Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit mehreren jetzt den Beteiligten zugestellten Beschlüssen die sofortige Vollziehung von Verfügungen des Landkreises Gießen, des Lahn-Dill-Kreises und des Vogelsbergkreises bestätigt, die Fahrzeughaltern den Betrieb ihrer Fahrzeuge untersagt hatten, weil diese an ihren Fahrzeugen nicht im Rahmen erfolgter Rückrufaktionen der Hersteller - vor dem Hintergrund des sog. „Dieselskandals“ - die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen hatten vornehmen lassen.

Die Fahrzeuge entsprechen, so führt die Kammer aus, alle nicht mehr den allgemeinen Typengenehmigungen, nachdem das Kraftfahrtbundesamt die von den Herstellern Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit Motor-Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG-Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend und diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hatte. Den Herstellern wurde aufgegeben, die unzulässigen Abschalteinrichtungen - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen. Im Zuge dessen mussten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktion der Hersteller, die regelmäßig ein Software-Update vorsahen, teilnehmen. Dies hatten die Antragsteller nicht getan, mit der Folge, dass ihre Fahrzeuge damit nicht als ordnungsgemäß zugelassen anzusehen waren.

Die 6. Kammer hat die Eilanträge, mit denen sich die Fahrzeughalter gegen die sofortige Vollziehung der Betriebsuntersagungen gewandt hatten, sämtlich abgelehnt und festgestellt, dass die Zulassungsbehörden fehlerfrei gehandelt haben. Den Antragstellern sei eine ausreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden. Durch die – nicht beseitigte – Abschalteinrichtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergebe sich eine Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit, so dass die Verpflichtung zur Teilnahme an der Rückrufaktion und bei deren Nichtbeachtung die Betriebsuntersagung verhältnismäßig und von den Fahrzeughaltern hinzunehmen seien.

Die Beschlüsse (vom 23. Januar 2019, 6 L 5550/18.GI, 6 L 5936/18.GI u.a.) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

VG Gießen, Beschlüsse vom 23.01.2019, Az. 6 L 5550/18.GI, 6 L 5936/18.GI u.a. (nicht rechtskräftig; Pressemitteilung des Gerichts)

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