Die Klägerin verlangt vom Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens Euro 320.000,00 sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens Euro 500,00 monatlich sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme festgestellt, dass die Klägerin als Beifahrerin auf der Rückbank des klägerischen Fahrzeuges beim Unfall nicht angeschnallt war und sie bei Anlegen des Sicherheitsgurtes einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten hätte. Das Landgericht hat deshalb das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von Euro 30.000,00 für ausreichend erachtet und die Klage abgewiesen. Neben anderen Fragen wird es in der Verhandlung über die Berufung der Klägerin insbesondere um die Rechtsfrage gehen, nach welchen Kriterien das Mitverschulden der Klägerin zu bewerten ist, die zum Zeitpunkt des Unfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.

Der 5. Zivilsenat hat in der Sache ein Grundurteil erlassen, mit dem festgestellt wird, dass die geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld, monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall ab dem Unfall bis zum fiktiven Renteneintritt und weiterer Schadensersatz), zu 2/3 berechtigt sind. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Beklagten durch eine Schmerzensgeldzahlung von € 30.000,- die Ansprüche erfüllt hätten. Abweichend vom Landgericht hat der Senat nunmehr entschieden, dass die Mitverursachung nicht danach zu bemessen ist, welche unfallbedingten Verletzungen der Klägerin aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Um eine so zu bildende Mithaftungsquote sind dann die Ansprüche zu kürzen.

Vorliegend hat der Senat die Mitverursachung der Klägerin mit 1/3 bemessen, weil der Anteil des Unfallverursachers, der die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25 % überschritten und eine Kurve geschnitten hatte, deutlich überwogen habe.

Durch das Grundurteil besteht die Möglichkeit, im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde ggf. die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Da die genauen gesundheitlichen Folgen für die Klägerin und auch ihre Verdienstchancen noch nicht feststehen, wird der Senat weiteren Beweis zu erheben haben. Ein entsprechender Beweisbeschluss, mit dem ein fachärztliches Gutachten beauftragt worden ist, ist ebenfalls verkündet worden.

OLG Rostock, Grundurteil vom 25.10.2019, Az. 5 U 55/17 (Pressemittteilung des Gerichts VT 5 U 55/17)

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