Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.
LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19
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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch ein am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>
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Erlöschen der Kfz-Betriebserlaubnis bei Scheibenfolien ohne Bauartgenehmigung?
<p> Das Amtsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Anbringen einer Folie an den vorderen Seitenscheiben eines Fahrzeugs grundsätzlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, wenn der Betroffene keine Bauartzulassung dafür vorweisen kann. Der Schluss, die Anbringung jeglicher getönter Folie an den vorderen Seitenscheiben führe zum Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, ist rechtlich unzutreffend.</p>
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Und Up! dafür
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/vw-up.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> <strong>Endlich mal wieder ein pfiffiger Kleinstwagen aus dem Hause Volkswagen, nachdem der Fox das Amt des Einsteigers lange genug würdig vertreten hat. Zeit für einen Neubeginn – einer mit durchgängig drei Zylindern, wenig Kraftstoffkonsum, interessanten technischen Lösungen und futuristischen Designzügen. Flottenmanagement testete den Cityflitzer dort, wo er seinen größten Trumpf, seine Maße also, am besten ausspielen kann: mitten im römischen Verkehrschaos.</strong></p> <p> Volkswagens größte Neuheit fällt dieses Jahr ganz klein aus – wenn auch nur in puncto Abmessung: Mit einer Länge von 3,54 m überragt der Fronttriebler den 75er Urpolo zwar um rund drei Zentimeter, was die Brisanz seiner Kompaktheit aber in keiner Weise schmälert. Schmal dafür soll der Verbrauch des stylischen Flohs sein: Nur 4,2 Liter Super genehmigt sich der 60 PS starke Basisdreizylinder – das 75 PS-Aggregat mit gleichem Hubraum trinkt lediglich 500 ml mehr. Der Punch reicht für städtische Gefilde durchaus, zumal angesichts einer Leermasse von unter einer Tonne fast so etwas wie ein quirliges Naturell entsteht. Zusammen mit dem charakteristischen Tonfall des Benziners kommt ein attraktives Gesamtpackage heraus. Nur 8.277 Euro netto verlangen die Wolfsburger für ihr jüngstes Kind.</p> <p> Dafür gibt es zwar etliche Annehmlichkeiten wie Antiblockiersystem, Airbags, ESP und Servolenkung – wer jedoch nach Höherem strebt, muss rund 2.000 Euro mehr in die Hand nehmen, um in den Genuss von Klimaanlage, Leichtmetallrädern sowie Radio zu kommen. Ganz von der innovativen Seite zeigt sich der Up! mit dem City-Notbremssystem – grundsätzlich zwar kein neues Feature, sehr wohl aber bisher einmalig in diesem Segment. Inklusive Bordcomputer, Parksensoren und Tempomat kostet der Crash-Verhinderer im Paket (Drive Pack Plus) moderate 496 Euro. Maps + More heißt das portable Navi (298 Euro), und gegen einen Mehrpreis von 210 Euro erhält der Kunde gar den Luxus einer Sitzheizung. Statt Diesel wird der Konzern den Kleinen übrigens als Erdgas-Variante mit 68 PS und einem CO2-Ausstoß von lediglich 78 g/km bringen, während im Jahre 2013 die Elektro-Ausführung folgt – wenn das nicht elektrisiert.</p>
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A.T.U-Fuhrpark-Treff
<p> Am 15. November 2011 findet der sechste A.T.U-Fuhrpark-Treff im Schokoladenmuseum Köln statt. Unter anderem wird es in Anlehnung an das Thema UVV-Prüfung, das beim letzten Fuhrpark-Treff auf der Themenliste stand, einen Praxisbericht geben. Ebenfalls aufgegriffen wird das Thema Winterreifen, zusätzlich wird zum Thema Bußgeldfallen und Verkehrsverstöße im Winter referiert. Anmeldungen zum A.T.U-Fuhrpark-Treff sind bis zum 04. November 2011 über Guido Grewe, Großkundenbetreuung, per Telefon (0162 / 270 1239) oder per Mail (<a href="mailto:guido.grewe@de.atu.eu">guido.grewe@de.atu.eu</a>) möglich. </p>
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Alphabet präsentiert AlphaCity
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/AlphaCityNutzerinbeimCheck-inDetailCopyrightAlphabet.jpg" style="width: 250px; height: 181px; " /></p> <p> <strong>Corporate Car Sharing Lösung ergänzt Unternehmensmobilität </strong></p> <p> Der Fuhrparkmanagement- und Leasing- Dienstleister Alphabet präsentiert AlphaCity – das erste Corporate Car Sharing auf Leasing-Basis in Deutschland. Der Service ist eine ergänzende Mobilitätslösung für den effizienten und flexiblen Einsatz eines Fahrzeug-Pools. Unternehmen können Premium-Fahrzeuge der BMW Group leasen und ihren Mitarbeitern einfach im Car Sharing zur Verfügung stellen. Die Basis dafür ist eine selbst entwickelte intelligente Telematik- und Fleet-Management-Plattform auf Grundlage bewährter BMW Technologie. Das Plus: Die Fahrzeuge können beruflich und gegen Gebühr privat genutzt werden. Unternehmen können ihren Mitarbeitern ein attraktives Angebot machen und die Gesamtkosten der Fahrzeuge signifikant und nachhaltig senken. Alphabet launcht AlphaCity international: Der Service startet zeitgleich in Deutschland, Frankreich und England. Ab 2012 erfolgt die Markteinführung in 15 weiteren Ländern. </p> <p> Mit AlphaCity können Unternehmen ihren Mitarbeitern ohne großen Aufwand Zugang zu Premium-Fahrzeugen der BMW Group ermöglichen. Die Verwaltung des Pools erfolgt über eine zentrale Telematik- und Fleet-Management-Plattform, die alle Prozesse wie Buchung, Verwaltung, Abrechnung und Bezahlung abdeckt. Über offene Schnittstellen zu Controlling- und Buchhaltungssystemen lassen sich Nutzungskosten minutengenau zu den betrieblichen Kostenstellen verbuchen. Die Unternehmen können zudem die Fahrzeuge für die private Nutzung beispielsweise außerhalb der Geschäftszeiten freigeben. Die Preise für die Freizeitnutzung lassen sich individuell und flexibel festlegen. Ihre Abrechnung ist über die Kreditkarte oder eine Gehaltsverrechnung möglich. </p> <p> Registrierte Mitarbeiter können die Fahrzeuge selbstständig online und mobil buchen. Eine individuell geregelte Reservierungsfrist sowie Sperrzeiten für die Privatnutzung machen stets klar, wann welche Fahrzeuge für welchen Gebrauch verfügbar sind. Die Wagen werden schlüssellos über einen RFID-Chip auf dem Führerschein geöffnet, wodurch gleichzeitig die geforderte Kontrolle der Fahrerlaubnis erfolgt. Durch den vordefinierten Nutzerkreis und Abfragen zu Zustand und Sauberkeit des Fahrzeugs vor jeder Nutzung reguliert sich das Angebot selbst. Zu AlphaCity gehört zudem ein Full-Service-Paket mit u.a. Reinigung, Tankkarten-Management, Versicherung und Reifendienst. </p> <p> „AlphaCity ist eine innovative Mobilitätslösung, die auf veränderte Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern eingeht“, sagt Marco Lessacher, Vorsitzender der Geschäftsführung von Alphabet Deutschland. „Unsere Kunden wollen mehr Flexibilität und Effizienz, sie suchen deshalb nach neuen Wegen. Intelligente Konzepte wie unser Corporate Car Sharing Angebot bieten ihnen eine Antwort. Als Ergänzung zum klassischen Fuhrpark hilft AlphaCity Unternehmen dabei, ihre Kosten zu senken. Gleichzeitig können Mitarbeiter beruflich und privat Premium- Fahrzeuge nutzen. Das gibt ihnen mehr Freiheit, motiviert und entspricht veränderten Mobilitätsbedürfnissen. Als Full-Service Lösung reduziert AlphaCity dabei den Aufwand für Unternehmen und Verantwortliche.“ </p>
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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls
<p> Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegt dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können</p> <p> Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist.</p> <p> Für das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der späteren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das persönliche Verhältnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass für das Zusammentreffen an der Unfallstelle zunächst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p> <p> Der Einwand, man habe das persönliche Verhältnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall hätte sich von Anfang an um eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung des Geschehens bemüht, gerade wenn besondere Umstände – wie hier die Verabredung am Unfallort – objektive Zweifel hätten hervorrufen können. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens hätte – ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden können.</p> <p> <em>OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p> <p> <strong>Link: <a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>
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