Allein der Umstand, dass die für die Indizierung eines Fahrverbotes maßgebliche Grenze einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur knapp - hier um 1 km/h - überschritten wurde, begründet noch keinen Ausnahmefall für ein Absehen vom Fahrverbot. Die Grenze für ein Fahrverbot ist klar definiert: die Erfüllung eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BKatV geregelten Tatbestände indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind unabhängig davon, ob der einzelne Kraftfahrer sie nachvollziehen kann, von diesem zu beachten.

 OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2009, Az. 3 Ss OWi 68/09