Neuzugang

A+, das Geschäftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erhältlich. Nutzer können mittels Fingerstreich durch sämtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Geschäftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verfügung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verfügung, im Querformat kann er auf zusätzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verfügung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert für den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zusätzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Geschäftsreisemanagement geben; Nutzer können auf Wunsch automatisch über neue Inhalte informiert werden.

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 6/2025

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 6/2025

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026

Ähnliche Artikel

Artikel

Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis - Folgen eines Wohnsitzverstoßes bei erster EU-Fahrerlaubnis

<p> Das VG Augsburg hatte dar&uuml;ber zu entscheiden, ob ein Autofahrer von seiner italienischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen kann. Der Autofahrer ist italienischer Staatsangeh&ouml;riger und wohnt seit 1991 in Deutschland; seine Fahrerlaubnis wurde erstmals 2006 in der Tschechischen Republik erteilt, wobei der Autofahrer allerdings seinen Wohnsitz nicht in Tschechien hatte.</p> <p> Das VG Augsburg entscheid, dass der Autofahrer nicht berechtigt ist, aufgrund seiner italienischen Fahrerlaubnis aus 2011 Kraftfahrzeuge der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland zu f&uuml;hren.</p> <p> Die Inlandsunwirksamkeit der italienischen Fahrerlaubnis ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).</p> <p> Gem&auml;&szlig; &sect; 28 Abs. 1 Satz 1 FeV d&uuml;rfen Inhaber einer g&uuml;ltigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren Wohnsitz i.S. des &sect; 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschr&auml;nkungen nach &sect; 28 Abs. 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland f&uuml;hren. Nach &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach &sect; 28 Abs. 1 FeV nicht f&uuml;r Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des F&uuml;hrerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herr&uuml;hrender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was unstreitig nicht der Fall war - als Studierende oder Sch&uuml;ler im Sinne des &sect; 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis w&auml;hrend eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.</p> <p> Der Autofahrer hat im Wege des Umtausches seiner in 2006 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis in 2011 von der italienischen Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde nicht nur ein italienisches Ausweispapier erhalten, das eine tschechische Fahrerlaubnis lediglich dokumentiert, sondern er hat eine (eigenst&auml;ndige) italienische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben. Aus den Angaben im italienischen F&uuml;hrerschein ergibt sich, dass hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse B ein Umtausch im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der (zum Zeitpunkt des Umtausches geltenden) Richtlinie 2006/126/EG (3. F&uuml;hrerscheinrichtlinie) erfolgt ist. Das folgt zum einen aus dem auf der R&uuml;ckseite dieses F&uuml;hrerscheins angebrachten Zusatz. Dabei steht ausweislich des Anhangs I zur Richtlinie 2006/126/EG (&bdquo;Bestimmungen zum EG-Muster-F&uuml;hrerschein&ldquo;) der Code &bdquo;70&ldquo; f&uuml;r einen Umtausch und das &bdquo;CS&ldquo; am Ende daf&uuml;r, dass eine in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht wurde; die Zahlenfolge selbst teilt die Nummer des umgetauschten tschechischen F&uuml;hrerscheins mit.</p> <p> F&uuml;r einen Umtausch spricht dar&uuml;ber hinaus, dass in der Spalte 10 des italienischen F&uuml;hrerscheins bei der Fahrerlaubnisklasse B als Datum f&uuml;r die Erteilung der &bdquo;18/01/06&ldquo; aufgef&uuml;hrt wird, also der Zeitpunkt, in dem die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erworben wurde.</p> <p> Entsprechend den Ausf&uuml;hrungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 3 C 34/11) geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Regelungen zum Umtausch eines F&uuml;hrerscheins in Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG - die im Wesentlichen den Regelungen zum Umtausch in Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG (2. F&uuml;hrerscheinrichtlinie) entsprechen - die Annahme nahelegen, dass der Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis auch nach italienischem Recht zur Neuerteilung einer italienischen Fahrerlaubnis gef&uuml;hrt hat.</p> <p> Die italienische Fahrerlaubnis ist zwar unter Beachtung des Wohnsitzprinzips erteilt worden, da der Autofahrer laut Melderegister seinerzeit in Italien wohnhaft war.</p> <p> Von einem Wohnsitzversto&szlig; ist aber bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis auszugehen Aus dem tschechischen EU-F&uuml;hrerschein aus 2006 ergibt sich aus der Eintragung des deutschen Wohnsitzes, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat Tschechien hatte. Der Autofahrer hatte niemals in Tschechien gewohnt, sondern die F&uuml;hrerscheinpr&uuml;fung im Rahmen eines dreiw&ouml;chigen Aufenthalts in Tschechien absolviert.</p> <p> Unerheblich ist es, dass im Recht der Tschechischen Republik im Januar 2006 das in der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die dortige Rechtsordnung eingef&uuml;gt wurde. Denn es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis versto&szlig;en wurde.</p> <p> Damit wurde auf dem tschechischen F&uuml;hrerschein des Antragstellers am 8. Juli 2011 zu Recht ein Sperrvermerk hinsichtlich der Inlandsung&uuml;ltigkeit angebracht, da ihm die tschechische Fahrerlaubnis f&uuml;r die Klasse B gem&auml;&szlig; &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht das Recht verliehen hat, in Deutschland entsprechende Kraftfahrzeuge zu f&uuml;hren.</p> <p> Die Unregelm&auml;&szlig;igkeit der tschechischen Fahrerlaubnis (Versto&szlig; gegen das Wohnsitzprinzip) ist auch bei der Frage der Anerkennungsf&auml;higkeit der italienischen Fahrerlaubnis zu ber&uuml;cksichtigen und hat zur Folge, dass die italienische Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von &sect; 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in Deutschland ung&uuml;ltig ist.</p> <p> <em>VG Augsburg, Beschluss vom 23.05.2013, Az. Au 7 E 13.592</em>&nbsp;&nbsp;</p>

Artikel

Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei freiwilliger Angabe von Amphetaminkonsum

<p> Nach dem Wortlaut von Nr.9.1 der Anl. 4 zur FeV entf&auml;llt beim Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin die Fahreignung unabh&auml;ngig von der H&ouml;he der Bet&auml;ubungsmittelkonzentration, von einer Stra&szlig;enverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabh&auml;ngig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahrunt&uuml;chtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene einmalig harte Drogen einnimmt.</p> <p> Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umst&auml;nde des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.</p> <p> Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Bet&auml;ubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schlie&szlig;en lassen, dass seine F&auml;higkeit, ein Kraftfahrzeug im Stra&szlig;enverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu f&uuml;hren, sowie sein Verm&ouml;gen, zwischen dem Konsum von Bet&auml;ubungsmitteln und der Teilnahme am Stra&szlig;enverkehr zuverl&auml;ssig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.</p> <p> Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schl&uuml;ssigen Vortrag die besonderen Umst&auml;nde darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.</p> <p> Der Antragsteller macht zur Begr&uuml;ndung einer Ausnahme geltend, gerade die freiwillige Angabe des Amphetaminkonsums im Rahmen einer &auml;rztlichen Untersuchung zeige die L&auml;uterung und den Einstellungswandel. Durch den aufgrund der Fahrerlaubnisentziehung erfolgten Verlust des Arbeitsplatzes, sei die positive Entwicklung des Antragstellers erheblich gef&auml;hrdet. Das sind keine Gr&uuml;nde im dargelegten Sinn.</p> <p> Der erfolgte Verlust des Arbeitsplatzes kann f&uuml;r die Beurteilung, ob der Antragsteller trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist, keine Bedeutung haben. Dass der Amphetaminkonsum ungefragt gegen&uuml;ber dem Gutachter zugegeben wurde, kann an der Tatsache des Konsums und der Fahrungeeignetheit nichts &auml;ndern. Diese freiwillige Angabe seines Amphetaminkonsums spricht zwar insgesamt f&uuml;r die Glaubhaftigkeit der Angaben und f&uuml;r ein ernstes Bem&uuml;hen, sich den Gegebenheiten zu stellen und diese aufzuarbeiten, haben aber nur Bedeutung f&uuml;r die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung, die erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und den Nachweis einer dauerhaften Verhaltens&auml;nderung m&ouml;glich ist.</p> <p> Letzteres l&auml;sst sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Ver&auml;nderung der k&ouml;rperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einh&auml;lt. Das erfordert ein psychologisches Gutachten; ein fach&auml;rztliches Gutachten kann das nicht leisten. Das eingeholte fach&auml;rztliche Gutachten enth&auml;lt daher dazu auch keine Aussage.</p> <p> <em>Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.05.2013, Az. 11 CS 13.718 (unanfechtbar)</em></p>

Artikel

Verstoß gegen Alkoholverbot für Fahranfänger regelmäßig ab 0,15 Promille

<p> Ein Versto&szlig; gegen das Alkoholverbot f&uuml;r Fahranf&auml;nger liegt regelm&auml;&szlig;ig ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille vor.</p> <p> Nach &sect; 24c Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach &sect; 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als F&uuml;hrer eines Kraftfahrzeugs im Stra&szlig;enverkehr alkoholische Getr&auml;nke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getr&auml;nks steht. Nach Abs. 2 handelt ordnungswidrig auch, wer die Tat fahrl&auml;ssig begeht.</p> <p> Diesen Tatbestand hat der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts erf&uuml;llt.</p> <p> F&uuml;r die Feststellung der Atemalkoholkonzentration f&uuml;r Ordnungswidrigkeiten nach &sect; 24a Abs. 1 StVG, in dem der Grenzwert gesetzlich normiert ist, wird der Ansatz eines Sicherheitsabschlags vom Messwert h&ouml;chstrichterlich nicht f&uuml;r erforderlich gehalten. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des messtechnisch schon recht geringen - nicht durch den Gesetzgeber festgelegten - Grenzwerts von 0,1 &permil; ein Sicherheitszuschlag erforderlich ist, den er mit dem in der Entscheidung BGHSt 37, 89 mitgeteilten, dort von den Sachverst&auml;ndigen ermittelten Rechenwert von 0,05 &permil; in Ansatz bringt.</p> <p> Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Normadressaten des &sect; 24c StVO bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0,15 &permil; f&uuml;r die Teilnahme am Stra&szlig;enverkehr eine m&ouml;gliche abstrakte Gefahr bilden und damit im Rechtssinne unter der Wirkung von Alkohol stehen. Ohne Rechtsfehler geht das Amtsgericht davon aus, dass der Betroffene auch unter der Wirkung alkoholischer Getr&auml;nke stand.</p> <p> Vorliegend hat der Betroffene &uuml;ber die Einr&auml;umung seiner Fahrereigenschaft hinaus keine Angaben gemacht. Dies zwingt indes nicht dazu, die Herkunft der Blutalkoholkonzentration zum Untersuchungszeitpunkt nach dem Zweifelssatz auf andere Ursachen als auf alkoholische Getr&auml;nke zur&uuml;ckzuf&uuml;hren. Der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten g&uuml;nstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierf&uuml;r keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen. Er gebietet nicht, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f&uuml;r deren Vorliegen es keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Auch die Aussageverweigerung des Betroffenen zwingt nicht dazu, allen denkbaren, aber ganz unwahrscheinlichen oder gar abwegigen Fallgestaltungen nachzugehen.</p> <p> F&uuml;r den Fall einer Einlassung des Betroffenen sind an deren Bewertung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der Tatrichter darf eine Einlassung, f&uuml;r deren Wahrheitsgehalt keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt seiner Entscheidung zugrunde legen. Insbesondere darf er bei der Pr&uuml;fung der Glaubhaftigkeit und Schl&uuml;ssigkeit der Einlassung des Betroffenen Indizien, die auf einen von der Einlassung abweichenden Geschehensablauf hinweisen, nicht uner&ouml;rtert lassen.</p> <p> Gegebenenfalls kann die Plausibilit&auml;t einer Einlassung, der gemessene Alkohol r&uuml;hre nicht von alkoholischen Getr&auml;nken her, gegebenenfalls mit einer Begleitstoffanalyse und hinsichtlich der angegebenen Trinkmenge mit einem Sachverst&auml;ndigengutachten &uuml;berpr&uuml;ft werden.</p> <p> <em>OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2013, Az. 1 Ss 661/12</em></p>

Artikel

Bundesgerichtshof-Urteil zum „Winterdienstvertrag“ als Werkvertrag

<p> Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 06.06.2013 eine Entscheidung zum &bdquo;Winterdienstvertrag&ldquo; getroffen und damit gekl&auml;rt, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt. Diese Frage ist von Instanzgerichten unterschiedlich beurteilt worden.</p> <p> Die Kl&auml;gerin verlangt von dem Beklagten, der Eigent&uuml;mer eines Hausgrundst&uuml;cks ist, Restverg&uuml;tung aufgrund eines sogenannten &bdquo;Reinigungsvertrages Winterdienst&ldquo;. Die Kl&auml;gerin hatte sich vertraglich verpflichtet, w&auml;hrend der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 30. April des Folgejahres die vereinbarten Fl&auml;chen gem&auml;&szlig; den Pflichten des Stra&szlig;enreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Gl&auml;tte zu bestreuen. Der Beklagte hat eingewandt, dass die Kl&auml;gerin die vereinbarte Leistung an n&auml;her bezeichneten Tagen nicht vollst&auml;ndig erbracht habe, und einen Teil der vereinbarten Verg&uuml;tung einbehalten.</p> <p> Die Verg&uuml;tungsklage der Kl&auml;gerin hatte in den Vorinstanzen ohne Beweisaufnahme Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass der Vertrag &uuml;berwiegend dienstvertraglichen Charakter habe; bei Schlechtleistung sei eine Minderung der Verg&uuml;tung nicht zul&auml;ssig.</p> <p> Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hat der u.a. f&uuml;r das Werkvertragsrecht zust&auml;ndige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur&uuml;ckverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgef&uuml;hrt, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuf&uuml;hrender Erfolg sein (&sect; 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bek&auml;mpfung von Schnee- und Eisgl&auml;tte. Der Werkerfolg besteht ma&szlig;geblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebed&uuml;rftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollst&auml;ndig erf&uuml;llt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherf&uuml;llung ist entbehrlich. Die Verg&uuml;tung kann entsprechend gemindert werden (&sect; 638 BGB).</p> <p> Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob bzw. in welchem Umfang der geschuldete Winterdienst unterblieben ist.</p> <p> <em>BGH-Urteil vom 6.6.2013, Az. VII ZR 355/12 (Pressemitteilung des Gerichts Nr. 99/2013)</em></p>

Artikel

BGH: Personenüberwachung mittels an Kfz angebrachter GPS-Empfänger ist strafbar

<p> Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vors&auml;tzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren F&auml;llen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher H&ouml;he verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bew&auml;hrung ausgesetzt hat.</p> <p> Die Angeklagten hatten verdeckt f&uuml;r verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) &Uuml;berwachungsauftr&auml;ge ausgef&uuml;hrt, die zu Erkenntnissen &uuml;ber das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) f&uuml;hren sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch &uuml;berschnitten.</p> <p> Zur Erf&uuml;llung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in gro&szlig;em Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empf&auml;nger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.</p> <p> Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verst&ouml;&szlig;e gegen das Bundesdatenschutzgesetz (&sect;&sect; 44 iVm. 43 Abs.2 Nr.1 BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von &sect;&sect; 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 29 Abs.1 Nr.1 BDSG befugt, die GPS-Empf&auml;nger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen F&auml;llen hat es nicht vorgenommen.</p> <p> Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abw&auml;gung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.</p> <p> Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche &Uuml;berwachung der &bdquo;Zielpersonen&ldquo; mittels eines GPS-Empf&auml;ngers grunds&auml;tzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abw&auml;gung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abw&auml;gung ausnahmsweise (etwa in notwehr&auml;hnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Eins&auml;tzen von GPS-Empf&auml;ngern zu verneinen ist.</p> <p> Ob solche Ausnahmen in einigen F&auml;llen vorlagen, konnte nicht abschlie&szlig;end &uuml;berpr&uuml;ft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Ma&szlig;stab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies f&uuml;hrte zu einer Aufhebung und Zur&uuml;ckverweisung wegen eines Teils der angeklagten F&auml;lle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.</p> <p> Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafausspr&uuml;che Bestand.</p> <p> <em>BGH-Urteil vom 04.06.2013, Az. &ndash; 1 StR 32/13 (Pressemitteilung des Gerichts Nr. 96/2013)</em></p>

Ausgewählte Artikel

Home

Fünf Jahre Fahrzeug- und Mobilitätsgarantie für alle Pkw-Modelle

<p> -&nbsp;Umfangreiches Qualit&auml;tspaket sch&uuml;tzt vor unliebsamen &Uuml;berraschungen&nbsp;</p> <p> - F&uuml;nfj&auml;hrige Mobilit&auml;tsgarantie verl&auml;ngert sich auf bis zu 15 Jahre&nbsp;</p> <p> - Sorgenfreies Fahren dank f&uuml;nf kostenloser Sicherheits-Checks&nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> Seit dem 1. Januar 2012 gilt f&uuml;r alle Hyundai Pkw-Modelle das Qualit&auml;tspaket mit&nbsp;f&uuml;nf Jahren Fahrzeug- und Mobilit&auml;tsgarantie. Damit erhalten nun neben den seit 2010 neu&nbsp;eingef&uuml;hrten Modellen (ix35, i30, ix20, Genesis Coupe, Veloster und i40cw) auch die Baureihen&nbsp;i10, i20, Santa Fe und ix55 den f&uuml;nfj&auml;hrigen Rundumschutz ohne Kilometerbegrenzung. Hyundai&nbsp;Kunden genie&szlig;en finanzielle Sicherheit und profitieren somit unmittelbar von den hohen&nbsp;Fertigungsstandards in den Werken des f&uuml;nftgr&ouml;&szlig;ten Automobilherstellers. &nbsp;</p> <p> Vor unliebsamen &Uuml;berraschungen sch&uuml;tzt unterwegs die f&uuml;nfj&auml;hrige Hyundai Mobilit&auml;tsgarantie.&nbsp;Darin enthalten sind unter anderem ein kostenloser Pannen- und Abschleppdienst, die Kosten&nbsp;f&uuml;r einen Mietwagen sowie eine eventuelle Hotel&uuml;bernachtung. Die Mobilit&auml;tsgarantie&nbsp;verl&auml;ngert sich nach jeder Wartung bei einem Hyundai Vertragspartner jeweils um ein weiteres&nbsp;Jahr bis zu einem Fahrzeugalter von 15 Jahren und einer Laufleistung von maximal 200.000&nbsp;Kilometern.&nbsp;</p> <p> Sorgenfreies Fahren garantiert auch der Sicherheits-Check, der das bisherige Wartungspaket&nbsp;abl&ouml;st. In den ersten f&uuml;nf Jahren kann der Kunde f&uuml;nf kostenlose Sicherheits-Checks -&nbsp;beispielsweise vor einer Urlaubsreise - in Anspruch nehmen. Ausgenommen von den neuen&nbsp;Regelungen sind lediglich die Nutzfahrzeug-Baureihe H-1 sowie Taxis und Mietfahrzeuge, f&uuml;r&nbsp;die eine dreij&auml;hrige Fahrzeuggarantie bis 100.000 Kilometern gilt.&nbsp;</p>

Home

Ford: Sehr erfolgreiches Gewerbekundengeschäft in 2011

<p> &nbsp;- Knapp 49.000 Fahrzeuge in Deutschland abgesetzt, Marktanteil deutlich gesteigert&nbsp;</p> <p> - Der Ford Focus war im vergangenen Jahr wieder das wichtigstes Ford-Modell &nbsp;</p> <p> - Optimismus f&uuml;r 2012 aufgrund Produktfeuerwerk und neuer Organisation&nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> Ford blickt in Deutschland auf ein sehr erfolgreiches&nbsp;Gewerbekundengesch&auml;ft in 2011 zur&uuml;ck. Im vergangenen Jahr konnte Ford seine Zulassungen&nbsp;um 22 Prozent steigern und wuchs damit deutlich st&auml;rker als der Gesamtmarkt (17 Prozent).&nbsp;Insgesamt setzte Ford knapp 49.000 Fahrzeuge an Gewerbekunden ab. Der Marktanteil von&nbsp;Ford in diesem Segment betrug im vergangenen Jahr 6,8 Prozent (2010: 6,5 Prozent). Klaus&nbsp;Sawallisch, Leiter Flotten- und Beh&ouml;rdenverkauf sowie Re-Marketing der Ford-Werke GmbH:&nbsp;&bdquo;Wir blieben auch im vergangenen Jahr auf der Erfolgsspur und sind daher sehr zufrieden&ldquo;.&nbsp;</p> <p> Das wichtigste Modell f&uuml;r Gewerbekunden war der Ford Focus, von dem im vergangenen Jahr&nbsp;11.300 Einheiten abgesetzt werden konnten, gefolgt vom Ford Mondeo mit 8.400 Einheiten&nbsp;(plus 36 Prozent gegen&uuml;ber 2010) und dem Ford S-MAX mit 7.100 Einheiten (plus 54 Prozent).&nbsp;Den st&auml;rksten Zuwachs erzielte Ford beim Ford C-MAX/Ford Grand C-MAX, der in 2011 um&nbsp;fast das Vierfache gegen&uuml;ber dem Vorjahr auf nun 4.400 Einheiten zulegen konnte und damit&nbsp;das Segment der &bdquo;Kleinen Vans&ldquo; deutlich anf&uuml;hrt.&nbsp;</p> <p> Ford geht mit Optimismus auch in das Flottenjahr 2012. Wolfgang Kopplin, Direktor Verkauf&nbsp;Ford-Werke GmbH: &bdquo;In einem insgesamt stabilen Flottenmarkt rechnen wir f&uuml;r uns mit einem&nbsp;weiteren Zuwachs von etwa vier bis f&uuml;nf Prozent. Dazu z&uuml;nden wir dieses Jahr ein neuerliches&nbsp;Produktfeuerwerk und wir werden die neu geschaffene Organisation zur Eroberung der kleinen&nbsp;und mittleren Flotten erstmals voll umf&auml;nglich nutzen k&ouml;nnen&ldquo;. Ford Deutschland hat im&nbsp;vergangenen Jahr eine neue Organisation mit professionellen Gewerbe-Beratern etabliert und&nbsp;implementiert aktuell das bundesweite Konzept von speziell auf Gewerbekunden ausgerichtete&nbsp;H&auml;ndlerbetriebe. Diese Ford-Partner halten ma&szlig;geschneiderte Angebote und Serviceleistungen&nbsp;speziell f&uuml;r Flottenkunden bereit.&nbsp;</p> <p> Auf der Produktseite geht es insbesondere um den neuen 1,0-Liter-Dreizylinder-Ford EcoBoost-&nbsp;Benzindirekteinspritzermotor aus K&ouml;lner Produktion. Dieses neue Triebwerk steht ab Fr&uuml;hjahr&nbsp;im Ford Focus und ab Mitte des Jahres auch im Ford C-MAX/Ford Grand C-MAX zur&nbsp;Verf&uuml;gung. Ein anderes Highlight ist die v&ouml;llig neue Ford B-MAX-Baureihe, mit der sich Ford&nbsp;sehr gute Verkaufschancen auch bei Gewerbekunden ausrechnet. Der Ford B-MAX, die&nbsp;Markteinf&uuml;hrung ist f&uuml;r die zweite Jahresh&auml;lfte 2012 geplant, wartet unter anderem mit dem&nbsp;Verzicht auf eine B-S&auml;ule und einem daraus resultierenden innovativen Schiebet&uuml;r-Konzept auf.&nbsp;</p> <p> Dar&uuml;ber hinaus steht beim Ford B-MAX auch der neue Ford EcoBoost-Motor mit 1,0 Liter&nbsp;Hubraum als besonders interessante Variante bereits ab Markteinf&uuml;hrung zur Verf&uuml;gung. Klaus&nbsp;Sawallisch: &bdquo;Die Kombination aus attraktivem Anschaffungspreis und sehr g&uuml;nstigem Verbrauch&nbsp;bei hohem Fahrspa&szlig; wirkt sich positiv auf die operativen Kosten der Flottenbetreiber aus. Wir&nbsp;glauben daher, dass wir im Flottenmarkt k&uuml;nftig deutlich mehr Ford EcoBoost-Benziner sehen&nbsp;werden&ldquo;.&nbsp;</p> <p> Hinzu kommen Fahrzeuge wie der neue Ford Focus ECOnetic mit einem kombinierten&nbsp;Kraftstoffverbrauch von nur 3,4 Liter/100 Kilometer, die Markteinf&uuml;hrung ist f&uuml;r Mitte 2012&nbsp;geplant, oder auch die n&auml;chste Generation des Ford Ranger, die seit Ende 2011 bestellbar ist.&nbsp;Dieser Pick-Up hat im Oktober 2011 bereits ein St&uuml;ck Automobilgeschichte geschrieben: Mit&nbsp;f&uuml;nf Sternen wurde der neuen Modellgeneration beim anspruchsvollen Euro NCAP-Crashtest&nbsp;die h&ouml;chstm&ouml;gliche Bewertung verliehen - weltweit wurde zuvor kein anderer Pick-Up mit den&nbsp;maximal m&ouml;glichen f&uuml;nf Euro NCAP-Sternen ausgezeichnet. Der neue Ford Ranger erzielte&nbsp;eine Gesamtnote von 89 Prozent f&uuml;r sein umfassendes Sicherheitskonzept. Dies ist nicht nur&nbsp;die weltweit beste Bewertung in der Kategorie Pick-Ups, sondern auch eines der besten&nbsp;Ergebnisse, die je ein Fahrzeug beim Euro NCAP-Crashtest erreicht hat. Mit 81 Prozent erhielt&nbsp;der neue Ford Ranger dar&uuml;ber hinaus die beste Note f&uuml;r Fu&szlig;g&auml;ngerschutz, die jemals von den&nbsp;Testern der unabh&auml;ngigen Euro NCAP-Organisation an ein Auto vergeben wurde. &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p>

Aktuelles

Zur Abrechnung bei Kürzung des Vollkasko-Leistungsanspruchs wegen Trunkenheit

<p> Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall infolge erheblicher Alkoholisierung grob fahrl&auml;ssig, so kann der aus einer Vollkaskoversicherung in Anspruch genommene Versicherer den Anspruch aus der Vollkaskoversicherung im Einzelfall um 75% k&uuml;rzen. Der Versicherer ist zur K&uuml;rzung seiner Versicherungsleistung berechtigt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrl&auml;ssig herbeigef&uuml;hrt hat. In diesem Falle ist der Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung zun&auml;chst vom Gesamtschaden abzuziehen erst sodann die K&uuml;rzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen. Dies folgt daraus, dass die Selbstbeteiligung in unmittelbarem Zusammenhang zum Schaden steht, dessen H&ouml;he eben erst feststehen muss, bevor eine Leistungsk&uuml;rzung nach &sect; 81 Abs.2 VVG vorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Kl&auml;gerin ergibt sich etwas anderes auch nicht aus &sect; 13 Abs.10 AKB. In dieser Bestimmung ist lediglich normiert, dass von dem Schaden die Selbstbeteiligung abzuziehen ist. Eine Regelung, wie die Selbstbeteiligung bei Leistungsk&uuml;rzungen nach &sect; 81 Abs. 2 VVG zu ber&uuml;cksichtigen ist, enth&auml;lt &sect; 13 Abs. 10 AKB dagegen nicht.</p> <p> Bei dem unstreitigen Schaden in H&ouml;he von 2.261,83 &euro;, einer Selbstbeteiligung von 500,00 &euro; und einer Leistungsk&uuml;rzung um 75 % ergibt sich ein Leistungsanspruch des Beklagten in H&ouml;he von 440,46 &euro;. Damit hat der Beklagte einen Betrag in H&ouml;he von 1.321,37 &euro; ohne Rechtsgrund von der Kl&auml;gerin erhalten.</p> <p> <em>LG Aachen, Urteil vom 14.07.2011, Az. 2 S 61/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos &uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a> </strong></p>

Home

Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

Home

DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>