Maßgeblich hierfür sind insbesondere Faktoren wie verwendete Lackfarbe und –art, Umgebungsbedingungen bei der Lackierung, Lackierverfahren und verwendetes Material unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen erwähnten Umstandes, dass Lackhersteller trotz Angabe des gleichen Farbcodes geringfügige Unterschiede zwischen den jeweiligen Chargen des Lackes produzieren. Dies kann nach den Ausführungen des Sachverständigen dazu führen, dass auch bei fachgerechter Lackierung ein Farbtonangleich deswegen vorzunehmen ist, um die Nachlackierung als solche im Laufe der restlichen Lebensdauer des Fahrzeuges nicht erkennbar werden zu lassen. Das Gericht kann insoweit den Ausführungen des Sachverständigen ohne weiteres folgen. … Somit verbietet sich sowohl der Abzug der bei Lackierungskosten an sich als auch eine Reduktion der Kosten für das zu verwendende Lackmaterial.

AG Kassel, Urteil vom 04.06.2019, Az. 435 C 1567/18