Haftung des Auffahrenden für Frontschaden am vorausfahrenden Fahrzeug
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei Kettenauffahrunfällen hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens an dem Fahrzeug, auf das das Fahrzeug des Hintermannes aufgefahren ist, der im Übrigen zulasten des Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis einer schuldhaften Schadensverursachung keine Anwendung findet.
Allerdings besteht in diesen Fällen eine Beweiserleichterung nach § 287 ZPO. Kann der Geschädigte Tatsachen nachweisen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verursachung des Frontschadens durch den Hintermann ergibt, ist mithin ein Aufschieben deutlich wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten (Auffahren auf den Vordermann) den Frontschaden an seinem Fahrzeug selbst verursacht hat, ist der Hintermann für den gesamten (Heck- und Front-)Schaden des mittleren Fahrzeugs (mit)verantwortlich. Ist die Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß im Totalschadensfall nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Ist demgegenüber die ursächliche Beteiligung des Hintermannes an dem Frontschaden weniger wahrscheinlich als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckanstoß, haftet der Hintermann nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden.
Hiervon ausgehend haftet der Auffahrende im Streitfall auch für den Frontschaden am vorausfahrenden Fahrzeug in vollem Umfang. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen wäre es ohne einen zeitlich früheren Anstoß von hinten nicht zu einem Auffahren des angestoßenen Fahrzeugs auf das davor fahrende Fahrzeug gekommen, weshalb auch der Frontschaden an diesem Fahrzeug definitiv allein aus der Erstkollision und aus einer hiermit einhergehenden Beschleunigung bzw. Geschwindigkeitserhöhung des von hinten angestoßenen Fahrzeugs entstanden ist.
LG Saarbrücken, Urteil vom 07.09.2018, Az. 13 S 43/17

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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
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Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch ein am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>
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Wird die neue Winterreifen-Verordnung in der Praxis eingehalten?
<p> Die im Vorjahr verschärfte Winterreifen-Verordnung lässt für die Fahrer von Sommerreifen nach wie vor ein Hintertürchen offen. Bei Firmenfahrzeugen werden allerdings fast immer Winter- oder Ganzjahresreifen genutzt. Die empfohlene Mindest-Profiltiefe wird jedoch größtenteils unterschritten.</p> <div id="content-container"> <div id="content"> <div id="c28"> <div> <p> TEMA-Q hat 1184 Unternehmen zum Thema Winterreifen bei Firmenfahrzeugen befragt.</p> <p> <strong>Winterreifen-Verordnung<br /> </strong>Der Gesetzgeber hat vor gut einem Jahr die Winterreifen-Verordnung verschärft und gleichzeitig die Strafen bei Missachtung erhöht. In der alten Verordnung war nur schwammig von „winterlichen Wetterverhältnissen“ die Rede, nun gilt seit dem 4. Dezember 2010 eine präzisierte Pflicht zur Winterbereifung für denjenigen, der mit dem Fahrzeug bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte auf der Fahrbahn“ unterwegs ist.<br /> Diese Pflicht erfüllen alle Winter- und auch Ganzjahresreifen mit dem Kürzel „M+S“. Nur wer Fahrten bei derartigen Straßenverhältnissen zuverlässig vermeiden kann, darf auch in Zukunft im Winter mit Sommerreifen fahren.</p> <p> <strong>Wechsel auf Winterreifen<br /> </strong>Drei Viertel der Befragten wechseln bei Ihren Firmenfahrzeugen von Sommer- auf Winterreifen (Folie 3). Bei diesen Firmen führt die Minderheit von 27 % den Reifenwechsel selbst durch, allerdings lagert die Mehrheit von 69 % die Reifen selbst ein.<br /> Die übrigen Firmen, die nicht auf Winterreifen wechseln, fahren überwiegend mit Ganzjahresreifen. Nur bei 1 % der Firmen wird durchgängig mit Sommerreifen gefahren - wie erwähnt, ist dies nicht grundsätzlich verboten.</p> <p> <strong>Kaufkriterien<br /> </strong>Bezogen auf alle befragten Firmen ist die Fahrsicherheit das insgesamt wichtigste Kaufkriterium für Winterreifen, gefolgt von den Kosten und dem Fahrkomfort (Folie 9). Bei der konkreten Auswahl des Reifensatzes vertrauen drei Viertel der Firmen auf die Empfehlung ihres Händlers. Eher selten geben Tests, Erfahrungsberichte von Dritten oder Werbung den Ausschlag.</p> <p> <strong>Profiltiefe<br /> </strong>Die StVO schreibt bei Winterreifen eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm vor. Der ADAC empfiehlt jedoch, eine Profiltiefe von 4 mm nicht zu unterschreiten, um einen ausreichenden Grip der Reifen zu gewährleisten.<br /> Die Umfrage belegt, dass nur gut ein Viertel der Firmen diese Empfehlung befolgen, die Mehrheit unterschreitet die vom ADAC empfohlene 4 mm-Marke zum Teil deutlich</p> </div> </div> </div> </div>
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Peugeot Deutschland - Personelle Veränderungen im Bereich Businesskundengeschäft
<p> </p> <ul> <li> <strong>Stefan Moldaner stellt sich neuen Herausforderungen in China</strong></li> <li> <strong>Thomas Luxenburger übernimmt kommissarisch die Nachfolge </strong></li> <li> <strong>Mario Manns ist neuer Leiter Key Account Management</strong></li> </ul> <p> Stefan Moldaner (42), Direktor Vertrieb Businesskunden, Nutzfahrzeuge und Gebrauchtwagen, verlässt zum 31. Dezember 2011 aus persönlichen Gründen die Peugeot Deutschland GmbH, um sich neuen Herausforderungen in China zu stellen. Unter seiner Regie wurde die Marke „Peugeot Professional“ eingeführt. Er hat damit maßgeblich zu den seit 2010 kontinuierlich erreichten, zweistelligen Wachstumsraten im relevanten Flotten- und Nutzfahrzeuggeschäft der Löwenmarke beigetragen. </p> <p> Ab dem 1. Januar 2012 übernimmt Thomas Luxenburger (40) kommissarisch die Aufgaben von Stefan Moldaner bis zur offiziellen Benennung eines Nachfolgers. Thomas Luxenburger ist seit 13 Jahren bei Peugeot Deutschland tätig, davon 9 Jahre im Businesskundengeschäft. Er bleibt in seiner neuen Funktion weiterhin auch direkt für den Vertrieb Kleinflotten und Nutzfahrzeuge verantwortlich. </p> <p> Als Leiter des Bereichs Key Account Management hat zudem am 1. Oktober 2011 Mario Manns (43) seinen Vorgänger Timo Strack (36) abgelöst, der nun Vertriebsleiter der Peugeot Schwaben GmbH ist. Mario Manns ist seit über 15 Jahren in der Automobilbranche aktiv und war zuletzt als Vertriebsleiter der Sixt AG tätig. Sechs Key Account Manager mit regionalen Schwerpunkten unterstützen ihn bei der professionellen Beratung der Flottenkunden vor Ort. </p> <p> Der Bereich Vertrieb Gebrauchtwagen steht unverändert unter der Leitung von Jörn Sebening (40).</p>
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Neue Audi connect Dienste
<p> - Mit der neuen App „Audi music stream“ über 4000 Internet- Radiosender aus der ganzen Welt im Auto empfangen </p> <p> - Über WLAN Zugriff auf die Musikbibliothek des Smartphones erhalten </p> <p> - Audi connect und Google Street View bieten eine neue Navigation anhand realitätsgetreuer Straßenansichten </p> <p> </p> <p> Mit der neuen Applikation „Audi music stream“ können internationale Radiosender über das Internet im Auto empfangen werden. Bereits im Auto ein Bild davon haben, wie es am Zielort aussieht? Auch das ist kein Problem: Einfach mittels Street View die Straßenansichten aufrufen. </p> <p> Mit „Audi music stream“ startet ein neuer Dienst von Audi connect. Mit der Smartphone-App kann der Fahrer Radiosender über das Internet empfangen und diese in das Audi Infotainment integrieren. Via WLAN wird das eigene Smartphone mit der MMI Navigation plus verknüpft. Wenn nichts Interessantes im UKW-Radio läuft: Einfach über das MMI drahtlos auf die Musikbibliothek des Telefons zugreifen und die gewünschte Datei abspielen oder aus dem weltweiten Internet-Radio- Angebot den gewünschten Sender wählen. </p> <p> Dank der Navigation mit Google Earth-Bildern und Street View können hochauflösende Luft- und Satellitenbilder, Fotos, Geländeformationen, Straßen und ihre Bezeichnungen und Geschäftseinträge betrachtet werden. Das System greift im Voraus auf die Daten der ausgewählten Strecke zu und kombiniert diese mit den Informationen der MMI Navigation plus. Über das UMTS-Modul des Bluetooth- Autotelefons online werden realitätsgetreue 360°-Panoramabilder aus der Fußgängerperspektive im Auto dargestellt. </p> <p> Der Begriff Audi connect steht für vernetzte Mobilität und bündelt alle Anwendungen und Entwicklungen, die heutige und künftige Audi-Modelle mit dem Internet, dem Besitzer und der Infrastruktur verbinden. Über ein integriertes UMTS- Modul und eine SIM-Karte des Kunden im Fahrzeug werden Online-Informationen, wie Navigation mit Point-of-Interest-Suche, Google Earth-Bildern und Street View, Wetter, Nachrichten, Audi Verkehrsinformationen online oder der Audi music stream, direkt in die optionale Audi MMI Navigation plus integriert. Dank eines WLAN-Hotspots kann während der Fahrt im Fond oder im Stand über ein mobiles Endgerät auf das Internet zugegriffen werden. Audi connect steht also für herausragende Infotainment- und Entertainmentfunktionen und hebt den Komfort sowie den Spaß am Auto auf ein neues Niveau. </p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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