Regress der Versicherung bei Unfallflucht des Versicherungsnehmers
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass eine KfZ-Haftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmer für einen von diesem herbeigeführten Unfallschaden in Regress nimmt, wenn sich der Versicherungsnehmer nach dem Verkehrsunfall unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat.
Unstreitig hatte der beklagte Versicherungsnehmer die ihm durch Nr. E.1.3. AKB 2008 aufgegebene Pflicht im Schadensfall verletzt, den Unfallort nicht zu verlassen. Hierin ist eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 II VVG zu sehen. Der Beklagte handelte dabei vorsätzlich, denn das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine "elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht" dar. Das Verlassen der Unfallstelle schränkt die Möglichkeit des Versicherers ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könnten, und stellt deshalb selbst bei eindeutiger Haftungslage ein vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers dar.

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Ähnliche Artikel
Aktuelles
Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
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Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
Aktuelles
EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
Aktuelles
Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch ein am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>
Ausgewählte Artikel
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Vier gewinnt
<p> <strong>Audi passt seine Mittelklasse an – optisch kommt sie den restlichen Mitgliedern der Modellpalette ab sofort deutlich näher, und um den Zeitgeist besser zu treffen, gibt es frische Technik, auf dass der Millionen-Bestseller effizienter und moderner wird. Flottenmanagement war bereits unterwegs mit dem A4, der im Januar in seine zweite Lebenshälfte startet.</strong></p> <p> Ein bisschen A6 steckt ja in jedem A4 – diesen Umstand haben die Verantwortlichen im Zuge der Produktaufwertung nun auch optisch klargestellt. So orientiert sich die Mittelklasse mit ihrer markanter gewordenen Front klar am größeren Bruder. Doch unter dem Blech verstecken sich ebenso Neuerungen; und diese führen erfreulicherweise direkt zu einer handfesten Ersparnis. Rund 11 Prozent weniger Kraftstoff nämlich fließt im Schnitt durch die Leitungen des renovierten Viertürers, was im Portemonnaie schon spürbar ist. Im Gegenzug stiegen Drehmoment sowie Leistung, wie am Beispiel des 2,0 TDI (177 PS / 380 Nm / 120 g CO2 zu 170 PS / 350 Nm / 134 g CO2) sichtbar wird – das freut die Performance-Liebhaber. Optimiert wurde viel in der Peripherie, statt hydraulischer Servolenkung glänzt der neue Jahrgang mit elektromechanischer Unterstützung.</p> <p> Besonders sparsame Naturen greifen indes zum 120 PS starken Selbstzünder, welcher lediglich 112 g CO2 je Kilometer ausstößt – ansehnlich für eine solch ausladende Limousine. Dabei reicht der Punch selbst für autobahnintensive Strecken. Und wenn man es mal übertreibt, mahnt die elektronische Pausenempfehlung zu einem Zwischenstopp. Ab netto 25.126 Euro steht der Einsteiger-Diesel zur Verfügung und bietet neben der vollen Sicherheitsausrüstung auch elektrische Fensterheber, Klimaautomatik wie Radio. Daneben verlässt kein A4 ohne Bremsenergie-Rückgewinnung und Start-Stopp-System die Werkshallen. Für die Bluetooth-Freisprecheinrichtung verlangt der Hersteller dagegen netto 252 Euro. Ab Jahresbeginn rollen die ersten Fahrzeuge zu Händler und Kunden.</p>
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Relevanter Flottenmarkt ungebrochen im Wachstum
<p> Im November 2011 steigerten sich die Neuzulassungen im Relevanten Flottenmarkt gegenüber dem Vorjahresmonat um 6.372 Einheiten bzw. 10,5 Prozent auf 67.271 Pkw.</p> <p> Die Fahrzeugbauer und der Fahrzeughandel brachten im November 2011 mit 27.117 Pkw (+33,7 Prozent) bzw. mit 49.613 Pkw (+3,0 Prozent) mehr Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen als noch im November 2010. Das Zulassungsvolumen der Autovermieter hingegen war gegenüber November 2010 um 10,6 Prozent rückläufig.</p> <p> Die gewerblichen Zulassungen machten mit in Summe 168.844 Pkw einen Anteil von<br /> 62,7 Prozent an den Gesamtzulassungen aus und wuchsen in der Summe um 7,5 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat.</p> <p> Der Privatmarkt war im November 2011 den dritten Monat in Folge rückläufig gegenüber dem Vorjahresmonat. Mit insgesamt 100.300 Pkw ließen Privatkunden 4.832 bzw. 4,6 Prozent weniger Fahrzeuge zu als noch im November 2010.</p> <p> Insgesamt verzeichneten die Zulassungsstellen in Deutschland im November 2011 mit 269.144 Neuzulassungen ein um 2,6 Prozent höheres Gesamtvolumen als im Vorjahresmonat.</p> <p> <b><br /> </b></p> <p> </p> <p> </p> <p> </p> <p> Quelle: Dataforce</p>
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Bosch und Sortimo gründen Gemeinschaftsunternehmen
<p> - Weiterentwicklung der erfolgreichen „L-Boxx“ </p> <p> - Firmensitz am Sortimo-Standort Zusmarshausen bei Augsburg </p> <p> - Unternehmen soll Anfang 2012 die Arbeit aufnehmen </p> <p> </p> <p> Die Robert Bosch GmbH und die Sortimo International Ausrüstungssysteme für Servicefahrzeuge GmbH haben am 13. Dezember 2011 Verträge zur Gründung eines paritätischen Gemeinschaftsunternehmens unterzeichnet. Sitz des Unternehmens, das unter dem Namen „BS Systems GmbH & Co. KG“ firmiert, wird Zusmarshausen bei Augsburg sein. Die Verträge stehen unter dem Vorbehalt der Freigabe durch die zuständigen Kartellbehörden. Nach der Kartellfreigabe soll das Gemeinschaftsunternehmen Anfang 2012 seine Arbeit aufnehmen. Die Joint-Venture-Partner planen, gemeinsam mobile Aufbewahrungs- und Transportsysteme zu entwickeln bzw. vorhandene Systeme weiterzuentwickeln und zu vertreiben. Das Unternehmen wird zu Beginn rund zehn Mitarbeiter haben; deren Zahl soll in den nächsten Jahren auf knapp 20 steigen. </p> <p> Bereits heute gibt es Geschäftsbeziehungen zwischen Bosch Power Tools und Sortimo, einem europaweit führenden Anbieter von Fahrzeugeinrichtungen. Sortimo liefert an Bosch die „L-Boxx“, eine intelligente Lösung für den Transport und die Aufbewahrung von Elektrowerkzeugen, Zubehör sowie Verbrauchsmaterial. Seit der Markteinführung im Jahr 2010 gehört diese L-Boxx bei Bosch zum Lieferumfang der Produktneuheiten aus dem Bereich der professionellen blauen Elektrowerkzeuge. Sie hat im Markt großen Erfolg: Seit ihrer Einführung wurde sie bereits fast 1,5 Millionen Mal verkauft. In dem Joint Venture wollen die Partner die L-Boxx weiterentwickeln. Ziel ist, Werkzeugtransporte noch sicherer zu machen und Transportzeiten weiter zu reduzieren. Zudem sollen die L-Boxxen weitere Funktionen bekommen und zu einer Systemlösung ausgebaut werden. </p> <p> </p> <div> <em><br /> </em></div>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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