Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
Die Verpflichtung des § 89 Abs. 6 BetrVG bezieht sich auf erstattete Unfallanzeigen; sie ist nicht auf die Durchsetzung der - ausschließlich unfallversicherungsrechtlich festgelegten - Pflicht zur Anzeigenerstattung gerichtet. Umfasst sind vom Unterrichtungsanspruch aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG sachbezogene Daten (Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des Unfallhergangs sowie über erlittene Verletzungen). Er erstreckt sich jedoch nicht auf die vom Betriebsrat geforderten personenbezogenen Daten (Name des betroffenen Arbeitnehmers und der Servicepartnerfirma, bei der er beschäftigt ist, sowie deren Anschrift; Eintritt von Arbeitsunfähigkeit und Namen von Unfallzeugen). Die Hinzuziehungsberechtigung nach § 89 Abs. 2 S. 1 BetrVG begründet - ebenso wenig wie § 80Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 und § 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG - keine autarke und separierte Ermittlungsobliegenheit des Betriebsrats.
BAG, Beschluss vom 12.03.2019, Az. 1 ABR 48/17