Vorsicht beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne amtliches Prüfzeichen
Nichtbauartgenehmigte Fahrzeugteile im Sinne von § 22a Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn die objektive Möglichkeit besteht, dass sie in Deutschland und damit im Geltungsbereich der StVZO verwendet werden. Ein Hinweis im Angebot, nach dem ein angebotenes Teil nicht für den Straßenverkehr zugelassen sei und nicht der StVZO entspreche, schließt diese Verwendungsmöglichkeit nicht aus. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bei der Überprüfung einer Kostenentscheidung entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.
Der Beklagte hatte amtlich nicht genehmigte Scheinwerferlampen in seinem bei ebay unterhaltenen „kfzshop“ als Autoersatzteile angeboten und im weiteren Verlauf der Angebotsseite darauf hingewiesen, dass die angebotenen Teile nicht für den Straßenverkehr zugelassen sein und nicht der StVZO entsprächen. Hierin hatte der Kläger ein gem. § 22a Abs.1 Nr.7, Abs.2 StVZO unzulässiges Feilbieten nicht bauart-genehmigter Fahrzeugteile gesehen und Unterlassung verlangt.
Nach Ansicht des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Für das in § 22a StVZO geregelte Verbot des Feilbietens komme es ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an, unerheblich sei hingegen, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall genutzt werden solle. Dementsprechend reichten die vom Beklagten erteilten Hinweise beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen nicht aus, um den Verbotsbereich des § 22a StVZO zu verlassen. Aufgrund dieses rechtlichen Gesichtspunktes hatte der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Über die Kosten war noch zu entscheiden, weil die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, nachdem sich der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet hatte.
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2012, Az. I-4 W 72/12 (Pressemitteilung des Gerichts)

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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
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Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch ein am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>
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Hyundai steigert Marktanteil auf 2,9 Prozent in Europa
<blockquote type="cite"> <div link="#6B9F25" vlink="#B26B02"> <div style="clear:both;"> </div> </div> </blockquote> <p> Hyundai trotzt dem europäischen Abwärtstrend: Während der EU-Automarkt 2011 im Vergleich zum Vorjahr um 1,7 Prozent geschrumpft und zum Jahresende regelrecht eingebrochen war, legte Hyundai deutlich zu. Die Marke verkaufte im Dezember mit 30.617 Einheiten 12 Prozent mehr Fahrzeuge als im Vorjahresmonat. Im Gesamtjahr wurden in den 27 Ländern der Europäischen Union (EU) 382.255 Hyundai Pkw abgesetzt. Das sind 10,4 Prozent mehr als 2010. Damit baute Hyundai seinen Marktanteil europaweit von 2,6 auf 2,9 Prozent aus.<br /> <br /> Die Hyundai Motor Group, zu der auch die Marke Kia gehört, steigerte ihren Marktanteil in der EU deutlich von 4,5 auf 5,1 Prozent und verbuchte im Gesamtjahr 669.047 Einheiten. Damit ist die Gruppe erstmals auf Rang acht der größten Automobilhersteller in Europa vorgerückt.<br /> <br /> Das dynamische Wachstum ist vor allem auf das speziell für den europäischen Markt zugeschnittene Fahrzeugprogramm zurückzuführen. Ob der Kleinwagen i20, der Bestseller i30, dessen zweite Generation ab März ausgeliefert wird, die neue Mittelklassebaureihe i40 oder auch das Kompakt-SUV ix35: Im europäischen Forschungs-, Entwicklungs- und Designzentrum in Rüsselsheim entwerfen Designer und Ingenieure Automobile, Motoren und Fahrwerke, die auf die Wünsche und Bedürfnisse europäischer Kunden zugeschnitten sind.<br /> <br /> Diese Strategie bewährt sich auch in anderen Regionen. Das zeigt ganz besonders der russische Markt, der im vergangenen Jahr um 39 Prozent auf insgesamt 2,65 Millionen Fahrzeuge stark gestiegen ist. Hyundai ist hier ein Wachstumssprung von 88 Prozent auf 163.447 neu zugelassene Fahrzeuge gelungen. Im Ranking rückte die Marke damit auf Rang drei vor, während der Hyundai Konzern zusammen mit Kia auf Platz zwei der beliebtesten Hersteller auf dem russischen Markt landen konnte. Zurückzuführen ist dies vor allem auf den großen Erfolg des eigens für den russischen Markt entwickelten und im neuen Hyundai Werk in St. Petersburg gebauten Modells Solaris. Das B-Segment-Modell verkaufte sich seit Auslieferungsstart im Januar 97.243 Mal und sprang damit aus dem Stand auf den fünften Platz in der Liste der meistverkauften Modelle in Russland. Vor dem Solaris, der auf der Plattform des Hyundai Accent/Verna aufbaut, rangieren ausschließlich Modelle der russischen Marke Lada.<br /> </p>
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Volkswagen Konzern erneut Marktführer im Großkunden-Geschäft
<p> <strong>Der Volkswagen Konzern hat mit seinen Pkw-Marken </strong><strong>Volkswagen, Audi, SEAT und ŠKODA seine Ausnahmestellung im deutschen </strong><strong>Großkundengeschäft im Geschäftsjahr 2011 untermauert. Im relevanten Flottenmarkt </strong><strong>(Fuhrparks ab zehn Fahrzeugen) wurden laut Dataforce 184.044 (Vorjahr 153.134) </strong><strong>Fahrzeuge der vier Konzernmarken zugelassen. </strong></p> <p> Im Pkw-Markenranking belegten die Marken Volkswagen Pkw mit 112.028 Neuzulassungen (Vorjahr 87.303) und Audi mit 49.910 Neuzulassungen (Vorjahr 49.450) die Plätze eins und drei. Bester Importeur mit 17.651 zugelassenen Fahrzeugen (Vorjahr 13.975) war ŠKODA. SEAT erzielte eine Steigerung von rund 85 Prozent und damit 4.455 Neuzulassungen (Vorjahr 2.406) im deutschen Flottenmarkt.</p> <p> Im Pkw-Modellranking spiegelt sich ebenfalls der Erfolg des Konzerns wider. Volkswagen belegte die Ränge eins und zwei mit dem Passat sowie dem Golf. Die Premiummarke Audi erreichte mit dem A4 den dritten Rang. </p> <p> Im separat erfassten Flottenmarkt der leichten Nutzfahrzeuge bis 6,0 Tonnen festigte die Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge im Gesamtjahr 2011 mit 28.725 Neuzulassungen (Vorjahr 26.338) ihre Marktführerschaft. </p> <p> „Der Volkswagen Konzern ist 2011 mit 20,2 Prozent stärker gewachsen als der Gesamtmarkt mit 17,5 Prozent. Dies zeugt vom großen Vertrauen unserer Kunden in den Wert und die Qualität unserer Produkte sowie von einer professionellen Marktbearbeitung durch unsere Vertriebsorganisationen. Mit seinen innovativen und umweltfreundlichen Fahrzeugen verfügt der Konzern über ein einzigartiges Produktportfolio, das wir mit den neuen Modellen in 2012 nochmals aufwerten werden. Mit dieser starken Wettbewerbsposition blicken wir trotz der volatilen Marktsituation positiv auf das neue Jahr“, sagt Martin Jahn, Leiter Volkswagen Group Fleet International. </p>
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Neuer Toyota Avensis
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/ToyotaAvensis.jpg" style="width: 250px; height: 180px; " /></p> <p> Markant, leise und verbrauchsarm präsentiert sich der umfassend überarbeitete Toyota Avensis, der ab dem 21. Januar 2012 bei den deutschen Toyota Händlern erhältlich ist. Bei Geräumigkeit und Alltagstauglichkeit tritt der neue Avensis in die bewährten Fußstapfen der aktuellen dritten Modellgeneration und überzeugt darüber hinaus dank einer überarbeiteten Ausstattungsstrategie mit einem besonders attraktiven Preis-Leistungsverhältnis. Der wahl-weise als Limousine oder Combi erhältliche Avensis steht ab 22.700 Euro bzw. 23.700 Euro in den Preislisten.</p> <p> Besonderes Augenmerk legten die Toyota Ingenieure auf das 2,0-Liter-Dieselaggregat<br /> (91 kW/124 PS). Auch um dem hohen Dieselanteil in der Mittelklasse von rund 70 Prozent Rechnung zu tragen, erfuhr das Triebwerk eine umfangreiche Überarbeitung und zeichnet sich nun durch eine lebhaftere Leistungsentfaltung und einen niedrigeren Verbrauch von nur noch 4,5 Litern je 100 Kilometer aus. Die CO<sub>2</sub>-Emissionen konnten damit auf 119 g/km verringert werden.<br /> Zu den zentralen Zielen bei der Entwicklung des neuen Avensis zählte zudem die Optimierung von Komfort und Fahrdynamik. Die Kunden profitieren von einer erhöhten Karosseriesteifigkeit, besseren aerodynamischen Eigenschaften, einem reduzierten Geräusch- und Vibrationsniveau, einem höheren Sitzkomfort, einem überarbeiteten Fahrwerk und einer verbesserten elektrischen Servolenkung.</p> <p> Optisch setzt die neue Frontpartie Akzente. Die geänderten Proportionen des Kühlergrills verleihen dem Fahrzeug eine entschlossenere und dynamischere Anmutung. Schmale, markante Scheinwerfer mit integrierten Tagfahrleuchten betonen die eleganten Proportionen des neuen Designs.</p> <p> Der Innenraum überzeugt durch eine verbesserte Qualität der Materialien, eine aufgewertete Haptik der Oberflächen und modifizierte Vordersitze mit höherem Komfort. Erstmals zum Einsatz kommt das Multimedia- und Navigationssystem "Toyota Touch & Go Plus", das auf der Plattform "Toyota Touch" aufbaut. Es bietet neben allen bekannten Navigations¬funktionen auch eine hochentwickelte Spracherkennung/-steuerung zur Ganzwort-Spracheingabe von Navigationszielen, eine intelligente Musiksuch- und -abspielfunktion sowie das Anwählen von Telefonkontakten mittels Sprachfunktion. Darüber hinaus lassen sich über das System SMS-Nachrichten nicht nur senden und empfangen, sondern eingehende Nachrichten können dank der "Text-to-Speech" Funktion auch vorgelesen werden.</p> <p> Mit einer Auswahl zwischen zwei Karosserievarianten, drei Diesel- und zwei Benzinmotoren, drei Getriebe-Optionen und drei Ausstattungslinien ist der neue Avensis optimal auf den deutschen Markt zugeschnitten.</p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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