Außerordentliche Kündigung eines BVG-Busfahrers
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines BVG-Busfahrers für wirksam gehalten.
Der Busfahrer war mit einem zugestiegenen Kollegen in Streit geraten. Er hatte daraufhin den mit Fahrgästen besetzten Bus an der nächsten Haltestelle gestoppt und die Polizei angefordert, obwohl sein Kollege den Bus bereits verlassen hatte. Gegenüber den erschienenen Polizisten sprach er von „menschenunwürdigen“ Arbeitsbedingungen bei seiner Arbeitgeberin.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Busfahrer mit dem genannten Vorfall seine Arbeitspflicht sowie seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf seine Arbeitgeberin grob verletzt. Das Herbeirufen der Polizei aus nichtigem Anlass und die Bezeichnung seiner Arbeitsbedingungen als menschenunwürdig begründe die Gefahr, dass der Arbeitnehmer bei nächster Gelegenheit erneut rücksichtslos seine vermeintlich berechtigten Interessen öffenlichkeitswirksam verfolgen würde. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei der Arbeitgeberin deshalb trotz einer Beschäftigungsdauer von neuneinhalb Jahren selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar, zumal der Arbeitnehmer wegen anderer Pflichtverletzungen bereits abgemahnt worden sei.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2011, Az. 6 Sa 2558/10
Link zur Pressemeldung http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/archiv/20110607.1515.346936.html

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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
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Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch ein am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>
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GreenBuilding-Zertifizierung
<p> Das Derag Livinghotel Campo dei Fiori in München ist mit der GreenBuilding Zertifizierung der Europäischen Kommission ausgezeichnet worden. Im Haus sollen laut Derag Livinghotels energiegewinnende und energiesparende Funktionen optimal verzahnt sein: Durch eine Solarthermie- und Photovoltaikanlage sowie durch die Nutzung der Abwärme aus den Klimaanlagen und der Grauwasser-Recyclinganlage wird erneuerbare Energie gewonnen. Auch die hochwärmedämmende Aluminium-Glas-Gebäudehülle mit Dreifachverglasung der Fenster, Heizung und Kühlung durch Warm- und Kaltwasser über die Boden- und Deckenflächen und der derzeit höchstmögliche Wert der Wärmerückgewinnung der Lüftungsanlage haben dazu beigetragen, dass das Haus ausgezeichnet wurde. Albert G. Dander, Vorstand der Derag-Gruppe, ist zuversichtlich, dass sich die Investitionen in den nächsten Jahren durch die Einsparungen bei den Energiekosten armotisiert haben werden. Mit dem Projekt Campo dei Fiori sei eine bewusste Entscheidung im Sinne der Nachhaltigkeit getroffen worden. Das von der Europäischen Kommission initiierte Zertifikat fördert bewusst nachhaltiges Bauen im Sinne der zunehmenden Einstellungsänderung in Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Industrie zum Thema Nachhaltigkeit. Bei der Vergabe des Zertifikates stehen die ökologische, ökonomische sowie soziale und funktionale Qualität des Gebäudes im Vordergrund. </p>
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Cleveres Management für Transporter- und Serviceflotten
<p> LeasePlan lädt am 25. Januar 2012 zur Informationsveranstaltung in Mainz ein </p> <p> Sicher, zuverlässig und belastbar sind nur einige der Eigenschaften, über die Transporter verfügen müssen. Die Ansprüche an Serviceflotten sind vielschichtig, deshalb rückt LeasePlan Deutschland diese Bedürfnisse für einen Tag in den Mittelpunkt. Fuhrparkleiter, die auch Mittel- und Schwergewichte bis zu 3,5 t betreuen, sind zur Veranstaltung "Cleveres Management für Transporter- und Serviceflotten" eingeladen. Neben hochkarätigen Referenten und einem Praxisbericht über das Management einer Transporterflotte dient der Tag auch als Plattform zum aktiven Austausch. Die Veranstaltung findet am 25. Januar 2012 in Mainz statt. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, sollten sich Interessenten möglichst schnell anmelden, denn die Anmeldungen werden in Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Anmeldeschluss ist der 13. Januar 2012. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Mehr Informationen zur Veranstaltung gibt es auf <a href="http://www.leaseplan.de/"><u>www.leaseplan.de</u></a>. </p> <div> <p> <strong><br /> </strong></p> </div>
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Jahresziel bereits nach elf Monaten erreicht
<p> - Hyundai wächst doppelt so stark wie der Markt</p> <p> - Kompakt-SUV ix35 beliebtestes Modell im November</p> <p> - Im Innovationsranking belegt die Marke Platz zwei</p> <p> </p> <p> Bereits mit Ablauf des Monats November hat die Hyundai Motor Deutschland GmbH ihr selbst gestecktes Absatzziel von 80.000 Fahrzeugen für 2011 auf dem deutschen Markt erreicht. In einem gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,6 Prozent gestiegenen Gesamtmarkt von 269.144 Neuzulassungen setzte die koreanische Marke 7.282 Neuwagen ab und schraubte damit ihr kumulatives Ergebnis auf 80.387 Einheiten. Der Marktanteil lag im November bei 2,71 Prozent und erreichte in den ersten elf Monaten 2,74 Prozent.</p> <p> Während der Gesamtmarkt in Deutschland von Januar bis November 2011 um rund neun Prozent auf 2.929.133 Einheiten wuchs, stiegen die Verkäufe von Hyundai im selben Zeitraum um 18,1 Prozent und damit doppelt so stark. „Unsere jüngsten Ergebnisse zeigen, dass wir das positive Verkaufsumfeld im IAA-Jahr gut genutzt haben und uns als Nummer drei der größten Importeure fest auf dem deutschen Markt etablieren konnten“, erklärte Werner H. Frey, Geschäftsführer der Hyundai Motor Deutschland GmbH.</p> <p> Erfolgreichstes Hyundai Modell im November war das Kompakt-SUV ix35 mit 1.985 Verkäufen vor dem i20 mit 1.956 Einheiten. Mit 1.826 Neuzulassungen folgt auf dem dritten Platz der i30, der im Frühjahr 2012 durch das auf der IAA vorgestellte Nachfolgemodell abgelöst wird.</p> <p> Aber nicht nur in den Zulassungsstatistiken feiert Hyundai Erfolge. Auch die Innovationsstärke des Unternehmens schlägt sich in der neuesten Studie der Rechtsanwaltskanzlei Grünecker nieder. Bei den Patentanmeldungen im Bereich der Hybridtechnik und Elektromobilität rückte der Hyundai Konzern mit 69 Neuanmeldungen in 2011 auf Platz zwei hinter Toyota vor.</p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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