Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen (Segway) müssen auf kombinierten Fuß- und Radweg Fußgängern Vorrang gewähren
Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen (hier: Segway) absoluten Vorrang. Der Fußgänger muss deshalb dort nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt. Hierzu gehört es auch, durch Warnsignale, Blickkontakt oder auf andere Weise eine Verständigung mit dem Fußgänger zu suchen. Achtet oder reagiert ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, muss das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Behinderung oder Gefährdung zu vermeiden. Das hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschluss vom 16.4.2019, vorgehend Hinweisbeschluss vom 6.3.2019, jeweils Az. 12 U 692/18).
Der Senat hat hiermit das Urteil des Landgerichts Mainz (Az. 4 O 189/17) bestätigt, durch das die Klage einer Segway-Fahrerin abgewiesen worden war. Diese hatte als Teil einer Gruppe von Segway-Fahrern einen kombinierten Geh-/Radweg befahren. Der Beklagte war dort als Fußgänger unterwegs und gerade damit beschäftigt Fotos zu fertigen. Als dieser rückwärtsging, stießen Klägerin und Beklagter zusammen, worauf die Klägerin mit ihrem Segway stürzte. Sie hat im Prozess angegeben, sich durch den Sturz erheblich verletzt zu haben, wobei es auch zu Folgeerkrankungen gekommen sei. Der Beklagte schulde daher unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Das Landgericht wies die Klage bereits mit der Begründung ab, dass die Klägerin den Unfall verschuldet habe, weil sie auf den Beklagten als Fußgänger nicht hinreichend Rücksicht genommen und hierdurch ihre Pflichten als Fahrzeugführerin erheblich verletzt habe. Eine Haftung des Beklagten scheide daher aus. Der Senat hat das bestätigt.
Maßgebend war hierbei, dass nach der Gesetzeslage der Beklagte als Fußgänger auf dem kombinierten Fuß- und Radweg absoluten Vorrang gegenüber der Beklagten gehabt habe (§ 7 Abs. 5 Mobilitätshilfenverordnung; zwischenzeitlich neu geregelt in § 11 Abs. 4 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung). Der Beklagte habe sich daher nicht fortwährend nach Verkehrsteilnehmern, die die Strecke befahren durften, umschauen müssen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben, also ihre Fahrweise und -geschwindigkeit anpassen, durch Warnsignale rechtzeitig auf sich aufmerksam machen und sicherstellen, dass diese Warnsignale auch rechtzeitig von ihm wahrgenommen und verstanden werden. Hierzu sei, wenn erforderlich, Blickkontakt herzustellen oder auf andere Weise eine Verständigung zu suchen gewesen. Achte oder reagiere ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, müsse das Fahrzeug angehalten werden, wenn nur so eine Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers vermieden werden könne. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten habe die Klägerin nicht beachtet, da sie auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht sicher war, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Die Beklagte treffe aufgrund dieses Versäumnisses ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalles, dass ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten (unachtsames Rückwärtsgehen) zurücktrete.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Aktuelles Magazin
Ausgabe 4/2024
Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.4.2019, Hinweisbeschluss vom 6.3.2019, jeweils Az. 12 U 692/18; nicht rechtskräftig (Pressemeldung des Gerichts vom 27.09.2019).
Aktuelles Magazin
Ausgabe 4/2024
Sonderausgabe Elektro
Das neue Jahresspecial Elektromobilität.
Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2025
Ähnliche Artikel
Aktuelles
Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
Aktuelles
Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
Aktuelles
Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
Aktuelles
EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
Aktuelles
Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch ein am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>
Ausgewählte Artikel
Home
Der neue Crafter 4MOTION
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/crafter.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> - <strong>Allradantrieb für härtesten Offroad-Einsatz </strong></p> <p> - <strong>Mit 3,5 oder 5,0 Tonnen ins Gelände </strong></p> <p> - <strong>Komplette Allrad-Palette vom Caddy bis zum Crafter </strong></p> <p> </p> <p> <strong>Der neue Volkswagen Crafter überzeugt seit </strong><strong>dem Frühjahr 2011 durch seine durchzugsstarken und sparsamen </strong><strong>Vierzylinder-TDI-Motoren – jetzt geht er als Crafter 4MOTION mit Achleitner </strong><strong>Allradantrieb auch ins Gelände: Der österreichische Allrad-Spezialist hat </strong><strong>ein Allradsystem entwickelt, das für überzeugende Traktion auch abseits </strong><strong>befestigter Wege sorgt. Der Crafter 4MOTION ist dank hochwertiger Allrad-</strong><strong>Technik im Rahmen seiner physikalischen Gesetzmäßigkeiten so </strong><strong>geländegängig wie ein waschechter Geländewagen. </strong><strong>Seine Premiere feiert der neue Crafter 4MOTION mit Achleitner </strong><strong>Allradantrieb auf der heute in Paris stattfindenden Pressekonferenz zur </strong><strong>Dakar 2012, an der der Allrad-Crafter neben dem Amarok als </strong><strong>Begleitfahrzeug teilnehmen wird. Die deutsche Publikumspremiere des </strong><strong>Crafter 4MOTION findet am 13. November auf der Messe Agritechnica in </strong><strong>Hannover statt. </strong></p> <p> Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist auslegt auf den Einsatz im extremen Gelände wie es der steigende Markt für geländegängige Transporter zunehmend erfordert. Besonders Versorger alternativer Energiekonzepte müssen verstärkt in Regionen vordringen, die nur selten über eine Infrastruktur verfügen. Aber auch das Baugewerbe sowie Rettungsdienste, THW, Feuerwehr und Polizei greifen immer öfter auf allradangetriebene Fahrzeuge zurück. Ein Trend, den Volkswagen Nutzfahrzeuge seit Jahren mit den etablierten 4MOTION-Modellen der äußerst erfolgreichen Volkswagen Transporter T5 (zirka 11 Prozent Allrad/Jahr) und Volkswagen Caddy (zirka 6 Prozent Allrad/Jahr) und natürlich dem Amarok gestaltet. </p> <p> Grund genug, den größten Transporter von Volkswagen Nutzfahrzeuge nun gleichfalls mit einem vollwertigen Allradsystem auszurüsten. Um jedoch den hohen zu bewegenden Massen eines Crafter während extremer Offroad-Einsätze Rechnung zu tragen, kommt das Allradsystem der Firma Achleitner mit Geländeuntersetzung (2,5:1) zum Einsatz. Es definiert sich über eine permanente, gleichmäßige (50:50) Kraftverteilung an beide Achsen mit serienmäßiger Differenzialsperre im Verteilergetriebe und an der Hinterachse. Optional lässt sich auch eine Sperre für die Vorderachse ordern. So gerüstet, ist es erst die Physik, die dem Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb Grenzen setzt. Denn wenn alle Sperren aktiviert sind, kann ein Rad bis zu 100 Prozent des Antriebsmomentes übertragen. Ein Ausgleich der unterschiedlichen Momente im Antriebsstrang findet nicht mehr statt. Schlupf entsteht nur noch an der schwächsten Stelle: zwischen Reifenprofil und Untergrund. Umfangreich sind die Veränderungen, die die Firma Achleitner an der einzelradaufgehängten Vorder- und starren Hinterachse vorgenommen hat. Verstärkte Federn mit mehr Weg, härtere Stoßdämpfer mit progressiver Kennung und geänderte Stabilisatoren sind nur der offensichtliche Teil der Modifizierungen. Sie ergeben in Summe und abhängig von der gewählten Bereifung (für Offroad oder Straße) eine Höherlegung von rund zehn Zentimetern. </p> <div> <p> Als Motorisierung steht ausschließlich das leistungsstärkste und durchzugskräftigste Aggregat des Crafter mit 120 kW (163 PS) zur Verfügung. Der auch aus dem Amarok und Transporter bekannte 2.0-Liter-Biturbo entwickelt schon bei 1.800 Umdrehungen sein maximales Drehmoment von stattlichen 400 Newtonmetern. Genug Kraft, um im Bedarfsfall per Knopfdruck im untersetzten ersten Gang im schwersten Gelände mit voller Beladung – egal ob als 3,5- oder 5,0-Tonner – anzufahren und weiterzukommen. </p> <p> Den Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb gibt es in allen von Volkswagen bekannten Karosserievarianten – als Kombi, als Kastenwagen, wie auch als Fahrgestell oder als Pritschenwagen mit Einzel- oder Doppelkabine, mit unterschiedlichen Radständen und Dachformen. Der Aufpreis durch den von Achleitner nachträglich ausgeführten Allrad-Umbau gegenüber einem Modell mit Heckantrieb beläuft sich auf rund 19.950 Euro (netto). </p> <p> Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist ab sofort beim Volkswagen Nutzfahrzeuge Partner bestellbar. Der Kunde hat damit bei diesem sogenannten Zwei-Rechnungs-Fahrzeug nur einen Ansprechpartner für die Bestellung sowie für Service und Gewährleistung, dies wird über ausgewählte Nutzfahrzeug- Partner erfolgen. Die ersten Auslieferungen sind für den Beginn des Jahres 2012 vorgesehen. </p> </div>
Artikel
Nachhaltige Geschäftsreisen
<p> Deutsche Unternehmen haben im vergangenen Jahr 43,5 Milliarden Euro für 154,8 Millionen Geschäftsreisen ausgegeben – diese Zahlen sind vom Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR) im Rahmen der Geschäftsreiseanalyse 2011 erhoben worden. Um zu analysieren, inwiefern die Unternehmen bei der Organisation der Reisen auf die Vermeidung klimaschädlicher Emissionen achten, hat die TÜV Rheinland Akademie gemeinsam mit dem VDR das Projekt „Nachhaltiger Business Travel in Berlin“ ins Leben gerufen. Die ersten Ergebnisse besagen, dass die Hälfte der Unternehmen bereits entsprechende Maßnahmen umsetzt – vor allem diejenigen Betriebe mit einer grundsätzlichen Nachhaltigkeitsstrategie. Ausschlaggebende Motivationsfaktoren seien eine auf schonendem Umgang mit der Umwelt basierende Unternehmensphilosophie sowie der Ausbau eines positiven Images für das Unternehmen. Zwar seien Kosten- und Zeitaspekte bei der Buchungsentscheidung deutlich ausschlaggebender als Nachhaltigkeitskriterien. Trotzdem würden die an der Studie teilnehmenden Unternehmen sowie die Autoren selbst zukünftig großes Potenzial für auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftsreisen sehen. Die Studie ist Teil des seit Mai 2010 laufenden zweijährigen Projekts „Nachhaltiger Business Travel in Berlin“, das aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Berlin gefördert wird. Der VDR-Fachausschuss Nachhaltigkeit (bestehend aus Experten für Travel Management, Umweltbeauftragten und Vertretern von Leistungsanbietern) steht als fachlicher Berater zur Seite. </p>
Der neue Crafter 4MOTION
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/crafter.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> • <strong>Allradantrieb für härtesten Offroad-Einsatz </strong></p> <p> • <strong>Mit 3,5 oder 5,0 Tonnen ins Gelände </strong></p> <p> • <strong>Komplette Allrad-Palette vom Caddy bis zum Crafter </strong></p> <p> </p> <p> <strong>Der neue Volkswagen Crafter überzeugt seit </strong><strong>dem Frühjahr 2011 durch seine durchzugsstarken und sparsamen </strong><strong>Vierzylinder-TDI-Motoren – jetzt geht er als Crafter 4MOTION mit Achleitner </strong><strong>Allradantrieb auch ins Gelände: Der österreichische Allrad-Spezialist hat </strong><strong>ein Allradsystem entwickelt, das für überzeugende Traktion auch abseits </strong><strong>befestigter Wege sorgt. Der Crafter 4MOTION ist dank hochwertiger Allrad-</strong><strong>Technik im Rahmen seiner physikalischen Gesetzmäßigkeiten so </strong><strong>geländegängig wie ein waschechter Geländewagen. </strong><strong>Seine Premiere feiert der neue Crafter 4MOTION mit Achleitner </strong><strong>Allradantrieb auf der heute in Paris stattfindenden Pressekonferenz zur </strong><strong>Dakar 2012, an der der Allrad-Crafter neben dem Amarok als </strong><strong>Begleitfahrzeug teilnehmen wird. Die deutsche Publikumspremiere des </strong><strong>Crafter 4MOTION findet am 13. November auf der Messe Agritechnica in </strong><strong>Hannover statt. </strong></p> <p> Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist auslegt auf den Einsatz im extremen Gelände wie es der steigende Markt für geländegängige Transporter zunehmend erfordert. Besonders Versorger alternativer Energiekonzepte müssen verstärkt in Regionen vordringen, die nur selten über eine Infrastruktur verfügen. Aber auch das Baugewerbe sowie Rettungsdienste, THW, Feuerwehr und Polizei greifen immer öfter auf allradangetriebene Fahrzeuge zurück. Ein Trend, den Volkswagen Nutzfahrzeuge seit Jahren mit den etablierten 4MOTION-Modellen der äußerst erfolgreichen Volkswagen Transporter T5 (zirka 11 Prozent Allrad/Jahr) und Volkswagen Caddy (zirka 6 Prozent Allrad/Jahr) und natürlich dem Amarok gestaltet. </p> <p> Grund genug, den größten Transporter von Volkswagen Nutzfahrzeuge nun gleichfalls mit einem vollwertigen Allradsystem auszurüsten. Um jedoch den hohen zu bewegenden Massen eines Crafter während extremer Offroad-Einsätze Rechnung zu tragen, kommt das Allradsystem der Firma Achleitner mit Geländeuntersetzung (2,5:1) zum Einsatz. Es definiert sich über eine permanente, gleichmäßige (50:50) Kraftverteilung an beide Achsen mit serienmäßiger Differenzialsperre im Verteilergetriebe und an der Hinterachse. Optional lässt sich auch eine Sperre für die Vorderachse ordern. So gerüstet, ist es erst die Physik, die dem Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb Grenzen setzt. Denn wenn alle Sperren aktiviert sind, kann ein Rad bis zu 100 Prozent des Antriebsmomentes übertragen. Ein Ausgleich der unterschiedlichen Momente im Antriebsstrang findet nicht mehr statt. Schlupf entsteht nur noch an der schwächsten Stelle: zwischen Reifenprofil und Untergrund. Umfangreich sind die Veränderungen, die die Firma Achleitner an der einzelradaufgehängten Vorder- und starren Hinterachse vorgenommen hat. Verstärkte Federn mit mehr Weg, härtere Stoßdämpfer mit progressiver Kennung und geänderte Stabilisatoren sind nur der offensichtliche Teil der Modifizierungen. Sie ergeben in Summe und abhängig von der gewählten Bereifung (für Offroad oder Straße) eine Höherlegung von rund zehn Zentimetern. </p> <div> <p> Als Motorisierung steht ausschließlich das leistungsstärkste und durchzugskräftigste Aggregat des Crafter mit 120 kW (163 PS) zur Verfügung. Der auch aus dem Amarok und Transporter bekannte 2.0-Liter-Biturbo entwickelt bei 1.800 Umdrehungen sein maximales Drehmoment von stattlichen 400 Newtonmetern. Genug Kraft, um im Bedarfsfall per Knopfdruck im untersetzten ersten Gang im schwersten Gelände mit voller Beladung – egal ob als 3,5- oder 5,0-Tonner – anzufahren und weiterzukommen. </p> <p> Den Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb gibt es in allen von Volkswagen bekannten Karosserievarianten – als Kombi, als Kastenwagen, wie auch als Fahrgestell oder als Pritschenwagen mit Einzel- oder Doppelkabine, mit unterschiedlichen Radständen und Dachformen. </p> <p> Der Aufpreis durch den von Achleitner nachträglich ausgeführten Allrad-Umbau gegenüber einem Modell mit Heckantrieb beläuft sich auf rund 19.950 Euro (netto). Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist ab sofort beim Volkswagen Nutzfahrzeuge Partner bestellbar. Der Kunde hat damit bei diesem sogenannten Zwei-Rechnungs-Fahrzeug nur einen Ansprechpartner für die Bestellung sowie für Service und Gewährleistung, dies wird über ausgewählte Nutzfahrzeug- Partner erfolgen. Die ersten Auslieferungen sind für den Beginn des Jahres 2012 vorgesehen. </p> </div>
Home
Volkswagen Konzern ist auch im ersten Halbjahr die Nummer eins für Großkunden in Deutschland
<p> Der Volkswagen Konzern hat mit den Pkw-Marken Volkswagen, Audi, SEAT und Škoda seine Auslieferungen im Großkundengeschäft im ersten Halbjahr 2011 erneut gesteigert. Im relevanten Flottenmarkt (Fuhrparks ab zehn Fahrzeugen) wurden insgesamt 91.712 Fahrzeuge (Vorjahr 77.122 Fahrzeuge) auf Konzernmarken zugelassen. Das entspricht einem Plus von 19 Prozent.<br /> <br /> Im deutschen Pkw-Markenranking ist die Marke Volkswagen mit 56.329 zugelassenen Fahrzeugen, was einem Plus von 22 Prozent entspricht, weiterhin die Nummer eins. Besonders erfolgreich ist die Marke SEAT mit einem Plus von 96,5 Prozent und 2.108 neu zugelassenen Fahrzeugen sowie die Marke Škoda, die mit einem Plus von 31,4 Prozent jetzt 9.050 Fahrzeuge im ersten Halbjahr zugelassen hat. Damit ist Škoda die Nummer eins unter den Importeuren im deutschen Markt.<br /> <br /> Im Pkw-Modellranking spiegelt sich ebenfalls der deutliche Erfolg des Konzerns wider. Volkswagen belegt die Ränge eins und zwei mit dem Passat sowie dem Golf. Audi ist mit dem A4 die Nummer drei.<br /> <br /> Im separat erfassten Flottenmarkt der leichten Nutzfahrzeuge bis 6,0 Tonnen festigte die Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge im ersten Halbjahr 2011 mit 13.126 zugelassenen Fahrzeugen (Vorjahr 12.979) ihre deutliche Marktführerschaft.<br /> <br /> „Das Ergebnis zeigt, dass unsere Kunden der erstklassigen Produktqualität sowie der innovativen Technologie des Konzerns vertrauen. Wir sehen dies als Ansporn, auch in der zweiten Jahreshälfte mit wettbewerbsstarken Automobilen und Dienstleistungen die Wünsche unserer Kunden zu erfüllen “, sagt Martin Jahn, Leiter Volkswagen Group Fleet International.<br /> </p>
Aktuelles
Pauschalabgeltungsklausel von Reisezeiten durch Bruttomonatsvergütung ist unwirksam
<p> <u>Leitsatz:</u> Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, Reisezeiten seien mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten, ist intransparent, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nicht ergibt, welche „Reisetätigkeit“ von ihr in welchem Umfang erfasst werden soll.</p> <p> <u>Aus den Gründen: </u></p> <p> Die Klausel in § 7 Ziff. 3 Arbeitsvertrag, wonach Reisezeiten, die außerhalb der normalen Arbeitszeit anfallen, mit der nach § 4 zu zahlenden Vergütung abgegolten sind, ist mangels hinreichender Transparenz unwirksam; vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Reisezeiten i.S.d. Klausel können nämlich auch die Zeiten sein, die der Arbeitnehmer „reisend“ als Beifahrer auf dem LKW verbringt. Gerade die Spesenregelung in § 7 Ziff. 1 Arbeitsvertrag legt es nahe, unter dem Begriff Reisezeit jede berufsbedingte Abwesenheit zu verstehen.</p> <p> Eine die pauschale Vergütung von Reisezeiten regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche „Reisetätigkeit“ von ihr in welchem Umfang erfasst werden soll. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.</p> <p> § 7 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags ist nicht klar und verständlich. Die Klausel soll alle „Reisezeiten“ erfassen, die außerhalb der „normalen Arbeitszeit“ anfallen. Schon die „normale Arbeitszeit“ wird weder in § 7 Ziff. 3 noch in § 3 Ziff. 2 und 3 Arbeitsvertrag hinreichend deutlich in Stunden festgehalten. § 3 Ziff. 2 und 3 Arbeitsvertrag verweisen lediglich pauschal auf die „Bestimmungen der VO (EWG) 3820/85“ und „die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitrechtgesetz“. Ob mit diesen Verweisungen die Begriffsbestimmung der Arbeitszeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach § 3 ArbZG oder die Höchstarbeitszeit von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten nach § 21a Abs. 4 ArbZG gemeint ist, bleibt der Spekulation des Arbeitnehmers überlassen.</p> <p> Gänzlich offen lässt die Klausel, welchen Inhalt der Klauselverwender dem Begriff der Reisezeit beimisst, insbesondere fehlt eine Abgrenzung von Reisezeiten ohne und mit Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB. Zudem ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag nicht, welchen Umfang die ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Reisezeiten haben sollen.</p> <p> <em>BAG, Urteil vom 20.04.2011, Az. 5 AZR 200/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos im Volltext über die Internetseite des Bundesarbeitsgerichts <a href="http://www.bundesarbeitsgericht.de/">http://www.bundesarbeitsgericht.de/</a> (Button „Entscheidungen“) abgerufen werden.</strong></p>
0 Kommentare
Zeichenbegrenzung: 0/2000