Muster einer Car Policy

<p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none; ">&nbsp;</span>Muster einer Car Policy&nbsp;&nbsp;</p>

CAR POLICY

der Firma YX (genaue Bezeichnung und Zusatz z.B. laut Handelsregister GmbH, AG , usw).

über die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen für Mitarbeiter/innen sämtlicher Niederlassungen in Deutschland.

A Allgemeine Regelungen

Diese Car Policy regelt als Dienstwagenordnung die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen / Geschäftsfahrzeugen der in Deutschland bei der Firma YX angestellten Mitarbeiter/innen (nachfolgend: „Mitarbeiter“).

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Aktuelles Magazin

Ausgabe 3/2026

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Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

I. Anspruch auf einen Dienstwagen

Der Mitarbeiter erhält einen Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens durch eine Nutzungsüberlassungsregelung im Arbeitsvertrag oder durch gesonderte Dienstwagenüberlassungsvereinbarung neben dem Arbeitsvertrag oder eine entsprechende schriftliche Zusage.

II. Fahrzeug-Typen / Referenzfahrzeuge

Die Firma YX wählt jeweils Fabrikat, Typ und Ausstattung der Dienstfahrzeuge aus. Mit dieser Aufgabe wird das Fuhrparkmanagement der Firma YX betraut. Die für die verschiedenen Führungs- und Tätigkeitsbereiche wählbaren Fahrzeuge und Fahrzeugsausstattungen ergeben sich derzeit aus der Anlage A zu dieser Car Policy in der jeweils gültigen Fassung.

III. Sonderausstattung / Zuzahlung

Die Mitarbeiter stimmen ihre Wünsche betreffend die Ausstattung und Sonderausstattung vor der Bestellung eines Neufahrzeugs bzw. in anderen Fällen vor der Übergabe des jeweiligen Fahrzeugs mit dem Fuhrparkmanagement der Firma YX ab. Die Tragung der Kosten für die Grundausstattung richtet sich nach Ziffer B IV 1 dieser Richtlinie; die Kostentragung für die individuellen Ausstattungswünsche (Sonderausstattung) richtet sich nach Ziffer B IV 2 dieser Richtlinie.

B Nutzungsregelungen

Die Nutzung des Dienstfahrzeugs für dienstliche und private Zwecke ist wie folgt geregelt:

I. Dienstliche Nutzung

Die dienstliche Nutzung des überlassenen Geschäftsfahrzeugs hat grundsätzlich Vorrang vor der Nutzung anderer Reisemittel. Die Benutzung anderer Reisemittel muss in jedem Einzelfall vom jeweiligen Vorgesetzten vor Reiseantritt/Fahrtantritt genehmigt werden. Die Kosten der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs anstelle des überlassenen funktionsfähigen Dienstwagens werden nicht erstattet. Die dienstliche Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ist jeweils vor Antritt der Dienstreise mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen.

Die Überlassung des Dienstwagens zu dienstlichen Zwecken an einen anderen Mitarbeiter der Firma YX ist zulässig, soweit der andere Mitarbeiter nicht selbst über einen einsatzfähigen Dienstwagen verfügt. Dies ist dem Fuhrparkmanagement anzuzeigen.

II. Regelung der Privatnutzung

Das Dienstfahrzeug wird dem Mitarbeiter auch für private Zwecke überlassen; er darf das Fahrzeug privat und ohne Kilometerbegrenzung nutzen. Dies gilt sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für sonstige Privatfahrten.

Soweit die dienstliche/geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs nicht eingeschränkt wird, ist die Benutzung des Dienstfahrzeugs durch die im Haushalt des Mitarbeiters lebenden volljährigen Familienangehörigen oder nichteheliche Lebenspartner unter der Voraussetzung erlaubt, dass diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Mitarbeiter hat sich stets vor der Fahrzeugüberlassung an diese Personen vom Vorliegen der Fahrerlaubnis und von der Fahrtüchtigkeit dieser Personen zu vergewissern; er haftet gegenüber der Firma YX und sonst für ein unerlaubtes Fahren durch diese Personen.

Eine Überlassung des Dienstwagens an andere als die vorgenannten Personen ist verboten. Sollte der Mitarbeiter entgegen dieser Regelung das Dienstfahrzeug Dritten überlassen, haftet er für alle Schäden, die durch die verbotene Nutzung eintreten.

Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) ist mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen.

III. Dauer der Nutzung

1. Beginn des Arbeitsverhältnisses, Ausfall des Dienstwagens

Der Mitarbeiter einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens mit Abschluss der entsprechenden Vereinbarung (s.O.). Besteht danach bereits ein Anspruch auf einen Dienstwagen und steht das bestellte neue Dienstfahrzeug noch nicht zur Verfügung, erhält der Mitarbeiter für die Wartezeit bis zur Auslieferung des Dienstfahrzeugs ein vergleichbares Ersatzfahrzeug (Interimsfahrzeug). Steht firmenintern kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, wird die entgangene Nutzung in Geld abgegolten.

Für den Fall, dass ein Dienstfahrzeug unfallbedingt ausfällt oder anderweitig aus vergleichbaren Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, nicht einsatzfähig ist, wird dem Mitarbeiter nach Abstimmung mit dem Fuhrparkmanagement entweder die Nutzung des Privatfahrzeugs zu dienstlichen Zwecken gestattet oder ein gemietetes Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt.

2. Ende des Arbeitsverhältnisses

Der Anspruch auf die Nutzung des Dienstwagens besteht nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters bei der Firma YX und endet spätestens mit Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses.

3. Herausgabepflichten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Firma YX berechtigt, die Herausgabe des Dienstwagens in den nachfolgend aufgezählten Fällen vom Mitarbeiter zu verlangen:

* nach einer verhaltensbedingten Kündigung, sofern der Mitarbeiter gleichzeitig von der Verpflichtung zur Arbeitsleitung freigestellt wird;
* nach Ausspruch einer Freistellung, selbst wenn nicht vorher oder gleichzeitig eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde;
* in allen übrigen in dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Fällen, in denen das Nutzungsrecht zeitweilig oder dauerhaft entfällt.

 

4. Sonderfälle (Teilzeit; Mutterschutz/ Elternzeit, Krankheit, ruhendes Arbeitsverhältnis)

a) Teilzeit

Teilteilzeitbeschäftigte Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Dienstwagen wie vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter. Die anteilige Differenz des geldwerten Vorteils auf der Basis der lohnsteuerrechtlichen 1-%-Methode (ohne den pauschalierten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zwischen Vollzeit und Teilzeit ist vom Mitarbeiter zu tragen. Die Erstattung wird durch Abzug vom Lohn vorgenommen.

b) Mutterschutz/Elternzeit

Unterliegt eine Mitarbeiterin den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, ist sie verpflichtet, den Dienstwagen für die Dauer der Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung an die Firma YX herauszugeben. Während dieser Zeit besteht jedoch Anspruch auf Nutzungsausfall. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter Elternzeit in Anspruch nimmt.

c) Krankheit, ruhendes Arbeitsverhältnis

In Fällen von längerer Krankheit und vergleichbaren Abwesenheitszeiten ist der Mitarbeiter mit Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes verpflichtet, den Dienstwagen herauszugeben. Ein Nutzungsausfall-Anspruch besteht in diesem Fall nicht. Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis in sonstigen Fällen ohne den vollen Entgeltanspruch ruht.

5. Fahrzeugwechsel

Die Dauer der Nutzung des überlassenen Dienstfahrzeugs ist abhängig vom jeweiligen Fahrzeugtyp und von den Bestimmungen des Leasingvertrags und ergibt sich aus den Einzelheiten der Anlage A zu dieser Car Policy. Bestehen die Voraussetzungen für eine Dienstwagen-Nutzung weiter fort, ist der Mitarbeiter berechtigt, nach Anstimmung mit dem Fuhrparkmanagement ein anderes neues Fahrzeug zu ordern. Die Bestellung eines solchen Nachfolgefahrzeugs hat mindestens 3 Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer des vorherigen Fahrzeugs zu erfolgen.

Beabsichtigt der der Mitarbeiter, das von ihm genutzte Dienstfahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags in sein Privatvermögen zu übernehmen, hat er dies rechtzeitig mit dem Fuhrparkmanagement abzustimmen und im Einzelnen zu regeln. Übernimmt der Mitarbeiter den Dienstwagen nicht, so hat er diesen in verkehrstauglichem und gepflegtem Zustand an das Fuhrparkmanagement der Firma YX zurück zu geben. Über die Fahrzeugrückgabe wird in Anwesenheit des Mitarbeiters ein Rückgabeprotokoll erstellt, von dem der Mitarbeiter eine Abschrift erhält. Die Kosten für Schäden anlässlich der Fahrzeugrückgabe sind wie folgt verteilt: übliche Verschleißerscheinungen wie kleinere Kratzer sind nicht vom Mitarbeiter zu beheben bzw. bezahlen. Darüber hinausgehende stärkere Schäden (Beulen, Dellen, starke Kratzer usw.) sind von einer Vertragswerkstatt beheben zu lassen und vom Mitarbeiter zu bezahlen bzw. zu erstatten.

IV. Kosten der Fahrzeugüberlassung

1. Kostenerstattung durch die Firma YX

Die Firma YX erstattet dem Mitarbeiter gegen Vorlage entsprechender Kostenbelege folgende Kosten, sofern diese Positionen nicht ohnehin bereits von der Firma YX bezahlt worden sind:

* Treibstoff (nur bei Abrechnung über Firmentankkarte);
* Motoröl, Frostschutzmittel und ähnliche Betriebsstoffe (nur bei Abrechnung über Firmentankkarte);
* Kosten der Fahrzeuginnen- und -außenreinigung bis zur Höhe von 25 Euro netto monatlich;
* Reparatur- und Servicekosten in der Vertragswerkstatt;
* GEZ- /Rundfunkgebühren für das im Dienstfahrzeug befindliche Autoradio;
* Kfz-Steuer.

 

2. Nicht erstattungsfähige Kosten

Kosten für Parkgebühren, Garagenmiete oder anderweitige Stellplatzkosten sowie Verwarnungsgelder, Geldbußen, Geldstrafen, Abschleppkosten und vergleichbare Sanktionsgebühren und –kosten werden nicht erstattet. Ferner werden nicht erstattet Kosten für Treibstoff, Öl, anderweitige Betriebsstoffe und Reinigungskosten, die anlässlich privater Auslandsreisen entstehen.

3. Nutzungsausfall-Anspruch

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Nutzungsausfall in den Fällen, in welchen dem Mitarbeiter nach dieser Car Policy, einer vertraglichen Zusage im Arbeitsvertrag oder separaten Dienstwagenüberlassungsvertrag, zwingenden vorrangigen gesetzlichen Regelungen oder durch rechtskräftiges Urteil einen Geldanspruch als Ersatz für die entgangene private Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs zusteht.

Dieser berechnet sich wie folgt: für jeden Kalendertag erhält der Mitarbeiter 1/30 (ein Dreißigstel) von 1 % des Bruttolistenpreises des ihm zustehenden Dienstfahrzeugs. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich dieser Nutzungsausfallanspruch entsprechend dem reduzierten Arbeitszeitanteil im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung.

Der Nutzungsausfall-Anspruch fällt als Bruttoentgeltanspruch unter die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnsteuer und die Sozialversicherungspflicht. Der Mitarbeiter hat daher die darauf entfallende Lohnsteuer sowie die anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen.

V. Versicherung, Haftungsausschluss für nicht versicherte Gegenstände

Die Firma YX versichert das Dienstfahrzeug auf Basis einer Vollkasko-Versicherung. Darüber hinaus schließt die Firma YX eine Insassen-Unfall-Versicherung ab. Die Firma YX trägt im Schadensfalle die Kosten einer eventuellen Selbstbeteiligung bei den vorgenannten Versicherungen.

Die Firma YX haftet nicht für die vom Versicherungsschutz nicht abgedeckten dienstlichen oder privaten Gegenstände im Dienstwagen, falls diese im Falle eines Diebstahls abhanden kommen oder anlässlich eines anderen äußeren Ereignisses beschädigt werden.

VI. Haftung und Verantwortung, Fahrerlaubnis

Mit der Übergabe des Dienstfahrzeugs an den Mitarbeiter geht die Verantwortung für das Fahrzeug auf diesen über. Er ist zum Besitz des Fahrzeugs im Rahmen dieser Car Policy berechtigt. Weitere Pflichten in Bezug auf die Nutzung des Dienstwagens ergeben sich ebenfalls aus dieser Car Policy und darüber hinaus auch aus den jeweils geltenden vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.

Der Mitarbeiter sowie die weiteren Nutzungsberechtigten im Sinne der Ziffer B II. haften als Fahrer gegenüber dritten Personen (z.B. Insassen und sonstige Personen) grundsätzlich uneingeschränkt.

Im Verhältnis zur Firma YX haftet der Mitarbeiter nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftung besteht auch im Falle der Duldung des Fahrens durch berechtigte Dritte oder unberechtigte Personen.

Der Mitarbeiter und seine haushaltsangehörigen nutzungsberechtigten Personen müssen bei jeder Fahrt im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Selbst ein nur vorübergehender Verlust der Fahrerlaubnis durch den Mitarbeiter berechtigt die Firma YX und das von diesem beauftragte Fuhrparkmanagement zur sofortigen Entziehung des Dienstfahrzeuges. In einem solchen Fall hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Nutzungsausfall-Entschädigung.

VII. Verhalten bei Unfällen

Bei Unfällen muss der jeweilige Fahrer des Dienstwagens die Polizei hinzuziehen, wenn und soweit über offensichtliche Bagatellschäden hinaus gehenden Schadensfolgen bestehen oder zu befürchten sind. Dem Mitarbeiter, den berechtigten Dritten und den vom Mitarbeiter geduldeten Fahrern ist es verboten, am Unfallort Schuldanerkenntnisse abzugeben.

Der Mitarbeiter bzw. der berechtigte Fahrer ist insbesondere dafür verantwortlich, dass anlässlich eines Unfalls von ihm folgende Feststellungen getroffen werden:

* Name, Vorname und Anschrift des Unfallgegners und weiterer Unfallbeteiligter
* Name und Versicherungsnummer der Haftpflichtversicherung der beteiligten Fahrzeuge
* Fahrzeug-Kennzeichen (Nummernschild) des Unfallgegners
* Name, Vorname und Anschrift von Zeugen am Unfallort.

 

Der Mitarbeiter darf das verunfallte Dienstfahrzeug erforderlichenfalls zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt abschleppen lassen. Dem Mitarbeiter ist es dabei untersagt, eine Abtretung von etwaigen Ersatzansprüchen gegen Dritte an Werkstätten, Kfz-Sachverständige, Versicherungen oder anderweitige Dritte vorzunehmen.

Der Mitarbeiter hat das Fuhrparkmanagement nach einem Unfall mit dem Dienstfahrzeug unverzüglich, spätestens aber an dem auf den Unfall folgenden Werktag von dem Unfall zu unterrichten. Dem Fuhrparkmanagement sind die von diesem angeforderten Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Der Mitarbeiter ist auch im Falle des Diebstahls des Dienstfahrzeugs oder etwaigen Einbrüchen in den Dienstwagen verpflichtet, das Fuhrparkmanagement zu informieren.

VIII. Freihaltung von Rechten Dritter

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den überlassenen Dienstwagen stets von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf das Fahrzeug insbesondere nicht verkaufen, vermieten, verleihen, verpfänden, sicherungsübereignen oder sonst mit Rechten Dritter belasten.

IX. Hinweis auf arbeitsrechtliche Folgen bei Pflichtverstößen

Die Firma YX behält sich vor, Verstöße des Mitarbeiters gegen diese Car Policy mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Kündigung, und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu sanktionieren.

Mit Sanktionen ist insbesondere zu rechnen bei Verkehrsverstößen und Verkehrsstraftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Duldung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch unberechtigte Dritte), Verstößen gegen Halterpflichten (Fahren oder Dulden des Fahrens durch berechtigte Dritte in offenkundig fahruntüchtigem Zustand (Alkoholgenuss, Drogenkonsum, Übermüdung etc.), sowie Verstöße durch die grobe Vernachlässigung des Fahrzeugzustandes (z.B. Unterlassen von Pflege, Wartung und/oder Inspektionen).

C Besteuerung / Lohnsteuer

Die Überlassung des Dienstfahrzeugs wird steuerlich wie folgt behandelt.

I. Versteuerung des geldwerten Vorteils

Der geldwerte Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens wird nach Pauschalbeträgen versteuert. Diese richten sich nach den jeweils gültigen steuerrechtlichen Bestimmungen.

II. Mitteilungspflichten des Mitarbeiters

Jeder Nutzer eines Dienstwagens ist verpflichtet, steuerrechtlich relevante Änderungen in Bezug auf die Dienstwagennutzung unverzüglich und unaufgefordert dem zuständigen Fuhrparkmanagement mitzuteilen.

Der Mitarbeiter hat insbesondere mitzuteilen:

o die Änderung der Wohnanschrift,
o die Begründung, Änderung oder Aufgabe einer doppelten Haushaltsführung,
o der Verlust des Dienstwagens,
o der Verlust der Fahrerlaubnis.

 

D Geltungsumfang der Car Policy

I. Verhältnis zum Individual-Arbeitsvertrag

Diese Car Policy ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil aller Arbeitsverträge.

II. Zeitliche Geltungsdauer und Änderungen der Car Policy

Diese Car Policy ist für unbestimmte Dauer gültig.

Die Firma YX ist berechtigt, diese Car Policy jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben.

Firma YX, Ort, den [DATUM]

 

Anlage A

zur CAR POLICY der Firma YX (genaue Bezeichnung und Zusatz z.B. laut Handelsregister GmbH, AG , usw) über die dienstliche und private Nutzung von Dienstwagen für Mitarbeiter/innen sämtlicher Niederlassungen in Deutschland vom [DATUM].

Fahrzeug- und Ausstattungsliste für verschiedenen Führungs- und Tätigkeitsbereiche

((Die Fahrzeug- und Ausstattungsliste dieser Anlage müssen Sie für nach den Bedürfnissen Ihres Unternehmens selbst festlegen))
 

   

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Weltpremiere des neuen Boxster und zwei Europapremieren

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Aktuelles

Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland

<p> Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich in einem Eilverfahren mit der Aberkennung des Rechts befasst, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.</p> <p> Nach &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV fehlt die Berechtigung, eine EU-/EWR- ausl&auml;ndische Fahrerlaubnis auch im Inland zu benutzen, unter anderem solchen Personen, denen zuvor die inl&auml;ndische Fahrerlaubnis von einem Gericht entzogen worden ist. Dabei kommt es nach der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, ob unbestreitbare Informationen &uuml;ber einen Wohnsitzversto&szlig; des Antragstellers bzw. der tschechischen Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde bei der Erteilung des im Streit stehenden tschechischen F&uuml;hrerscheins vorliegen. Denn ein solcher Versto&szlig; ist seit dem Inkrafttreten der ma&szlig;gebenden Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht mehr Voraussetzung f&uuml;r die Befugnis inl&auml;ndischer Beh&ouml;rden, einem ausl&auml;ndischen EU-/EWR-F&uuml;hrerschein f&uuml;r das Bundesgebiet die Anerkennung zu versagen.</p> <p> Die o.g. Voraussetzungen des &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV liegen vor, denn dem Antragsteller ist mit Beschluss des Amtsgerichts R&uuml;sselsheim vom 17. Juli 2003 wegen fahrl&auml;ssiger Trunkenheit im Stra&szlig;enverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die Beh&ouml;rde darf die fehlende Berechtigung nach &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV allerdings nur dann feststellen, wenn die dort genannten Ma&szlig;nahmen - hier also die Entziehung der Fahrerlaubnis - im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach &sect; 29 StVG getilgt sind (vgl. &sect; 28 Abs. 4 Satz 3 FeV). Diese Voraussetzung ist gegeben, denn der im Verwaltungsvorgang enthaltene Auszug aus dem Verkehrszentralregister weist den Eintrag - zu Recht - noch auf.</p> <p> Selbst wenn man mit Blick auf die noch ausstehende Kl&auml;rung europarechtlicher Fragen durch den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-419/10 (Rechtssache Hofmann) von einer derzeit offenen Rechtslage ausginge, f&uuml;hrte die in diesem (Eil-)Falle gebotene &bdquo;reine&ldquo;, d.h. von der Einsch&auml;tzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsmittels gel&ouml;ste, Abw&auml;gung der widerstreitenden Interessen zu einem &Uuml;berwiegen des von der Antragsgegnerin verfochtenen &ouml;ffentlichen Interesses - hier: an der Sicherheit des Stra&szlig;enverkehrs und an dem Schutz h&ouml;chstrangiger Rechtsg&uuml;ter anderer Verkehrsteilnehmer - gegen&uuml;ber dem Mobilit&auml;tsinteresse des Antragstellers.</p> <p> Der Antragsteller hat &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum hinweg Verkehrsverst&ouml;&szlig;e begangen, insbesondere hat er wiederholt ohne Fahrerlaubnis - dazu mehrfach unter Bet&auml;ubungsmitteleinfluss - Kraftfahrzeuge gef&uuml;hrt; zuletzt wurde er wegen fahrl&auml;ssiger K&ouml;rperverletzung im Stra&szlig;enverkehr zu einer Geldstrafe und wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbu&szlig;e verurteilt. Es ist nicht erkennbar geworden, dass der Antragsteller seinen damals offenbar verfestigten Drogenkonsum mittlerweile eingestellt h&auml;tte. Abstinenznachweise durch Drogenscreenings o.&Auml;. wurden weder im beh&ouml;rdlichen noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Allein der in der Beschwerdeschrift angef&uuml;hrte Umstand, dass bei dem Antragsteller anl&auml;sslich verschiedener allgemeiner Verkehrskontrollen kein Alkohol- oder Drogenkonsum festgestellt wurde, steht dem angesichts der relativ geringen Dichte polizeilicher Verkehrs&uuml;berwachungsma&szlig;nahmen nicht entgegen.</p> <p> <em>OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 16 B 1481/11</em></p>

Aktuelles

Kein Anspruch auf Herausgabe von Tachometerdaten bei Delegation an Fernfahrer

<p> Der Fernfahrer hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Daten, welche der beklagte Arbeitgeber nach pflichtgem&auml;&szlig;em Auslesen der digitalen Tachometer der vom Mitarbeiter gefahrenen Lkw und von dessen Fahrerkarte gespeichert haben muss. Der Mitarbeiter kann als Fernfahrer nach &sect;&nbsp;21a Abs. 7 Satz 3 ArbZG die Herausgabe einer Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen verlangen. Dieser Anspruch besteht unabh&auml;ngig davon, ob ein als Fahrer arbeitender Arbeit-nehmer mit diesen Daten seine Verg&uuml;tungs- und Spesenabrechnungen &uuml;berpr&uuml;fen will oder damit einen anderen Zweck verfolgt. Durch die Aufzeichnungspflicht soll die in &ouml;ffentlichem Interesse gebotene Einhaltung der H&ouml;chstarbeitszeit sowie der Lenk- und Ruhezeiten im Stra&szlig;entransport &uuml;berpr&uuml;fbar sichergestellt werden. Da auch der Arbeitnehmer bei Verst&ouml;&szlig;en mit einem Bu&szlig;geld belegt werden kann, soll ihm die Rekonstruktion zur&uuml;ckliegender Arbeitszeiten anhand der vom Arbeitgeber auszuh&auml;ndigenden Arbeitszeitnachweise erm&ouml;glicht werden.</p> <p> Ein Arbeitgeber kann die Pflicht nach &sect; 21a Abs. 7 ArbZG aber auch auf andere Weise erf&uuml;llen als durch eine zweij&auml;hrige Aufbewahrung der Daten aus digitalen Tachometern und den Fahrerkarten. Die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung darf auch an die Arbeitnehmer delegiert werden (sog. &bdquo;Selbstaufschreiber&ldquo;). Der Arbeitgeber hat unwidersprochen behauptet, er verwende die Fahrtenschreiberdaten und Daten der Fahrerkarten nicht zur Erf&uuml;llung der Pflicht gem&auml;&szlig; &sect; 21a Abs. 7 ArbZG. Dem ist der Mitarbeiter nicht entgegengetreten; er hat seinen Anspruch auch trotz des Hinweises des Gerichts nicht auf &sect; 21a ArbZG gest&uuml;tzt und von der Beklagten noch vorhandene Aufzeichnungen verlangt, die &uuml;ber den Zeitraum von 24 Wochen hinausgehen. Daher kann auch offen bleiben, welche Folgen daraus zu ziehen sind, dass der Arbeitgeber Beklagte nach seinem eigenen Vortrag gegen &sect; 21a Abs. 7 ArbZG versto&szlig;en und daher eine Ordnungswidrigkeit gem&auml;&szlig; &sect; 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG begangen hat.</p> <p> Ein Anspruch des Kl&auml;gers nach &sect; 242 BGB auf Herausgabe noch vorhandener Daten aus den digitalen Tachometern und durch das Auslesen seiner Fahrerkarte erhaltener Daten besteht nicht. Der Fernfahrer ist nicht in entschuldbarer Weise &uuml;ber das Bestehen seiner Rechte im Ungewissen, sondern sei in der Lage gewesen, seine Arbeitszeiten selbst aufzuzeichnen.</p> <p> <em>Hessisches LAG, Urteil vom 12.10.2011, Az. 18 Sa 563/11, Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG eingelegt unter Az. 5 AZN 1975/11)</em></p> <p> &nbsp;</p>

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<ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong><img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/mazda6.jpg" style="width: 250px; height: 145px;" /></strong></span></span></li> </ul> <ul> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Serienm&auml;&szlig;iges Navigationssystem ab Werk nun auch f&uuml;r Basis-Modelle verf&uuml;gbar&nbsp;</strong> </span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>G&uuml;nstige Einstiegspreise und niedrige Unterhaltskosten </strong></span></span></li> <li> <span class="h_grey"><span class="t_normal"><strong>Jeweils drei verbrauchsarme Motorvarianten zur Wahl</strong></span></span></li> </ul> <p> <br /> Mazda erweitert seine Produktpalette und bietet ab August &bdquo;Business-Line&ldquo;-Modelle f&uuml;r den Mazda6 Kombi und den Mazda5 an. Die neue Modellvariante richtet sich speziell an Flottenmanager mittlerer und gr&ouml;&szlig;erer Fuhrparks, die nach g&uuml;nstigen Fahrzeugen mit solider Grundausstattung und verbrauchsarmen Motoren suchen, aber dabei auf n&uuml;tzliche Ausstattungsdetails nicht verzichten wollen.<br /> <br /> So geh&ouml;rt beispielsweise das Mazda SD-Navigationssystem mit TomTom&reg;-Technologie, integrierter Bluetooth&reg;-Freisprecheinrichtung und einem 5,8-Zoll gro&szlig;en Touchscreen-Display zum Serienumfang. Da es ab Werk eingebaut wird, ist es rabattierf&auml;hig, steigert zugleich den Restwert und beinhaltet daher neben einem attraktiven Preis-Leistungs-Verh&auml;ltnis zus&auml;tzlich auch steuerliche Vorteile. Ein weiterer Aspekt f&uuml;r Dienstwagen-Nutzer ist der serienm&auml;&szlig;ige Festeinbau, welcher in der Car Policy vieler Unternehmen verankert ist.<br /> <br /> Die &bdquo;Business-Line&ldquo;-Modelle basieren auf dem Niveau &bdquo;Center-Line&ldquo;, wodurch je nach Modell wichtige Ausstattungsdetails wie Nebelscheinwerfer, Klimaautomatik, Lederlenkrad und Lederschaltknauf, Lenkradbedienung f&uuml;r das Audio-System, die Gep&auml;ckraumabdeckung sowie eine einstellbare Lendenwirbelst&uuml;tze am Fahrersitz bereits zum Standard geh&ouml;ren &mdash; und somit die Grundbed&uuml;rfnisse eines jeden Vielfahrers bereits abdecken.<br /> <br /> Jeweils drei Motorvarianten stehen den Gewerbekunden zur Wahl. Im Fall des Mittelklassemodells Mazda6 Kombi kann zwischen einem 2,0-Liter-Benziner mit 114 kW/155 PS (6,9 Liter Verbrauch) sowie zwei Selbstz&uuml;ndern gew&auml;hlt werden, die 95 kW/129 PS (5,2 Liter Verbrauch) beziehungsweise 120 kW/163 PS (5,4 Liter Verbrauch) leisten und alle mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe ausgestattet sind.<br /> <br /> Beim Kompakt-Van Mazda5, ebenfalls mit Sechsgang-Getriebe ausgestattet, stehen zwei Benziner zur Verf&uuml;gung, ein 1,8-Liter-Aggregat mit 85 kW/115 PS sowie ein 2,0-Liter Triebwerk, das 110 kW/150 PS leistet und auch aufgrund des Start-Stopp-Systems i-stop lediglich 6,9 Liter auf 100 Kilometer verbraucht. Daneben ist ein besonders wirtschaftlicher 1,6-Liter-Common-Rail-Dieselmotor mit 85 kW/115 PS und einem Verbrauch von nur 5,2 Litern auf 100 Kilometer verf&uuml;gbar.<br /> <br /> Sowohl der Mazda6 als auch der Mazda5 wurden von der Zeitschrift &bdquo;Flottenmanagement&ldquo; im Rahmen eines Kostenvergleichs mit Platz eins und zwei von 16 Wettbewerbern aufgrund ihrer niedrigen Betriebskosten ausgezeichnet.<br /> <br /> Die Preise f&uuml;r die neue &bdquo;Business-Line&ldquo; starten beim Mazda6 Kombi bei 23.353 Euro (exkl. MwSt.), beim Mazda5 mit dem Einstiegsbenziner bei 20.563 Euro (exkl. MwSt.).</p>

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Der neue Opel Combo: variantenreich und leistungsstark

<p style="margin-left: 18pt;"> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/opelcombo.jpg" style="width: 250px; height: 152px;" /></p> <p style="margin-left: 18pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zwei Versionen: Pkw und Kastenwagen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Vielseitig: Kastenwagen mit zwei Radst&auml;nden und zwei Dachh&ouml;hen</p> <p style="margin-left: 18pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Sechs effiziente Motoren: Diesel, Benzin und Erdgas</p> <p style="margin-left: 18pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Klassenbestwerte: Ladevolumen bis zu 4.600 Liter und Zuladung bis zu einer Tonne</p> <p style="margin-left: 18pt;"> &middot;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Variables Konzept: wahlweise als Zwei-, F&uuml;nf- oder Siebensitzer</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die neue Generation Opel Combo bietet clevere L&ouml;sungen im Segment der kompakten Transporter. Sie pr&auml;sentiert sich variantenreich, technisch up-to-date, betont wirtschaftlich und mit h&ouml;chstem Nutzwert. Die Auswahl an Karosserieversionen umfasst zwei Radst&auml;nde (2.755 mm / 3.105 mm) mit den Gesamtl&auml;ngen 4,39 beziehungsweise 4,74 Meter sowie zwei Dachh&ouml;hen (1,85 m / 2,10 m). Zur Verf&uuml;gung steht der neue Opel Combo wahlweise als vielseitiger Pkw-Van in f&uuml;nf- oder siebensitziger Ausf&uuml;hrung sowie mit Kasten- oder verglastem Aufbau.</p> <p> F&uuml;r leichten Zugang zum Laderaum der Transporter-Versionen sorgen eine oder zwei optional erh&auml;ltliche, seitliche Schiebet&uuml;ren. Die Pkw-Version verf&uuml;gt serienm&auml;&szlig;ig &uuml;ber zwei Schiebet&uuml;ren und eine oben angeschlagene Heckklappe. Wahlweise ist auch eine asymmetrische Doppelfl&uuml;gelt&uuml;r erh&auml;ltlich. In bestimmten Kastenwagen-Konfigurationen kann zus&auml;tzlich eine hintere Dachklappe &ndash; beispielsweise f&uuml;r den Transport von Leitern &ndash; installiert werden.</p> <p> <strong>Klassenbestwerte bei den transportrelevanten Ma&szlig;en </strong></p> <p> Die besonderen Transporttalente des neuen Opel Combo stehen au&szlig;er Frage: Mit bis zu 3.800 Litern bei kurzem Radstand (mit umgeklapptem Beifahrersitz) beziehungsweise 4.600 Litern bei langem Radstand bietet er jeweils das gr&ouml;&szlig;te Ladevolumen seiner Klasse. Auch die niedrige Ladekantenh&ouml;he (54,5 cm) sowie das Spektrum m&ouml;glicher Nutzlasten von bis zu einer Tonne sind Klassenbestwerte und die &Ouml;ffnungsbreite der Schiebet&uuml;r z&auml;hlt zum Besten im Segment. Der kurze Radstand bietet zudem jeweils gr&ouml;&szlig;te Ladel&auml;nge, -h&ouml;he und -breite zwischen den Radk&auml;sten.</p> <p> <strong>Wirtschaftliche und kraftvolle Motoren</strong></p> <p> Der neue Opel Combo geht mit sechs verschiedenen Motoren an den Start: vier Dieselversionen, einem Benziner und einem CNG-Erdgasmotor. Die Dieseltriebwerke gibt es in zwei Ausf&uuml;hrungen mit jeweils 66 kW/90 PS als 1.3 CDTI und 1.6 CDTI, einer weiteren 1.6 CDTI-Version mit 77 kW/105 PS und in der leistungsm&auml;&szlig;igen Topvariante 2.0 CDTI mit 99 kW/135 PS. Der 1,4-Liter-Benziner leistet 70 kW/95 PS, das mit besonders preisg&uuml;nstigem und umweltfreundlichem Erdgas laufende CNG-Aggregat 88 kW/120 PS.</p> <p> Der Benziner und der 1.3 CDTI sind mit einem F&uuml;nfgang-Schaltgetriebe kombiniert, die CNG-Variante und die st&auml;rkeren CDTI-Versionen mit einem Sechsgang-Schaltgetriebe, wobei der 66 kW/90 PS starke 1.6 CDTI in einer weiteren Ausf&uuml;hrung mit automatisiertem F&uuml;nfgang-Schaltgetriebe &bdquo;Easytronic&ldquo; verf&uuml;gbar ist.</p> <p> F&uuml;r alle Motoren mit Ausnahme des Erdgas-Aggregats und der Easytronic-Kombination steht optional ein Start/Stop-System mit besonders niedrigen Verbrauchs- und CO<sub>2</sub>-Werten zur Verf&uuml;gung.</p> <p> Der neue Opel Combo schont das Budget aber nicht nur mit g&uuml;nstigem Verbrauch, sondern auch mit niedrigen Betriebskosten &ndash; wozu unter anderem die langen Wartungsintervalle beitragen: Die aktuellen CDTI-Diesel beispielsweise m&uuml;ssen nur noch alle 35.000 Kilometer oder einmal j&auml;hrlich zum Service.</p> <p> <strong>Umfangreiche Ausstattung erleichtert den Arbeitsalltag </strong></p> <p> Die Serienausstattung der neuen Combo-Generation umfasst bereits in der Basisversion eine Zentralverriegelung, eine Servolenkung, eine h&ouml;hen- und l&auml;ngsverstellbare Lenks&auml;ule sowie elektrische Fensterheber, einen vierfach verstellbaren Fahrersitz (optional auch mit H&ouml;henverstellung) sowie die Sicherheitsdetails Fahrer-Airbag, ABS-Bremsen und ein Reifenreparatur-Set.</p> <p> Die Pkw-Variante steht in den Ausstattungsniveaus Selection und Edition zur Wahl, zu den verf&uuml;gbaren Optionen z&auml;hlen je nach Ausf&uuml;hrung Elemente wie eine Fernbedienung f&uuml;r die Zentralverriegelung, elektrische Fensterheber hinten und Seitenairbags. Au&szlig;erdem verf&uuml;gen alle Combo Pkw serienm&auml;&szlig;ig &uuml;ber ESP. Auch preislich wird sich der neue Opel Combo innerhalb des Wettbewerbs attraktiv positionieren.</p> <p> <strong>Combo: bew&auml;hrter Name im Segment der kompakten Transporter</strong></p> <p> Der neue Opel Combo, der ab Anfang Februar 2012 in den Handel kommt, basiert auf dem Modell Dobl&ograve; des Kooperationspartners Fiat (&bdquo;International Van oft the Year 2011&ldquo;) und bietet beste Voraussetzungen, Opels Wachstumskurs auch im Nutzfahrzeugbereich zu forcieren.</p> <p> Seit 1985 bietet Opel den Combo an, die jetzige Generation ist seit 2001 auf dem Markt. Die Strategie, ein vielseitiges Freizeit-, Familien- und Nutzfahrzeug anzubieten, fand gro&szlig;en Anklang &ndash; bis zu 72.000 Exemplare wurden pro Jahr in Europa verkauft. Selbst am Ende seiner Laufbahn rangiert der Vorg&auml;nger des neuen Combo in vielen M&auml;rkten immer noch unter den Top 3. Die Liste seiner Auszeichnungen ist lang, sie reicht von hervorragenden Platzierungen beim Wettbewerb &bdquo;International Van of the Year&ldquo; bis zum Preis-Leistungs-Sieg im Kompakttransporter-Vergleich der &bdquo;Auto Bild&ldquo;.</p>