Neuer Elektro-Camper: Opel Zafira-e Life bald auch als Crosscamp Flex
<p><span style="background-color:rgb(255,255,255);color:rgb(26,26,26);">Der </span>Opel Zafira-e Life<span style="background-color:rgb(255,255,255);color:rgb(26,26,26);"> ist ein ideales Fahrzeug für alle, die mehr Platz benötigen und bereits heute flexibel und dabei rein elektrisch mobil sein wollen.</span></p>
Das zeigt der geräumige Elektro-Van mit dem Blitz auf dem diesjährigen Caravan Salon vom 26. August bis 4. September 2022 gleich in mehreren Varianten. So ist er in Düsseldorf nicht nur auf Stand D42 in Halle 16, sondern als erster batterie-elektrischer Crosscamp Flex auch auf dem Musterstellplatz zum Thema Nachhaltigkeit im Freigelände, Stand 17-01, zu sehen.
Dort präsentiert Crosscamp, die junge Marke für Urban Camper, den Prototyp eines batterie-elektrischen Crosscamp Flex auf Basis des Opel Zafira-e Life. Auf diese Weise verbinden die Spezialisten die hohe Alltags- und Freizeittauglichkeit des Opel-Vans mit dem Wunsch nach einem lokal emissionsfreien Camper und das künftig auch mit batterie-elektrischem Antrieb.
Für längere Wochenendtrips sorgt der serienmäßig im Unterboden platzsparend verbaute 75 kWh-Akku. Damit können Reiselustige im Serien-Opel Zafira-e Life bis zu 322 Kilometer lokal emissionsfrei zurücklegen. Die Batterien lassen sich über eine Wall Box zu Hause, Fast Charger unterwegs oder über jede beliebige Steckdose laden. An einer Schnellladesäule mit 100 kW Gleichstrom lässt sich die 75 kWh-Batterie in rund 48 Minuten zu 80 Prozent wieder auffüllen. Um die Antriebsbatterie zu schonen, versorgt eine zusätzliche Aufbaubatterie mit 95 Ah Kapazität die Verbraucher an Bord, wie Licht, Kühlbox oder USB-Steckdose zum Laden von Smartphones, Kameras oder anderen elektronischen Geräten.
Zur Ausstattung gehören viele praktische Features wie um 180 Grad drehbare Vordersitze, Küchenblock, Schränke und Spüle oder auch Gaskocher sowie integrierte Frische- und Abwassertanks. Die Sitzbank im Fond wird in wenigen Handgriffen zum praktischen Doppelbett; Raum für zwei weitere Schlafplätze bietet ein Aufstelldach, so dass insgesamt bis zu vier Personen im Crosscamp Flex in der Natur träumen können.
Um die Reise auch sicher zu machen, sind in jeder Crosscamp Variante auf Zafira-e Life-Basis zahlreiche Assistenzsysteme an Bord. Dazu zählen der Frontkollisionswarner genauso wie Spur- und Verkehrsschildassistent mit intelligentem Geschwindigkeitsregler, Müdigkeitswarner und Notbremsassistent.
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Ausgabe 1/2024
Der batterie-elektrische Crosscamp Flex ergänzt ab 2023 die Varianten mit Dieselantrieb. Darüber hinaus plant die Marke, den elektrischen Urban Camper in Folge zusätzlich auch als Crosscamp Lite anzubieten.
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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