Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat mit zwei Urteilen vom 23.06.2009 entschieden, dass die seit dem 1. Januar 2005 geltende LKW-Maut rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das derzeitige Mautberechnungssystem führe jedoch im Einzelfall dazu, dass - wenngleich in geringem Umfang - zu hohe Mautbeträge gezahlt würden. Eine geringe Höherbelastung mit Mautgebühren von LKW mit mehr als 3 Achsen gegenüber bis zu 3-achsigen LKW sei gerechtfertigt. Die Vorgehensweise, die Mautsätze unter Differenzierung nach Achszahl und Emissionsklasse auf der Grundlage des Wegekostengutachtens festzusetzen, begegne keinen Bedenken. Insbesondere bestehe keine Veranlassung, LKW mit mehr als drei Achsen gegenüber LKW mit bis zu drei Achsen mit (noch) höheren Mautgebühren zu belasten. Hinsichtlich der Fahrleistungen werde für die Gebührenaufteilung vor allem als wesentlich angesehen, dass der überwiegende Anteil der Fahrleistungen schwerer LKW von Fahrzeugen mit mehr als drei Achsen erbracht wird. Da die Fahrleistung für die Bestimmung der Gebührensätze ein wesentlicher Faktor ist, rechtfertige sich aus diesem Umstand die vergleichsweise geringe Mehrbelastung der LKW mit mehr als drei Achsen. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009, Az. 9 A 2054/07 und und 9 A 3082/08

 (Pressemitteilung des Gerichts)