Nach Art. 23 Abs. 1 CMR, der über die Gruppenversicherungsbedingungen anwendbar ist, bemisst sich die Entschädigung für Transportverluste nach dem Wert des Gutes zur Zeit und am Ort der Übernahme. Da das Motorrad in St. Petersburg, Weißrussland, übernommen wurde, ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert des Motorrades in St. Petersburg maßgeblich, also dasjenige, was (unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt) in St. Petersburg für die Wiederbeschaffung aufgewendet werden müsste.

OLG München, Urteil vom 21.11.2018, Az. 7 U 4620/16