Mittransport ungefährlicher Güter beim Gefahrguttransport
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Der Betroffene wurde durch Urteil des AG Detmold wegen fahrlässiger nicht ordnungsgemäßer Verstauung einer Ladung mit gefährlichen Gütern zu einer Geldbuße von 300,00 Euro verurteilt. Der Betroffene hatte auf seinem LKW Gefahrgüter transportiert, nämlich 396 kg volle Flaschen mit verflüssigten Kohlenwasserstoffgasgemisch (N.A.G, Klasse 2) sowie 406 kg leere Flaschen sowie eine vollkommen ungesicherte Sackkarre im ladefreien Raum dazwischen. Der Betroffene wandte sich mit der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil und hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht stellte hierzu fest: die bisherigen Regelungen zur gemeinsamen Beförderung gefährlicher und ungefährlicher Güter wurden durch eine Änderung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) abgewandelt. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt.“
Wie sich aus Satz 2 der Neufassung des Unterabschnittes 7.5.7.1 ADR 2007 ergibt, unterscheidet diese nunmehr ausdrücklich zwischen gefährlichen Gütern (Versandstücke oder unverpackt) einerseits und anderen Gütern, also Teilen der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen, anderseits und trifft eine eigenständige Regelung für die gemeinsame Beförderung solcher gemischten Ladungen. Hiernach liegt eine unzureichende Sicherung nicht schon dann vor, wenn Teile der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen bzw. enthalten, mehr als nur geringfügig ihre Lage verändern können, wovon das Amtsgericht auf der Grundlage des Unterabschnittes 7.5.7.1 ADR 2005 ausgegangen ist. Eine nicht ausreichende Sicherung bzw. Verpackung liegt nach der Neufassung vielmehr erst dann vor, wenn Kontakte mit diesen Teilen bzw. Lageveränderungen oder Bewegungen dieser Ladungsteile möglich sind, die sich dergestalt auf die gefährlichen Güter auswirken können, dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen könnte.
Danach genügt es also nicht mehr, dass eine ungefährliche Ladung, die zusammen mit einer gefährlichen Ladung transportiert wird, nicht ausreichend gesichert ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass Kontakte der ungesicherten Ladung mit den gefährlichen Gütern möglich sind und dass diese Kontakte einen Austritt von Gefahrgut konkret ermöglichen können.
Dazu, ob ein Rollen oder Kippen der ungesicherten Sackkarre zu Beschädigungen, einem Verrutschen oder gar zu einem Umkippen der Gasflaschen und dadurch zu Verformungen oder sonstigen Schäden an den Gasbehältern hätte führen können, die ein Austreten von Gas zu Folge hätten haben können, hat das Amtsgericht keine Festsstellungen getroffen. Derartige gefahrvolle Auswirkungen liegen angesichts der Umstände, dass die Sackkarre wohl kein erhebliches Gewicht aufwies, dass davon auszugehen ist, dass die Gasflaschen aus Stahl bestanden und nach den in den Akten befindlichen Fotos, auf die der Amtsrichter gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen hat, teilweise in Stahlregale eingestellt, teilweise durch ein Stahlgestell von der Sackkarre abgetrennt waren und insbesondere die Gefahr einer Beschädigung der Ventile der Gasflaschen und eines damit möglicherweise verbundenen Austretens von Gas ohne nähere Kenntnis der Art und Absicherung dieser Ventile nicht abgeschätzt werden kann, auch nicht auf der Hand. Vielmehr wird zu Klärung dieser Frage die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein. Das Urteil wurde daher aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.
OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2009, Az. 3 Ss OWi 321/08

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DIGges Ding
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