FAQ3
FRAGE:
Sie schreiben, dass jeder Dienstwagen das mehrsprachige Formular des Europäischen Unfallberichts mitführen soll. Ich habe soeben bei unserem Versicherer angefragt und mir wurde gesagt, dass dieses Formular nicht rechtlich anerkannt sei und auch nicht mehrsprachig wäre, sondern immer nur in der jeweiligen Landessprache, in dem Fall für uns nur in Deutsch bereitgestellt werden kann.
ANTWORT:
Da der Europäische Unfallbericht in der Tat immer nur in einer Sprache verfasst ist, kann es bei »internationalen« Verkehrsunfällen zu Schwierigkeiten beim Ausfüllen kommen. Um die Aufnahme des Unfallschadens zu erleichtern, hat der Europäische Versicherungsverband einen einheitlichen Unfallbericht gestaltet, der inhaltlich und grafisch europaweit völlig identisch ist. Deshalb sollte man sich eine Broschüre mit fremdsprachigen Ausfüllhilfen bei Auslandsfahrten mitnehmen. Sie können eine entsprechende Broschüre mit Übersetzungen in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch und Ungarisch hier kostenlos herunterladen.
Das deutschsprachige Formular „Europäischer Unfallbericht“ können Sie hier als PDF-Datei downloaden.

Aktuelles Magazin
Ausgabe 5/2023

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Der Branchentreff" 2024
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FAQ1
<p> <span style="font-size:12px;"><span class="Apple-style-span" style="color: rgb(255, 0, 0); ">FRAGE:</span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span class="Apple-style-span" style="color: rgb(34, 34, 34); font-family: Arial, Verdana, sans-serif; "><span style="color: rgb(255, 0, 0); "><span class="Apple-style-span" style="color: rgb(34, 34, 34); ">Muss der Fahrer bei Einreise nach Frankreich mit einem auch zur privaten Nutzung überlassenem Firmenfahrzeug ein Schreiben des Halters mitführen, dass er berechtigt ist, dieses Fahrzeug zu führen? Wenn ja, muss dieses Schreiben in französischer Sprache verfasst sein, oder reicht es, dass es in deutscher Sprache ausgefertigt ist.</span></span></span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span class="Apple-style-span" style="color: rgb(34, 34, 34); font-family: Arial, Verdana, sans-serif; "><font class="Apple-style-span" color="#FF0000"><span class="Apple-style-span"><span class="Apple-style-span">ANTWORT:</span></span></font></span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span class="Apple-style-span" style="color: rgb(34, 34, 34); font-family: Arial, Verdana, sans-serif; ">Für die Einreise nach Frankreich ist es nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Autofahrer oder der Fahrer eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs eine Vollmacht des Halters mitführen muss, dass er hierzu berechtigt ist. Es empfiehlt sich aber aus Gründen der Haftung des Fahrers, eine solche Vollmacht mit sich zu führen. Das Schreiben sollte in deutscher Sprache sowie in der Sprache des bereisten Landes verfasst sein, damit dortige Polizeibeamte sich bei einer allgemeinen Fahrzeugkontrolle oder anlässlich eines Unfalls von dieser Vollmacht schnell überzeugen können. Im angefragten Fall sollte das Vollmacht-Schreiben also in Deutsch und in Französisch, zumindest aber in Englisch verfasst sein.</span></span></p>
Artikel
FAQ8
<p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">FRAGE:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;"> </span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Warum gehen die Meinungen zur Häufigkeit der Kontrollen von Führerscheinen durch den Halter auseinander?</span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">ANTWORT:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;"> </span><span style="font-size:12px;">Dies beruht letztlich darauf, dass das Einsehen der Fahrerlaubnis nur unter besonderen Umständen unzumutbar sein kann; so z.B. dann, wenn der Halter bei objektiv ausreichender Sorgfalt einen Sachverhalt annehmen darf, das das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis stützt. In der verkehrsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung wird daher die Ansicht vertreten, dass der Halter, der die Fahrerlaubnis des Fahrers kennt, diese (nur) bei begründeten Zweifeln nochmals prüfen muss; und zwar auch dann, wenn zwischen der Kenntnisnahme von der Fahrerlaubnis ein Zeitraum von mehreren Jahren (!!) liegt. Andere sagen, dass man dennoch häufiger kontrollieren muss. Die Differenzen beruhen u.a. darauf, dass jeweils Rechtsprechung zitiert wird, die sich mal auf verkehrsrechtliche Vorschriften (StVG), mal auf zivilrechtliche (Verkehrssicherungspflichten nach BGB) oder versicherungsrechtliche Vorschriften (AKB) beziehen. Je nachdem, um welche Materie es geht, können die Anforderungen an den Halter variieren. </span></p>
Artikel
FAQ7
<p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">FRAGE:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;"> </span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Auf Ihrer Internetseite verweisen Sie bzgl. der Häufigkeit der Führerscheinkontrollen (zweimal jährlich) auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH VRS 34, 354). Im Urteil steht nirgends, dass zweimal im Jahr oder jedes halbe Jahr zu kontrollieren ist?</span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">ANTWORT:</span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Hier liegt ein Missverständnis vor, das letztlich darauf beruht, dass es zur Häufigkeit der Kontrolle von Führerscheinen gibt es keine klaren konkreten gesetzlichen Vorgaben gibt. Es gibt derzeit kein Gesetz und keine Verordnung, dass die Häufigkeit der Führerscheinkontrollen konkret regelt. Auch der BGH hat in der Entscheidung vom 5.1.1968 hier keine konkrete Zahl für Kontrollen genannt, geschweige denn ein Wort dazu verloren hat, wie häufig denn nun die Kontrollen eigentlich ausfallen müssen.</span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;"> </span><span style="font-size:12px;">Die genannte BGH-Entscheidung besagt aber zunächst in ihrem wichtigen Kern, dass der Halter - bzw. der Fuhrparkleiter als der Halterverantwortliche - sich davon überzeugen muss, dass der Fahrer, dem er ein Fahrzeug überlässt, auch die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Hier bestehen strenge Anforderungen, so dass der Halter dem nach der BGH-Entscheidung nur dann zuverlässig nachkommt, wenn er den (Original-) Führerschein einsieht. Aus diesem Grunde wird die Entscheidung auch immer wieder als Leitentscheidung zitiert – und das ist auch der Grund für das Zitat im Formular. Die einschlägige Literatur zum Fuhrparkrecht zitiert den BGH daher so wie im Formular und empfiehlt daraufhin Kontrollen zweimal im Jahr zur Sicherstellung der Vermeidung einer Haftung (wobei zweimal im Jahr nicht zwingend gleichbedeutend ist mit jedes halbe Jahr). Die Thematik ist aber in Rechtsprechung und Literatur durchaus im Fluss und es gibt seit 1968 natürlich zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte dazu. </span></p>
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FAQ6
<p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">FRAGE:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;"> </span><span style="font-size:12px;">Kann ein Privatfahrzeug auch ein Dienstwagen sein? </span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">ANTWORT:</span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei den Privatfahrzeugen nur dann um ein Dienstfahrzeug, wenn der Arbeitgeber die dienstliche Benutzung des Privatfahrzeugs anordnet. D.h. Sie können in dem Fall, dass ein Dienstwagen defekt ist und ein anderweitiges Firmenfahrzeug nicht als Ersatz zur Verfügung steht, die Anordnung treffen, dass der Mitarbeiter sein privates Fahrzeug zu dienstlichen Zwecken einsetzt. </span></p>
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FAQ5
<p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">FRAGE:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;"> </span><span style="font-size:12px;">In unserem Fuhrpark befinden sich etliche Fahrzeuge mit privater Nutzung. Manche Mitarbeiter fahren privat ein Cabriolet. Dürfen diese Mitarbeiter, wenn sie Ihren Firmenwagen nicht, anstatt dessen aber das private Fahrzeug (z.B. Cabrio im Urlaub) nutzen, mit der zugehörigen Tankkarte das Ersatzfahrzeug (ohne parallele Nutzung des Dienstwagens) tanken oder verstößt das gegen eine Rechtsvorschrift? </span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">ANTWORT:</span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Ihre Frage lässt sich leider nicht mit einem klaren ja oder nein beantworten. Es kommt vielmehr zunächst ganz darauf an, welche konkreten Vereinbarungen mit den Dienstwagennutzern getroffen worden sind und welche Car Policy Ihr Unternehmen hinsichtlich der Nutzung von Privatfahrzeugen als „Ersatzfahrzeug“ für Dienstwagen verfolgt. Ich gehe davon aus, dass die Frage der Nutzung von privaten Fahrzeugen als Ersatzfahrzeug und die Betankung der Privatfahrzeuge mit der dienstlichen Tankkarte bislang nicht geregelt sind. Es stellt sich daher die Frage, ob Sie dies generell zulassen wollen; jedenfalls sollten sie das regeln. Wenn es den Mitarbeitern freigestellt sein sollte, ein privates Fahrzeug auch dienstlich zu nutzen, dann müsste jedenfalls eine Regelung hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung bzw. der Benutzung der dienstlichen Tankkarte noch getroffen werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass eine dienstlich gestellte Tankkarte auch nur für dienstliche Zwecke eingesetzt werden darf, d.h. in erster Linie für die Betankung des dienstlich gestellten Geschäftswagens nach Dienstfahrten. Denn die unerlaubte Betankung des Privatfahrzeugs mit der dienstlichen Tankkarte kann als Diebstahl/Unterschlagung, Untreue oder Betrug strafbar sein.</span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;"> </span><span style="font-size:12px;">Im Übrigen hat dies auch Auswirkungen auf Ersatzleistungen, die der Arbeitnehmer beanspruchen darf: wird für die dienstliche Nutzung des Privatwagens ein Kilometergeld gezahlt, sind damit im Zweifel alle Kosten inkl. Versicherung abgegolten; kommt es bei einer Dienstfahrt mit dem Privatfahrzeug zum Unfall, müsste der Eigentümer des privaten Fahrzeugs die Rückstufung in der privaten Kfz-Versicherung selbst zahlen. Bei der erlaubten Nutzung der dienstlichen Tankkarte für private Fahrzeuge ist der Versicherungsaspekt nicht mit abgegolten, so dass ein Mitarbeiter möglicherweise bei einem Unfall mit dem Privatfahrzeug auf einer dienstlich veranlassten Fahrt von Ihrem Unternehmen noch den Ersatz des Rückstufungsschadens verlangen kann. Ferner stellt sich die Frage, ob die Versicherungen für Ihre Dienstwagen auch die Nutzung von privaten Fahrzeugen zu dienstlichen Anlässen mit abdecken. </span></p>
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Volkswagen Konzern senkt CO2-Emissionen im Großkundengeschäft
<p> • <strong>Dataforce-Studie bescheinigt Volkswagen Flotte niedrige CO</strong><strong>2</strong><strong>-</strong><strong>Emissionen </strong></p> <p> <strong>Im ersten Halbjahr 2011 liegt der Volkswagen Konzern </strong><strong>im Großkundengeschäft mit einem CO</strong><strong>2-</strong><strong>Ausstoß von durchschnittlich 136 Gramm pro </strong><strong>km unter dem EU-Grenzwert von 140 Gramm CO</strong><strong>2</strong><strong>/km. Das geht aus einer aktuellen </strong><strong>Studie des Marktforschungsinstituts Dataforce hervor. </strong></p> <p> Insbesondere die Marke Volkswagen Pkw unterschreitet mit durchschnittlich 127 Gramm CO2/km den EU-Grenzwert bei seinen Auslieferungen an Kunden deutlich. Bereits seit 2006 liegen die Wolfsburger unter der EU-Vorgabe und haben seitdem ihre Emissionswerte kontinuierlich gesenkt. </p> <p> „Nachhaltigkeit ist und bleibt ein wichtiger Pfeiler unserer Unternehmenspolitik. Die Ergebnisse der Studie bestätigen, dass der Volkswagen Konzern nachhaltige Mobilität auch im Flottenmarkt sehr ernst nimmt. Wir werden unsere Kunden auch künftig mit einem noch effizienteren Produktportfolio bei einer nachhaltigen Flottenstrategie unterstützen“, sagt Martin Jahn, Leiter Volkswagen Group Fleet International. </p> <p> Die aktuelle Studie zeigt zudem, dass Umweltverträglichkeit und niedrige Verbrauchs- bzw. Emissionswerte zu den Top 3-Gründen bei der Fahrzeugauswahl im Flottengeschäft zählen. Der Volkswagen Konzern wird diesem Anspruch mit einem vielfältigen Produktportfolio gerecht: „Aktuell können Großkunden aus 235 Modellvarianten mit weniger als 130 Gramm CO2/km, 127 mit weniger als 120 Gramm CO2/km und 19 mit weniger als 100 Gramm CO2/km wählen“ so Jahn. </p> <p> Mit 47,9 Prozent Marktanteil im ersten Halbjahr 2011 ist der Konzern die Nummer eins im deutschen Großkunden-Pkw-Geschäft. </p> <p> <strong>Volkswagen Aktiengesellschaft - Volkswagen Group Fleet International </strong></p> <p> Der Volkswagen Konzern bietet ein einzigartiges Produkt- und Dienstleistungsspektrum im Bereich Großkunden- und Flottenmanagement. Auf der Automobilseite stehen mit den Marken Volkswagen, Audi, Škoda, SEAT und Volkswagen Nutzfahrzeuge alle Fahrzeugklassen von Kleinwagen bis zu Oberklasse-Limousinen und Transportern zur Verfügung. Gleichzeitig umfasst das Angebot von Volkswagen Leasing alle für Großkunden relevanten Finanzdienstleistungen: Versicherungen, Full Service Leasing bis zum kompletten Fuhrparkmanagement. </p>
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Konsequent effizient – der Audi A8 hybrid
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/A8h110015small1.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> - Die Luxuslimousine mit dem doppelten Antrieb geht 2012 an den Start </p> <p> - 245 PS Systemleistung, Verbrauch weniger als 6,4 Liter pro 100 km </p> <p> - Vierzylinder-Benziner, starke E-Maschine und Lithium-Ionen-Batterie </p> <p> Kraft wie ein Sechszylinder, Verbrauch wie ein Vierzylinder – 2012 bringt Audi den A8 hybrid in Serie. Sein Benzinmotor, ein 2.0 TFSI, und die E-Maschine geben 180 kW (245 PS) Systemleistung und 480 Nm Drehmoment ab. Der mittlere Verbrauch liegt unter 6,4 Liter pro 100 km. Die Limousine kann bis 100 km/h rein elektrisch fahren, bei konstant 60 km/h legt sie etwa drei Kilometer lokal emissionsfrei zurück. </p> <p> Das Audi-Flaggschiff ist als hocheffizienter Parallelhybrid konzipiert. Der 2.0 TFSI, in einigen Bereichen modifiziert, bringt es auf 155 kW (211 PS) und 350 Nm Drehmoment, das zwischen 1.500 und 4.200 1/min anliegt. Der Verbrennungsmotor arbeitet mit einem scheibenförmigen Elektromotor zusammen, der 40 kW (54 PS) leistet und 210 Nm abgibt. </p> <p> Die permanent erregte Synchronmaschine nimmt den Raum des Drehmomentwandlers vor der modifizierten Achtstufen-tiptronic ein. Eine Lamellenkupplung, die im Ölbad läuft, verbindet oder trennt den Elektromotor und den TFSI. Die Kupplung arbeitet in jeder Situation hochpräzise und sanft. Das komfortabel und schnell schaltende Hybridgetriebe leitet die Momente auf die Vorderräder; mit seiner großen Gangspreizung trägt es zur Effizienz des Audi A8 hybrid bei. </p> <p> Die kurzfristige Systemleistung von 180 kW (245 PS) und das Systemdrehmoment von 480 Nm sorgen für sehr agile Fahrleistungen. Der Audi A8 hybrid sprintet in 7,7 Sekunden von null auf 100 km/h und weiter bis 235 km/h. Sein Verbrauch im EU-Zyklus beträgt weniger als 6,4 Liter pro 100 km, die CO2-Emission bleibt unter 148 Gramm pro km (alle Angaben vorläufig). </p> <p> Der Audi A8 hybrid kann bis 100 km/h Tempo rein elektrisch fahren; bei konstanten 60 km/h erzielt er bis zu drei Kilometer Reichweite. Der Fahrer kann zwischen drei Programmen wählen. Das Kennfeld EV räumt dem elektrischen Antrieb Vorrang ein, das Programm D steuert beide Motoren effizient. Der Modus S und die Tippgasse der tiptronic sind auf eine sportliche Fahrweise ausgelegt. Die Hybrid-Limousine kennt fünf Betriebszustände: Sie kann nur mit dem TFSI, rein elektrisch oder im Hybridmodus fahren; zudem kann sie rekuperieren und boosten. Zwei Anzeigen visualisieren für den Fahrer alle Betriebszustände im Detail. </p> <div> <p> Die Lithium-Ionen-Batterie, die 36,7 Kilogramm wiegt, sitzt im Crash-sicheren Bereich des Gepäckraums. Sie stellt 1,3 kWhNominalenergie bereit und leistet bis zu 40 kW. Je nach Bedarf wird sie auf zwei Wegen mit Luft gekühlt – über ein Gebläse aus dem Innenraum und über einen eigenen Kältekreislauf, der an die Klimaautomatik gekoppelt ist. So bleibt sie über weite Bereiche in jenem Temperaturfenster, in dem sie ihr Potenzial voll ausschöpfen kann. Der Elektromotor und die kompakte Leistungselektronik, die zwischen ihm und der Batterie als Regler dient, werden mit Wasser gekühlt. </p> <p> Optisch ist der Audi A8 hybrid an dezenten Details zu erkennen. Die zehn Speichen seiner Leichtmetallräder – serienmäßig mit 18, optional mit 19 Zoll Durchmesser erinnern an Turbinenschaufeln. Hybrid-Schriftzüge zieren die Karosserie, als exklusive Lackierung steht Arktissilber zur Wahl. Die Metalliclackierung, eine Dreizonen-Klimaautomatik, LED-Scheinwerfer und das Bose Soundsystem sind Serie. </p> <p> Der Audi A8 hybrid wird eine der leichtesten Limousinen in seiner Klasse sein – dank der ultra-Leichtbaukompetenz der Marke. Seine Karosserie entsteht in der ASF- Bauweise (Audi Space Frame) komplett aus Aluminium, die B-Säulen bestehen aus formgehärteten ultrahochfestem Stahl. Sie wiegt nur 231 Kilogramm, etwa 40 Prozent weniger als eine vergleichbare Konstruktion aus Stahl. </p> </div>
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Ford Focus-Offensive: Attraktive Flatrate Full-Service-Leasingangebote für Firmenkunden
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/fordfocus1.jpg" style="width: 250px; height: 180px; " /></p> <p> Ford und die Ford Bank bieten allen Gewerbetreibenden ab sofort besonders attraktive Mobilitätsangebote für den neuen Ford Focus. Im besonderen Blickpunkt steht dabei die bei Gewerbetreibenden stark nachgefragte Kombi-Version „Turnier“ des neuen Ford Focus, die in Deutschland im Mai auf den Markt kam. So ist zum Beispiel der neue Ford Focus Turnier mit dem 1,6-Liter-TDCi-Dieselmotor (85 kW/115 PS) in der Ausstattungsversion Trend für eine Ford Flatrate Full-Service-Rate von 278 Euro (netto) pro Monat bei einer Ver-tragslaufzeit von 36 Monaten, einer Gesamtfahrleistung von 60.000 Kilometern und ohne Lea-sing-Sonderzahlung verfügbar. Die bis Ende dieses Jahres befristeten Ford Flatrate Full-Service-Aktionskonditionen für den neuen Ford Focus (alle Karosserieversionen) sind bundes-weit bei den teilnehmenden Ford-Händlern verfügbar.</p>
Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
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