Besonderes Aufbauseminar wegen Alkohol- bzw. Drogenauffälligkeit
Im Verhältnis zwischen einem früheren allgemeinen Aufbauseminar und einem späteren besonderen Seminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer kann das allgemeine frühere Seminar nicht das spätere besondere ersetzen, so dass nur eine Verwarnung zu erteilen wäre.
Der betroffene Autofahrer hatte im Jahr 2011 an einem Aufbauseminar nach §§ 42, 35 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - teilgenommen. Zwar liegt dieses allgemeine Aufbauseminar noch innerhalb der Fünf-Jahres-Frist. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG steht jedoch der Anordnung des besonderen Aufbauseminars nicht entgegen, weil im Verhältnis zwischen einem früheren allgemeinen Aufbauseminar und einem späteren besonderen Seminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer das allgemeine frühere Seminar nicht das spätere besondere ersetzen kann, so dass nur eine Verwarnung zu erteilen wäre.
Zwar belastet die Teilnahme an einem erneuten Aufbauseminar den Betroffenen finanziell und zeitlich stärker als eine Verwarnung. Allerdings unterschieden sich allgemeine Aufbauseminare und besondere Aufbauseminare für alkoholauffällige Kraftfahrer deutlich voneinander. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG sieht innerhalb von fünf Jahren eine Verwarnung anstelle eines zweiten Aufbauseminars vor, weil innerhalb dieser Zeitspanne der Lerneffekt eines wiederholten Seminars nicht gegeben wäre. Dieser Zweck greift im Verhältnis zwischen den im Aufbau und insbesondere im Inhalt unterschiedlichen allgemeinen und besonderen Aufbauseminaren nicht. Die Seminare unterscheiden sich so erheblich, dass ein früheres allgemeines Aufbauseminar das spätere besondere nicht bereits inhaltlich abdeckt, so dass es zu der reinen Wiederholung von Inhalten käme, die § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG verhindern will.
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.08.2013, Az. 7 K 4525/12

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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
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Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch ein am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>
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An der Basis
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/mazda3.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> <strong>Mazda verpasst seiner Kompaktklasse abermals einen neuen Anstrich: Dank besserer Aerodynamik konnte der Verbrauch des Sparmeisters mit dem 1,6 Commonraildiesel weiter gesenkt werden und liegt nun bei 4,3 Liter gemittelt.</strong></p> <p> Seit 2009 bietet Mazda nun die zweite Generation seines Dreiers an – mit geschärftem Design zwar, aber ansonsten behutsam angefasster Philosophie. So bleibt es zum Beispiel beim funktionalen Innenraum mit solider Verarbeitung. Straffe, bequeme Sitze stempeln den unteren Mittelklässler zum angenehmen Tourer mit ordentlich Sparpotenzial. Nur 4,3 Liter Diesel pro einhundert Kilometer weisen die Datentabellen aus für den 1,6-Liter-Diesel als Wert für den kombinierten Verbrauch. Statt wie früher vier sorgen nun zwei Ventile pro Zylinder für den Gasaustausch, eine statt zwei Nockenwellen verringern sowohl Reibung als Masse. Modifikationen an Einspritzung und Turbo lassen die Performance steigen – mit 115 Pferdchen (plus sechs) und 30 Nm mehr Drehmoment (nun 270 Nm) steht der Commonrail ausgezeichnet im Futter.</p> <p> Hinzu kommt ein neues Getriebe, das um 3 kg abspeckte, indes eine Übersetzung mehr bietet. Einige Runden mit dem 1,6 MZ-CD bescheinigen ihm ein munteres Ansprechen, von Leistungsmangel kann keine Rede sein. Außerdem erfreut der Vierzylinder mit kultiviertem Arbeitsgeräusch, wenngleich er sein Verbrennungsverfahren naturgemäß verrät. Sämtliche Gänge rasten auf kurzen Wegen ein, was den Umstand verschmerzen lässt, dass auf eine Automatik verzichtet werden muss. Die milde Fahrwerkabstimmung entschärft schlechte Pisten weitgehend – entspanntes Reisen ist kein Thema. Wer nicht gerade überlang geriet, kann im 3 problemlos sitzen und sogar im Fond gemütlich unterkommen. Ab 17.947 Euro netto gibt es den Einsteigerdiesel – serienmäßig sind neben einem Radio und der vollen Sicherheitsausrüstung auch Klimaanlage wie Leichtmetallräder. Neu beim Jahrgang 2012 ist das integrierte TomTom-Navi mit größerem Bildschirm für netto 605 Euro.</p>
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Best of Events International 2012
<p> Es ist wieder soweit: Am 18. Und 19. Januar 2012 findet die Best of Events International (BOE) in den Westfalenhallen Dortmund statt. Die BOE gilt als Pflichttermin für Entscheider der Eventbranche und bietet auf 20.000 Quadratmetern Veranstaltungsfläche einen umfassenden Marktüberblick, neue Produkte und Dienstleistungen sowie Gelegenheiten für Geschäftskontakte. Bereits 2011 konnte die BOE mit 435 internationalen Ausstellern und über 9.500 Fachbüchern aufwarten und sich als einer der führenden Branchentreffs für Wirtschaftskommunikation, Live-Marketing, Veranstaltungsservices & Kongress zeigen. Besuchern wird unter anderem die Vortrags- und Diskussionsplattform BOE-FORUM zu den unterschiedlichen Facetten der Branche geboten; Sonderschauen, Workshops und Wettbewerbe wie der BEA Event Award vom BlachReport stehen außerdem auf dem Programm. Ebenfalls wieder anwesend sein wird intergerma mit einem Gemeinschaftsstand, an dem das Handbuch „Eventlocations“ präsentiert wird und außerdem das Geschäftsfeld „intergerma solutions“ mit den Themenschwerpunkten Hotel- und Location-Recherche, Projekt- und Teilnehmer-Management, Eventkonzeption und -logistik, Reporting-Tools für das MICE-Segment sowie Green-Meetings vertreten ist. Infos zum intergerma-Stand sowie zu Terminvereinbarungen am Stand über intergerma.de. </p>
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Toyota Yaris Hybrid debütiert auf dem Genfer Automobilsalon
<p> </p> <div id="summary"> <ul> <li> Markteinführung im Juni 2012</li> <li> Neuentwickelter kompakter Hybridantriebsstrang</li> <li> 74 kW/100 PS Systemleistung bei minimalen Emissionen</li> </ul> <div> <p> Toyota stellt auf dem Genfer Automobilsalon (8. bis 18. März 2012) den neuen Yaris Hybrid vor. Der erste Kleinwagen mit Vollhybridantrieb im europäischen B-Segment kombiniert die Agilität und das clevere Packaging des neuen Yaris mit der Effizienz des bewährten Hybrid Synergy Drive von Toyota. Die Einführung des Yaris Hybrid markiert einen weiteren wichtigen Schritt bei der Ausweitung des Hybridmodellangebots auf neue Marktsegmente.</p> <p> Nach dem 2010 eingeführten Auris Hybrid ist der Yaris das zweite in Europa produzierte Toyota Kernmodell, das mit einem Vollhybridantrieb ausgerüstet wird. Damit bringt Toyota den hocheffizienten Antrieb in die volumenstärkste Fahrzeugklasse des europäischen Automobilmarktes. Als neues Flaggschiffmodell der Baureihe erhält der Yaris Hybrid ein exklusives, aerodynamisch optimiertes Außendesign. Die Frontpartie weist das entschlossene neue Toyota Familiengesicht mit trapezförmigem Lufteinlass und neu gestalteten Scheinwerfern auf.</p> <p> Der neu entwickelte Hybridantriebsstrang besteht aus einem neuen 1,5-Liter-Benzinmotor und einem leichteren und kompakteren Elektromotor und ist einschließlich Inverter und Batterie 20 Prozent leichter als der bewährte Antrieb des Auris Hybrid. Erstmals wird bei einem Toyota Hybrid die Batterie unter der Sitzfläche der Rückbank verbaut. So bietet der Yaris Hybrid exakt die gleichen Platzverhältnisse wie der konventionell angetriebene Yaris; auch das Kofferraumvolumen bleibt unverändert.</p> <p> Der Hybridantrieb entwickelt eine Systemleistung von 74 kW/100 PS und übernimmt in den Bereichen Leistungsentfaltung und Effizienz eine Führungsrolle im europäischen B-Segment. Er erlaubt es den Kunden immer wieder Etappen der Fahrstrecke rein elektrisch zurück zu legen, in denen er weder CO<sub>2</sub> noch Schadstoffe emittiert. Für hohen Komfort sorgen neben dem stufenlosen Antrieb auch eine serienmäßige Zwei-Zonen Klimaautomatik.</p> <p> Als günstigstes Vollhybridmodell in Europa wird der neue Yaris Hybrid nach seiner Weltpremiere auf dem Genfer Automobilsalon auf den europäischen Automobilmärkten eingeführt.</p> </div> </div>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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