FAQ4

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FRAGE:

 Ich habe eine Frage zu den Unfallfolgen mit privatem KFZ auf Dienstreise: Muss der Arbeitgeber nur für die Schäden an dem Fahrzeug des Unfallgegners des Mitarbeiters aufkommen, oder zahlt das im Normalfall sowieso die Haftpflicht des Unternehmens? Muss der Arbeitgeber auch die Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers erstatten, wenn dieser eine Vollkaskoversicherung hatte? 

ANTWORT:

Die Beantwortung der Frage ist nicht pauschal möglich. Regelmäßig wird ein Unfallschaden bei Beteiligung eines Privat-PKW eines Arbeitnehmers auch bei dienstlich veranlassten Fahrten zuerst von der KFZ-Haftpflichtversicherung für dieses Fahrzeug reguliert. Reguliert wird wie bei Haftpflichtversicherungen üblich der schuldhaft verursachte Fremdschaden – also der Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners. Die Inanspruchnahme der KFZ-Haftpflichtversicherung (des Arbeitnehmerfahrzeuges) durch den Unfallgegner ergibt sich hier bereits aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz sowie aus dem rein faktischen Umstand, dass ein Unfallgegner sich i.d.R. an die ihm zugänglichen Versicherungsinformationen hält, die er z.B. über den Zentralruf der Versicherer oder den Fahrer selbst erhält.

Der Arbeitgeber kommt regelmäßig erst über einen Regress des Mitarbeiters wegen des Eigenschadens an seinem dienstlich genutzten Privatfahrzeug ins Spiel; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die  gegnerische Versicherung eine Haftungsübernahme teilweise ablehnt und der Arbeitnehmer deshalb droht auf seinem Eigenschaden zumindest teilweise sitzen zu bleiben. Hier gelten dann die im Beitrag dargestellten Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, und zwar ungeachtet der Frage, ob das Arbeitnehmerfahrzeug nur haftpflicht- oder auch kaskoversichert war. Wegen der differenzierten Haftungskriterien zur Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine Beurteilung der Haftung des Arbeitgebers nicht pauschal vorgenommen werden. Es kommt hier vielmehr stets auf den konkreten Einzellfall an sowie auf die Frage, ob eine Kilometerpauschale vereinbart war und was mit dieser abgegolten werden sollte.

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 Die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmens tritt übrigens auch nicht in jedem Fall ein. Einen „Normalfall“ gibt es hier nicht. Häufig lehnen die Versicherer eine Regulierung mit der Begründung ab, sie seien dafür gar nicht zuständig. Auch hier kommt es im Einzelfall auf die konkrete Ausgestaltung der Betriebshaftpflicht an.  

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FAQ1

<p> <span style="font-size:12px;"><span class="Apple-style-span" style="color: rgb(255, 0, 0); ">FRAGE:</span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span class="Apple-style-span" style="color: rgb(34, 34, 34); font-family: Arial, Verdana, sans-serif; "><span style="color: rgb(255, 0, 0); "><span class="Apple-style-span" style="color: rgb(34, 34, 34); ">Muss der Fahrer bei Einreise nach Frankreich mit einem auch zur privaten Nutzung &uuml;berlassenem Firmenfahrzeug ein Schreiben des Halters mitf&uuml;hren, dass er berechtigt ist, dieses Fahrzeug zu f&uuml;hren? Wenn ja, muss dieses Schreiben in franz&ouml;sischer Sprache verfasst sein, oder reicht es, dass es in deutscher Sprache ausgefertigt ist.</span></span></span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span class="Apple-style-span" style="color: rgb(34, 34, 34); font-family: Arial, Verdana, sans-serif; "><font class="Apple-style-span" color="#FF0000"><span class="Apple-style-span"><span class="Apple-style-span">ANTWORT:</span></span></font></span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span class="Apple-style-span" style="color: rgb(34, 34, 34); font-family: Arial, Verdana, sans-serif; ">F&uuml;r die Einreise nach Frankreich ist es nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Autofahrer oder der Fahrer eines auch zur privaten Nutzung &uuml;berlassenen Firmenfahrzeugs eine Vollmacht des Halters mitf&uuml;hren muss, dass er hierzu berechtigt ist. Es empfiehlt sich aber aus Gr&uuml;nden der Haftung des Fahrers, eine solche Vollmacht mit sich zu f&uuml;hren. Das Schreiben sollte in deutscher Sprache sowie in der Sprache des bereisten Landes verfasst sein, damit dortige Polizeibeamte sich bei einer allgemeinen Fahrzeugkontrolle oder anl&auml;sslich eines Unfalls von dieser Vollmacht schnell &uuml;berzeugen k&ouml;nnen. Im angefragten Fall sollte das Vollmacht-Schreiben also in Deutsch und in Franz&ouml;sisch, zumindest aber in Englisch verfasst sein.</span></span></p>

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FAQ8

<p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">FRAGE:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Warum gehen die Meinungen zur H&auml;ufigkeit der Kontrollen von F&uuml;hrerscheinen durch den Halter auseinander?</span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">ANTWORT:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span><span style="font-size:12px;">Dies beruht letztlich darauf, dass das Einsehen der Fahrerlaubnis nur unter besonderen Umst&auml;nden unzumutbar sein kann; so z.B. dann, wenn der Halter bei objektiv ausreichender Sorgfalt einen Sachverhalt annehmen darf, das das Vorhandensein der erforderlichen Fahrerlaubnis st&uuml;tzt. In der verkehrsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung wird daher die Ansicht vertreten, dass der Halter, der die Fahrerlaubnis des Fahrers kennt, diese (nur) bei begr&uuml;ndeten Zweifeln nochmals pr&uuml;fen muss; und zwar auch dann, wenn zwischen der Kenntnisnahme von der Fahrerlaubnis ein Zeitraum von mehreren Jahren (!!) liegt. Andere sagen, dass man dennoch h&auml;ufiger kontrollieren muss. Die Differenzen beruhen u.a. darauf, dass jeweils Rechtsprechung zitiert wird, die sich mal auf verkehrsrechtliche Vorschriften (StVG), mal auf zivilrechtliche (Verkehrssicherungspflichten nach BGB) oder versicherungsrechtliche Vorschriften (AKB) beziehen. Je nachdem, um welche Materie es geht, k&ouml;nnen die Anforderungen an den Halter variieren.&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span></p>

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FAQ7

<p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">FRAGE:</span></span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Auf Ihrer Internetseite verweisen Sie bzgl. der H&auml;ufigkeit der F&uuml;hrerscheinkontrollen (zweimal j&auml;hrlich) auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH VRS 34, 354). Im Urteil steht nirgends, dass zweimal im Jahr oder jedes halbe Jahr zu kontrollieren ist?</span></p> <p> <span style="font-size:12px;"><span style="color: rgb(255, 0, 0);">ANTWORT:</span></span></p> <p> <span style="font-size:12px;">Hier liegt ein Missverst&auml;ndnis vor, das letztlich darauf beruht, dass es zur H&auml;ufigkeit der Kontrolle von F&uuml;hrerscheinen gibt es keine klaren konkreten gesetzlichen Vorgaben gibt. Es gibt derzeit kein Gesetz und keine Verordnung, dass die H&auml;ufigkeit der F&uuml;hrerscheinkontrollen konkret regelt. Auch der BGH hat in der Entscheidung vom 5.1.1968 hier keine konkrete Zahl f&uuml;r Kontrollen genannt, geschweige denn ein Wort dazu verloren hat, wie h&auml;ufig denn nun die Kontrollen eigentlich ausfallen m&uuml;ssen.</span></p> <p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span><span style="font-size:12px;">Die genannte BGH-Entscheidung besagt aber zun&auml;chst in ihrem wichtigen Kern, dass der Halter&nbsp; - bzw. der Fuhrparkleiter als der Halterverantwortliche - sich davon &uuml;berzeugen muss, dass der Fahrer, dem er ein Fahrzeug &uuml;berl&auml;sst, auch die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Hier bestehen strenge Anforderungen, so dass der Halter dem nach der BGH-Entscheidung nur dann zuverl&auml;ssig nachkommt, wenn er den (Original-) F&uuml;hrerschein einsieht. Aus diesem Grunde wird die Entscheidung auch immer wieder als Leitentscheidung zitiert &ndash; und das ist auch der Grund f&uuml;r das Zitat im Formular. Die einschl&auml;gige Literatur zum Fuhrparkrecht zitiert den BGH daher so wie im Formular und empfiehlt daraufhin Kontrollen zweimal im Jahr zur Sicherstellung der Vermeidung einer Haftung (wobei zweimal im Jahr nicht zwingend gleichbedeutend ist mit jedes halbe Jahr). Die Thematik ist aber in Rechtsprechung und Literatur durchaus im Fluss und es gibt seit 1968 nat&uuml;rlich zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte dazu.&nbsp;&nbsp;</span></p>

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FAQ6

<p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span></p>

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FAQ5

<p> <span _fck_bookmark="1" style="display: none;">&nbsp;</span></p>

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Aktuelles

Haftung für einen Steinschlagschaden

<p> Die tatbestandlichen Voraussetzungen f&uuml;r eine Gef&auml;hrdungshaftung nach &sect; 7 Absatz 1 StVG sind erf&uuml;llt, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs in Bewegung gesetzt wurde und dieser sodann beim Auftreffen die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs besch&auml;digt hat. In diesem Fall obliegt dem durch den Steinschlag Gesch&auml;digten nicht zus&auml;tzlich die Darlegung und der Beweis der &quot;genauen Art und Weise der Schadensverursachung&quot;.</p> <p> Die Frage, ob der Stein von den R&auml;dern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder von seiner unzureichend gesicherten Ladefl&auml;che herabgefallen ist, ist vielmehr nur f&uuml;r die Frage eines Haftungsausschlusses nach &sect; 17 Absatz 2, 3 StVG (unabwendbares Ereignis) relevant. Die Darlegungs- und Beweislast tr&auml;gt insoweit der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs.</p> <p> <em>LG Heidelberg, Urteil vom 21.10.2011, Az. 5 S 30/11</em></p>

Aktuelles

Außerordentliche Kündigung bei unerlaubten Privatgesprächen mit dem Diensthandy

<p> Die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verf&uuml;gung gestellten Diensthandys, um auf dessen Kosten heimlich umfangreiche Privattelefonate zu f&uuml;hren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. &sect; 626 Abs 1 BGB f&uuml;r eine au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses zu bilden.</p> <p> Es wird nicht verkannt, dass, insbesondere auch bei &Auml;hnlichkeit der privaten und der dienstlichen PIN-Nummer, es im Einzelfall geschehen kann, dass versehentlich der falsche Modus angew&auml;hlt wird, und dass es beispielsweise bei dem versehentlich einmal angew&auml;hlten dienstlichen Modus dann versehentlich weiter bleiben kann, wenn das Handy w&auml;hrend eines Auslandsaufenthalts im Urlaub permanent eingeschaltet bleibt. Die mehrmalige Nutzung des Dienstmodus w&auml;hrend der verschiedenen privaten Aufenthalte zeigt aber, dass nicht mehrere Versehen vorliegen, sondern eine einheitliche Methode. Dies wird belegt dadurch, dass der Kl&auml;ger jeweils nach seinen Auslandsaufenthalten jedenfalls aus seinen privaten Telefonrechnungen unschwer erkennen konnte, dass seine im Ausland gef&uuml;hrten Telefonate ihm gerade nicht belastet wurden. Damit w&auml;re ihm auch bei einem von ihm f&uuml;r sich in Anspruch genommenen Versehen sp&auml;testens jetzt klar gewesen, dass die Belastung auf Kosten des beklagten Arbeitgebers erfolgt. Der Umstand, dass er dies dann nicht zum Anlass nahm, den Arbeitgeber &uuml;ber die angebliche versehentliche Nutzung des Dienstmodus zu unterrichten und Ausgleich der privat verursachten Kosten vorzunehmen, wird hierbei von der Kammer zwar nicht als anderer dem K&uuml;ndigungsgrund entsprechender Pflichtversto&szlig; gewertet, sondern als Beleg daf&uuml;r, dass das vom Kl&auml;ger vorgebrachte Versehen schlicht nicht vorlag, sondern vors&auml;tzliches Handeln.</p> <p> Eine Abmahnung war entbehrlich, da die &ndash; und sei es auch nur erstmalige &ndash; Hinnahme einer Pflichtverletzung der vorliegenden Art durch den beklagten Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.</p> <p> <em>LAG Hessen, Urteil vom 25.07.2011, Az. 17 Sa 153/11&nbsp;</em></p>

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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

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DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>

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<p> A+, das Gesch&auml;ftsreisemanagement-Magazin von AirPlus, ist ab sofort auch als App erh&auml;ltlich. Nutzer k&ouml;nnen mittels Fingerstreich durch s&auml;mtliche Inhalte der gedruckten Ausgabe navigieren. Neuigkeiten und aktuelle Entwicklungen rund um das Thema Gesch&auml;ftsreise, Expertenstimmen und Fallbeispiele sind einige der Inhalte, die den Kunden zur Verf&uuml;gung stehen. Die kostenlose App kann ab sofort im App-Store unter dem Suchbegriff AirPlus heruntergeladen werden. Dem Nutzer stehen im Hochformat die kompletten Artikel der gedruckten Ausgabe zur Verf&uuml;gung, im Querformat kann er auf zus&auml;tzliche multimediale Inhalte zugreifen. Laut Michael Wessel, Leiter Unternehmenskommunikation bei AirPlus, steht dem Kunden mit A+ nicht nur die gedruckte Ausgabe des Magazins auf dem iPad zur Verf&uuml;gung, sondern ein auf das medienspezifische Nutzungsverhalten ausgerichtetes Magazin, das sich durch Mehrwert f&uuml;r den Kunden auszeichnet. A+ erscheint dreimal im Jahr und richtet sich an Reiseverantwortliche in Unternehmen. Zus&auml;tzlich zum Magazininhalt wird es unter der A+-App auch Studien und White Papers rund um das Thema Gesch&auml;ftsreisemanagement geben; Nutzer k&ouml;nnen auf Wunsch automatisch &uuml;ber neue Inhalte informiert werden.</p>