Bundesfinanzhof zur Entfernungspauschale: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss über Abschaffun

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Der Bundesfinanzhof (BFH) ruft wegen der sog. Pendlerpauschale das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Nach Ansicht des BFH ist die Versagung des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig. Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652ff.) insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommenssteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Die Bundesregierung hält trotz des BFH-Beschlusses an der Neuregelung der Pendlerpauschale fest (vgl. BMF-Pressemitteilung-Nr. 3/2008 v. 23.01.2008). Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können die Finanzämter weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Steuerbescheide bleiben bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit offen.

 

BFH, Beschluss v. 10.01.2008 – Az.VI R 17/07

 

Besteuerung schwerer Geländewagen nach Hubraum

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Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2024

 

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht nach Gewicht, sondern – wie ein PKW – nach Hubraum zu besteuern ist (Az.: 7 K 22/06).

 

Der Kläger ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser, Typ J8. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug bis zum 30. April 2005 nach Gewicht. Ab dem 1. Mai 2005 besteuerte es das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission, was zu einer höheren Steuer führte. Das Finanzgericht hat diese Besteuerung bestätigt. Bis zum 30. April 2005 galten kraftfahrzeugsteuerrechtlich Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht als Personenkraftwagen und waren folglich nach Gewicht zu besteuern. Grundlage hierfür war § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), auf den das KraftStG mittelbar verwies. § 23 Abs. 6a StVZO wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2005 aufgehoben. Das Finanzgericht entschied, dass seitdem kraftfahrzeugsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen ist, ob ein Fahrzeug als PKW nach Hubraum oder als anderes Fahrzeug – wie z. B. LKW - nach Gewicht zu besteuern ist. Dies bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände aufgrund der objektiven Beschaffenheit anhand von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption. Dabei ist ausschlaggebend, ob das Fahrzeug vorwiegend zur Personenbeförderung oder zur Güterbeförderung geeignet ist.

 

FG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. 7 K 22/06 – Revision eingelegt, Az.: IX R 26/07

 

Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pick-Up "Mazda B 2500" als PKW nicht zu beanstanden

 

Zu den Merkmalen, denen bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Typ des PKW oder des LKW besonderes Gewicht beizumessen ist, gehören die Größe der Ladefläche des Fahrzeugs und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil diese Merkmale von besonderer Bedeutung dafür sind, ob die Möglichkeit einer Nutzung des Fahrzeugs zur Lastenbeförderung gegenüber seiner Eignung zur Personenbeförderung Vorrang hat. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit ist es gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

 

BFH, Beschluss vom 26.10.2006, Az. VII B 215/06 Steuer 2

 

Fahrtenbuch kann trotz kleiner Mängel ordnungsgemäß sein

 

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

 

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil klargestellt.

 

Zunächst hat der BFH nochmals bestätigt, dass bei einer Privatnutzung des Dienstwagens entweder die 1-%-Regel zur Anwendung kommt oder ein Fahrtenbuch zu führen ist: Ist wegen der Befugnis, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, ein geldwerter Vorteil anzusetzen, so ist dessen Höhe nach der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

 

Ferner hat der BFH sich mit der Frage auseinander gesetzt, wann ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzusehen ist:

 

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind jedoch die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss hiernach zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist.

 

Dies heißt, dass bei mehreren Teilabschnitten einer Fahrt eine zusammenfassende Eintragung zulässig ist, dass aber Unterbrechungen durch private Verwendungen aufgezeichnet werden müssen.

 

Zudem hat der BFH zum Ausdruck gebracht, dass beim Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit zwingend ist, während kleine Mängel unschädlich sind:

 

Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen außerdem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Sie müssen mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Weisen die Fahrtenbücher inhaltliche Unregelmäßigkeiten auf, kann dies die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben in Frage stellen. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen kann, führen jedoch auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.

 

Im zur Entscheidung stehenden Fall wurde zum einen eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet. Nach Auffassung des BFH wäre es unverhältnismäßig, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs insgesamt zu versagen. Außerdem bestanden in einem Kalenderjahr in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genauen Übereinstimmungen. Hier bestätigte der BFH die Ansicht des Finanzgerichts, dass die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien. Der Abweichung in den Angaben zwischen Werkstattrechnungen und Fahrtenbuch könne deshalb nur indizielle Bedeutung zukommen. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04. 2008, Az. VI R 38/06

 


Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

 

1. Die berufliche Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftsprüfers führt nicht dazu, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG) zu reduzieren sind.

 

2. Berufliche Reisen, die sich über mehrere Tage erstrecken, dürfen nicht zu einem Eintrag zusammengefasst werden.

 

Das FG Hamburg hat mit der Entscheidung ein Fahrtenbuch abgelehnt, in dem der Fahrer eine mehrtägige Geschäftsreise zu einem einzigen Eintrag namens "Mandantenbetreuung" zusammengefasst hatte.

 

FG Hamburg, Urteil vom 17.01.2007, Az. 8 K 74/06

 

Anmerkung:

 

Fahrtenbücher werden bei Betriebsprüfungen am häufigsten vom Finanzamt bemängelt. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Zusammenfassen mehrerer Fahrten zu einem Eintrag im Fahrtenbuch erlaubt. Dies galt allerdings nur für Fahrer, die am selben Tag nacheinander mehrere Geschäftspartner aufsuchen, wobei diese Ziele in zeitlicher Reihenfolge aufzulisten sind. Mehrtägige Fahrten sollten dagegen nicht zusammengefasst, sondern nach einzelnen Etappenzielen aufgeteilt werden. Für jedes angefahrene Ziel sollten außerdem der Reisegrund und/oder der dort besuchte Geschäftspartner mit Namen und Adressen angegeben werden. Nach der Rechtsprechung des BFH sind beim Fahrtenbuch lediglich "kleine Mängel" zu verzeihen, wenn diese nur vereinzelt auftreten und sich nicht durch Häufigkeit zu ernsthaften Fehlern auswachsen. Beim Zusammenfassen einzelner Fahrten handelt es sich jedoch sich um einen unverzeihbaren Fehler.

 

 

 

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen

 

Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.

 

1. Dem Urteil VI R 68/05 lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der Kläger, ein Verband, seinem Hauptgeschäftsführer (H) einen Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt (FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde.

 

Der BFH bestätigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kläger vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - überschießenden - pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass H den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden. Der BFH verwies den Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz zurück.

 

2. Das Urteil VI R 85/04 betraf einen Fall, in dem dem Kläger, einem Außendienstmitarbeiter, von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Klägers den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

 

Der BFH beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als (regelmäßige) Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegenüber den Tätigkeitsstätten des Klägers bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abhängig, dass der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur Klärung dieser Frage verwies der BFH die Streitsache an die Vorinstanz zurück. Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom Kläger entkräftet werden könne. Für den Fall, dass der Kläger den Dienstwagen einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 68/05; Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04

 

1-%-Regelung: Steuern müssen voll bezahlt werden

 

Der nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert besteuerte Vorteil eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nicht um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten zu mindern. Übernommene individuelle Kosten sind kein Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04

 

Diebstahl eines betrieblichen PKW während privater Umwegfahrt

 

Wird der zum Betriebsvermögen gehörende PKW eines selbständig tätigen Arztes während des privat veranlassten Besuchs eines Weihnachtsmarkts auf einem Parkplatz abgestellt und dort gestohlen, ist der Vermögensverlust der privaten Nutzung zuzurechnen und nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.4. 2007, Az.: XI R 60/04

 

Schäden durch Diebstahl eines für den Weg zur Arbeit genutzten PKW können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden

 

Schäden, die durch den Diebstahl eines Pkws entstanden sind, welcher für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück genutzt wird, können unter Umständen Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 und 2 EStG sein. Für die Berechnung eines etwaigen Schadens muss bei einem Steuerpflichtigen, der kein Betriebsvermögen hat, von dem Verkehrswert ausgegangen werden. Der Wert eines gestohlenen Fahrzeuges kann nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf der Basis einer fünfjährigen Nutzungsdauer bestimmt werden, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelte. Es ist auch nicht erforderlich, über die Anschaffungskosten den Wert des Pkw zu bestimmen, da für Fahrzeuge aufgrund von objektiven Eigenschaften der Verkehrswert in anderer Weise bestimmt werden kann.

 

FG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 1 K 4/06

 

   

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A.T.U-Fuhrpark-Treff

<p> Am 15. November 2011 findet der sechste A.T.U-Fuhrpark-Treff im Schokoladenmuseum K&ouml;ln statt. Unter anderem wird es in Anlehnung an das Thema UVV-Pr&uuml;fung, das beim letzten Fuhrpark-Treff auf der Themenliste stand, einen Praxisbericht geben. Ebenfalls aufgegriffen wird das Thema Winterreifen, zus&auml;tzlich wird zum Thema Bu&szlig;geldfallen und Verkehrsverst&ouml;&szlig;e im Winter referiert. Anmeldungen zum A.T.U-Fuhrpark-Treff sind bis zum 04. November 2011 &uuml;ber Guido Grewe, Gro&szlig;kundenbetreuung, per Telefon (0162 / 270 1239) oder per Mail (<a href="mailto:guido.grewe@de.atu.eu">guido.grewe@de.atu.eu</a>) m&ouml;glich.&nbsp;</p>

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Alphabet präsentiert AlphaCity

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/AlphaCityNutzerinbeimCheck-inDetailCopyrightAlphabet.jpg" style="width: 250px; height: 181px; " /></p> <p> <strong>Corporate Car Sharing L&ouml;sung erg&auml;nzt Unternehmensmobilit&auml;t&nbsp;</strong></p> <p> Der Fuhrparkmanagement- und Leasing-&nbsp;Dienstleister Alphabet pr&auml;sentiert AlphaCity &ndash; das erste Corporate Car Sharing auf&nbsp;Leasing-Basis in Deutschland. Der Service ist eine erg&auml;nzende Mobilit&auml;tsl&ouml;sung&nbsp;f&uuml;r den effizienten und flexiblen Einsatz eines Fahrzeug-Pools. Unternehmen&nbsp;k&ouml;nnen Premium-Fahrzeuge der BMW Group leasen und ihren Mitarbeitern&nbsp;einfach im Car Sharing zur Verf&uuml;gung stellen. Die Basis daf&uuml;r ist eine selbst&nbsp;entwickelte intelligente Telematik- und Fleet-Management-Plattform auf Grundlage&nbsp;bew&auml;hrter BMW Technologie. Das Plus: Die Fahrzeuge k&ouml;nnen beruflich und&nbsp;gegen Geb&uuml;hr privat genutzt werden. Unternehmen k&ouml;nnen ihren Mitarbeitern ein&nbsp;attraktives Angebot machen und die Gesamtkosten der Fahrzeuge signifikant und&nbsp;nachhaltig senken. Alphabet launcht AlphaCity international: Der Service startet&nbsp;zeitgleich in Deutschland, Frankreich und England. Ab 2012 erfolgt die&nbsp;Markteinf&uuml;hrung in 15 weiteren L&auml;ndern.&nbsp;</p> <p> Mit AlphaCity k&ouml;nnen Unternehmen ihren Mitarbeitern ohne gro&szlig;en Aufwand&nbsp;Zugang zu Premium-Fahrzeugen der BMW Group erm&ouml;glichen. Die Verwaltung&nbsp;des Pools erfolgt &uuml;ber eine zentrale Telematik- und Fleet-Management-Plattform,&nbsp;die alle Prozesse wie Buchung, Verwaltung, Abrechnung und Bezahlung abdeckt.&nbsp;&Uuml;ber offene Schnittstellen zu Controlling- und Buchhaltungssystemen lassen sich&nbsp;Nutzungskosten minutengenau zu den betrieblichen Kostenstellen verbuchen. Die&nbsp;Unternehmen k&ouml;nnen zudem die Fahrzeuge f&uuml;r die private Nutzung&nbsp;beispielsweise au&szlig;erhalb der Gesch&auml;ftszeiten freigeben. Die Preise f&uuml;r die&nbsp;Freizeitnutzung lassen sich individuell und flexibel festlegen. Ihre Abrechnung ist&nbsp;&uuml;ber die Kreditkarte oder eine Gehaltsverrechnung m&ouml;glich. &nbsp;</p> <p> Registrierte Mitarbeiter k&ouml;nnen die Fahrzeuge selbstst&auml;ndig online und mobil&nbsp;buchen. Eine individuell geregelte Reservierungsfrist sowie Sperrzeiten f&uuml;r die&nbsp;Privatnutzung machen stets klar, wann welche Fahrzeuge f&uuml;r welchen Gebrauch&nbsp;verf&uuml;gbar sind. Die Wagen werden schl&uuml;ssellos &uuml;ber einen RFID-Chip auf dem&nbsp;F&uuml;hrerschein ge&ouml;ffnet, wodurch gleichzeitig die geforderte Kontrolle der&nbsp;Fahrerlaubnis erfolgt. Durch den vordefinierten Nutzerkreis und Abfragen zu&nbsp;Zustand und Sauberkeit des Fahrzeugs vor jeder Nutzung reguliert sich das&nbsp;Angebot selbst. Zu AlphaCity geh&ouml;rt zudem ein Full-Service-Paket mit u.a.&nbsp;Reinigung, Tankkarten-Management, Versicherung und Reifendienst.&nbsp;</p> <p> &bdquo;AlphaCity ist eine innovative Mobilit&auml;tsl&ouml;sung, die auf ver&auml;nderte Bed&uuml;rfnisse von&nbsp;Unternehmen und Mitarbeitern eingeht&ldquo;, sagt Marco Lessacher, Vorsitzender der&nbsp;Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung von Alphabet Deutschland. &bdquo;Unsere Kunden wollen mehr&nbsp;Flexibilit&auml;t und Effizienz, sie suchen deshalb nach neuen Wegen. Intelligente&nbsp;Konzepte wie unser Corporate Car Sharing Angebot bieten ihnen eine Antwort.&nbsp;Als Erg&auml;nzung zum klassischen Fuhrpark hilft AlphaCity Unternehmen dabei, ihre&nbsp;Kosten zu senken. Gleichzeitig k&ouml;nnen Mitarbeiter beruflich und privat Premium-&nbsp;Fahrzeuge nutzen. Das gibt ihnen mehr Freiheit, motiviert und entspricht&nbsp;ver&auml;nderten Mobilit&auml;tsbed&uuml;rfnissen. Als Full-Service L&ouml;sung reduziert AlphaCity&nbsp;dabei den Aufwand f&uuml;r Unternehmen und Verantwortliche.&ldquo;&nbsp;</p>

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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>

Aktuelles

Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

<p> Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Gesch&auml;digten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausma&szlig; des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschlie&szlig;enden Manipulation obliegt dem Sch&auml;diger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner l&uuml;ckenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisf&uuml;hrung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vern&uuml;nftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschlie&szlig;t. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer &auml;u&szlig;eren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden m&uuml;ssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte W&uuml;rdigung der einzelnen Umst&auml;nde. Dabei m&ouml;gen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverd&auml;chtig erkl&auml;rt werden k&ouml;nnen</p> <p> Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umst&auml;nde liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen f&uuml;r einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls &uuml;berzeugt ist.</p> <p> F&uuml;r das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kl&auml;ger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der sp&auml;teren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das pers&ouml;nliche Verh&auml;ltnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegen&uuml;ber der Polizei als auch gegen&uuml;ber dem beklagten Haftpflichtversicherer zun&auml;chst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass f&uuml;r das Zusammentreffen an der Unfallstelle zun&auml;chst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p> <p> Der Einwand, man habe das pers&ouml;nliche Verh&auml;ltnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall h&auml;tte sich von Anfang an um eine wahrheitsgem&auml;&szlig;e und vollst&auml;ndige Darstellung des Geschehens bem&uuml;ht, gerade wenn besondere Umst&auml;nde &ndash; wie hier die Verabredung am Unfallort &ndash; objektive Zweifel h&auml;tten hervorrufen k&ouml;nnen. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens h&auml;tte &ndash; ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden k&ouml;nnen.</p> <p> <em>OLG K&ouml;ln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>