Im Falle von Verstößen gegen abgabenrechtliche Rechtsvorschriften bestehen Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit nicht erst bei einer strafgerichtlichen Verurteilung.
§ 1 Abs. 1 PBZugV bedarf keiner zwingenden Korrektur im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung im Lichte von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines ein Taxigewerbe Betreibenden hängt nicht allein von der Fälschungssicherheit neuer Aufzeichnungstechniken ab. Es kommt vielmehr auch und gerade auf den Willen des Betroffenen zu einer ordnungsgemäßen Führung des Gewerbes an. § 35 Abs. 2 GewO findet im Personenbeförderungsrecht keine Anwendung, weshalb es keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Genehmigungen bei Bestellung eines zuverlässigen Geschäftsführers gibt.
OVG Münster, Beschluss vom 21.08.2019, Az. 13 A 1682/18