Die Arbeitgeberin hat dem Mitarbeiter, den sie als Außendienstmitarbeiter für die Akquise von Kunden eingestellt hat, ein Dienstfahrzeug nur in Verbindung mit der „Vertragsergänzung“ zum Dienstwagenüberlassungsvertrag zur Verfügung stellen wollen. Die Arbeitgeberin wollte die Gestellung eines Dienstfahrzeugs - auch für dienstliche Zwecke - daran knüpfen, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das Fahrzeug und die Finanzierung zu übernehmen.

Eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters ergibt sich vorliegend schon daraus, dass die Klausel in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verkürzt, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert. Der Mitarbeiter soll nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Dienstfahrzeug übernehmen und in den Darlehensvertrag eintreten. Damit kann er seinen Arbeitsplatz nicht ohne Kostenbelastung frei wählen. Seine Kündigung wird mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden, wodurch er in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt wird. Der mit der Kündigung einhergehende Nachteil ist für den Mitarbeiter nicht angemessen dadurch ausgeglichen, dass er das Dienstfahrzeug übernehmen muss, zumal vollkommen unklar ist, welchen Preis die Arbeitgeberin nach vollständiger Tilgung des Darlehens für das Fahrzeug verlangt hätte und mit welcher Laufleistung oder welchen Mängeln der Mitarbeiter das Fahrzeug hätte übernehmen müssen. Die Belastung mit Kosten für ein Fahrzeug ist geeignet, den Kündigungsentschluss mittelbar zu beeinflussen. Sie bewirkt eine faktische Kündigungserschwernis.

Das Interesse der Arbeitgeberin daran, das Dienstfahrzeug im Falle des Ausscheidens des Klägers nicht „völlig nutzlos“ im Bestand zu führen und ggf. mit Verlust verwerten zu müssen, ist nicht schutzwürdig, zumal das Fahrzeug für betriebliche Zwecke benötigt wurde. Das Arbeitsrecht weist grundsätzlich dem Arbeitgeber die Verantwortung für das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko zu. Er hat dem Arbeitnehmer die Mittel zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitnehmer benötigt, um die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Zu den Betriebsmitteln gehört für Außendienstmitarbeiter auch ein Dienstfahrzeug. Ein Sachgrund, den Mitarbeiter über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus an den Folgen ihrer eigenen Investitionsentscheidung zu beteiligen, ergibt sich für die Arbeitgeberin nicht daraus, dass der Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug (ohne besondere Ausstattung) gewünscht hat, um nicht sein Privatfahrzeug zu dienstlichen Zwecken „derart stark“ in Anspruch nehmen zu müssen. Das Fahrzeug war Arbeitsmittel. Es ist unbillig, den Arbeitnehmer zu verpflichten, das von der Arbeitgeberin für ihn nicht mehr benötigte Arbeitsmittel zu übernehmen.

Die Unwirksamkeit der „Vertragsergänzung“ führt zum ersatzlosen Fortfall der Klausel.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. 11.2018, Az. 5 Sa 485/17