Stellantis-Standort Hordain: Erstes Werk der Welt für Produktion von Nutzfahrzeugen mit Wasserstoff-, Elektro- und Verbrennungsmotor
<p><span style="background-color:rgb(255,255,255);color:rgb(0,0,0);">Stellantis CEO Carlos Tavares hat anlässlich seines Besuchs im Werk Hordain in der Region Hauts-de-France die Serienproduktion für leichte Nutzfahrzeuge von Peugeot, Citroën und Opel </span>in wasserstoffbetriebener Version mit Brennstoffzelle <span style="background-color:rgb(255,255,255);color:rgb(0,0,0);">angekündigt.</span></p>
„Ich bin sehr stolz auf die Arbeit des Managements und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an unserem Standort Hordain. Sie haben dazu beigetragen, ihr Werk zum ersten weltweit zu machen, das dank der Flexibilität unseres Produktionssystems drei Antriebsarten vereint. Die heutige Ankündigung unterstreicht das Engagement von Stellantis, in Frankreich in die fortschrittlichsten Technologien zu investieren und die kohlenstoffarme Mobilität zu fördern, wobei das Prinzip von ‚One Company‘ zum Tragen kommt“, erklärte Carlos Tavares. „Stellantis ist es gelungen, den nächsten Schritt in der Automobilgeschichte zu gehen. Gemeinsam mit unseren Sozialpartnern setzen wir an unseren zwölf Industriestandorten in sieben französischen Regionen den Übergang um, in denen wir stolz auf unsere historischen Wurzeln sind.“
Diese wasserstoffbetriebenen Fahrzeuge werden auf der Multi-Energy-Linie des Standorts montiert, an dem schon jetzt täglich Versionen mit Elektro- und Verbrennungsmotor des sogenannten „K-Null“ produziert werden. Die Plattform der Brennstoffzellenmodelle wird im Karosseriebau adaptiert, bevor die Fahrzeuge die klassischen Schritte der Lackierung und Montage auf der gleichen Produktionslinie wie Verbrenner- und Elektrofahrzeuge durchlaufen. Anschließend kommen sie in eine neue 8.000 Quadratmeter große Anlage, die vollständig deren Endfertigung gewidmet ist.
Ein spezielles Team wird den Wasserstofftank, die zusätzlichen Batterien und die Brennstoffzelle auf einer Fertigungslinie im Werk von Hordain einbauen. Dadurch halbiert sich die Zeit der Modellanpassung im Vergleich zum früheren Kleinserienverfahren, bei dem die Montage der Brennstoffzelle im Rahmen einer Pilotproduktion in Rüsselsheim erfolgte.
Die Serienproduktion der Wasserstoff-Version für leichte Nutzfahrzeuge, die eine Investition von 10 Millionen Euro und finanzielle Unterstützung durch den französischen Staat vorsieht, ist ein neuer Meilenstein für das Werk Hordain, dessen Produktion für die Marken Peugeot, Citroën, Opel, Vauxhall, Fiat und Toyota bereits jetzt zu 43% aus emissionsfreien Elektroversionen besteht.
Die Fahrzeuge „K-Null“ mit Brennstoffzelle sind auf die Bedürfnisse der gewerblichen Nutzer ausgerichtet, die lokal emissionsfreie Lösungen mit einer hohen Reichweite (400 Kilometer), einer schnellstmöglichen Betankungszeit (3 Minuten) und unveränderter Ladekapazität (1000 Kilogramm Nutzlast) benötigen.
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Ausgabe 1/2024
Stellantis hat 2021 als erster Hersteller der Welt diese Art von Fahrzeugen auf den Markt gebracht.
Das Werk Hordain wurde 1994 in Betrieb genommen und bildet das Herz des Produktionsnetzes für Nutzfahrzeuge von Stellantis. An diesem wichtigen Standort werden leichte Nutzfahrzeuge und Pkw-Versionen der Familie „K-Null“ zusammengebaut. Hordain beschäftigt 2.440 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in drei Teams und produziert täglich 628 Fahrzeuge. Im Jahr 2021 liefen 144.650 Fahrzeuge vom Band. Im Sommer 2022 wurde der einmillionste „K-Null“ produziert.
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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