Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig

Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig

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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig

Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.

BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19

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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen

<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gest&uuml;tzt werden. Ein Gest&auml;ndnis tr&auml;gt auch dann zur &Uuml;berzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. F&uuml;r einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabw&auml;gung zu Lasten des Betroffenen darauf gest&uuml;tzt werden, dass dieser die Ursache f&uuml;r den Verdacht, er sei Ungeeignet zum F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>

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Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung

<p> Bei T&auml;tigkeiten, die ein Arbeitnehmer au&szlig;erhalb des Betriebs zu erf&uuml;llen hat, geh&ouml;ren die Fahrten zu ausw&auml;rtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamtt&auml;tigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbef&ouml;rderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit geh&ouml;rt auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zur&uuml;ck f&uuml;r den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabh&auml;ngig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich f&uuml;hren muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug f&uuml;r sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das ben&ouml;tigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbef&ouml;rderung - auszuf&uuml;hren.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>

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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport

<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des &ouml;ffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europ&auml;ischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; der Fahrer ist &ndash; die in den Niederlanden ans&auml;ssigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegr&uuml;ndete Gesellschaft, die Vertr&auml;ge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ans&auml;ssig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikam&auml;e ist Arbeitgeber von abh&auml;ngig besch&auml;ftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber ihnen aus&uuml;bt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> &hellip;</p> <p> In seinen Schlussantr&auml;gen &hellip; weist Generalanwalt Pikam&auml;e darauf hin, dass die Union ein vollst&auml;ndiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> &hellip; &nbsp;</p> <p> Der Begriff &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdr&uuml;cklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien &hellip; als Fahrer im internationalen Stra&szlig;entransport abh&auml;ngig besch&auml;ftigt gewesen und ausschlie&szlig;lich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ans&auml;ssig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ans&auml;ssigen Unternehmen finanziert worden, die gem&auml;&szlig; den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen h&auml;tten, bestimmte Betr&auml;ge an diese zu leisten gehabt h&auml;tten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tats&auml;chlich auf unbestimmte Zeit uneingeschr&auml;nkt zur Verf&uuml;gung stehe, das eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber dem Betreffenden aus&uuml;be und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tats&auml;chlichen &Uuml;berpr&uuml;fungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer gef&uuml;hrt, w&auml;hrend die fr&uuml;heren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen h&auml;tten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass &hellip; ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften f&uuml;r auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erkl&auml;ren.</p> <p> <em>Schlussantr&auml;ge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>

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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren

<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts D&uuml;sseldorf durch ein am 24.10.2019 verk&uuml;ndetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>

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Erlöschen der Kfz-Betriebserlaubnis bei Scheibenfolien ohne Bauartgenehmigung?

<p> Das Amtsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Anbringen einer Folie an den vorderen Seitenscheiben eines Fahrzeugs grunds&auml;tzlich zum Erl&ouml;schen der Betriebserlaubnis f&uuml;hrt, wenn der Betroffene keine Bauartzulassung daf&uuml;r vorweisen kann. Der Schluss, die Anbringung jeglicher get&ouml;nter Folie an den vorderen Seitenscheiben f&uuml;hre zum Erl&ouml;schen der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, ist rechtlich unzutreffend.</p>

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Und Up! dafür

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/vw-up.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> <strong>Endlich mal wieder ein pfiffiger Kleinstwagen aus dem Hause Volkswagen, nachdem der Fox das Amt des Einsteigers lange genug w&uuml;rdig vertreten hat. Zeit f&uuml;r einen Neubeginn &ndash; einer mit durchg&auml;ngig drei Zylindern, wenig Kraftstoffkonsum, interessanten technischen L&ouml;sungen und futuristischen Designz&uuml;gen. Flottenmanagement testete den Cityflitzer dort, wo er seinen gr&ouml;&szlig;ten Trumpf, seine Ma&szlig;e also, am besten ausspielen kann: mitten im r&ouml;mischen Verkehrschaos.</strong></p> <p> Volkswagens gr&ouml;&szlig;te Neuheit f&auml;llt dieses Jahr ganz klein aus &ndash; wenn auch nur in puncto Abmessung: Mit einer L&auml;nge von 3,54 m &uuml;berragt der Fronttriebler den 75er Urpolo zwar um rund drei Zentimeter, was die Brisanz seiner Kompaktheit aber in keiner Weise schm&auml;lert. Schmal daf&uuml;r soll der Verbrauch des stylischen Flohs sein: Nur 4,2 Liter Super genehmigt sich der 60 PS starke Basisdreizylinder &ndash; das 75 PS-Aggregat mit gleichem Hubraum trinkt lediglich 500 ml mehr. Der Punch reicht f&uuml;r st&auml;dtische Gefilde durchaus, zumal angesichts einer Leermasse von unter einer Tonne fast so etwas wie ein quirliges Naturell entsteht. Zusammen mit dem charakteristischen Tonfall des Benziners kommt ein attraktives Gesamtpackage heraus. Nur 8.277 Euro netto verlangen die Wolfsburger f&uuml;r ihr j&uuml;ngstes Kind.</p> <p> Daf&uuml;r gibt es zwar etliche Annehmlichkeiten wie Antiblockiersystem, Airbags, ESP und Servolenkung &ndash; wer jedoch nach H&ouml;herem strebt, muss rund 2.000 Euro mehr in die Hand nehmen, um in den Genuss von Klimaanlage, Leichtmetallr&auml;dern sowie Radio zu kommen. Ganz von der innovativen Seite zeigt sich der Up! mit dem City-Notbremssystem &ndash; grunds&auml;tzlich zwar kein neues Feature, sehr wohl aber bisher einmalig in diesem Segment. Inklusive Bordcomputer, Parksensoren und Tempomat kostet der Crash-Verhinderer im Paket (Drive Pack Plus) moderate 496 Euro. Maps + More hei&szlig;t das portable Navi (298 Euro), und gegen einen Mehrpreis von 210 Euro erh&auml;lt der Kunde gar den Luxus einer Sitzheizung. Statt Diesel wird der Konzern den Kleinen &uuml;brigens als Erdgas-Variante mit 68 PS und einem CO2-Aussto&szlig; von lediglich 78 g/km bringen, w&auml;hrend im Jahre 2013 die Elektro-Ausf&uuml;hrung folgt &ndash; wenn das nicht elektrisiert.</p>

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A.T.U-Fuhrpark-Treff

<p> Am 15. November 2011 findet der sechste A.T.U-Fuhrpark-Treff im Schokoladenmuseum K&ouml;ln statt. Unter anderem wird es in Anlehnung an das Thema UVV-Pr&uuml;fung, das beim letzten Fuhrpark-Treff auf der Themenliste stand, einen Praxisbericht geben. Ebenfalls aufgegriffen wird das Thema Winterreifen, zus&auml;tzlich wird zum Thema Bu&szlig;geldfallen und Verkehrsverst&ouml;&szlig;e im Winter referiert. Anmeldungen zum A.T.U-Fuhrpark-Treff sind bis zum 04. November 2011 &uuml;ber Guido Grewe, Gro&szlig;kundenbetreuung, per Telefon (0162 / 270 1239) oder per Mail (<a href="mailto:guido.grewe@de.atu.eu">guido.grewe@de.atu.eu</a>) m&ouml;glich.&nbsp;</p>

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Alphabet präsentiert AlphaCity

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/AlphaCityNutzerinbeimCheck-inDetailCopyrightAlphabet.jpg" style="width: 250px; height: 181px; " /></p> <p> <strong>Corporate Car Sharing L&ouml;sung erg&auml;nzt Unternehmensmobilit&auml;t&nbsp;</strong></p> <p> Der Fuhrparkmanagement- und Leasing-&nbsp;Dienstleister Alphabet pr&auml;sentiert AlphaCity &ndash; das erste Corporate Car Sharing auf&nbsp;Leasing-Basis in Deutschland. Der Service ist eine erg&auml;nzende Mobilit&auml;tsl&ouml;sung&nbsp;f&uuml;r den effizienten und flexiblen Einsatz eines Fahrzeug-Pools. Unternehmen&nbsp;k&ouml;nnen Premium-Fahrzeuge der BMW Group leasen und ihren Mitarbeitern&nbsp;einfach im Car Sharing zur Verf&uuml;gung stellen. Die Basis daf&uuml;r ist eine selbst&nbsp;entwickelte intelligente Telematik- und Fleet-Management-Plattform auf Grundlage&nbsp;bew&auml;hrter BMW Technologie. Das Plus: Die Fahrzeuge k&ouml;nnen beruflich und&nbsp;gegen Geb&uuml;hr privat genutzt werden. Unternehmen k&ouml;nnen ihren Mitarbeitern ein&nbsp;attraktives Angebot machen und die Gesamtkosten der Fahrzeuge signifikant und&nbsp;nachhaltig senken. Alphabet launcht AlphaCity international: Der Service startet&nbsp;zeitgleich in Deutschland, Frankreich und England. Ab 2012 erfolgt die&nbsp;Markteinf&uuml;hrung in 15 weiteren L&auml;ndern.&nbsp;</p> <p> Mit AlphaCity k&ouml;nnen Unternehmen ihren Mitarbeitern ohne gro&szlig;en Aufwand&nbsp;Zugang zu Premium-Fahrzeugen der BMW Group erm&ouml;glichen. Die Verwaltung&nbsp;des Pools erfolgt &uuml;ber eine zentrale Telematik- und Fleet-Management-Plattform,&nbsp;die alle Prozesse wie Buchung, Verwaltung, Abrechnung und Bezahlung abdeckt.&nbsp;&Uuml;ber offene Schnittstellen zu Controlling- und Buchhaltungssystemen lassen sich&nbsp;Nutzungskosten minutengenau zu den betrieblichen Kostenstellen verbuchen. Die&nbsp;Unternehmen k&ouml;nnen zudem die Fahrzeuge f&uuml;r die private Nutzung&nbsp;beispielsweise au&szlig;erhalb der Gesch&auml;ftszeiten freigeben. Die Preise f&uuml;r die&nbsp;Freizeitnutzung lassen sich individuell und flexibel festlegen. Ihre Abrechnung ist&nbsp;&uuml;ber die Kreditkarte oder eine Gehaltsverrechnung m&ouml;glich. &nbsp;</p> <p> Registrierte Mitarbeiter k&ouml;nnen die Fahrzeuge selbstst&auml;ndig online und mobil&nbsp;buchen. Eine individuell geregelte Reservierungsfrist sowie Sperrzeiten f&uuml;r die&nbsp;Privatnutzung machen stets klar, wann welche Fahrzeuge f&uuml;r welchen Gebrauch&nbsp;verf&uuml;gbar sind. Die Wagen werden schl&uuml;ssellos &uuml;ber einen RFID-Chip auf dem&nbsp;F&uuml;hrerschein ge&ouml;ffnet, wodurch gleichzeitig die geforderte Kontrolle der&nbsp;Fahrerlaubnis erfolgt. Durch den vordefinierten Nutzerkreis und Abfragen zu&nbsp;Zustand und Sauberkeit des Fahrzeugs vor jeder Nutzung reguliert sich das&nbsp;Angebot selbst. Zu AlphaCity geh&ouml;rt zudem ein Full-Service-Paket mit u.a.&nbsp;Reinigung, Tankkarten-Management, Versicherung und Reifendienst.&nbsp;</p> <p> &bdquo;AlphaCity ist eine innovative Mobilit&auml;tsl&ouml;sung, die auf ver&auml;nderte Bed&uuml;rfnisse von&nbsp;Unternehmen und Mitarbeitern eingeht&ldquo;, sagt Marco Lessacher, Vorsitzender der&nbsp;Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung von Alphabet Deutschland. &bdquo;Unsere Kunden wollen mehr&nbsp;Flexibilit&auml;t und Effizienz, sie suchen deshalb nach neuen Wegen. Intelligente&nbsp;Konzepte wie unser Corporate Car Sharing Angebot bieten ihnen eine Antwort.&nbsp;Als Erg&auml;nzung zum klassischen Fuhrpark hilft AlphaCity Unternehmen dabei, ihre&nbsp;Kosten zu senken. Gleichzeitig k&ouml;nnen Mitarbeiter beruflich und privat Premium-&nbsp;Fahrzeuge nutzen. Das gibt ihnen mehr Freiheit, motiviert und entspricht&nbsp;ver&auml;nderten Mobilit&auml;tsbed&uuml;rfnissen. Als Full-Service L&ouml;sung reduziert AlphaCity&nbsp;dabei den Aufwand f&uuml;r Unternehmen und Verantwortliche.&ldquo;&nbsp;</p>

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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>

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Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

<p> Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Gesch&auml;digten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausma&szlig; des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschlie&szlig;enden Manipulation obliegt dem Sch&auml;diger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner l&uuml;ckenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisf&uuml;hrung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vern&uuml;nftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschlie&szlig;t. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer &auml;u&szlig;eren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden m&uuml;ssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte W&uuml;rdigung der einzelnen Umst&auml;nde. Dabei m&ouml;gen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverd&auml;chtig erkl&auml;rt werden k&ouml;nnen</p> <p> Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umst&auml;nde liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen f&uuml;r einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls &uuml;berzeugt ist.</p> <p> F&uuml;r das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kl&auml;ger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der sp&auml;teren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das pers&ouml;nliche Verh&auml;ltnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegen&uuml;ber der Polizei als auch gegen&uuml;ber dem beklagten Haftpflichtversicherer zun&auml;chst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass f&uuml;r das Zusammentreffen an der Unfallstelle zun&auml;chst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p> <p> Der Einwand, man habe das pers&ouml;nliche Verh&auml;ltnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall h&auml;tte sich von Anfang an um eine wahrheitsgem&auml;&szlig;e und vollst&auml;ndige Darstellung des Geschehens bem&uuml;ht, gerade wenn besondere Umst&auml;nde &ndash; wie hier die Verabredung am Unfallort &ndash; objektive Zweifel h&auml;tten hervorrufen k&ouml;nnen. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens h&auml;tte &ndash; ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden k&ouml;nnen.</p> <p> <em>OLG K&ouml;ln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>