FRAGE:

 Ich habe eine Frage zu den Unfallfolgen mit privatem KFZ auf Dienstreise: Muss der Arbeitgeber nur für die Schäden an dem Fahrzeug des Unfallgegners des Mitarbeiters aufkommen, oder zahlt das im Normalfall sowieso die Haftpflicht des Unternehmens? Muss der Arbeitgeber auch die Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers erstatten, wenn dieser eine Vollkaskoversicherung hatte? 

ANTWORT:

Die Beantwortung der Frage ist nicht pauschal möglich. Regelmäßig wird ein Unfallschaden bei Beteiligung eines Privat-PKW eines Arbeitnehmers auch bei dienstlich veranlassten Fahrten zuerst von der KFZ-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug reguliert. Reguliert wird wie bei Haftpflichtversicherungen üblich der schuldhaft verursachte Fremdschaden – also der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners. Die Inanspruchnahme der KFZ-Haftpflichtversicherung (des Arbeitnehmerfahrzeuges) durch den Unfallgegner ergibt sich hier bereits aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz sowie aus dem rein faktischen Umstand, dass ein Unfallgegner sich i.d.R. an die ihm zugänglichen Versicherungsinformationen hält, die er z.B. über den Zentralruf der Versicherer oder den Fahrer selbst erhält.

Der Arbeitgeber kommt regelmäßig erst über einen Regress des Mitarbeiters wegen des Eigenschadens an seinem dienstlich genutzten Privatfahrzeug ins Spiel; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die  gegnerische Versicherung eine Haftungsübernahme teilweise ablehnt und der Arbeitnehmer deshalb droht auf seinem Eigenschaden zumindest teilweise sitzen zu bleiben. Hier gelten dann die im Beitrag dargestellten Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, und zwar ungeachtet der Frage, ob das Arbeitnehmerfahrzeug nur haftpflicht- oder auch kaskoversichert war. Wegen der differenzierten Haftungskriterien zur Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine Beurteilung der Haftung des Arbeitgebers nicht pauschal vorgenommen werden. Es kommt hier vielmehr stets auf den konkreten Einzellfall an sowie auf die Frage, ob eine Kilometerpauschale vereinbart war und was mit dieser abgegolten werden sollte.

 Die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens tritt übrigens auch nicht in jedem Fall ein. Einen „Normalfall“ gibt es hier nicht. Häufig lehnen die Versicherer eine Regulierung mit der Begründung ab, sie seien dafür gar nicht zuständig. Auch hier kommt es im Einzelfall auf die konkrete Ausgestaltung der Betriebshaftpflicht an.