Besonderes Aufbauseminar wegen Alkohol- bzw. Drogenauffälligkeit

Im Verhältnis zwischen einem früheren allgemeinen Aufbauseminar und einem späteren besonderen Seminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer kann das allgemeine frühere Seminar nicht das spätere besondere ersetzen, so dass nur eine Verwarnung zu erteilen wäre.

Der betroffene Autofahrer hatte im Jahr 2011 an einem Aufbauseminar nach §§ 42, 35 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - teilgenommen. Zwar liegt dieses allgemeine Aufbauseminar noch innerhalb der Fünf-Jahres-Frist. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG steht jedoch der Anordnung des besonderen Aufbauseminars nicht entgegen, weil im Verhältnis zwischen einem früheren allgemeinen Aufbauseminar und einem späteren besonderen Seminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer das allgemeine frühere Seminar nicht das spätere besondere ersetzen kann, so dass nur eine Verwarnung zu erteilen wäre.

Zwar belastet die Teilnahme an einem erneuten Aufbauseminar den Betroffenen finanziell und zeitlich stärker als eine Verwarnung. Allerdings unterschieden sich allgemeine Aufbauseminare und besondere Aufbauseminare für alkoholauffällige Kraftfahrer deutlich voneinander. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG sieht innerhalb von fünf Jahren eine Verwarnung anstelle eines zweiten Aufbauseminars vor, weil innerhalb dieser Zeitspanne der Lerneffekt eines wiederholten Seminars nicht gegeben wäre. Dieser Zweck greift im Verhältnis zwischen den im Aufbau und insbesondere im Inhalt unterschiedlichen allgemeinen und besonderen Aufbauseminaren nicht. Die Seminare unterscheiden sich so erheblich, dass ein früheres allgemeines Aufbauseminar das spätere besondere nicht bereits inhaltlich abdeckt, so dass es zu der reinen Wiederholung von Inhalten käme, die § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG verhindern will.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.08.2013, Az. 7 K 4525/12 

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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen

<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gest&uuml;tzt werden. Ein Gest&auml;ndnis tr&auml;gt auch dann zur &Uuml;berzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. F&uuml;r einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabw&auml;gung zu Lasten des Betroffenen darauf gest&uuml;tzt werden, dass dieser die Ursache f&uuml;r den Verdacht, er sei Ungeeignet zum F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>

Aktuelles

Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig

<p> Das gesetzliche Mindestma&szlig; des bu&szlig;geldrechtlichen Fahrverbots betr&auml;gt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gr&uuml;nden des &Uuml;berma&szlig;verbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot g&auml;nzlich abgesehen oder ein an sich &uuml;ber der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgek&uuml;rzt werden d&uuml;rfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer f&uuml;r das bu&szlig;geldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>

Aktuelles

Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung

<p> Bei T&auml;tigkeiten, die ein Arbeitnehmer au&szlig;erhalb des Betriebs zu erf&uuml;llen hat, geh&ouml;ren die Fahrten zu ausw&auml;rtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamtt&auml;tigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbef&ouml;rderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit geh&ouml;rt auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zur&uuml;ck f&uuml;r den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabh&auml;ngig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich f&uuml;hren muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug f&uuml;r sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das ben&ouml;tigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbef&ouml;rderung - auszuf&uuml;hren.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>

Aktuelles

EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport

<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des &ouml;ffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europ&auml;ischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; der Fahrer ist &ndash; die in den Niederlanden ans&auml;ssigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegr&uuml;ndete Gesellschaft, die Vertr&auml;ge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ans&auml;ssig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikam&auml;e ist Arbeitgeber von abh&auml;ngig besch&auml;ftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber ihnen aus&uuml;bt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> &hellip;</p> <p> In seinen Schlussantr&auml;gen &hellip; weist Generalanwalt Pikam&auml;e darauf hin, dass die Union ein vollst&auml;ndiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> &hellip; &nbsp;</p> <p> Der Begriff &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdr&uuml;cklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien &hellip; als Fahrer im internationalen Stra&szlig;entransport abh&auml;ngig besch&auml;ftigt gewesen und ausschlie&szlig;lich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ans&auml;ssig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ans&auml;ssigen Unternehmen finanziert worden, die gem&auml;&szlig; den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen h&auml;tten, bestimmte Betr&auml;ge an diese zu leisten gehabt h&auml;tten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tats&auml;chlich auf unbestimmte Zeit uneingeschr&auml;nkt zur Verf&uuml;gung stehe, das eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber dem Betreffenden aus&uuml;be und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tats&auml;chlichen &Uuml;berpr&uuml;fungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer gef&uuml;hrt, w&auml;hrend die fr&uuml;heren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen h&auml;tten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass &hellip; ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften f&uuml;r auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erkl&auml;ren.</p> <p> <em>Schlussantr&auml;ge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>

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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren

<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts D&uuml;sseldorf durch ein am 24.10.2019 verk&uuml;ndetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>

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Der neue Crafter 4MOTION

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/crafter.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> -&nbsp;<strong>Allradantrieb f&uuml;r h&auml;rtesten Offroad-Einsatz&nbsp;</strong></p> <p> -&nbsp;<strong>Mit 3,5 oder 5,0 Tonnen ins Gel&auml;nde&nbsp;</strong></p> <p> -&nbsp;<strong>Komplette Allrad-Palette vom Caddy bis zum Crafter&nbsp;</strong></p> <p> &nbsp;</p> <p> <strong>Der neue Volkswagen Crafter &uuml;berzeugt seit&nbsp;</strong><strong>dem Fr&uuml;hjahr 2011 durch seine durchzugsstarken und sparsamen&nbsp;</strong><strong>Vierzylinder-TDI-Motoren &ndash; jetzt geht er als Crafter 4MOTION mit Achleitner&nbsp;</strong><strong>Allradantrieb auch ins Gel&auml;nde: Der &ouml;sterreichische Allrad-Spezialist hat&nbsp;</strong><strong>ein Allradsystem entwickelt, das f&uuml;r &uuml;berzeugende Traktion auch abseits&nbsp;</strong><strong>befestigter Wege sorgt. Der Crafter 4MOTION ist dank hochwertiger Allrad-</strong><strong>Technik im Rahmen seiner physikalischen Gesetzm&auml;&szlig;igkeiten so&nbsp;</strong><strong>gel&auml;ndeg&auml;ngig wie ein waschechter Gel&auml;ndewagen. &nbsp;</strong><strong>Seine Premiere feiert der neue Crafter 4MOTION mit Achleitner&nbsp;</strong><strong>Allradantrieb auf der heute in Paris stattfindenden Pressekonferenz zur&nbsp;</strong><strong>Dakar 2012, an der der Allrad-Crafter neben dem Amarok als&nbsp;</strong><strong>Begleitfahrzeug teilnehmen wird. Die deutsche Publikumspremiere des&nbsp;</strong><strong>Crafter 4MOTION findet am 13. November auf der Messe Agritechnica in&nbsp;</strong><strong>Hannover statt.&nbsp;</strong></p> <p> Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist auslegt auf den Einsatz im&nbsp;extremen Gel&auml;nde wie es der steigende Markt f&uuml;r gel&auml;ndeg&auml;ngige Transporter&nbsp;zunehmend erfordert. Besonders Versorger alternativer Energiekonzepte m&uuml;ssen&nbsp;verst&auml;rkt in Regionen vordringen, die nur selten &uuml;ber eine Infrastruktur verf&uuml;gen.&nbsp;Aber auch das Baugewerbe sowie Rettungsdienste, THW, Feuerwehr und Polizei&nbsp;greifen immer &ouml;fter auf allradangetriebene Fahrzeuge zur&uuml;ck. Ein Trend, den&nbsp;Volkswagen Nutzfahrzeuge seit Jahren mit den etablierten 4MOTION-Modellen&nbsp;der &auml;u&szlig;erst erfolgreichen Volkswagen Transporter T5 (zirka 11 Prozent&nbsp;Allrad/Jahr) und Volkswagen Caddy (zirka 6 Prozent Allrad/Jahr) und nat&uuml;rlich&nbsp;dem Amarok gestaltet. &nbsp;</p> <p> Grund genug, den gr&ouml;&szlig;ten Transporter von Volkswagen Nutzfahrzeuge nun&nbsp;gleichfalls mit einem vollwertigen Allradsystem auszur&uuml;sten. Um jedoch den hohen zu bewegenden Massen eines Crafter w&auml;hrend extremer Offroad-Eins&auml;tze&nbsp;Rechnung zu tragen, kommt das Allradsystem der Firma Achleitner mit&nbsp;Gel&auml;ndeuntersetzung (2,5:1) zum Einsatz. Es definiert sich &uuml;ber eine&nbsp;permanente, gleichm&auml;&szlig;ige (50:50) Kraftverteilung an beide Achsen mit&nbsp;serienm&auml;&szlig;iger Differenzialsperre im Verteilergetriebe und an der Hinterachse.&nbsp;Optional l&auml;sst sich auch eine Sperre f&uuml;r die Vorderachse ordern. So ger&uuml;stet, ist&nbsp;es erst die Physik, die dem Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb&nbsp;Grenzen setzt. Denn wenn alle Sperren aktiviert sind, kann ein Rad bis zu 100&nbsp;Prozent des Antriebsmomentes &uuml;bertragen. Ein Ausgleich der unterschiedlichen&nbsp;Momente im Antriebsstrang findet nicht mehr statt. Schlupf entsteht nur noch an&nbsp;der schw&auml;chsten Stelle: zwischen Reifenprofil und Untergrund.&nbsp;Umfangreich sind die Ver&auml;nderungen, die die Firma Achleitner an der&nbsp;einzelradaufgeh&auml;ngten Vorder- und starren Hinterachse vorgenommen hat.&nbsp;Verst&auml;rkte Federn mit mehr Weg, h&auml;rtere Sto&szlig;d&auml;mpfer mit progressiver Kennung&nbsp;und ge&auml;nderte Stabilisatoren sind nur der offensichtliche Teil der&nbsp;Modifizierungen. Sie ergeben in Summe und abh&auml;ngig von der gew&auml;hlten&nbsp;Bereifung (f&uuml;r Offroad oder Stra&szlig;e) eine H&ouml;herlegung von rund zehn&nbsp;Zentimetern. &nbsp;</p> <div> <p> Als Motorisierung steht ausschlie&szlig;lich das leistungsst&auml;rkste und&nbsp;durchzugskr&auml;ftigste Aggregat des Crafter mit 120 kW (163 PS) zur Verf&uuml;gung.&nbsp;Der auch aus dem Amarok und Transporter bekannte 2.0-Liter-Biturbo entwickelt&nbsp;schon bei 1.800 Umdrehungen sein maximales Drehmoment von stattlichen 400&nbsp;Newtonmetern. Genug Kraft, um im Bedarfsfall per Knopfdruck im untersetzten&nbsp;ersten Gang im schwersten Gel&auml;nde mit voller Beladung &ndash; egal ob als 3,5- oder&nbsp;5,0-Tonner &ndash; anzufahren und weiterzukommen. &nbsp;</p> <p> Den Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb gibt es in allen von&nbsp;Volkswagen bekannten Karosserievarianten &ndash; als Kombi, als Kastenwagen, wie&nbsp;auch als Fahrgestell oder als Pritschenwagen mit Einzel- oder Doppelkabine, mit&nbsp;unterschiedlichen Radst&auml;nden und Dachformen. &nbsp;Der Aufpreis durch den von Achleitner nachtr&auml;glich ausgef&uuml;hrten Allrad-Umbau&nbsp;gegen&uuml;ber einem Modell mit Heckantrieb bel&auml;uft sich auf rund 19.950 Euro&nbsp;(netto).&nbsp;</p> <p> Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist ab sofort beim Volkswagen&nbsp;Nutzfahrzeuge Partner bestellbar. Der Kunde hat damit bei diesem sogenannten&nbsp;Zwei-Rechnungs-Fahrzeug nur einen Ansprechpartner f&uuml;r die Bestellung sowie&nbsp;f&uuml;r Service und Gew&auml;hrleistung, dies wird &uuml;ber ausgew&auml;hlte Nutzfahrzeug-&nbsp;Partner erfolgen. Die ersten Auslieferungen sind f&uuml;r den Beginn des Jahres 2012&nbsp;vorgesehen.&nbsp;</p> </div>

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Nachhaltige Geschäftsreisen

<p> Deutsche Unternehmen haben im vergangenen Jahr 43,5 Milliarden Euro f&uuml;r 154,8 Millionen Gesch&auml;ftsreisen ausgegeben &ndash; diese Zahlen sind vom Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR) im Rahmen der Gesch&auml;ftsreiseanalyse 2011 erhoben worden. Um zu analysieren, inwiefern die Unternehmen bei der Organisation der Reisen auf die Vermeidung klimasch&auml;dlicher Emissionen achten, hat die T&Uuml;V Rheinland Akademie gemeinsam mit dem VDR das Projekt &bdquo;Nachhaltiger Business Travel in Berlin&ldquo; ins Leben gerufen. Die ersten Ergebnisse besagen, dass die H&auml;lfte der Unternehmen bereits entsprechende Ma&szlig;nahmen umsetzt &ndash; vor allem diejenigen Betriebe mit einer grunds&auml;tzlichen Nachhaltigkeitsstrategie. Ausschlaggebende Motivationsfaktoren seien eine auf schonendem Umgang mit der Umwelt basierende Unternehmensphilosophie sowie der Ausbau eines positiven Images f&uuml;r das Unternehmen. Zwar seien Kosten- und Zeitaspekte bei der Buchungsentscheidung deutlich ausschlaggebender als Nachhaltigkeitskriterien. Trotzdem w&uuml;rden die an der Studie teilnehmenden Unternehmen sowie die Autoren selbst zuk&uuml;nftig gro&szlig;es Potenzial f&uuml;r auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Gesch&auml;ftsreisen sehen. Die Studie ist Teil des seit Mai 2010 laufenden zweij&auml;hrigen Projekts &bdquo;Nachhaltiger Business Travel in Berlin&ldquo;, das aus Mitteln des Europ&auml;ischen Sozialfonds sowie von der Senatsverwaltung f&uuml;r Integration, Arbeit und Soziales Berlin gef&ouml;rdert wird. Der VDR-Fachausschuss Nachhaltigkeit (bestehend aus Experten f&uuml;r Travel Management, Umweltbeauftragten und Vertretern von Leistungsanbietern) steht als fachlicher Berater zur Seite.&nbsp;</p>

Der neue Crafter 4MOTION

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/crafter.jpg" style="width: 250px; height: 167px; " /></p> <p> &bull; <strong>Allradantrieb f&uuml;r h&auml;rtesten Offroad-Einsatz&nbsp;</strong></p> <p> &bull; <strong>Mit 3,5 oder 5,0 Tonnen ins Gel&auml;nde&nbsp;</strong></p> <p> &bull; <strong>Komplette Allrad-Palette vom Caddy bis zum Crafter&nbsp;</strong></p> <p> &nbsp;</p> <p> <strong>Der neue Volkswagen Crafter &uuml;berzeugt seit&nbsp;</strong><strong>dem Fr&uuml;hjahr 2011 durch seine durchzugsstarken und sparsamen&nbsp;</strong><strong>Vierzylinder-TDI-Motoren &ndash; jetzt geht er als Crafter 4MOTION mit Achleitner&nbsp;</strong><strong>Allradantrieb auch ins Gel&auml;nde: Der &ouml;sterreichische Allrad-Spezialist hat&nbsp;</strong><strong>ein Allradsystem entwickelt, das f&uuml;r &uuml;berzeugende Traktion auch abseits&nbsp;</strong><strong>befestigter Wege sorgt. Der Crafter 4MOTION ist dank hochwertiger Allrad-</strong><strong>Technik im Rahmen seiner physikalischen Gesetzm&auml;&szlig;igkeiten so&nbsp;</strong><strong>gel&auml;ndeg&auml;ngig wie ein waschechter Gel&auml;ndewagen. &nbsp;</strong><strong>Seine Premiere feiert der neue Crafter 4MOTION mit Achleitner&nbsp;</strong><strong>Allradantrieb auf der heute in Paris stattfindenden Pressekonferenz zur&nbsp;</strong><strong>Dakar 2012, an der der Allrad-Crafter neben dem Amarok als&nbsp;</strong><strong>Begleitfahrzeug teilnehmen wird. Die deutsche Publikumspremiere des&nbsp;</strong><strong>Crafter 4MOTION findet am 13. November auf der Messe Agritechnica in&nbsp;</strong><strong>Hannover statt.&nbsp;</strong></p> <p> Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist auslegt auf den Einsatz im&nbsp;extremen Gel&auml;nde wie es der steigende Markt f&uuml;r gel&auml;ndeg&auml;ngige Transporter&nbsp;zunehmend erfordert. Besonders Versorger alternativer Energiekonzepte m&uuml;ssen&nbsp;verst&auml;rkt in Regionen vordringen, die nur selten &uuml;ber eine Infrastruktur verf&uuml;gen.&nbsp;Aber auch das Baugewerbe sowie Rettungsdienste, THW, Feuerwehr und Polizei&nbsp;greifen immer &ouml;fter auf allradangetriebene Fahrzeuge zur&uuml;ck. Ein Trend, den&nbsp;Volkswagen Nutzfahrzeuge seit Jahren mit den etablierten 4MOTION-Modellen&nbsp;der &auml;u&szlig;erst erfolgreichen Volkswagen Transporter T5 (zirka 11 Prozent&nbsp;Allrad/Jahr) und Volkswagen Caddy (zirka 6 Prozent Allrad/Jahr) und nat&uuml;rlich&nbsp;dem Amarok gestaltet. &nbsp;</p> <p> Grund genug, den gr&ouml;&szlig;ten Transporter von Volkswagen Nutzfahrzeuge nun&nbsp;gleichfalls mit einem vollwertigen Allradsystem auszur&uuml;sten. Um jedoch den&nbsp;hohen zu bewegenden Massen eines Crafter w&auml;hrend extremer Offroad-Eins&auml;tze&nbsp;Rechnung zu tragen, kommt das Allradsystem der Firma Achleitner mit&nbsp;Gel&auml;ndeuntersetzung (2,5:1) zum Einsatz. Es definiert sich &uuml;ber eine&nbsp;permanente, gleichm&auml;&szlig;ige (50:50) Kraftverteilung an beide Achsen mit&nbsp;serienm&auml;&szlig;iger Differenzialsperre im Verteilergetriebe und an der Hinterachse.&nbsp;Optional l&auml;sst sich auch eine Sperre f&uuml;r die Vorderachse ordern. So ger&uuml;stet, ist&nbsp;es erst die Physik, die dem Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb&nbsp;Grenzen setzt. Denn wenn alle Sperren aktiviert sind, kann ein Rad bis zu 100&nbsp;Prozent des Antriebsmomentes &uuml;bertragen. Ein Ausgleich der unterschiedlichen&nbsp;Momente im Antriebsstrang findet nicht mehr statt. Schlupf entsteht nur noch an&nbsp;der schw&auml;chsten Stelle: zwischen Reifenprofil und Untergrund.&nbsp;Umfangreich sind die Ver&auml;nderungen, die die Firma Achleitner an der&nbsp;einzelradaufgeh&auml;ngten Vorder- und starren Hinterachse vorgenommen hat.&nbsp;Verst&auml;rkte Federn mit mehr Weg, h&auml;rtere Sto&szlig;d&auml;mpfer mit progressiver Kennung&nbsp;und ge&auml;nderte Stabilisatoren sind nur der offensichtliche Teil der&nbsp;Modifizierungen. Sie ergeben in Summe und abh&auml;ngig von der gew&auml;hlten&nbsp;Bereifung (f&uuml;r Offroad oder Stra&szlig;e) eine H&ouml;herlegung von rund zehn&nbsp;Zentimetern. &nbsp;</p> <div> <p> Als Motorisierung steht ausschlie&szlig;lich das leistungsst&auml;rkste und&nbsp;durchzugskr&auml;ftigste Aggregat des Crafter mit 120 kW (163 PS) zur Verf&uuml;gung.&nbsp;Der auch aus dem Amarok und Transporter bekannte 2.0-Liter-Biturbo entwickelt&nbsp;bei 1.800 Umdrehungen sein maximales Drehmoment von stattlichen 400&nbsp;Newtonmetern. Genug Kraft, um im Bedarfsfall per Knopfdruck im untersetzten&nbsp;ersten Gang im schwersten Gel&auml;nde mit voller Beladung &ndash; egal ob als 3,5- oder&nbsp;5,0-Tonner &ndash; anzufahren und weiterzukommen. &nbsp;</p> <p> Den Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb gibt es in allen von&nbsp;Volkswagen bekannten Karosserievarianten &ndash; als Kombi, als Kastenwagen, wie&nbsp;auch als Fahrgestell oder als Pritschenwagen mit Einzel- oder Doppelkabine, mit&nbsp;unterschiedlichen Radst&auml;nden und Dachformen. &nbsp;</p> <p> Der Aufpreis durch den von Achleitner nachtr&auml;glich ausgef&uuml;hrten Allrad-Umbau&nbsp;gegen&uuml;ber einem Modell mit Heckantrieb bel&auml;uft sich auf rund 19.950 Euro&nbsp;(netto).&nbsp;Der Crafter 4MOTION mit Achleitner Allradantrieb ist ab sofort beim Volkswagen&nbsp;Nutzfahrzeuge Partner bestellbar. Der Kunde hat damit bei diesem sogenannten&nbsp;Zwei-Rechnungs-Fahrzeug nur einen Ansprechpartner f&uuml;r die Bestellung sowie&nbsp;f&uuml;r Service und Gew&auml;hrleistung, dies wird &uuml;ber ausgew&auml;hlte Nutzfahrzeug- Partner erfolgen. Die ersten Auslieferungen sind f&uuml;r den Beginn des Jahres 2012&nbsp;vorgesehen.&nbsp;</p> </div>

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Volkswagen Konzern ist auch im ersten Halbjahr die Nummer eins für Großkunden in Deutschland

<p> Der Volkswagen Konzern hat mit den Pkw-Marken&nbsp;Volkswagen, Audi, SEAT und &Scaron;koda seine Auslieferungen im Gro&szlig;kundengesch&auml;ft im ersten Halbjahr 2011 erneut gesteigert. Im relevanten Flottenmarkt (Fuhrparks ab zehn Fahrzeugen) wurden insgesamt 91.712 Fahrzeuge (Vorjahr 77.122 Fahrzeuge) auf&nbsp;Konzernmarken zugelassen. Das entspricht einem Plus von 19 Prozent.<br /> <br /> Im deutschen Pkw-Markenranking ist die Marke Volkswagen mit 56.329 zugelassenen Fahrzeugen, was einem Plus von 22 Prozent entspricht, weiterhin die Nummer eins. Besonders erfolgreich ist die Marke SEAT mit einem Plus von 96,5 Prozent und 2.108 neu zugelassenen Fahrzeugen sowie die Marke &Scaron;koda, die mit einem Plus von 31,4 Prozent jetzt 9.050 Fahrzeuge im ersten Halbjahr zugelassen hat. Damit ist &Scaron;koda die Nummer eins unter den Importeuren im deutschen Markt.<br /> <br /> Im Pkw-Modellranking spiegelt sich ebenfalls der deutliche Erfolg des Konzerns wider. Volkswagen belegt die R&auml;nge eins und zwei mit dem Passat sowie dem Golf. Audi ist mit dem A4 die Nummer drei.<br /> <br /> Im separat erfassten Flottenmarkt der leichten Nutzfahrzeuge bis 6,0 Tonnen festigte die Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge im ersten Halbjahr 2011 mit 13.126 zugelassenen Fahrzeugen (Vorjahr 12.979) ihre deutliche Marktf&uuml;hrerschaft.<br /> <br /> &bdquo;Das Ergebnis zeigt, dass unsere Kunden der erstklassigen Produktqualit&auml;t sowie der innovativen Technologie des Konzerns vertrauen. Wir sehen dies als Ansporn, auch in der zweiten Jahresh&auml;lfte mit wettbewerbsstarken Automobilen und Dienstleistungen die W&uuml;nsche unserer Kunden zu erf&uuml;llen &ldquo;, sagt Martin Jahn, Leiter Volkswagen Group Fleet International.<br /> &nbsp;</p>

Aktuelles

Pauschalabgeltungsklausel von Reisezeiten durch Bruttomonatsvergütung ist unwirksam

<p> <u>Leitsatz:</u> Die in Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, Reisezeiten seien mit der Bruttomonatsverg&uuml;tung abgegolten, ist intransparent, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nicht ergibt, welche &bdquo;Reiset&auml;tigkeit&ldquo; von ihr in welchem Umfang erfasst werden soll.</p> <p> <u>Aus den Gr&uuml;nden: </u></p> <p> Die Klausel in &sect; 7 Ziff. 3 Arbeitsvertrag, wonach Reisezeiten, die au&szlig;erhalb der normalen Arbeitszeit anfallen, mit der nach &sect; 4 zu zahlenden Verg&uuml;tung abgegolten sind, ist mangels hinreichender Transparenz unwirksam; vgl. &sect; 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Reisezeiten i.S.d. Klausel k&ouml;nnen n&auml;mlich auch die Zeiten sein, die der Arbeitnehmer &bdquo;reisend&ldquo; als Beifahrer auf dem LKW verbringt. Gerade die Spesenregelung in &sect; 7 Ziff. 1 Arbeitsvertrag legt es nahe, unter dem Begriff Reisezeit jede berufsbedingte Abwesenheit zu verstehen.</p> <p> Eine die pauschale Verg&uuml;tung von Reisezeiten regelnde Klausel ist nur dann klar und verst&auml;ndlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche &bdquo;Reiset&auml;tigkeit&ldquo; von ihr in welchem Umfang erfasst werden soll. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen k&ouml;nnen, was ggf. &bdquo;auf ihn zukommt&ldquo; und welche Leistung er f&uuml;r die vereinbarte Verg&uuml;tung maximal erbringen muss.</p> <p> &sect; 7 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags ist nicht klar und verst&auml;ndlich. Die Klausel soll alle &bdquo;Reisezeiten&ldquo; erfassen, die au&szlig;erhalb der &bdquo;normalen Arbeitszeit&ldquo; anfallen. Schon die &bdquo;normale Arbeitszeit&ldquo; wird weder in &sect; 7 Ziff. 3 noch in &sect; 3 Ziff. 2 und 3 Arbeitsvertrag hinreichend deutlich in Stunden festgehalten. &sect; 3 Ziff. 2 und 3 Arbeitsvertrag verweisen lediglich pauschal auf die &bdquo;Bestimmungen der VO (EWG) 3820/85&ldquo; und &bdquo;die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitrechtgesetz&ldquo;. Ob mit diesen Verweisungen die Begriffsbestimmung der Arbeitszeit in &sect; 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach &sect; 3 ArbZG oder die H&ouml;chstarbeitszeit von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Stra&szlig;enverkehrst&auml;tigkeiten nach &sect; 21a Abs. 4 ArbZG gemeint ist, bleibt der Spekulation des Arbeitnehmers &uuml;berlassen.</p> <p> G&auml;nzlich offen l&auml;sst die Klausel, welchen Inhalt der Klauselverwender dem Begriff der Reisezeit beimisst, insbesondere fehlt eine Abgrenzung von Reisezeiten ohne und mit Arbeit iSv. &sect; 611 Abs. 1 BGB. Zudem ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag nicht, welchen Umfang die ohne zus&auml;tzliche Verg&uuml;tung zu leistenden Reisezeiten haben sollen.</p> <p> <em>BAG, Urteil vom 20.04.2011, Az. 5 AZR 200/10</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos im Volltext &uuml;ber die Internetseite des Bundesarbeitsgerichts <a href="http://www.bundesarbeitsgericht.de/">http://www.bundesarbeitsgericht.de/</a> (Button &bdquo;Entscheidungen&ldquo;) abgerufen werden.</strong></p>