Verkaufsstart des elektrischen Kompakttransporters SEVIC V500e
<p>Der europäische Hersteller für Elektrokompakttransporter Sevic weitet seine Aktivitäten auf Polen aus.</p>
Vertrieben wird das neue Premiummodell V500e dort landesweit von ANG Vehicle Technologies, einem Unternehmen, das sich auf innovative Designs und spezielle Lösungen für elektrische und andere mit alternativen Kraftstoffen betriebene Lieferwagen und Lastwagen spezialisiert hat. Ergänzend übernimmt ANG in Polen auch Services wie etwa Auslieferungen, Wartungen oder Reparaturen – auch über sogenannte „Flying Doctors“.
Der V500e ist ein kompakter Elektrotransporter der Klasse L7e-CU, ideal für den Einsatz in urbanen Gebieten. Das modular gestaltete Fahrzeug im attraktiven Design wird in Europa gebaut. Mehr als 80 Prozent der verbauten Komponenten stammen ebenfalls aus europäischer Produktion. Die Unternehmenszentrale von Sevic liegt in Bochum / Deutschland. Dank Near- und Reshoring greift Sevic auf eine äußerst stabile Lieferkette und eine exzellente Ersatzteilversorgung zurück.
Bei der Entwicklung des V500e wurde viel Wert auf eine große Anwendungsvielfalt und Skalierbarkeit gelegt. So ist der SEVIC V500e sehr kompakt und deshalb gerade in vielen urbanen Bereichen sehr gut manövrierbar. Mit einer Länge von 3,7 Metern und einer Breite von 1,37 Metern ist das Fahrzeug geradezu ideal, um sich selbst in engen Gassen oder auch in Gewerbegebieten zwischen geparkten LKW zu bewegen.
Wenn es um Elektrofahrzeuge geht, ist die Reichweite gegenüber vielen Kunden ein schlagkräftiges Argument. Der rund 80 km/h schnelle Sevic V500e kann mit einer einzigen Ladung bis zu 300 Kilometer zurücklegen, was für Lieferungen in und um städtische Gebiete mehr als ausreichend ist. Für die nötige Power sorgt eine 33-kWh-Batterie, die in etwa fünf Stunden vollständig aufgeladen werden kann. Ergänzend bietet der Hersteller auch kleinere Batterien an – mit 16,5 kWh und einer entsprechend geringeren Reichweite von rund 150 Kilometern.
Ein weiterer Vorteil: Durch den Austausch der Aufbauten können die Anwender innerhalb weniger Minuten etwa von einer geschlossenen Transportbox zu einer Pritsche wechseln. Mit dem V500e lassen sich also mehrere Fahrzeuge in einem kombinieren. Das macht den V500e besonders dort attraktiv, wo es auf eine hohe Effizienz und Einsatzsicherheit bei gleichzeitig klar kalkulierten Budgets ankommt.
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„Der Sevic V500e ist ein in Polen völlig neues Angebot, das sich an Unternehmen richtet, für die der städtische Transport eines der Schlüsselelemente ihrer Geschäftstätigkeit ist. Das Fahrzeug fügt sich perfekt in die aktuellen Trends Elektromobilität und Emissionsfreiheit ein und gewährleistet gleichzeitig niedrige Betriebskosten und kürzere Lieferzeiten. Dank der Möglichkeit, Busspuren nutzen zu dürfen, können die Fahrzeiten gerade in der Rushhour stark reduziert werden. Außerdem war es uns wichtig, dass das Fahrzeug zu 100 Prozent in Europa hergestellt wird. So können wir unseren Kunden eine pünktliche Auslieferung der Fahrzeuge garantieren. Das verschafft uns einen großen Vorteil auf dem Markt“, sagt Daniel Węgrzynek, CEO von ANG Vehicle Technologies.
„Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit unserem neuen Partner ANG Vehicle Technologies. Die große Leidenschaft und Innovationskraft werden uns helfen, gemeinsam die urbane Elektromobilität im kommerziellen Bereich in Polen maßgeblich mitzugestalten“, sagt Sevic General Manager Alexander Brilis.
Der Sevic V500e wird ab September erhältlich sein. Bestellungen können bereits direkt bei ANG Vehicle Technologies aufgegeben werden.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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