Erklärung mit „Nichtwissen“ zum Unfallgeschehen durch Kfz-Versicherung Unfall
Einen nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer trifft die Pflicht, sich bei seinem Versicherungsnehmer und etwaigen unfallbeteiligten Mitversicherten zu erkundigen, ob der Vortrag des Geschädigten zum Unfallgeschehen zutrifft, bevor er sich zum klägerischen Vorbringen einlässt. Will er sich mit Nichtwissen erklären, muss er hinreichende Gründe dafür darlegen, warum er sich auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht dazu einlassen kann, ob das Vorbringen des Geschädigten zutrifft. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei ist eine Erklärung mit Nichtwissen allerdings auch dann unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht.
BGH, Urteil vom 23.07.2019, Az. VI ZR 337/18

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Ähnliche Artikel
Aktuelles
Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
Aktuelles
Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
Aktuelles
Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
Aktuelles
EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch ein am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>
Ausgewählte Artikel
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Alphabet International erschließt rumänischen Markt
<p> Alphabet International bietet seine Services ab sofort in 19 Ländern an. Der Fuhrparkmanagement- und Leasing-Dienstleister betreut seine Kunden in<br /> Rumänien durch eine Kooperation mit UniCredit Fleet Management, einer Tochter derUniCredit Leasing.</p> <p> Alphabet unterhält bereits zwei Kooperationen im osteuropäischen Raum: in der Tschechischen Republik und in der Slowakei. „Deren Erfolg sprach für die erneute Zusammenarbeit mit UniCredit Leasing in einem weiteren wichtigen Markt“, erklärt Nancy Storp, Head of Marketing and Business Development. „Von der Kooperation profitieren alle Beteiligten: Alphabet bringt die Expertise im Fuhrparkmanagement mit und UniCredit ist in Rumänien eine etablierte Marke.“</p> <p> Alphabet stellt seinen Kunden in Rumänien komplette Fuhrparklösungen im Full-Service-Leasing bereit. Diese umfassen Fuhrparkberatung, Finanzierung, Reifen- und Werkstatt-Services sowie die die Abwicklung der Steuer- und Versicherungskosten. Je nach Bedarf können Leistungen wie Tankkarten, Ersatzfahrzeuge, Pannenhilfe und Rechtsschutzversicherung hinzu gebucht werden.<br /> </p>
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Führungsebene erweitert
<p style="margin-left: 36pt;"> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/audacon.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p style="margin-left:36.0pt;"> <strong>Mit sofortiger Wirkung wurde den Mitarbeitern der AuDaCon AG Herrn Jens Paul und Herrn Thomas Stolze Gesamtprokura erteilt. Das anhaltende Wachstum des Unternehmens erfordert es, die Verantwortung für Entscheidungen im Management zu erweitern. Auch der Bereich Sales wurde kürzlich um die Führungstätigkeit von Herrn Gerald L. Caneva als Leiter der Abteilung Sales International erweitert.</strong></p> <p> Seit Mai 2004 und damit fast seit Gründung des Unternehmens ist Jens Paul bei der AuDaCon AG aktiv. In seine Tätigkeit bringt er eine über 20-jährige Erfahrung im automotiven Sektor mit. Jens Paul hat sich im Laufe seiner Tätigkeit bei den Weikersheimer Datenspezialisten vom Abteilungsleiter über den Weg des Vertriebsdirektors zum Direktor Business Controlling hoch gearbeitet.</p> <p> Thomas Stolze ist seit 2007 als Justiziar für das erfolgreiche automotive Unternehmen tätig und ist u. a. verantwortlich für die rechtliche Beratung und Betreuung des Unternehmens. Er bringt langjährige Erfahrungen als Syndikusanwalt mit und unterstützt damit das Weikersheimer Unternehmen.</p> <p> <br /> Herr Gerald L. Caneva verstärkt seit Herbst 2005 die AuDaCon AG. Nach seiner Erfahrung im Bereich Einkauf war es für ihn an der Zeit sich neuen Aufgaben zu stellen und dem Bereich Vertrieb der damals einjährigen AuDaCon zu widmen und am Erfolg des Jungunternehmens teilzuhaben. Er bringt eine über 30-jährige Erfahrung im automobilen Bereich mit und hat sich im Laufe seiner Arbeit als Business Development Manager über den Weg des Projektmanagers zum Country Manager und nun die Position Leiter der Abteilung Sales erarbeitet.</p> <p> Allen Kollegen wünscht der Vorstand der AuDaCon AG weiterhin viel Erfolg.</p>
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Neue TOTAL Tankkarte mit erweitertem Serviceangebot
<p> <br /> 2012 startete TOTAL mit einer Tankkartenneueinführung. Neben unserer klassischen roten Tankkarte steht Gold für ein noch kundenfreundlicheres Serviceangebot. TOTAL Cards bietet ab sofort eine regelmäßige Führerscheinkontrolle an. Damit sinkt bei der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung der Fahrerlaubnis von Dienstwagennutzern der Verwaltungsaufwand erheblich – eine goldene Lösung speziell für Fuhrparkleiter.<br /> <br /> Zusammen mit unserem Partner Wollnikom nimmt TOTAL Cards über ein Online- System von SFF (Services für Fleets) die Führerscheinkontrolle vor und entlastet damit Fuhrparkleiter von immer wiederkehrenden Verwaltungsaufgaben. Denn Unternehmen tragen als Fahrzeughalter das Risiko falls ein Dienstwagennutzer ohne gültigen Führerschein unterwegs ist. Die Fuhrparkleiter stehen auch selbst in versicherungsrelevanter Verantwortung. Deshalb überprüfen sie in regelmäßigen Abständen die Gültigkeit der Fahrerlaubnis von Dienstwagenfahrern. </p> <p> <br /> Marius Vermeulen, Leiter Tankkarten TOTAL Deutschland, betont: „Unsere Lösung ist einfach. Sobald ein Unternehmen regelmäßig die Gültigkeit des Führerscheins seiner Dienstwagennutzer überprüft – und dies auch nachweisen kann – entfällt die Haftungspflicht. Fuhrparkleiter reduzieren ihren bürokratischen Aufwand und minimieren das Haftungsrisiko für die gesamte Fahrzeugflotte!“</p> <p> <br /> Fuhrparkleiter ersparen sich bürokratischen Aufwand bei der gesetzlich vorgeschriebenen Führerscheinkontrolle</p> <p> <br /> Inhaber einer goldenen TOTAL Card geben lediglich einmal die Daten ihrer Fahrer in ein Online-System ein. Der Dienstwagennutzer erteilt hierbei mittels anwaltlicher Vollmacht unserem Partner die Erlaubnis, beim Kraftfahrtbundesamt eine Auskunft über die Gültigkeit seines Führerscheins einzuholen. Danach kümmert sich ein Anwalt halbjährlich darum, die Behörde wieder zu kontaktieren. TOTAL Cards meldet regelmäßig an seine Kunden, ob die abgefragten Dienstwagennutzer auch tatsächlich im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Damit sind die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. </p> <p> Fuhrparkleiter ersparen sich mit der goldenen TOTAL Card außerdem, Fahrer von Dienstwagen bezüglich des Nachweises der Führerscheingültigkeit zu ermahnen und Prüfsiegel auf die Fahrerlaubnis aufzukleben. Für die Fahrer selbst entfällt das Aufsuchen von Prüfstationen. So bietet die goldene TOTAL Card ein sicheres und zeitgemäßes System für die Kontrolle von Führerscheinen – mit minimalem Aufwand. </p> <p> Die goldene Tankkarte von TOTAL bietet darüber hinaus alle bekannten Vorteile, die unsere Kunden seit vielen Jahren schätzen:<br /> <br /> • Eine Karte für die bargeldlose Bezahlung beim Tanken aber auch im Shop und beim Service<br /> • Einfache Online-Kartenverwaltung<br /> • Optimale Kosten- und Verbrauchskontrolle <br /> • Persönliche Betreuung durch feste Ansprechpartner <br /> <br /> Mit über 2.000 teilnehmenden Tankstellen ist TOTAL Cards einer der führenden Anbieter von Tankkarten in Deutschland. Europaweit bietet TOTAL 11.000<br /> Akzeptanzstellen.<br /> </p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

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