Straßenbahnunfall - OLG Hamm beurteilt die Haftung

Straßenbahnunfall - OLG Hamm beurteilt die Haftung

1 /1

Straßenbahnunfall - OLG Hamm beurteilt die Haftung

Straßenbahnen haben auch dann Vorrang, wenn die Ampel einer über die Schienen führenden Fahrspur für Kraftfahrzeuge grün ist. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.04.2018 der Schadensersatzklage eines PKW-Fahrers den Erfolg versagt und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11.04.2017 (Az. 2 O 196/16 LG Bielefeld) bestätigt.

Der seinerzeit 79 Jahre alte Kläger aus Bielefeld befuhr im November 2015 mit seinem PKW BMW die Artur-Ladebeck-Straße in Bielefeld in Fahrtrichtung Innenstadt. Der Kläger beabsichtigte mittels eines sog. U-Turns zu wenden. Hierzu musste er einer Linksabbiegerspur folgend die für beide Fahrtrichtungen in der Straßenmitte befindlichen Straßenbahngleise überfahren. Der Kläger fuhr bei Grünlicht der für ihn geltenden Ampelanlage in den Gleisbereich ein. Als er sich mit seinem Fahrzeug auf den Gleisen befand, erfasste die aus gleicher Richtung kommende Straßenbahn der beklagten Verkehrsbetriebe den BMW. Kurz zuvor hatte eine weitere Straßenbahn aus der Gegenrichtung die Unfallstelle passiert. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt, der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Von den beklagten Verkehrsbetrieben und dem ebenfalls beklagten Straßenbahnfahrer hat der Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro. Dabei hat er behauptet, vor der Kollision mehrere Sekunden auf den Gleisen gestanden zu haben. Wenn der Straßenbahnfahrer rechtzeitig gebremst hätte, wäre der Unfall, so der Kläger, vermieden worden. Die Beklagten haben demgegenüber eingewandt, dass allein der Kläger für den Unfall verantwortlich sei, weil er ohne die Vorfahrt der Straßenbahn zu beachten, auf die Schienen gefahren sei und vor dem Zusammenstoß dort nicht bereits einige Zeit gestanden habe.

Die Schadensersatzklage des Klägers ist erfolglos geblieben. In Ergänzung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt.

Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts hat der Senat sodann mit seinem Urteil vom 13.04.2018 (Az. 7 U 36/17 OLG Hamm) bestätigt.

Für die Unfallfolgen sei der Kläger zu 100 % selbst verantwortlich, so der Senat. Ein Verschulden der Verkehrsbetriebe oder des Straßenbahnfahrers liege nicht vor. Auf eine Änderung der Ampelphasenschaltung hätten die Verkehrsbetriebe nicht hinwirken müssen. Die zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene Ampelphasenschaltung - mit Grünlicht für linksabbiegende Kraftfahrzeuge, die die Straßenbahnschienen kreuzen, und ebenfalls Grünlicht für die Straßenbahn – sei rechtlich zulässig. Bei einer derartigen Ampelphasenschaltung greife die in der Straßenverkehrsordnung gesetzlich geregelte Vorrangregelung zu Gunsten der Schienenbahn, die auch gegenüber einem bei Grünlicht abbiegenden Linksabbieger gelte. Zwar sei es zwecks Vermeidung von Unfällen sicherer, wenn - wie nach der Änderung der Schaltung an der Unfallstelle im Sommer 2016 - durch eine Ampelschaltung ein gleichzeitiges Befahren des Bahnübergangs durch Individualverkehr und durch eine Straßenbahn ausgeschlossen sei. Auf eine solche Lösung habe aber kein Verkehrsteilnehmer Anspruch. Verkehrsverstöße des beklagten Straßenbahnfahrers seien ebenfalls nicht feststellbar. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger sein Fahrzeug aus einer Warteposition neben den Gleisen erst zu einem Zeitpunkt auf das Gleisbett gelenkt habe, zu dem sich die von dem Straßenbahnfahrer geführte Straßenbahn schon so weit angenähert hatte, dass ein Anhalten der Bahn nicht mehr möglich gewesen sei. Der Vortrag des Klägers, sein Pkw habe zum Zeitpunkt der Kollision bereits auf den Schienen gestanden und sei nicht mehr in Bewegung gewesen, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt. Nach dieser sei weder eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Straßenbahnfahrers noch eine verspätete Reaktion des Fahrers auf die Fahrweise des Klägers bewiesen. Vielmehr sei der Kläger für den Unfall allein verantwortlich. Er habe seinen PKW wenden wollen. Dabei habe er sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Um diesen Sorgfaltsanforderungen zu genügen, hätte er - ungeachtet des Grünlichts der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage - die in seine Fahrtrichtung fahrende Stadtbahn passieren lassen müssen und erst dann auf die Schienen fahren dürfen.

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 4/2025

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2018, Az. 7 U 36/17 (Pressemitteilung des Gerichts)

0 Kommentare

Zeichenbegrenzung: 0/2000

newspaper_img

Aktuelles Magazin

Ausgabe 4/2025

newspaper_img

Sonderausgabe Elektro

Das neue Jahresspecial Elektromobilität.

Beleuchtet alle Aspekte der batteriebetriebenen Mobilität im Unternehmen

countdown-bg

Der nächste „Flotte!
Der Branchentreff" 2026

Ähnliche Artikel

Aktuelles

Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen

<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gest&uuml;tzt werden. Ein Gest&auml;ndnis tr&auml;gt auch dann zur &Uuml;berzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. F&uuml;r einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabw&auml;gung zu Lasten des Betroffenen darauf gest&uuml;tzt werden, dass dieser die Ursache f&uuml;r den Verdacht, er sei Ungeeignet zum F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>

Aktuelles

Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig

<p> Das gesetzliche Mindestma&szlig; des bu&szlig;geldrechtlichen Fahrverbots betr&auml;gt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gr&uuml;nden des &Uuml;berma&szlig;verbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot g&auml;nzlich abgesehen oder ein an sich &uuml;ber der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgek&uuml;rzt werden d&uuml;rfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer f&uuml;r das bu&szlig;geldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>

Aktuelles

Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung

<p> Bei T&auml;tigkeiten, die ein Arbeitnehmer au&szlig;erhalb des Betriebs zu erf&uuml;llen hat, geh&ouml;ren die Fahrten zu ausw&auml;rtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamtt&auml;tigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbef&ouml;rderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit geh&ouml;rt auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zur&uuml;ck f&uuml;r den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabh&auml;ngig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich f&uuml;hren muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug f&uuml;r sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das ben&ouml;tigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbef&ouml;rderung - auszuf&uuml;hren.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>

Aktuelles

EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport

<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des &ouml;ffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europ&auml;ischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; der Fahrer ist &ndash; die in den Niederlanden ans&auml;ssigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegr&uuml;ndete Gesellschaft, die Vertr&auml;ge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ans&auml;ssig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikam&auml;e ist Arbeitgeber von abh&auml;ngig besch&auml;ftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber ihnen aus&uuml;bt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> &hellip;</p> <p> In seinen Schlussantr&auml;gen &hellip; weist Generalanwalt Pikam&auml;e darauf hin, dass die Union ein vollst&auml;ndiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> &hellip; &nbsp;</p> <p> Der Begriff &bdquo;Arbeitgeber&ldquo; sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdr&uuml;cklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien &hellip; als Fahrer im internationalen Stra&szlig;entransport abh&auml;ngig besch&auml;ftigt gewesen und ausschlie&szlig;lich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ans&auml;ssig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ans&auml;ssigen Unternehmen finanziert worden, die gem&auml;&szlig; den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen h&auml;tten, bestimmte Betr&auml;ge an diese zu leisten gehabt h&auml;tten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Stra&szlig;entransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tats&auml;chlich auf unbestimmte Zeit uneingeschr&auml;nkt zur Verf&uuml;gung stehe, das eine tats&auml;chliche Weisungsbefugnis gegen&uuml;ber dem Betreffenden aus&uuml;be und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tats&auml;chlichen &Uuml;berpr&uuml;fungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> &hellip;</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer gef&uuml;hrt, w&auml;hrend die fr&uuml;heren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen h&auml;tten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass &hellip; ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften f&uuml;r auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erkl&auml;ren.</p> <p> <em>Schlussantr&auml;ge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>

Aktuelles

Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren

<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts D&uuml;sseldorf durch ein am 24.10.2019 verk&uuml;ndetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbeh&ouml;rde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>

Ausgewählte Artikel

Home

Vier gewinnt

<p> <strong>Audi passt seine Mittelklasse an &ndash; optisch kommt sie den restlichen Mitgliedern der Modellpalette ab sofort deutlich n&auml;her, und um den Zeitgeist besser zu treffen, gibt es frische Technik, auf dass der Millionen-Bestseller effizienter und moderner wird. Flottenmanagement war bereits unterwegs mit dem A4, der im Januar in seine zweite Lebensh&auml;lfte startet.</strong></p> <p> Ein bisschen A6 steckt ja in jedem A4 &ndash; diesen Umstand haben die Verantwortlichen im Zuge der Produktaufwertung nun auch optisch klargestellt. So orientiert sich die Mittelklasse mit ihrer markanter gewordenen Front klar am gr&ouml;&szlig;eren Bruder. Doch unter dem Blech verstecken sich ebenso Neuerungen; und diese f&uuml;hren erfreulicherweise direkt zu einer handfesten Ersparnis. Rund 11 Prozent weniger Kraftstoff n&auml;mlich flie&szlig;t im Schnitt durch die Leitungen des renovierten Viert&uuml;rers, was im Portemonnaie schon sp&uuml;rbar ist. Im Gegenzug stiegen Drehmoment sowie Leistung, wie am Beispiel des 2,0 TDI (177 PS / 380 Nm / 120 g CO2 zu 170 PS / 350 Nm / 134 g CO2) sichtbar wird &ndash; das freut die Performance-Liebhaber. Optimiert wurde viel in der Peripherie, statt hydraulischer Servolenkung gl&auml;nzt der neue Jahrgang mit elektromechanischer Unterst&uuml;tzung.</p> <p> Besonders sparsame Naturen greifen indes zum 120 PS starken Selbstz&uuml;nder, welcher lediglich 112 g CO2 je Kilometer ausst&ouml;&szlig;t &ndash; ansehnlich f&uuml;r eine solch ausladende Limousine. Dabei reicht der Punch selbst f&uuml;r autobahnintensive Strecken. Und wenn man es mal &uuml;bertreibt, mahnt die elektronische Pausenempfehlung zu einem Zwischenstopp. Ab netto 25.126 Euro steht der Einsteiger-Diesel zur Verf&uuml;gung und bietet neben der vollen Sicherheitsausr&uuml;stung auch elektrische Fensterheber, Klimaautomatik wie Radio. Daneben verl&auml;sst kein A4 ohne Bremsenergie-R&uuml;ckgewinnung und Start-Stopp-System die Werkshallen. F&uuml;r die Bluetooth-Freisprecheinrichtung verlangt der Hersteller dagegen netto 252 Euro. Ab Jahresbeginn rollen die ersten Fahrzeuge zu H&auml;ndler und Kunden.</p>

Home

Relevanter Flottenmarkt ungebrochen im Wachstum

<p> Im November 2011 steigerten sich die Neuzulassungen im Relevanten Flottenmarkt gegen&uuml;ber dem Vorjahresmonat um 6.372 Einheiten bzw. 10,5 Prozent auf 67.271 Pkw.</p> <p> Die Fahrzeugbauer und der Fahrzeughandel brachten im November 2011 mit 27.117 Pkw (+33,7 Prozent) bzw. mit 49.613 Pkw (+3,0 Prozent) mehr Fahrzeuge auf Deutschlands Stra&szlig;en als noch im November 2010. Das Zulassungsvolumen der Autovermieter hingegen war gegen&uuml;ber November 2010 um 10,6 Prozent r&uuml;ckl&auml;ufig.</p> <p> Die gewerblichen Zulassungen machten mit in Summe 168.844 Pkw einen Anteil von<br /> 62,7 Prozent an den Gesamtzulassungen aus und wuchsen in der Summe um 7,5 Prozent gegen&uuml;ber dem Vorjahresmonat.</p> <p> Der Privatmarkt war im November 2011 den dritten Monat in Folge r&uuml;ckl&auml;ufig gegen&uuml;ber dem Vorjahresmonat. Mit insgesamt 100.300 Pkw lie&szlig;en Privatkunden 4.832 bzw. 4,6 Prozent weniger Fahrzeuge zu als noch im November 2010.</p> <p> Insgesamt verzeichneten die Zulassungsstellen in Deutschland im November 2011 mit 269.144 Neuzulassungen ein um 2,6 Prozent h&ouml;heres Gesamtvolumen als im Vorjahresmonat.</p> <p> <b><br /> </b></p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> Quelle: Dataforce</p>

Home

Bosch und Sortimo gründen Gemeinschaftsunternehmen

<p> -&nbsp;Weiterentwicklung der erfolgreichen &bdquo;L-Boxx&ldquo;&nbsp;&nbsp;</p> <p> - Firmensitz am Sortimo-Standort Zusmarshausen bei Augsburg&nbsp;</p> <p> - Unternehmen soll Anfang 2012 die Arbeit aufnehmen&nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <p> Die Robert Bosch GmbH und die Sortimo International&nbsp;Ausr&uuml;stungssysteme f&uuml;r Servicefahrzeuge GmbH haben am 13. Dezember 2011 Vertr&auml;ge zur&nbsp;Gr&uuml;ndung eines parit&auml;tischen Gemeinschaftsunternehmens unterzeichnet. Sitz des Unternehmens,&nbsp;das unter dem Namen &bdquo;BS Systems GmbH &amp; Co. KG&ldquo; firmiert, wird Zusmarshausen bei Augsburg&nbsp;sein. Die Vertr&auml;ge stehen unter dem Vorbehalt der Freigabe durch die zust&auml;ndigen Kartellbeh&ouml;rden.&nbsp;Nach der Kartellfreigabe soll das Gemeinschaftsunternehmen Anfang 2012 seine Arbeit aufnehmen.&nbsp;Die Joint-Venture-Partner planen, gemeinsam mobile Aufbewahrungs- und Transportsysteme zu&nbsp;entwickeln bzw. vorhandene Systeme weiterzuentwickeln und zu vertreiben. Das Unternehmen wird&nbsp;zu Beginn rund zehn Mitarbeiter haben; deren Zahl soll in den n&auml;chsten Jahren auf knapp 20&nbsp;steigen.&nbsp;</p> <p> Bereits heute gibt es Gesch&auml;ftsbeziehungen zwischen Bosch Power Tools und Sortimo, einem&nbsp;europaweit f&uuml;hrenden Anbieter von Fahrzeugeinrichtungen. Sortimo liefert an Bosch die &bdquo;L-Boxx&ldquo;,&nbsp;eine intelligente L&ouml;sung f&uuml;r den Transport und die Aufbewahrung von Elektrowerkzeugen, Zubeh&ouml;r&nbsp;sowie Verbrauchsmaterial. Seit der Markteinf&uuml;hrung im Jahr 2010 geh&ouml;rt diese L-Boxx bei Bosch&nbsp;zum Lieferumfang der Produktneuheiten aus dem Bereich der professionellen blauen&nbsp;Elektrowerkzeuge. Sie hat im Markt gro&szlig;en Erfolg: Seit ihrer Einf&uuml;hrung wurde sie bereits fast 1,5&nbsp;Millionen Mal verkauft.&nbsp;In dem Joint Venture wollen die Partner die L-Boxx weiterentwickeln. Ziel ist, Werkzeugtransporte&nbsp;noch sicherer zu machen und Transportzeiten weiter zu reduzieren. Zudem sollen die L-Boxxen&nbsp;weitere Funktionen bekommen und zu einer Systeml&ouml;sung ausgebaut werden.&nbsp;</p> <p> &nbsp;</p> <div> <em><br /> </em></div>

Home

Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden

<p> &bull;&nbsp; Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausf&uuml;hrung &bdquo;Collection&ldquo; erstmals ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo; an<br /> &bull;&nbsp; Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> &nbsp;<br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengesch&auml;ft fort und macht gewerblichen Kunden k&uuml;nftig in jedem Quartal ein &bdquo;Auto des Monats&ldquo;. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders g&uuml;nstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga &bdquo;Collection&ldquo; als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate f&uuml;r Wartung und Service betr&auml;gt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Betr&auml;ge netto).<br /> &nbsp;<br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen k&ouml;nnen den Kundenanspr&uuml;chen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Dar&uuml;ber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, &uuml;ber Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgeb&uuml;hren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services f&uuml;r gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber&ldquo;, sagte Martin van Vugt, Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer (COO) von Kia Motors Deutschland. &bdquo;Das neue Angebot &sbquo;Auto des Monats&rsquo; ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie &ndash; und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga &sbquo;Collection&rsquo; ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.&ldquo;<br /> &nbsp;<br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> &nbsp;<br /> Das Sondermodell &bdquo;Collection&ldquo; basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausf&uuml;hrung und verf&uuml;gt zus&auml;tzlich &uuml;ber ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel get&ouml;nte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung geh&ouml;ren zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, D&auml;mmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Au&szlig;enspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, h&ouml;hen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, h&ouml;henverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gep&auml;cknetz und ein Ablagefach im unteren Gep&auml;ckraumboden.<br /> &nbsp;<br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> &nbsp;<br /> &bdquo;5 Sterne&ldquo;-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gep&auml;ckraum<br /> &nbsp;<br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde f&uuml;r sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. &bdquo;red dot award&ldquo;). Das Gep&auml;ckraumvolumen kann dank verschiebbarer R&uuml;cksitzbank und doppeltem Gep&auml;ckraumboden &auml;u&szlig;erst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die H&ouml;chstwertung &bdquo;5 Sterne&ldquo;. Zur Serienausstattung geh&ouml;ren elektronische Stabilit&auml;tskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfst&uuml;tzen vorn.<br /> &nbsp;</p>

Home

DIGges Ding

<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten f&uuml;r Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso gro&szlig;en (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Sp&uuml;rbar wird die Zusatzpower des DIG-S &ndash; ganz systemuntypisch &ndash; indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich h&ouml;herwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverst&auml;ndnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei T&ouml;pfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverst&auml;ndlich &ndash; alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schlie&szlig;lich kauft man eine satte Portion Prestige &ndash; wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht v&ouml;llig in Ordnung.<br /> <br /> Will hei&szlig;en: F&uuml;r einen Cityfloh unter vier L&auml;ngenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt &ndash; sogar hinten kann man gut auch etwas l&auml;nger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen &uuml;ber das Thema &quot;Platzangebot&quot; auf, und die straffen St&uuml;hle avancieren au&szlig;erdem zu angenehmen Begleitern auf gr&ouml;&szlig;eren Reisen. Dar&uuml;ber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften &ndash; was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, k&ouml;nnen geordert werden. Dazu geh&ouml;rt nicht zuletzt das schl&uuml;ssellose Schlie&szlig;system. Dagegen z&auml;hlen Features wie die volle Airbag-Ausr&uuml;stung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>