FAQ1

FRAGE:

Muss der Fahrer bei Einreise nach Frankreich mit einem auch zur privaten Nutzung überlassenem Firmenfahrzeug ein Schreiben des Halters mitführen, dass er berechtigt ist, dieses Fahrzeug zu führen? Wenn ja, muss dieses Schreiben in französischer Sprache verfasst sein, oder reicht es, dass es in deutscher Sprache ausgefertigt ist.

ANTWORT:

Für die Einreise nach Frankreich ist es nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Autofahrer oder der Fahrer eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs eine Vollmacht des Halters mitführen muss, dass er hierzu berechtigt ist. Es empfiehlt sich aber aus Gründen der Haftung des Fahrers, eine solche Vollmacht mit sich zu führen. Das Schreiben sollte in deutscher Sprache sowie in der Sprache des bereisten Landes verfasst sein, damit dortige Polizeibeamte sich bei einer allgemeinen Fahrzeugkontrolle oder anlässlich eines Unfalls von dieser Vollmacht schnell überzeugen können. Im angefragten Fall sollte das Vollmacht-Schreiben also in Deutsch und in Französisch, zumindest aber in Englisch verfasst sein.

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FAQ8

<p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">FRAGE:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Warum gehen die Meinungen zur H&auml;ufigkeit der Kontrollen von F&uuml;hrerscheinen durch den Halter auseinander?</span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">ANTWORT:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span><span style="font-size:12px;">Dies beruht letztlich darauf, dass das Einsehen der Fahrerlaubnis nur unter besonderen Umst&auml;nden unzumutbar sein kann; so z.B. dann, wenn der Halter bei objektiv ausreichender Sorgfalt einen Sachverhalt annehmen darf, das das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis st&uuml;tzt. In der verkehrsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung wird daher die Ansicht vertreten, dass der Halter, der die Fahrerlaubnis des Fahrers kennt, diese (nur) bei begr&uuml;ndeten Zweifeln nochmals pr&uuml;fen muss; und zwar auch dann, wenn zwischen der Kenntnisnahme von der Fahrerlaubnis ein Zeitraum von mehreren Jahren (!!) liegt. Andere sagen, dass man dennoch h&auml;ufiger kontrollieren muss. Die Differenzen beruhen u.a. darauf, dass jeweils Rechtsprechung zitiert wird, die sich mal auf verkehrsrechtliche Vorschriften (StVG), mal auf zivilrechtliche (Verkehrssicherungspflichten nach BGB) oder versicherungsrechtliche Vorschriften (AKB) beziehen. Je nachdem, um welche Materie es geht, k&ouml;nnen die Anforderungen an den Halter variieren.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span></p>

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FAQ7

<p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">FRAGE:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Auf Ihrer Internetseite verweisen Sie bzgl. der H&auml;ufigkeit der F&uuml;hrerscheinkontrollen (zweimal j&auml;hrlich) auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH VRS 34, 354). Im Urteil steht nirgends, dass zweimal im Jahr oder jedes halbe Jahr zu kontrollieren ist?</span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">ANTWORT:</span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Hier liegt ein Missverst&auml;ndnis vor, das letztlich darauf beruht, dass es zur H&auml;ufigkeit der Kontrolle von F&uuml;hrerscheinen gibt es keine klaren konkreten gesetzlichen Vorgaben gibt. Es gibt derzeit kein Gesetz und keine Verordnung, dass die H&auml;ufigkeit der F&uuml;hrerscheinkontrollen konkret regelt. Auch der BGH hat in der Entscheidung vom 5.1.1968 hier keine konkrete Zahl f&uuml;r Kontrollen genannt, geschweige denn ein Wort dazu verloren hat, wie h&auml;ufig denn nun die Kontrollen eigentlich ausfallen m&uuml;ssen.</span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span><span style="font-size:12px;">Die genannte BGH-Entscheidung besagt aber zun&auml;chst in ihrem wichtigen Kern, dass der Halter&nbsp; - bzw. der Fuhrparkleiter als der Halterverantwortliche - sich davon &uuml;berzeugen muss, dass der Fahrer, dem er ein Fahrzeug &uuml;berl&auml;sst, auch die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Hier bestehen strenge Anforderungen, so dass der Halter dem nach der BGH-Entscheidung nur dann zuverl&auml;ssig nachkommt, wenn er den (Original-) F&uuml;hrerschein einsieht. Aus diesem Grunde wird die Entscheidung auch immer wieder als Leitentscheidung zitiert &ndash; und das ist auch der Grund f&uuml;r das Zitat im Formular. Die einschl&auml;gige Literatur zum Fuhrparkrecht zitiert den BGH daher so wie im Formular und empfiehlt daraufhin Kontrollen zweimal im Jahr zur Sicherstellung der Vermeidung einer Haftung (wobei zweimal im Jahr nicht zwingend gleichbedeutend ist mit jedes halbe Jahr). Die Thematik ist aber in Rechtsprechung und Literatur durchaus im Fluss und es gibt seit 1968 nat&uuml;rlich zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte dazu.&nbsp;&nbsp;</span></p>

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FAQ6

<p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">FRAGE:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span><span style="font-size:12px;">Kann ein Privatfahrzeug auch ein Dienstwagen sein?&nbsp;</span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">ANTWORT:</span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei den Privatfahrzeugen nur dann um ein Dienstfahrzeug, wenn der Arbeitgeber die dienstliche Benutzung des Privatfahrzeugs anordnet. D.h. Sie k&ouml;nnen in dem Fall, dass ein Dienstwagen defekt ist und ein anderweitiges Firmenfahrzeug nicht als Ersatz zur Verf&uuml;gung steht, die Anordnung treffen, dass der Mitarbeiter sein privates Fahrzeug zu dienstlichen Zwecken einsetzt.&nbsp;</span></p>

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FAQ5

<p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">FRAGE:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span><span style="font-size:12px;">In unserem Fuhrpark befinden sich etliche Fahrzeuge mit privater Nutzung. Manche Mitarbeiter fahren privat ein Cabriolet. D&uuml;rfen diese Mitarbeiter, wenn sie Ihren Firmenwagen nicht, anstatt dessen aber das private Fahrzeug (z.B. Cabrio im Urlaub) nutzen, mit der zugeh&ouml;rigen Tankkarte das Ersatzfahrzeug (ohne parallele Nutzung des Dienstwagens) tanken oder verst&ouml;&szlig;t das gegen eine Rechtsvorschrift?&nbsp;</span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">ANTWORT:</span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Ihre Frage l&auml;sst sich leider nicht mit einem klaren ja oder nein beantworten. Es kommt vielmehr zun&auml;chst ganz darauf an, welche konkreten Vereinbarungen mit den Dienstwagennutzern getroffen worden sind und welche Car Policy Ihr Unternehmen hinsichtlich der Nutzung von Privatfahrzeugen als &bdquo;Ersatzfahrzeug&ldquo; f&uuml;r Dienstwagen verfolgt. Ich gehe davon aus, dass die Frage der Nutzung von privaten Fahrzeugen als Ersatzfahrzeug und die Betankung der Privatfahrzeuge mit der dienstlichen Tankkarte bislang nicht geregelt sind. Es stellt sich daher die Frage, ob Sie dies generell zulassen wollen; jedenfalls sollten sie das regeln. Wenn es den Mitarbeitern freigestellt sein sollte, ein privates Fahrzeug auch dienstlich zu nutzen, dann m&uuml;sste jedenfalls eine Regelung hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung bzw. der Benutzung der dienstlichen Tankkarte noch getroffen werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass eine dienstlich gestellte&nbsp; Tankkarte auch nur f&uuml;r dienstliche Zwecke eingesetzt werden darf, d.h. in erster Linie f&uuml;r die Betankung des dienstlich gestellten Gesch&auml;ftswagens nach Dienstfahrten. Denn die unerlaubte Betankung des Privatfahrzeugs mit der dienstlichen Tankkarte kann als Diebstahl/Unterschlagung, Untreue oder Betrug strafbar sein.</span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span><span style="font-size:12px;">Im &Uuml;brigen hat dies auch Auswirkungen auf Ersatzleistungen, die der Arbeitnehmer beanspruchen darf: wird f&uuml;r die dienstliche Nutzung des Privatwagens ein Kilometergeld gezahlt, sind damit im Zweifel alle Kosten inkl. Versicherung abgegolten; kommt es bei einer Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug zum Unfall, m&uuml;sste der Eigent&uuml;mer des privaten Fahrzeugs die R&uuml;ckstufung in der privaten Kfz-Versicherung selbst zahlen. Bei der erlaubten Nutzung der dienstlichen Tankkarte f&uuml;r private Fahrzeuge ist der Versicherungsaspekt nicht mit abgegolten, so dass ein Mitarbeiter m&ouml;glicherweise bei einem Unfall mit dem Privatfahrzeug auf einer dienstlich veranlassten Fahrt von Ihrem Unternehmen noch den Ersatz des R&uuml;ckstufungsschadens verlangen kann. Ferner stellt sich die Frage, ob die Versicherungen f&uuml;r Ihre Dienstwagen auch die Nutzung von privaten Fahrzeugen zu dienstlichen Anl&auml;ssen mit abdecken.&nbsp;&nbsp;</span></p>

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FAQ4

<p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">FRAGE:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span><span style="font-size:12px;">Ich habe eine Frage zu den Unfallfolgen mit privatem KFZ auf Dienstreise: Muss der Arbeitgeber nur f&uuml;r die Sch&auml;den an dem Fahrzeug des Unfallgegners des Mitarbeiters aufkommen, oder zahlt das im Normalfall sowieso die Haftpflicht des Unternehmens? Muss der Arbeitgeber auch die Sch&auml;den am Fahrzeug des Arbeitnehmers erstatten, wenn dieser eine Vollkaskoversicherung hatte?&nbsp;</span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">ANTWORT:</span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Die Beantwortung der Frage ist nicht pauschal m&ouml;glich. Regelm&auml;&szlig;ig wird ein Unfallschaden bei Beteiligung eines Privat-PKW eines Arbeitnehmers auch bei dienstlich veranlassten Fahrten zuerst von der KFZ-Haftpflichtversicherung f&uuml;r dieses Fahrzeug reguliert. Reguliert wird wie bei Haftpflichtversicherungen &uuml;blich der schuldhaft verursachte Fremdschaden &ndash; also der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners. Die Inanspruchnahme der KFZ-Haftpflichtversicherung (des Arbeitnehmerfahrzeuges) durch den Unfallgegner ergibt sich hier bereits aus &sect; 3 Pflichtversicherungsgesetz sowie aus dem rein faktischen Umstand, dass ein Unfallgegner sich i.d.R. an die ihm zug&auml;nglichen Versicherungsinformationen h&auml;lt, die er z.B. &uuml;ber den Zentralruf der Versicherer oder den Fahrer selbst erh&auml;lt.</span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Der Arbeitgeber kommt regelm&auml;&szlig;ig erst &uuml;ber einen Regress des Mitarbeiters wegen des Eigenschadens an seinem dienstlich genutzten Privatfahrzeug ins Spiel; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die&nbsp; gegnerische Versicherung eine Haftungs&uuml;bernahme teilweise ablehnt und der Arbeitnehmer deshalb droht auf seinem Eigenschaden zumindest teilweise sitzen zu bleiben. Hier gelten dann die im Beitrag dargestellten Grunds&auml;tze der beschr&auml;nkten Arbeitnehmerhaftung, und zwar ungeachtet der Frage, ob das Arbeitnehmerfahrzeug nur haftpflicht- oder auch kaskoversichert war. Wegen der differenzierten Haftungskriterien zur Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine Beurteilung der Haftung des Arbeitgebers nicht pauschal vorgenommen werden. Es kommt hier vielmehr stets auf den konkreten Einzellfall an sowie auf die Frage, ob eine Kilometerpauschale vereinbart war und was mit dieser abgegolten werden sollte.</span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><br /> </span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span><span style="font-size:12px;">Die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens tritt &uuml;brigens auch nicht in jedem Fall ein. Einen &bdquo;Normalfall&ldquo; gibt es hier nicht. H&auml;ufig lehnen die Versicherer eine Regulierung mit der Begr&uuml;ndung ab, sie seien daf&uuml;r gar nicht zust&auml;ndig. Auch hier kommt es im Einzelfall auf die konkrete Ausgestaltung der Betriebshaftpflicht an.&nbsp;&nbsp;</span></p>

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Volkswagen Konzern senkt CO2-Emissionen im Großkundengeschäft

<p> &nbsp;&bull; <strong>Dataforce-Studie bescheinigt Volkswagen Flotte niedrige CO</strong><strong>2</strong><strong>-</strong><strong>Emissionen&nbsp;</strong></p> <p> <strong>Im ersten Halbjahr 2011 liegt der Volkswagen Konzern&nbsp;</strong><strong>im Gro&szlig;kundengesch&auml;ft mit einem CO</strong><strong>2-</strong><strong>Aussto&szlig; von durchschnittlich 136 Gramm pro&nbsp;</strong><strong>km unter dem EU-Grenzwert von 140 Gramm CO</strong><strong>2</strong><strong>/km. Das geht aus einer aktuellen&nbsp;</strong><strong>Studie des Marktforschungsinstituts Dataforce hervor. &nbsp;</strong></p> <p> Insbesondere die Marke Volkswagen Pkw unterschreitet mit durchschnittlich 127 Gramm&nbsp;CO2/km den EU-Grenzwert bei seinen Auslieferungen an Kunden deutlich. Bereits seit 2006&nbsp;liegen die Wolfsburger unter der EU-Vorgabe und haben seitdem ihre Emissionswerte&nbsp;kontinuierlich gesenkt.&nbsp;</p> <p> &bdquo;Nachhaltigkeit ist und bleibt ein wichtiger Pfeiler unserer Unternehmenspolitik. Die&nbsp;Ergebnisse der Studie best&auml;tigen, dass der Volkswagen Konzern nachhaltige Mobilit&auml;t auch&nbsp;im Flottenmarkt sehr ernst nimmt. Wir werden unsere Kunden auch k&uuml;nftig mit einem noch&nbsp;effizienteren Produktportfolio bei einer nachhaltigen Flottenstrategie unterst&uuml;tzen&ldquo;, sagt&nbsp;Martin Jahn, Leiter Volkswagen Group Fleet International.&nbsp;</p> <p> Die aktuelle Studie zeigt zudem, dass Umweltvertr&auml;glichkeit und niedrige Verbrauchs- bzw.&nbsp;Emissionswerte zu den Top 3-Gr&uuml;nden bei der Fahrzeugauswahl im Flottengesch&auml;ft z&auml;hlen. Der Volkswagen Konzern wird diesem Anspruch mit einem vielf&auml;ltigen Produktportfolio&nbsp;gerecht: &bdquo;Aktuell k&ouml;nnen Gro&szlig;kunden aus 235 Modellvarianten mit weniger als 130 Gramm&nbsp;CO2/km, 127 mit weniger als 120 Gramm CO2/km&nbsp; und 19 mit weniger als 100 Gramm&nbsp;CO2/km w&auml;hlen&ldquo; so Jahn.&nbsp;</p> <p> Mit 47,9 Prozent Marktanteil im ersten Halbjahr 2011 ist der Konzern die Nummer eins im&nbsp;deutschen Gro&szlig;kunden-Pkw-Gesch&auml;ft.&nbsp;</p> <p> <strong>Volkswagen Aktiengesellschaft - Volkswagen Group Fleet International&nbsp;</strong></p> <p> Der Volkswagen Konzern bietet ein einzigartiges Produkt- und Dienstleistungsspektrum im&nbsp;Bereich Gro&szlig;kunden- und Flottenmanagement. Auf der Automobilseite stehen mit den&nbsp;Marken Volkswagen, Audi, &Scaron;koda, SEAT und Volkswagen Nutzfahrzeuge alle&nbsp;Fahrzeugklassen von Kleinwagen bis zu Oberklasse-Limousinen und Transportern zur&nbsp;Verf&uuml;gung. Gleichzeitig umfasst das Angebot von Volkswagen Leasing alle f&uuml;r Gro&szlig;kunden&nbsp;relevanten Finanzdienstleistungen: Versicherungen, Full Service Leasing bis zum kompletten&nbsp;Fuhrparkmanagement.&nbsp;</p>

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Konsequent effizient – der Audi A8 hybrid

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/A8h110015small1.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> - Die Luxuslimousine mit dem doppelten Antrieb geht 2012 an den Start&nbsp;</p> <p> - 245 PS Systemleistung, Verbrauch weniger als 6,4 Liter pro 100 km&nbsp;</p> <p> - Vierzylinder-Benziner, starke E-Maschine und Lithium-Ionen-Batterie &nbsp;</p> <p> Kraft wie ein Sechszylinder, Verbrauch wie ein&nbsp;Vierzylinder &ndash; 2012 bringt Audi den A8 hybrid in Serie. Sein Benzinmotor, ein 2.0 TFSI, und die E-Maschine geben 180 kW (245 PS) Systemleistung und 480 Nm Drehmoment ab. Der mittlere Verbrauch liegt unter 6,4 Liter pro 100 km. Die Limousine kann bis 100 km/h rein elektrisch fahren, bei konstant 60 km/h legt sie etwa drei Kilometer lokal emissionsfrei zur&uuml;ck. &nbsp;</p> <p> Das Audi-Flaggschiff ist als hocheffizienter Parallelhybrid konzipiert. Der 2.0 TFSI, in&nbsp;einigen Bereichen modifiziert, bringt es auf 155 kW (211 PS) und 350 Nm Drehmoment, das zwischen 1.500 und 4.200 1/min anliegt. Der Verbrennungsmotor&nbsp;arbeitet mit einem scheibenf&ouml;rmigen Elektromotor zusammen, der 40 kW (54 PS)&nbsp;leistet und 210 Nm abgibt. &nbsp;</p> <p> Die permanent erregte Synchronmaschine nimmt den Raum des Drehmomentwandlers vor der modifizierten Achtstufen-tiptronic ein. Eine Lamellenkupplung, die&nbsp;im &Ouml;lbad l&auml;uft, verbindet oder trennt den Elektromotor und den TFSI. Die Kupplung&nbsp;arbeitet in jeder Situation hochpr&auml;zise und sanft. Das komfortabel und schnell&nbsp;schaltende Hybridgetriebe leitet die Momente auf die Vorderr&auml;der; mit seiner&nbsp;gro&szlig;en Gangspreizung tr&auml;gt es zur Effizienz des Audi A8 hybrid bei.&nbsp;</p> <p> Die kurzfristige Systemleistung von 180 kW (245 PS) und das Systemdrehmoment&nbsp;von 480 Nm sorgen f&uuml;r sehr agile Fahrleistungen. Der Audi A8 hybrid sprintet in &nbsp;7,7 Sekunden von null auf 100 km/h und weiter bis 235 km/h. Sein Verbrauch im&nbsp;EU-Zyklus betr&auml;gt weniger als 6,4 Liter pro 100 km, die CO2-Emission bleibt unter&nbsp;148 Gramm pro km (alle Angaben vorl&auml;ufig).&nbsp;</p> <p> Der Audi A8 hybrid kann bis 100 km/h Tempo rein elektrisch fahren; bei konstanten&nbsp;60 km/h erzielt er bis zu drei Kilometer Reichweite. Der Fahrer kann zwischen drei&nbsp;Programmen w&auml;hlen. Das Kennfeld EV r&auml;umt dem elektrischen Antrieb Vorrang ein,&nbsp;das Programm D steuert beide Motoren effizient. Der Modus S und die Tippgasse der&nbsp;tiptronic sind auf eine sportliche Fahrweise ausgelegt. Die Hybrid-Limousine kennt&nbsp;f&uuml;nf Betriebszust&auml;nde: Sie kann nur mit dem TFSI, rein elektrisch oder im&nbsp;Hybridmodus fahren; zudem kann sie rekuperieren und boosten. Zwei Anzeigen&nbsp;visualisieren f&uuml;r den Fahrer alle Betriebszust&auml;nde im Detail.&nbsp;</p> <div> <p> Die Lithium-Ionen-Batterie, die 36,7 Kilogramm wiegt, sitzt im Crash-sicheren&nbsp;Bereich des Gep&auml;ckraums. Sie stellt 1,3 kWhNominalenergie bereit und leistet bis&nbsp;zu 40 kW. Je nach Bedarf wird sie auf zwei Wegen mit Luft gek&uuml;hlt &ndash; &uuml;ber ein&nbsp;Gebl&auml;se aus dem Innenraum und &uuml;ber einen eigenen K&auml;ltekreislauf, der an die&nbsp;Klimaautomatik gekoppelt ist. So bleibt sie &uuml;ber weite Bereiche in jenem&nbsp;Temperaturfenster, in dem sie ihr Potenzial voll aussch&ouml;pfen kann. Der Elektromotor und die kompakte Leistungselektronik, die zwischen ihm und der Batterie als&nbsp;Regler dient, werden mit Wasser gek&uuml;hlt.&nbsp;</p> <p> Optisch ist der Audi A8 hybrid an dezenten Details zu erkennen. Die zehn Speichen&nbsp;seiner Leichtmetallr&auml;der &ndash; serienm&auml;&szlig;ig mit 18, optional mit 19 Zoll Durchmesser erinnern an Turbinenschaufeln. Hybrid-Schriftz&uuml;ge zieren die Karosserie, als&nbsp;exklusive Lackierung steht Arktissilber zur Wahl. Die Metalliclackierung, eine&nbsp;Dreizonen-Klimaautomatik, LED-Scheinwerfer und das Bose Soundsystem sind Serie.&nbsp;</p> <p> Der Audi A8 hybrid wird eine der leichtesten Limousinen in seiner Klasse sein &ndash; dank&nbsp;der ultra-Leichtbaukompetenz der Marke. Seine Karosserie entsteht in der ASF-&nbsp;Bauweise (Audi Space Frame) komplett aus Aluminium, die B-S&auml;ulen bestehen aus&nbsp;formgeh&auml;rteten ultrahochfestem Stahl. Sie wiegt nur 231 Kilogramm, etwa 40&nbsp;Prozent weniger als eine vergleichbare Konstruktion aus Stahl. &nbsp;</p> </div>

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Ford Focus-Offensive: Attraktive Flatrate Full-Service-Leasingangebote für Firmenkunden

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/fordfocus1.jpg" style="width: 250px; height: 180px; " /></p> <p> Ford und die Ford Bank bieten allen Gewerbetreibenden ab sofort besonders attraktive Mobilit&auml;tsangebote f&uuml;r den neuen Ford Focus. Im besonderen Blickpunkt steht dabei die bei Gewerbetreibenden stark nachgefragte Kombi-Version &bdquo;Turnier&ldquo; des neuen Ford Focus, die in Deutschland im Mai auf den Markt kam. So ist zum Beispiel der neue Ford Focus Turnier mit dem 1,6-Liter-TDCi-Dieselmotor (85 kW/115 PS) in der Ausstattungsversion Trend f&uuml;r eine Ford Flatrate Full-Service-Rate von 278 Euro (netto) pro Monat bei einer Ver-tragslaufzeit von 36 Monaten, einer Gesamtfahrleistung von 60.000 Kilometern und ohne Lea-sing-Sonderzahlung verf&uuml;gbar. Die bis Ende dieses Jahres befristeten Ford Flatrate Full-Service-Aktionskonditionen f&uuml;r den neuen Ford Focus (alle Karosserieversionen) sind bundes-weit bei den teilnehmenden Ford-H&auml;ndlern verf&uuml;gbar.</p>

Aktuelles

Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

Aktuelles

Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>