Auch wenn es sich bei der Zweijahresfrist nicht um eine starre Grenze handelt, bestand hier angesichts der nicht unerheblichen Unterschreitung des genannten Zeitraums und angesichts fehlender Hinweise in den Feststellungen, dass das Fahrverbot seine Funktion auch nach dem kürzeren Zeitablauf nicht mehr erfüllen könnte (oder seine Funktion eventuell bereits anderweitig erfüllt ist) kein Anlass für eine nähere tatrichterliche Erörterung.

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2019, Az. 4 RBs 62/19