Bei Vorliegen eines Regelfalls nach der BKatV kann von der Verhängung eines Fahrverbotes nur unter besonderen Umständen abgesehen werden; anzulegen ist ein strenger Maßstab. Ein Ausnahmefall liegt danach nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbotes der Verlust der wirtschaftlichen Existenz droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann.

Daran fehlt es vorliegend, obwohl der Betroffene geltend gemacht hatte, dass mit dem Fahrverbot der Ausfall seines Verdiensts als selbständiger Taxifahrer, mit dem allein der Unterhalt seiner sechsköpfigen Familie bestritten werde, verbunden sei und er hohe Verbindlichkeiten habe. 

Ungeachtet dessen war die Anordnung des Fahrverbots vorliegend auch bei Annahme einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz geboten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung zurückzutreten hat, wenn sich ein Betroffener gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten in einschlägiger Weise vollkommen uneinsichtig zeigt. Gerade in diesem Fall muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung behalten. Andernfalls könnte ein Betroffener - insbesondere als LKW- oder Taxifahrer - die an sich unzumutbaren Folgen als Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen. 

Es liegen innerhalb von wenig mehr als einem halben Jahr drei Verkehrsverstöße vor, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht, wobei zwei Geschwindigkeitsüberschreitunge als grobe Verstöße i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG einzustufen sind und sich der Betroffene auch durch die Anordnung eines Fahrverbots für eine der Taten nicht beeindruckt gezeigt hat. Dies belegt, dass es ihm in besonders hohem Maß an der erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der Einsicht in früheres Fehlverhalten fehlt, weshalb auch bei der Annahme einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung die Anordnung des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen unerlässlich ist.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2019, Az. 2 Rb 8 Ss 229/19