Wurde ein (beschädigtes) Fahrzeug (hier: Motorrad) eines deutschen Eigentümers, das nach seinem zeitweisen Gebrauch in Weißrussland nach Deutschland zurücktransportiert werden sollte, in Weißrussland durch den Zoll beschlagnahmt, haftet ein Automobilclub, bei dem das Fahrzeug im Rahmen einer Gruppenversicherung versichert ist, dem Grunde nach nach den Vorschriften der CMR, wenn die Gruppenversicherungsbedingungen die CMR für anwendbar erklären, soweit der Automobilclub in Erfüllung einer Rücktransportpflicht aufgrund der bestehenden Versicherung zwischen den Parteien grenzüberschreitend tätig wird.
Nach Art. 23 Abs. 1 CMR, der über die Gruppenversicherungsbedingungen anwendbar ist, bemisst sich die Entschädigung für Transportverluste nach dem Wert des Gutes zur Zeit und am Ort der Übernahme. Da das Motorrad in St. Petersburg, Weißrussland, übernommen wurde, ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert des Motorrades in St. Petersburg maßgeblich, also dasjenige, was (unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt) in St. Petersburg für die Wiederbeschaffung aufgewendet werden müsste.
OLG München, Urteil vom 21.11.2018, Az. 7 U 4620/16