Eventmanagement, Konsolidierung der Bereiche MICE und Geschäftsreisen sowie innovatives Reporting. Im Zuge der Veranstaltungsreihe und passend zu einem der Themenschwerpunkte wird der jeweilige CO2-Fußabdruck der gastgebenden Häuser durch myclimate berechnet, sodass eine genaue CO2-Bilanzierung für das „Specialist's Forum“ durchgeführt werden kann. Zudem wird sich zu allen Terminen der Nachhaltigkeitsgedanke bei den vor Ort erbrachten Leistungen wiederfinden – beispielsweise unterstützt das Forum ein nach dem „Golden Standard“ zertifiziertes Projekt, mit dem alle durch die Veranstaltungsreihe entstehenden CO2-Emissionen kompensiert werden. Ferner werden alle weiteren Einnahmen durch die Teilnahmegebühr ebenfalls gespendet. Informationen zur Roadshow sowie zu den einzelnen Vorträgen und Terminen gibt es unter intergerma.de. </p>
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Die Freiheit geb' ich dir
<p> <strong>Wer mit dem Topseller Passat auch gleich das Gefühl von etwas Freiheit kaufen möchte, sollte sich nach dem neuen Alltrack umsehen. Permanenter Allrad sowie ein um 30 mm erhöhtes Fahrwerk lassen ihn souverän weiterfahren, wenn die Grundversion besser parken sollte.</strong></p> <p> Sonderlich auffällig kommt der Alltrack nicht gerade daher, dessen Name so viel versprechend ist, dass der aufmerksame Autointeressierte zumindest kurz aufhorcht. Alles klar, es handelt sich also um eine weitere "Offroad-Light"-Variante mit einem Hauch Abenteuerlust inklusive – für 4x4-Fans, denen ein SUV aber doch eine Nummer zu gewaltig erscheint, goldrichtig. Es gibt die typischen Kotflügel-Verbreiterungen, ein bisschen mehr Bodenfreiheit und natürlich den bei Volkswagen bestens bekannten permanenten Allrad "4motion" mit elektronisch gesteuerter Lamellenkupplung zwecks Kraftverteilung an beide Achsen. Fährt der mit speziellem Fahrprogramm für widrige Straßenverhältnisse ausgerüstete Wolfsburger anders als das tiefer kauernde Basismodell?</p> <p> Erfreulicherweise kaum, was dazu ermutigen darf, ruhig mal den unkonventionelleren Kauf zu tätigen. Denn weder Agilität noch Komfort leiden unter der Fahrwerkmodifiktion – jedenfalls gilt das unter Alltagsbedingungen. Ein gesundes Verhältnis zwischen vertretbaren Kosten und munteren Fahrleistungen garantiert der 140 PS starke Zweiliter-Commonrail-Diesel mit feiner Laufkultur und bulliger Kraftentfaltung schon aus dem Drehzahlkeller heraus. Mit dem Badge "BlueMotion Technology" bringt es die Mittelklasse auf einen CO2-Ausstoß von 135 g pro Kilometer – ein durchaus ambitionierter Wert. Ab 28.844 Euro (netto) steht der Volkswagen beim Händler und bietet Klimaautomatik, Müdigkeitswarner sowie Radio frei Haus. Ab 361 Euro (netto) gibt es eine Bluetooth-Freisprechanlage, während Navigationssysteme ab 558 Euro netto ihren Dienst tun.</p>
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Auf Maß für Gewerbekunden
<ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong><img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/mazda6.jpg" style="width: 250px; height: 145px;" /></strong></span></span></li> </ul> <ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Serienmäßiges Navigationssystem ab Werk nun auch für Basis-Modelle verfügbar </strong> </span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Günstige Einstiegspreise und niedrige Unterhaltskosten </strong></span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Jeweils drei verbrauchsarme Motorvarianten zur Wahl</strong></span></span></li> </ul> <p> <br /> Mazda erweitert seine Produktpalette und bietet ab August „Business-Line“-Modelle für den Mazda6 Kombi und den Mazda5 an. Die neue Modellvariante richtet sich speziell an Flottenmanager mittlerer und größerer Fuhrparks, die nach günstigen Fahrzeugen mit solider Grundausstattung und verbrauchsarmen Motoren suchen, aber dabei auf nützliche Ausstattungsdetails nicht verzichten wollen.<br /> <br /> So gehört beispielsweise das Mazda SD-Navigationssystem mit TomTom®-Technologie, integrierter Bluetooth®-Freisprecheinrichtung und einem 5,8-Zoll großen Touchscreen-Display zum Serienumfang. Da es ab Werk eingebaut wird, ist es rabattierfähig, steigert zugleich den Restwert und beinhaltet daher neben einem attraktiven Preis-Leistungs-Verhältnis zusätzlich auch steuerliche Vorteile. Ein weiterer Aspekt für Dienstwagen-Nutzer ist der serienmäßige Festeinbau, welcher in der Car Policy vieler Unternehmen verankert ist.<br /> <br /> Die „Business-Line“-Modelle basieren auf dem Niveau „Center-Line“, wodurch je nach Modell wichtige Ausstattungsdetails wie Nebelscheinwerfer, Klimaautomatik, Lederlenkrad und Lederschaltknauf, Lenkradbedienung für das Audio-System, die Gepäckraumabdeckung sowie eine einstellbare Lendenwirbelstütze am Fahrersitz bereits zum Standard gehören — und somit die Grundbedürfnisse eines jeden Vielfahrers bereits abdecken.<br /> <br /> Jeweils drei Motorvarianten stehen den Gewerbekunden zur Wahl. Im Fall des Mittelklassemodells Mazda6 Kombi kann zwischen einem 2,0-Liter-Benziner mit 114 kW/155 PS (6,9 Liter Verbrauch) sowie zwei Selbstzündern gewählt werden, die 95 kW/129 PS (5,2 Liter Verbrauch) beziehungsweise 120 kW/163 PS (5,4 Liter Verbrauch) leisten und alle mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe ausgestattet sind.<br /> <br /> Beim Kompakt-Van Mazda5, ebenfalls mit Sechsgang-Getriebe ausgestattet, stehen zwei Benziner zur Verfügung, ein 1,8-Liter-Aggregat mit 85 kW/115 PS sowie ein 2,0-Liter Triebwerk, das 110 kW/150 PS leistet und auch aufgrund des Start-Stopp-Systems i-stop lediglich 6,9 Liter auf 100 Kilometer verbraucht. Daneben ist ein besonders wirtschaftlicher 1,6-Liter-Common-Rail-Dieselmotor mit 85 kW/115 PS und einem Verbrauch von nur 5,2 Litern auf 100 Kilometer verfügbar.<br /> <br /> Sowohl der Mazda6 als auch der Mazda5 wurden von der Zeitschrift „Flottenmanagement“ im Rahmen eines Kostenvergleichs mit Platz eins und zwei von 16 Wettbewerbern aufgrund ihrer niedrigen Betriebskosten ausgezeichnet.<br /> <br /> Die Preise für die neue „Business-Line“ starten beim Mazda6 Kombi bei 23.353 Euro (exkl. MwSt.), beim Mazda5 mit dem Einstiegsbenziner bei 20.563 Euro (exkl. MwSt.).</p>
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Der neue Opel Combo: variantenreich und leistungsstark
<p style="margin-left: 18pt;"> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/opelcombo.jpg" style="width: 250px; height: 152px;" /></p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Zwei Versionen: Pkw und Kastenwagen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Vielseitig: Kastenwagen mit zwei Radständen und zwei Dachhöhen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Sechs effiziente Motoren: Diesel, Benzin und Erdgas</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Klassenbestwerte: Ladevolumen bis zu 4.600 Liter und Zuladung bis zu einer Tonne</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Variables Konzept: wahlweise als Zwei-, Fünf- oder Siebensitzer</p> <p> </p> <p> Die neue Generation Opel Combo bietet clevere Lösungen im Segment der kompakten Transporter. Sie präsentiert sich variantenreich, technisch up-to-date, betont wirtschaftlich und mit höchstem Nutzwert. Die Auswahl an Karosserieversionen umfasst zwei Radstände (2.755 mm / 3.105 mm) mit den Gesamtlängen 4,39 beziehungsweise 4,74 Meter sowie zwei Dachhöhen (1,85 m / 2,10 m). Zur Verfügung steht der neue Opel Combo wahlweise als vielseitiger Pkw-Van in fünf- oder siebensitziger Ausführung sowie mit Kasten- oder verglastem Aufbau.</p> <p> Für leichten Zugang zum Laderaum der Transporter-Versionen sorgen eine oder zwei optional erhältliche, seitliche Schiebetüren. Die Pkw-Version verfügt serienmäßig über zwei Schiebetüren und eine oben angeschlagene Heckklappe. Wahlweise ist auch eine asymmetrische Doppelflügeltür erhältlich. In bestimmten Kastenwagen-Konfigurationen kann zusätzlich eine hintere Dachklappe – beispielsweise für den Transport von Leitern – installiert werden.</p> <p> <strong>Klassenbestwerte bei den transportrelevanten Maßen </strong></p> <p> Die besonderen Transporttalente des neuen Opel Combo stehen außer Frage: Mit bis zu 3.800 Litern bei kurzem Radstand (mit umgeklapptem Beifahrersitz) beziehungsweise 4.600 Litern bei langem Radstand bietet er jeweils das größte Ladevolumen seiner Klasse. Auch die niedrige Ladekantenhöhe (54,5 cm) sowie das Spektrum möglicher Nutzlasten von bis zu einer Tonne sind Klassenbestwerte und die Öffnungsbreite der Schiebetür zählt zum Besten im Segment. Der kurze Radstand bietet zudem jeweils größte Ladelänge, -höhe und -breite zwischen den Radkästen.</p> <p> <strong>Wirtschaftliche und kraftvolle Motoren</strong></p> <p> Der neue Opel Combo geht mit sechs verschiedenen Motoren an den Start: vier Dieselversionen, einem Benziner und einem CNG-Erdgasmotor. Die Dieseltriebwerke gibt es in zwei Ausführungen mit jeweils 66 kW/90 PS als 1.3 CDTI und 1.6 CDTI, einer weiteren 1.6 CDTI-Version mit 77 kW/105 PS und in der leistungsmäßigen Topvariante 2.0 CDTI mit 99 kW/135 PS. Der 1,4-Liter-Benziner leistet 70 kW/95 PS, das mit besonders preisgünstigem und umweltfreundlichem Erdgas laufende CNG-Aggregat 88 kW/120 PS.</p> <p> Der Benziner und der 1.3 CDTI sind mit einem Fünfgang-Schaltgetriebe kombiniert, die CNG-Variante und die stärkeren CDTI-Versionen mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe, wobei der 66 kW/90 PS starke 1.6 CDTI in einer weiteren Ausführung mit automatisiertem Fünfgang-Schaltgetriebe „Easytronic“ verfügbar ist.</p> <p> Für alle Motoren mit Ausnahme des Erdgas-Aggregats und der Easytronic-Kombination steht optional ein Start/Stop-System mit besonders niedrigen Verbrauchs- und CO<sub>2</sub>-Werten zur Verfügung.</p> <p> Der neue Opel Combo schont das Budget aber nicht nur mit günstigem Verbrauch, sondern auch mit niedrigen Betriebskosten – wozu unter anderem die langen Wartungsintervalle beitragen: Die aktuellen CDTI-Diesel beispielsweise müssen nur noch alle 35.000 Kilometer oder einmal jährlich zum Service.</p> <p> <strong>Umfangreiche Ausstattung erleichtert den Arbeitsalltag </strong></p> <p> Die Serienausstattung der neuen Combo-Generation umfasst bereits in der Basisversion eine Zentralverriegelung, eine Servolenkung, eine höhen- und längsverstellbare Lenksäule sowie elektrische Fensterheber, einen vierfach verstellbaren Fahrersitz (optional auch mit Höhenverstellung) sowie die Sicherheitsdetails Fahrer-Airbag, ABS-Bremsen und ein Reifenreparatur-Set.</p> <p> Die Pkw-Variante steht in den Ausstattungsniveaus Selection und Edition zur Wahl, zu den verfügbaren Optionen zählen je nach Ausführung Elemente wie eine Fernbedienung für die Zentralverriegelung, elektrische Fensterheber hinten und Seitenairbags. Außerdem verfügen alle Combo Pkw serienmäßig über ESP. Auch preislich wird sich der neue Opel Combo innerhalb des Wettbewerbs attraktiv positionieren.</p> <p> <strong>Combo: bewährter Name im Segment der kompakten Transporter</strong></p> <p> Der neue Opel Combo, der ab Anfang Februar 2012 in den Handel kommt, basiert auf dem Modell Doblò des Kooperationspartners Fiat („International Van oft the Year 2011“) und bietet beste Voraussetzungen, Opels Wachstumskurs auch im Nutzfahrzeugbereich zu forcieren.</p> <p> Seit 1985 bietet Opel den Combo an, die jetzige Generation ist seit 2001 auf dem Markt. Die Strategie, ein vielseitiges Freizeit-, Familien- und Nutzfahrzeug anzubieten, fand großen Anklang – bis zu 72.000 Exemplare wurden pro Jahr in Europa verkauft. Selbst am Ende seiner Laufbahn rangiert der Vorgänger des neuen Combo in vielen Märkten immer noch unter den Top 3. Die Liste seiner Auszeichnungen ist lang, sie reicht von hervorragenden Platzierungen beim Wettbewerb „International Van of the Year“ bis zum Preis-Leistungs-Sieg im Kompakttransporter-Vergleich der „Auto Bild“.</p>
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