Kia e-Soul Modelljahr 2023 ab sofort bestellbar
<p><span style="background-color:rgb(255,255,255);color:rgb(0,0,0);">Kia hat den e-Soul zum Modelljahr 2023 technologisch weiter aufgerüstet und dessen Assistenzangebot deutlich ausgebaut.</span></p>
Erhältlich sind nun auch ein Autobahnassistent, ein aktiver Totwinkelassistent mit Lenk- und Bremseingriff, ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent und ein Ausstiegswarner sowie ein erweiterter Frontkollisionswarner mit Radfahrererkennung, Abbiegefunktion und Querverkehrerkennung (jeweils ausstattungsabhängig). Zu den Neuerungen des kultig-kantigen Elektro-Crossovers gehören darüber hinaus eine überarbeitete Farbpalette mit insgesamt 14 Lackierungen, darunter sieben Zweifarb-Kombinationen (bisher vier), und das neu platzierte Kia-Logo an der Front, das sich jetzt auf der Leiste zwischen den Scheinwerfern befindet (bisher auf der Haube). Hinzu kommen optimierte Interieur-Details von überarbeiteten Cockpit-Bedienelementen über ein zweites Mikrofon, das die Akustik der Freisprecheinrichtung verbessert, bis zu einer zweiten USB-Ladebuchse im Fond. Zudem werden die Bordcomputer-Informationen nun auf dem Navigationsbildschirm angezeigt (bisher im Kombiinstrument).
Der neue Modelljahrgang kann ab sofort bestellt werden. Zur Wahl stehen zwei Antriebsvarianten: Der e-Soul mit 64-kWh-Batterie und 150-kW-Motor (204 PS) hat eine kombinierte Reichweite von bis zu 452 Kilometern (City-Zyklus 648 km) und sprintet in 7,9 Sekunden auf Tempo 100. Die zweite Variante (100 kW/136 PS) besitzt einen 39,2-kWh-Akku, der eine Reichweite von bis zu 276 Kilometern ermöglicht (City-Zyklus 407 km). Der umfassend ausgestattete Stromer bietet bereits in der Basisversion Vision serienmäßig LED-Scheinwerfer, Klimaautomatik, Premium-Soundsystem von Harman/Kardon®, 26-cm-Navigationssystem und die Online-Dienste Kia Connect. Erhältlich sind darüber hinaus für die Variante mit 64-kWh-Akku zum Beispiel Head-up-Display, Lederausstattung und elektrische Vordersitze mit Ventilation (je nach Ausführung und Option).
Zu den serienmäßigen Assistenten gehören eine adaptive Geschwindigkeitsregelanlage mit Stop-and-go-Funktion, Spurfolge- und Spurhalteassistent, intelligenter Geschwindigkeitsassistent, Frontkollisionswarner mit Fußgänger- und Radfahrererkennung, Müdigkeitswarner und Fernlichtassistent. Je nach Ausführung und Option verfügbar sind Autobahnassistent, aktiver Totwinkelassistent, Ausstiegswarner, Frontkollisionswarner mit Abbiegefunktion und Querverkehrerkennung sowie ein Querverkehrwarner hinten mit Notbremsfunktion.
Die Preise für den neuen Modelljahrgang starten bei 40.290 Euro** für den e-Soul mit 39,2-kWh-Batterie und bei 44.190 Euro** für die Variante mit 64-kWh-Akku. Nach Abzug der Förderprämien von insgesamt 9.570 Euro (6.000 Euro staatl. Kaufprämie, Herstelleranteil von 3.000 Euro zzgl. MwSt.) reduzieren sich die Startpreise beim 39,2-kWh-Modell auf 30.720 Euro** und bei der Langstreckenversion auf 34.620 Euro**. Im Kaufpreis inbegriffen ist die 7-Jahre-Kia-Herstellergarantie, die auch für die Batterie**** gilt. Damit verfügt der e-Soul über eine der umfassendsten Herstellergarantien für Elektroautos in Europa.
* Die Motorisierungen weisen die im Folgenden genannten Verbrauchs- und Emissionswerte auf. Die Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs oder Stroms durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nicht-technischen Faktoren beeinflusst.Kia e-Soul mit 64-kWh-Batterie (MJ 2023, Strom/Reduktionsgetriebe); 150 kW (204 PS): Stromverbrauch kombiniert 15,7 kWh/100 km; CO2-Emission kombiniert 0 g/km; Reichweite gewichtet, max. 452 km; Reichweite Citymodus, max. 648 kmKia e-Soul mit 39,2-kWh-Batterie (MJ 2023, Strom/Reduktionsgetriebe); 100 kW (136 PS): Stromverbrauch kombiniert 15,6 kWh/100 km; CO2-Emission kombiniert 0 g/km; Reichweite gewichtet, max. 276 km; Reichweite Citymodus, max. 407 km
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Ausgabe 1/2024
** Unverbindliche Preisempfehlung der Kia Deutschland GmbH inkl. 19% MwSt. ab Auslieferungslager zzgl. Überführungskosten
*** Gemäß den jeweils gültigen Hersteller- bzw. Mobilitätsgarantiebedingungen und den Bedingungen zum Kia-Navigationskarten-Update. Fahrzeuggarantie max. 150.000 km. Abweichungen gemäß den gültigen Garantiebedingungen u.a. bei Lack und Ausstattung.
**** Die Hochvolt-Lithium-Ionen-Batterieeinheiten in den Elektrofahrzeugen (EV), Plug-in-Hybrid-Elektrofahrzeugen (PHEV) und Hybrid-Elektrofahrzeugen (HEV) von Kia sind auf eine lange Lebensdauer ausgelegt. Für diese Batterien gilt die Kia-Garantie für eine Dauer von 7 Jahren ab der Erstzulassung oder 150.000 km Laufleistung, je nachdem, was zuerst eintritt. Für Niedervoltbatterien (48 V und 12 V) in Mild-Hybrid-Elektrofahrzeugen (MHEV) gilt die Kia-Garantie für eine Dauer von 2 Jahren ab der Erstzulassung, unabhängig von der Kilometerleistung. Ausschließlich bei EV- und PHEV-Fahrzeugen garantiert Kia eine Batteriekapazität von 70%.
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Aktuelles
Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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