Bei der Berechnung des Punktestandes gemäß § 4 Abs.5 S.1 StVG sind nur solche Eintragungen im Fahreignungsregister zu berücksichtigen, deren Tilgungsfrist nach § 29 StVG noch nicht abgelaufen ist. Die für diese Eintragungen noch laufende Überliegefrist des § 29 Abs.6 S.2 StVG ändert daran nichts.

Dass der Inhalt einer an sich tilgungsreifen Eintragung während der Überliegefrist u.a. zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem übermittelt werden darf, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese Maßnahmen auch ergriffen werden dürfen. Mit Ausnahme des absoluten Verwertungsverbots nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG im Falle der Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister ist die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen nicht anhand der Tilgungsregelungen in § 29 StVG zu beantworten, sondern den Vorschriften über das Fahreignungs-Bewertungssystem in § 4 StVG zu entnehmen. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG unmissverständlich, dass Zuwiderhandlungen bei der Berechnung des Punktestandes „nur dann berücksichtigt (werden dürfen), wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war“.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2018, Az. OVG 1 S 54.18