Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss über Abschaffun
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Der Bundesfinanzhof (BFH) ruft wegen der sog. Pendlerpauschale das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Nach Ansicht des BFH ist die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652ff.) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Die Bundesregierung hält trotz des BFH-Beschlusses an der Neuregelung der Pendlerpauschale fest (vgl. BMF-Pressemitteilung-Nr. 3/2008 v. 23.01.2008). Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Finanzämter weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Steuerbescheide bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit offen.
BFH, Beschluss v. 10.01.2008 – Az.VI R 17/07
Besteuerung schwerer Geländewagen nach Hubraum

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Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht nach Gewicht, sondern – wie ein PKW – nach Hubraum zu besteuern ist (Az.: 7 K 22/06).
Der Kläger ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser, Typ J8. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug bis zum 30. April 2005 nach Gewicht. Ab dem 1. Mai 2005 besteuerte es das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission, was zu einer höheren Steuer führte. Das Finanzgericht hat diese Besteuerung bestätigt. Bis zum 30. April 2005 galten kraftfahrzeugsteuerrechtlich Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht als Personenkraftwagen und waren folglich nach Gewicht zu besteuern. Grundlage hierfür war § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), auf den das KraftStG mittelbar verwies. § 23 Abs. 6a StVZO wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2005 aufgehoben. Das Finanzgericht entschied, dass seitdem kraftfahrzeugsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen ist, ob ein Fahrzeug als PKW nach Hubraum oder als anderes Fahrzeug – wie z. B. LKW - nach Gewicht zu besteuern ist. Dies bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände aufgrund der objektiven Beschaffenheit anhand von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption. Dabei ist ausschlaggebend, ob das Fahrzeug vorwiegend zur Personenbeförderung oder zur Güterbeförderung geeignet ist.
FG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. 7 K 22/06 – Revision eingelegt, Az.: IX R 26/07
Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-Up "Mazda B 2500" als PKW nicht zu beanstanden
Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.
BFH, Beschluss vom 26.10.2006, Az. VII B 215/06 Steuer 2
Fahrtenbuch kann trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß sein
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klargestellt.
Zunächst hat der BFH nochmals bestätigt, dass bei einer Privatnutzung des Dienstwagens entweder die 1-%-Regel zur Anwendung kommt oder ein Fahrtenbuch zu führen ist: Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Ferner hat der BFH sich mit der Frage auseinander gesetzt, wann ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzusehen ist:
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.
Dies heißt, dass bei mehreren Teilabschnitten einer Fahrt eine zusammenfassende Eintragung zulässig ist, dass aber Unterbrechungen durch private Verwendungen aufgezeichnet werden müssen.
Zudem hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass beim Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit zwingend ist, während kleine Mängel unschädlich sind:
Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.
Im zur Entscheidung stehenden Fall wurde zum einen eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet. Nach Auffassung des BFH wäre es unverhältnismäßig, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs insgesamt zu versagen. Außerdem bestanden in einem Kalenderjahr in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genauen Übereinstimmungen. Hier bestätigte der BFH die Ansicht des Finanzgerichts, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch könne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04. 2008, Az. VI R 38/06
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
1. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftsprüfers führt nicht dazu, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) zu reduzieren sind.
2. Berufliche Reisen, die sich über mehrere Tage erstrecken, dürfen nicht zu einem Eintrag zusammengefasst werden.
Das FG Hamburg hat mit der Entscheidung ein Fahrtenbuch abgelehnt, in dem der Fahrer eine mehrtägige Geschäftsreise zu einem einzigen Eintrag namens "Mandantenbetreuung" zusammengefasst hatte.
FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2007, Az. 8 K 74/06
Anmerkung:
Fahrtenbücher werden bei Betriebsprüfungen am häufigsten vom Finanzamt bemängelt. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Zusammenfassen mehrerer Fahrten zu einem Eintrag im Fahrtenbuch erlaubt. Dies galt allerdings nur für Fahrer, die am selben Tag nacheinander mehrere Geschäftspartner aufsuchen, wobei diese Ziele in zeitlicher Reihenfolge aufzulisten sind. Mehrtägige Fahrten sollten dagegen nicht zusammengefasst, sondern nach einzelnen Etappenzielen aufgeteilt werden. Für jedes angefahrene Ziel sollten außerdem der Reisegrund und/oder der dort besuchte Geschäftspartner mit Namen und Adressen angegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sind beim Fahrtenbuch lediglich "kleine Mängel" zu verzeihen, wenn diese nur vereinzelt auftreten und sich nicht durch Häufigkeit zu ernsthaften Fehlern auswachsen. Beim Zusammenfassen einzelner Fahrten handelt es sich jedoch sich um einen unverzeihbaren Fehler.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen
Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.
1. Dem Urteil VI R 68/05 lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der Kläger, ein Verband, seinem Hauptgeschäftsführer (H) einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde.
Der BFH bestätigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kläger vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - überschießenden - pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass H den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden. Der BFH verwies den Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz zurück.
2. Das Urteil VI R 85/04 betraf einen Fall, in dem dem Kläger, einem Außendienstmitarbeiter, von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Klägers den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der BFH beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegenüber den Tätigkeitsstätten des Klägers bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur Klärung dieser Frage verwies der BFH die Streitsache an die Vorinstanz zurück. Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom Kläger entkräftet werden könne. Für den Fall, dass der Kläger den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05; Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04
1-%-Regelung: Steuern müssen voll bezahlt werden
Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04
Diebstahl eines betrieblichen PKW während privater Umwegfahrt
Wird der zum Betriebsvermögen gehörende PKW eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.4. 2007, Az.: XI R 60/04
Schäden durch Diebstahl eines für den Weg zur Arbeit genutzten PKW können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden
Schäden, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind, welcher für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück genutzt wird, können unter Umständen Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 und 2 EStG sein. Für die Berechnung eines etwaigen Schadens muss bei einem Steuerpflichtigen, der kein Betriebsvermögen hat, von dem Verkehrswert ausgegangen werden. Der Wert eines gestohlenen Fahrzeuges kann nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Basis einer fünfjährigen Nutzungsdauer bestimmt werden, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelte. Es ist auch nicht erforderlich, über die Anschaffungskosten den Wert des Pkw zu bestimmen, da für Fahrzeuge aufgrund von objektiven Eigenschaften der Verkehrswert in anderer Weise bestimmt werden kann.
FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 1 K 4/06

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Jaguar XF Sportbrake - der elegante Luxuslaster
<p> <img alt="" src="/files/UserFiles/JAGUARXFSPORTBRAKE29F07kl.jpg" style="width: 250px; height: 156px; " /></p> <p> <strong>Jaguar stellt seiner erfolgreichen Sportlimousine XF ab kommenden Herbst einen ebenso eleganten wie variabel nutzbaren Sportkombi zur Seite. </strong><strong>Der XF Sportbrake verbindet außergewöhnliches Design und innovative Technik mit einem großzügigen, flexiblen Raumangebot und einem Laderaumvolumen von bis zu 1.675 Liter. Drei hochm</strong><strong>oderne und effiziente Turbodieselmotoren sorgen für zugleich zügigen wie verbrauchsarmen Vortrieb. Neben einem 2,2 Liter Vierzylinder mit innovativer Stopp/Start-Technologie stehen zwei 3,0-Liter-V6-Selbstzünder mit 177 kW (240 PS) und 202 kW (275 PS) zur Verfügung, die auch die Leistungserwartungen sehr ambitionierter Fahrer erfüllen. In allen Fällen gelangt die Kraft über eine Achtstufen-Automatik von ZF auf die Hinterräder. 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Der Vierzylinder-Motor im Modell 2.2 D ist mit dem Intelligent Stop/ Start-System gekoppelt, das entscheidend zum extrem niedrigen Verbrauch dieses sparsamsten Modells in der Jaguar Geschichte beiträgt.</p> <p> Beim 3,0 Liter großen V6-Selbstzünder haben Kunden die Wahl zwischen zwei Leistungsstufen. Neben der Variante mit 177 kW (240 PS) glänzt das Topmodell 3.0 L Diesel „S“ mit einer Nennleistung von 202 kW (275 PS) und einem maximalen Drehmoment von 600 Nm. In allen Fällen gelangt die Kraft der Triebwerke über eine Achtstufen-Wandlerautomatik von ZF auf die Hinterachse. Schaltwippen am Lenkrad erlauben auf Wunsch das manuelle Wechseln der Gänge.</p> <p> Ist der Jaguar XF Sportbrake mit einer Anhängerkupplung bestückt, tritt bei Bedarf eine Anhängerspurstabilisierung in Aktion. 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Opel Ampera: Bestelleingang übertrifft Erwartungen
<p> <img alt="" src="/files/UserFiles/opelampera.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> - Bereits knapp 7.000 Bestellungen in Europa<br /> - Verkaufsziel von 10.000 Einheiten für 2012 im Plan<br /> - Auslieferungen an Kunden erfolgen plangemäß</p> <p> <br /> Opel hat bereits knapp 7.000 Bestellungen für sein vielfach ausgezeichnetes Elektrofahrzeug Ampera erhalten. Diese neueste Bestellzahl übertrifft selbst die optimistischsten Erwartungen des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt und zeigt, dass der Opel Ampera die Vorreiterrolle für Elektromobilität übernommen hat.</p> <p> „Wir sind äußerst zufrieden mit der andauernden Nachfrage für unseren Ampera“, erklärt Enno Fuchs, E-Mobility Director der Adam Opel AG. „Diese zeigt klar, dass unser Verkaufsziel für 2012 von 10.000 Einheiten schon jetzt in greifbarer Nähe liegt.“</p> <p> Die Auslieferungen an Kunden, die im Februar starteten, erfolgen weiter nach Plan. Der Ampera erfreut sich nicht nur großer Beliebtheit bei den Käufern, er hat auch bereits rund 30 Preise gewonnen und ist unter den Finalisten für den Titel „Car of the Year 2012“. Kürzlich hat der Opel Ampera zudem von Euro-NCAP die maximale Wertung von fünf Sternen für Fahrzeugsicherheit erhalten.</p> <p> Revolutionäre Technologie</p> <p> Der Opel Ampera ist dank seines Reichweitenverlängerers das erste Elektroauto ohne batteriebedingte Reichweitenbeschränkung. Die Räder des Ampera werden stets elektrisch angetrieben. Ein Lithium-Ionen-Akku mit 16 kWh Kapazität versorgt den 111 kW/150 PS starken Elektromotor mit Energie. Je nach Fahrstil und Einsatzbedingungen</p> <p> lassen sich bei voller Batterieladung 40 bis 80 Kilometer im reinen Batteriebetrieb und damit völlig emissionsfrei zurücklegen. Das elektrische Antriebssystem des Ampera bietet ein Drehmoment von 370 Newtonmetern, die direkt zur Verfügung stehen und eine Beschleunigung aus dem Stand auf Tempo 100 in rund neun Sekunden ermöglichen. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 161 km/h. </p>
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Auf Maß für Gewerbekunden
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Der neue Opel Combo: variantenreich und leistungsstark
<p style="margin-left: 18pt;"> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/opelcombo.jpg" style="width: 250px; height: 152px;" /></p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Zwei Versionen: Pkw und Kastenwagen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Vielseitig: Kastenwagen mit zwei Radständen und zwei Dachhöhen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Sechs effiziente Motoren: Diesel, Benzin und Erdgas</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Klassenbestwerte: Ladevolumen bis zu 4.600 Liter und Zuladung bis zu einer Tonne</p> <p style="margin-left: 18pt;"> · Variables Konzept: wahlweise als Zwei-, Fünf- oder Siebensitzer</p> <p> </p> <p> Die neue Generation Opel Combo bietet clevere Lösungen im Segment der kompakten Transporter. Sie präsentiert sich variantenreich, technisch up-to-date, betont wirtschaftlich und mit höchstem Nutzwert. Die Auswahl an Karosserieversionen umfasst zwei Radstände (2.755 mm / 3.105 mm) mit den Gesamtlängen 4,39 beziehungsweise 4,74 Meter sowie zwei Dachhöhen (1,85 m / 2,10 m). Zur Verfügung steht der neue Opel Combo wahlweise als vielseitiger Pkw-Van in fünf- oder siebensitziger Ausführung sowie mit Kasten- oder verglastem Aufbau.</p> <p> Für leichten Zugang zum Laderaum der Transporter-Versionen sorgen eine oder zwei optional erhältliche, seitliche Schiebetüren. Die Pkw-Version verfügt serienmäßig über zwei Schiebetüren und eine oben angeschlagene Heckklappe. Wahlweise ist auch eine asymmetrische Doppelflügeltür erhältlich. In bestimmten Kastenwagen-Konfigurationen kann zusätzlich eine hintere Dachklappe – beispielsweise für den Transport von Leitern – installiert werden.</p> <p> <strong>Klassenbestwerte bei den transportrelevanten Maßen </strong></p> <p> Die besonderen Transporttalente des neuen Opel Combo stehen außer Frage: Mit bis zu 3.800 Litern bei kurzem Radstand (mit umgeklapptem Beifahrersitz) beziehungsweise 4.600 Litern bei langem Radstand bietet er jeweils das größte Ladevolumen seiner Klasse. Auch die niedrige Ladekantenhöhe (54,5 cm) sowie das Spektrum möglicher Nutzlasten von bis zu einer Tonne sind Klassenbestwerte und die Öffnungsbreite der Schiebetür zählt zum Besten im Segment. Der kurze Radstand bietet zudem jeweils größte Ladelänge, -höhe und -breite zwischen den Radkästen.</p> <p> <strong>Wirtschaftliche und kraftvolle Motoren</strong></p> <p> Der neue Opel Combo geht mit sechs verschiedenen Motoren an den Start: vier Dieselversionen, einem Benziner und einem CNG-Erdgasmotor. Die Dieseltriebwerke gibt es in zwei Ausführungen mit jeweils 66 kW/90 PS als 1.3 CDTI und 1.6 CDTI, einer weiteren 1.6 CDTI-Version mit 77 kW/105 PS und in der leistungsmäßigen Topvariante 2.0 CDTI mit 99 kW/135 PS. Der 1,4-Liter-Benziner leistet 70 kW/95 PS, das mit besonders preisgünstigem und umweltfreundlichem Erdgas laufende CNG-Aggregat 88 kW/120 PS.</p> <p> Der Benziner und der 1.3 CDTI sind mit einem Fünfgang-Schaltgetriebe kombiniert, die CNG-Variante und die stärkeren CDTI-Versionen mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe, wobei der 66 kW/90 PS starke 1.6 CDTI in einer weiteren Ausführung mit automatisiertem Fünfgang-Schaltgetriebe „Easytronic“ verfügbar ist.</p> <p> Für alle Motoren mit Ausnahme des Erdgas-Aggregats und der Easytronic-Kombination steht optional ein Start/Stop-System mit besonders niedrigen Verbrauchs- und CO<sub>2</sub>-Werten zur Verfügung.</p> <p> Der neue Opel Combo schont das Budget aber nicht nur mit günstigem Verbrauch, sondern auch mit niedrigen Betriebskosten – wozu unter anderem die langen Wartungsintervalle beitragen: Die aktuellen CDTI-Diesel beispielsweise müssen nur noch alle 35.000 Kilometer oder einmal jährlich zum Service.</p> <p> <strong>Umfangreiche Ausstattung erleichtert den Arbeitsalltag </strong></p> <p> Die Serienausstattung der neuen Combo-Generation umfasst bereits in der Basisversion eine Zentralverriegelung, eine Servolenkung, eine höhen- und längsverstellbare Lenksäule sowie elektrische Fensterheber, einen vierfach verstellbaren Fahrersitz (optional auch mit Höhenverstellung) sowie die Sicherheitsdetails Fahrer-Airbag, ABS-Bremsen und ein Reifenreparatur-Set.</p> <p> Die Pkw-Variante steht in den Ausstattungsniveaus Selection und Edition zur Wahl, zu den verfügbaren Optionen zählen je nach Ausführung Elemente wie eine Fernbedienung für die Zentralverriegelung, elektrische Fensterheber hinten und Seitenairbags. Außerdem verfügen alle Combo Pkw serienmäßig über ESP. Auch preislich wird sich der neue Opel Combo innerhalb des Wettbewerbs attraktiv positionieren.</p> <p> <strong>Combo: bewährter Name im Segment der kompakten Transporter</strong></p> <p> Der neue Opel Combo, der ab Anfang Februar 2012 in den Handel kommt, basiert auf dem Modell Doblò des Kooperationspartners Fiat („International Van oft the Year 2011“) und bietet beste Voraussetzungen, Opels Wachstumskurs auch im Nutzfahrzeugbereich zu forcieren.</p> <p> Seit 1985 bietet Opel den Combo an, die jetzige Generation ist seit 2001 auf dem Markt. Die Strategie, ein vielseitiges Freizeit-, Familien- und Nutzfahrzeug anzubieten, fand großen Anklang – bis zu 72.000 Exemplare wurden pro Jahr in Europa verkauft. Selbst am Ende seiner Laufbahn rangiert der Vorgänger des neuen Combo in vielen Märkten immer noch unter den Top 3. Die Liste seiner Auszeichnungen ist lang, sie reicht von hervorragenden Platzierungen beim Wettbewerb „International Van of the Year“ bis zum Preis-Leistungs-Sieg im Kompakttransporter-Vergleich der „Auto Bild“.</p>
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Sixt Leasing startet Offensive bei der Fahrzeugwartung
<p> • Exklusives Angebot für Neukunden: Preisnachlass von 50 Prozent auf die Full-Service-Pauschale Wartung und Verschleiß<br /> • Laufzeit der Aktion bis 31. Dezember 2011<br /> <br /> Servicestandards rauf, Fuhrparkkosten runter:Neukunden profitieren bei Sixt Leasing ab sofort von exklusiven Konditionen für ein umfassendes Dienstleistungsangebot rund um die Fahrzeugwartung. Für jede Bestellung bis einschließlich Dezember 2011 erhalten Neukunden mit einem Fuhrpark von mindestens 20 Fahrzeugen 50% Rabatt auf die Full-Service-Pauschale Wartung und Verschleiß. Damit sind sämtliche Wartungs- und Verschleißreparaturen nach Vorgaben der Fahrzeughersteller, darunter auch Garantie- und Gewährleistungsreparaturen sowie Inspektionen, abgedeckt. <br /> <br /> Neben den klaren Kostenvorteilen profitieren die Kunden zudem von den Mehrwerten des innovativen Sixt ServicePlus-Konzeptes, welches elementarer<br /> Bestandteil der Offensive ist. Sixt Leasing übernimmt dabei unentgeltlich sämtliche Terminvereinbarungen für die Nutzer im Sixt Hersteller- Kooperationsnetzwerk und schafft damit auf Kundenseite klare Prozess- und Servicevorteile. Mehr als 2.600 anerkannte und geprüfte Partnerwerkstätten bieten dem Kunden erstklassigen Service sowie nach Verfügbarkeit Zusatzleistungen ohne Mehrkosten. Hierzu zählen beispielsweise ein kostenloser Hol- und Bringservice sowie die Innen- und Außenreinigung des Fahrzeugs ohne Aufpreis. <br /> <br /> Sixt Leasing ist bis dato die einzige Leasinggesellschaft in Deutschland, die einen derart preiswerten und umfassenden Wartungsservice herstellerübergreifend anbietet. Fuhrparkmanager können Sixt ServicePlus also unabhängig davon nutzen, welche Fahrzeugmarken in der Flotte des Unternehmens vertreten sind.<br /> <br /> Mark Thielenhaus, Vorstand Sixt Leasing AG: „Diese Serviceaktion für Neukunden ist typisch Sixt und hebt sich deutlich von Wettbewerbsangeboten<br /> ab. Wir nutzen alle Möglichkeiten, um die Servicequalität zu erhöhen und die Mobilitätskosten unserer Kunden zu senken. Neben dem umfassenden<br /> Leistungsangebot von Sixt ServicePlus bringt insbesondere auch die Herstellerunabhängigkeit von Sixt Leasing klare Vorteile für unsere Kunden.“<br /> <br /> <br /> </p>
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