Bislang durften  nach der zurzeit noch gültigen Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) sog. elektronische Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Hierzu gehören u.a. Fahrzeuge der Marke Segway oder ähnlicher Bauart. Demgegenüber ermöglicht die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) auch „elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen“ – sog. E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller – die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Nicht gemeint sind damit die E-Roller (bzw. Elektroroller), die eine elektrische, deutlich leistungsstärkere Variante des klassischen Motorrollers darstellen.

Die Besonderheit der sog. „Elektrokleinstfahrzeuge“ liegt in den überwiegend kleinen Ausmaßen und dem geringen Gewicht. Da sie falt- und tragbar sind, können unterschiedliche Transportmittel miteinander verknüpft und damit letztlich auch kurze Distanzen überbrückt werden, aber auch die „letzte Meile“ zur Arbeit und zurück. Der größte Vorteil der Elektrokleinstfahrzeuge liegt im abgasfreien Fahrbetrieb, der ferner auch wegen des E-Antriebs geräuschärmer ist als benzinbetriebene Varianten. Die Verordnung setzt damit einen Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um und dient der Förderung der Elektromobilität.

Elektrokleinstfahrzeuge sind wegen des elektrischen Antriebsmotors als Kraftfahrzeuge nach § 1 Absatz 2 StVG anzusehen. Daher gelten für sie dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge auch.

Im Detail sieht die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung Regelungen vor, die gewährleisten, dass Elektrokleinstfahrzeuge verkehrssicher sind, bremsen können, steuerbar sind sowie über eine Beleuchtungsanlage verfügen. Erforderlich sind daher folgende Merkmale:

  • Lenk- oder Haltestange
  • Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
  • Erfüllung „fahrdynamischer“ Mindestanforderungen.

Anders als ursprünglich geplant dürfen die zulassungsfreien, aber versicherungspflichtigen E-Scooter jedoch nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen oder Radfahrstreifen. Sind keine Radwege bzw. -fahrstreifen vorhanden, müssen die Elektrokleinstfahrzeuge auf die Straße. Das Mindestalter zum Führen liegt bei 14 Jahren. Eine Helmpflicht besteht nicht. Zwar sind die E-Scooter zulassungsfrei, d.h. es besteht keine Zulassungspflicht. Es besteht jedoch eine Versicherungspflicht; der Versicherungsnachweis besteht in einer neu konzipierten aufklebbaren Versicherungsplakette, die an den Elektrokleinstfahrzeugen angebracht wird.

Mit der Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden Folge-Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie im Bußgeldkatalog (BKatV) erforderlich. Nach Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt diese am 15. Juni 2019 in Kraft (Quelle: Bundesregierung).