Zum Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls
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Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegt dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können</p>
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Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist.</p>
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Für das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der späteren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das persönliche Verhältnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass für das Zusammentreffen an der Unfallstelle zunächst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.</p>
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Der Einwand, man habe das persönliche Verhältnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall hätte sich von Anfang an um eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung des Geschehens bemüht, gerade wenn besondere Umstände – wie hier die Verabredung am Unfallort – objektive Zweifel hätten hervorrufen können. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens hätte – ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden können.</p>
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<em>OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, Az. 4 U 25/10</em></p>
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<strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank (NRW-Entscheidungen) im Volltext kostenlos abgerufen werden. </strong></p>
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