Köln/Berlin (DAV). Wer auf ein Unfallgeschehen falsch reagiert und dadurch verletzt wird, trägt ein hohes Mitverschulden. War die Reaktion spontan, kann dies jedoch das Mitverschulden reduzieren. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 05. Juli 2019 (AZ: 6 U 234/18).
Als der geparkte Wagen seiner Lebensgefährtin sich in Bewegung setzte und rückwärts eine abschüssige Einfahrt hinunterrollte, lief der Mann hinter das Auto und versuchte, es aufzuhalten. Er drückte mit seinen Händen gegen das Fahrzeugheck, doch der Wagen überrollte ihn und schleifte ihn über rund 20 Meter mit. Der Mann erlitt schwerste Verletzungen.
Von der Kfz-Haftpflichtversicherung seiner Lebensgefährtin forderte der Mann Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung der Frau zu 30 Prozent hafte. Sie habe den Wagen nicht ausreichend gesichert. Doch treffe den Mann ein 70-prozentiges Mitverschulden. Er hätte wissen müssen, dass er schon aufgrund des Eigengewichts des Autos – das noch dazu auf einer abschüssigen Ebene immer schneller gerollt sei – nicht habe aufhalten können. Allerdings berücksichtigten die Richter, dass der Mann spontan gehandelt hatte. „Eine objektiv falsche Reaktion auf ein Unfallgeschehen aus verständlicher Bestürzung“ könne das Mitverschulden reduzieren.
OLG Köln, Urteil vom 05. 07.2019, Az. 6 U 234/18 (mitgeteilt von der ARGE Verkehrsrecht im DAV, Pressemeldung Nr. 39/19)
LINK ZUR PRESSEMELDUNG https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/ein-mensch-haelt-kein-auto-auf/
Mitverschulden bei dem Versuch ein wegrollendes Fahrzeugs aufzuhalten
Setzt sich eine Person den Triebkräften eines PKW bewusst aus, indem sie sich hinter ein rollendes Fahrzeug stellt, um es aufzuhalten, ist eine Haftung nach §§ 7, 18 StVG gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. Im Einzelfall trifft einen Geschädigten, der sich bewusst und ohne Not dafür entscheidet, ein unkontrolliert rollendes Fahrzeug, das sich aufgrund einer Steigung selbstständig in Bewegung gesetzt hat, durch ein Dagegenstemmen von hinten aufzuhalten, ein erhebliches Mitverschulden (hier: 70%).
OLG Köln, Urteil vom 05. 07.2019, Az. 6 U 234/18