Falschparker übernimmt Kosten für Schienenersatzverkehr
<p> Wer Straßenbahnschienen mit einem Parkplatz verwechselt, muss unter Umständen den Schienenersatzverkehr bezahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2017 (AZ: 32 C 3586/16 (72)).</p>
Der Mann parkte sein Fahrzeug und blockierte dabei die Straßenbahn: Sie konnte nicht mehr weiterfahren. Die Verkehrsgesellschaft richtete für die Zeit, bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte, für die Fahrgäste einen Schienenersatzverkehr mit Taxis ein. Sie wollte die Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro von dem Mann ersetzt haben.
Die Verkehrsgesellschaft meinte, sie sei verpflichtet gewesen, diesen Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Autofahrer vertrat die Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Gesellschaft vorlag und diese sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe.
Der Mann muss die Kosten für den Schienenersatzverkehr übernehmen, so das Gericht. Die Verkehrsgesellschaft sei aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet gewesen, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Autofahrer sei dafür verantwortlich und daher schadensersatzpflichtig.
Ein günstigeres Mittel als der Einsatz von Taxis sei nicht ersichtlich gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschleppens sei eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.08.2017, Az. 32 C 3586/16 (72) (Pressemitteilung der ARGE Verkehrsrecht im DAV)

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Entziehung der Fahrerlaubnis allein aufgrund eigener Angaben des Betroffenen
<p> Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann allein auf die eigene Angabe des Betroffenen, er habe harte Drogen konsumiert, gestützt werden. Ein Geständnis trägt auch dann zur Überzeugungsbildung des Gerichts bei, wenn es widerrufen wurde. Für einen Nachweis des Kokainkonsums bedarf es nicht zwingend eines medizinischen Befundes.</p> <p> Widerruft der Betroffene seine Angaben im gerichtlichen Verfahren, kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Betroffenen darauf gestützt werden, dass dieser die Ursache für den Verdacht, er sei Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, selbst gesetzt hat.</p> <p> <em>OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2019, 2 B 195/19</em></p>
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Mindestdauer des bußgeldrechtlichen Fahrverbots: sukzessive Anordnung unzulässig
<p> Das gesetzliche Mindestmaß des bußgeldrechtlichen Fahrverbots beträgt einen Monat. Wird es angeordnet, darf die Mindestdauer weder aus Gründen des Übermaßverbotes oder des Zeitablaufs noch wegen des Vorliegens einer privilegierenden Fallkonstellation, aufgrund derer von einem Fahrverbot gänzlich abgesehen oder ein an sich über der Mindestdauer von einem Monat festgesetztes Regelfahrverbot auf dieses abgekürzt werden dürfte, unterschritten werden. Aus der gesetzlichen Mindestdauer für das bußgeldrechtliche Fahrverbot folgt weiterhin, dass dieses auch nicht sukzessive, d.h. unterteilt in Etappen angeordnet werden darf.</p> <p> <em>BayObLG, Beschluss vom 20.05.2019, Az. 201 ObOWi 569/19 </em></p>
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Arbeitsvergütung für Wegezeiten bei der Personenbeförderung
<p> Bei Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu erfüllen hat, gehören die Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen zu den vertragliche Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, dort die Personenbeförderung als Dienstleistung zu erbringen. Damit gehört auch die Fahrt zu den jeweiligen Auftragnehmern des Arbeitgebers und wieder zurück für den damit betrauten Arbeitnehmer zu seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung, und zwar unabhängig davon, ob der Fahrtantritt oder dessen Ende am Betriebssitz des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt, was insbesondere dann gilt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit sich führen muss, um Arbeitsmittel vor Ort zu haben. Das gilt erst recht, wenn das Fahrzeug für sich gesehen das Arbeitsmittel ist, das benötigt wird, um die Arbeiten - hier die Personenbeförderung - auszuführen.</p> <p> <em>LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 06.09.2019, Az. 1 Sa 922/19 </em></p>
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EuGH: Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport
<p> Das Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes (Niederlande) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wer „Arbeitgeber“ der Fahrer ist – die in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen oder AFMB, eine in 2011 in Zypern gegründete Gesellschaft, die Verträge mit Transportunternehmen und Fahrern, die in den Niederlanden ansässig sind, geschlossen hat.</p> <p> Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat</p> <p> …</p> <p> In seinen Schlussanträgen … weist Generalanwalt Pikamäe darauf hin, dass die Union ein vollständiges und einheitliches System von Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit errichtet habe, dessen Ziel es sei, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwanderten, dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats zu unterstellen.</p> <p> … </p> <p> Der Begriff „Arbeitgeber“ sei durch das Unionsrecht nicht definiert. Die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verwiesen zur Ermittlung des Sinns und der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten.</p> <p> …</p> <p> Die betreffenden Fahrer seien … als Fahrer im internationalen Straßentransport abhängig beschäftigt gewesen und ausschließlich Lastkraftwagen auf Rechnung und Risiko von Transportunternehmen gefahren, die in den Niederlanden ansässig gewesen seien. Was die Gehaltskosten betreffe, habe zwar AFMB Gehalt unmittelbar an die Fahrer gezahlt, dieses sei aber offenbar von den in den Niederlanden ansässigen Unternehmen finanziert worden, die gemäß den Vereinbarungen, die sie mit AFMB geschlossen hätten, bestimmte Beträge an diese zu leisten gehabt hätten.</p> <p> Als Arbeitgeber von Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport sei folglich das Transportunternehmen anzusehen, das den Betreffenden eingestellt habe, dem der Betreffende tatsächlich auf unbestimmte Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stehe, das eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Betreffenden ausübe und das faktisch die Gehaltskosten zu tragen habe, vorbehaltlich der tatsächlichen Überprüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen habe.</p> <p> …</p> <p> Die Umsetzung dieser rechtlichen Konstruktion habe zu einer Verschlechterung des Sozialversicherungsschutzes der Fahrer geführt, während die früheren Arbeitgeber daraus offenbar Vorteile bei den Gehaltskosten gezogen hätten. Der Generalanwalt gelangt zu dem Schluss, dass … ein Rechtsmissbrauch vorliege, der es AFMB verbiete, sich auf ihre angebliche Arbeitgebereigenschaft zu berufen, um beim RSVB zu beantragen, die zyprischen Rechtsvorschriften für auf die betreffenden Fahrer anwendbar zu erklären.</p> <p> <em>Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18 AFMB Ltd u. a. / Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, Pressemitteilung des EuGH Nr. 146/19 vom 26.11.2019 </em></p> <p> <strong>LINK zur Pressemitteilung des EuGH: </strong></p> <p> <a href="https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf"><strong>https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-11/cp190146de.pdf</strong></a></p>
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Medizinal-Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren
<p> Der Rhein-Kreis Neuss hat die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch ein am 24.10.2019 verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.</p>
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Aus DigiCore wird Ctrack
<p> Mit frischem Wind ins neue Jahr: Ab 01.01.2012 ändert die DigiCore Deutschland GmbH ihren Namen in Ctrack Deutschland GmbH. Der Name DigiCore wird in Europa künftig nicht mehr verwendet. Zeitgleich führt der Hersteller des Fuhrparkmanagementsystems Ctrack weltweit ein einheitliches Logo ein und präsentiert sich in neuem Corporate Design. Mit der internationalen Vereinheitlichung unterstreicht das Unternehmen seine führende Position in der Telematik Branche. </p> <p> Seit einem halben Jahr leitet Barny Esterhuyzen als Vorstandsvorsitzender den Mutterkonzern von Ctrack, die in Südafrika ansässige DigiCore Holdings. Esterhuyzen löste Nick Vlok ab, der auch in seinem Ruhestand weiterhin im Aufsichtsrat des Unternehmens tätig sein wird. </p> <p> Um Ctrack als Marke weltweit noch stärker zu profilieren, entwickelte das Unternehmen unter Esterhuyzen ein neues Logo und ein neues Corporate Design. In über 50 Ländern wird der einheitliche Look von jetzt an präsent sein und die Wahrnehmung von Ctrack erhöhen. In Deutschland ist darüber hinaus die Umbenennung in Ctrack Deutschland GmbH eine logische Konsequenz, damit das Fuhrparkmanagementsystem in allen europäischen Ländern unter dem gleichem Namen Ctrack vermarktet wird. An den firmeninternen Strukturen von Ctrack ändert sich nichts. Allen Ctrack Kunden steht wie gewohnt der prompte Service mit den gleichen Ansprechpartnern zur Verfügung. </p> <p> Das Design des neuen Logos steht für den beständigen technologischen Fortschritt des Unternehmens und die zukunftsfähige Lösungen zum modernen Flottenmanagement mit Ctrack. Es spiegelt die Flexibilität, Funktiona- lität und Zuverlässigkeit des Systems wider – eine runde Sache. </p>
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Hankook: In Ungarn rollt der 25 Millionste Reifen vom Band
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/20111221Hankook-Tire-25millionth-tyre-rolling-off-the-production-line-in-Europelr.jpg" style="width: 250px; height: 240px; " /></p> <p> - <strong>Europäischer Produktionsstätte läuft auf Hochtouren</strong></p> <p> - <strong>Hankook Tires „Made in Europe“ UHP- und OE-Produktportfolio feiert große Erfolge auf den europäischen Märkten</strong></p> <p> - <strong>Soziales Engagement wird bei Hankook großgeschrieben</strong></p> <p> Nachdem Premium-Reifenhersteller Hankook Mitte des Jahres erfolgreich die 2. Produktionseinheit seiner europäischen Fabrik in Ungarn fertiggestellt hat, gibt das Unternehmen heute bekannt, dass der 25 Millionste Reifen im November in der Fabrik vom Band gerollt ist. Das kontinuierliche und dynamische Wachstum des Unternehmens wird durch die steigende Nachfrage nach Hankook Reifen in ganz Europa sowie durch die Ausweitung der OE-Lieferungen an führende Automobilhersteller getragen.</p> <p> Hankook hat bislang 550 Millionen Euro in den Bau seiner hochmodernen europäischen Produktionsstätte in Ungarn investiert, die vor Kurzem ihre volle Produktionskapazität erreicht hat. Dort stellen derzeit 2.000 Beschäftigte bis zu 12 Millionen Reifen pro Jahr her.</p> <p> Seit der ersten Inbetriebnahme der Fabrik 2007 ist die Kapazität kontinuierlich und dynamisch gewachsen: Wurden 2010 noch 6 Millionen Reifen hergestellt wurden, wird die Gesamtproduktion für dieses Jahr bereits auf über 9 Millionen Reifen geschätzt und soll sich 2012 weiter auf 12 Millionen Reifen steigern.</p> <p> Am europäischen Produktionsstandort werden Reifen für Pkws, SUVs und Leicht-Lkws in über 500 verschiedenen Ausführungen hergestellt. Aufgrund der wachsenden Anerkennung Hankooks hoher Produktqualität in ganz Europa, nimmt die Herstellung von UHP-Reifen einen immer größeren Anteil an der Gesamtproduktion ein. Auch die OE-Belieferung des Reifenherstellers glänzt mit beständigem Wachstum und stellt so den ausgezeichneten Produktionsstandard des Unternehmens unter Beweis. Der Hersteller beliefert direkt ab Werk die europäischen Produktionsstätten von Volkswagen, Hyundai und KIA. Die Produktionsrate von Hankooks OE-Reifen macht gegenwärtig einen zweistelligen Prozentbetrag an der Gesamtproduktion aus und soll 2012 noch erhöht werden.</p> <p> Als verantwortungsbewusstes Unternehmen hat sich Hankook zu Investitionen verpflichtet, die nahhaltig zur zukünftigen Entwicklung des Unternehmens und seiner Produktionsstandorte beitragen. Von Beginn an hat Hankook die Investition in Bildungs- und Sozialeinrichtungen an seiner europäischen Produktionsstätte als eine seiner obersten Prioritäten betrachtet. Gemeinsam mit dem Dunaújváros College wurde im Februar 2009 ein Programm für graduierte Ingenieure in der Reifen- und Gummiindustrie eingerichtet. Im gleichen Jahr wurde in Zusammenarbeit mit der örtlichen Mittelschule und regionalen Arbeitsämtern ein berufliches Aus- und Weiterbildungsprogramm des Reifenherstellers für gemeldete Arbeitslose ins Leben gerufen.</p> <p> 2010 hat Hankook zudem als Unterstützung für seine Mitarbeiter eine moderne Wohnanlage errichtet, die Unterkünfte sowie Sport- und Erholungsmöglichkeiten bietet. Das Hankook House wurde mit einer Investition im Wert von 6 Millionen Euro gebaut und bietet nun 3-Sterne Unterkünfte für 500 Mitarbeiter.</p> <p> „Unsere moderne europäische Fabrik ist das Herzstück unseres Betriebs in Europa und nimmt eine Schlüsselrolle in unserer Geschäftsstrategie ein, da Europa einer der wichtigsten Märkte für Hankook ist,“ erklärt Jin-Wook Choi, Europachef von Hankook Tire.</p> <p> „Der Bau unseres 25 Millionsten Reifens in unserer europäischen Fabrik stellt einen weiteren bedeutenden Meilenstein in unserer Firmengeschichte dar. Wir sind sehr stolz auf diese Leistung und froh, dass sich unsere Bemühung und das Engagement unserer hoch motivierten Mitarbeiter auszahlen, wie die steigende Anerkennung unserer hohen Produktqualität auf dem vielleicht anspruchvollsten Reifenmarkt Europa beweist“, fügt Sang Il Lee, Managing Director Hankook Tire Hungary, hinzu.</p>
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MPU-Anordnung nur bei begründeter Annahme von Alkoholmissbrauch
<p> Der Antragsteller ist nicht deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, weil er sich geweigert hat, der Aufforderung des Antragsgegners zur Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV) Folge zu leisten. Die Fahrerlaubnisbehörde darf zwar gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dann auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser eine Untersuchung verweigert oder ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Gutachtenanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war und für nicht fristgerechte Beibringung kein ausreichender Grund besteht. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Der Antragsgegner war zu der Gutachtenanordnung nicht berechtigt.</p> <p> Denn Alkoholmissbrauch liegt erst dann vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen von Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen kann. Nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehende Alkoholauffälligkeiten begründen einen die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigenden Verdacht des Alkoholmissbrauchs nur dann, wenn zusätzlich besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die den Schluss nahe legen, der Betroffene werde künftig trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führen. Für die Annahme von Alkoholmissbrauch genügt nicht jedes Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers, das ganz allgemein fehlendes Verantwortungsbewusstsein nach erheblichem Alkoholgenuss erkennen lässt, wie beispielsweise eine erstmalige Alkoholfahrt.</p> <p> <em>VG Minden, Beschluss vom 08.09.2011, Az. 9 L 352/11</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann kostenlos über die Entscheidungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden: </strong></p> <p> <strong><a href="http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php">http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php</a></strong></p>
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Kia Venga: Günstiges Leasing-Angebot für Gewerbekunden
<p> • Kia Fleet Services bietet mit dem Kompakt-MPV in der Sonderausführung „Collection“ erstmals ein „Auto des Monats“ an<br /> • Leasingfaktor: 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km pro Jahr<br /> <br /> Kia Motors Deutschland setzt seine offensive Strategie im Flottengeschäft fort und macht gewerblichen Kunden künftig in jedem Quartal ein „Auto des Monats“. Zum Auftakt bietet die Marke den Kompakt-MPV Kia Venga zu besonders günstigen Bedingungen an: Ab sofort bis zum 30. September kann das umfassend ausgestattete Sondermodell Kia Venga „Collection“ als Benziner oder Diesel zu einem Leasingfaktor von 1 Prozent bei 48 Monaten Laufzeit und 20.000 km Laufleistung pro Jahr bestellt werden (Angebot gilt solange der Vorrat reicht). Das entspricht beim Venga 1.6 CVVT einer monatlichen Finanzrate von 159,71 Euro und beim Venga 1.6 CRDi von 174,62 Euro. Die Monatsrate für Wartung und Service beträgt bei dieser Kombination von Laufzeit und Laufleistung 33 Euro (alle Beträge netto).<br /> <br /> Die Kia Fleet Services kooperieren bei dem Angebot mit der Hannover Leasing Automotive. Die Konditionen können den Kundenansprüchen angepasst werden: durch Laufzeiten von 36 oder 48 Monaten und Laufleistungen von 15.000, 20.000 oder 25.000 Kilometer. Darüber hinaus lassen sich neben der Wartung viele weitere Service-Leistungen nach Bedarf dazu buchen, vom Reifenservice, über Kfz-Steuer, Versicherung und Rundfunkgebühren bis hin zum Schadensmanagement.<br /> <br /> „Kia Motors Deutschland hat die Vertriebsorganisation und Services für gewerbliche Kunden systematisch ausgebaut und ist in diesem Markt inzwischen ein ernstzunehmender Wettbewerber“, sagte Martin van Vugt, Geschäftsführer (COO) von Kia Motors Deutschland. „Das neue Angebot ‚Auto des Monats’ ist ein weiterer Baustein in unserer Gewerbekundenstrategie – und der reichhaltig ausgestattete Kia Venga ‚Collection’ ist zu diesen Konditionen eine hochinteressante Alternative in seinem Segment.“<br /> <br /> Klimaautomatik, Sitzheizung, Panoramadach, 17-Zoll-Leichtmetallfelgen<br /> <br /> Das Sondermodell „Collection“ basiert auf der gehobenen SPIRIT-Ausführung und verfügt zusätzlich über ein Panoramaglasdach (vorn mit ausstellbarem elektrischem Schiebedach), 17-Zoll-Leichtmetallfelgen, dunkel getönte Scheiben im Fond (Privacy Glass) und eine Metalliclackierung. Zur Ausstattung gehören zudem Klimaautomatik, Sitzheizung vorn, Audiosystem (mit sechs Lautsprechern, USB-, AUX- und iPod-Anschluss sowie Radiofernbedienung am Lenkrad), Bluetooth-Freisprecheinrichtung, Bordcomputer, Nebelscheinwerfer, Dämmerungssensor, Parksensoren hinten, elektrisch einstellbare, beheizbare und anklappbare Außenspiegel, elektrische Fensterheber vorn und hinten, höhen- und tiefenverstellbares Lederlenkrad, Lederschaltknauf, höhenverstellbarer Fahrersitz, klimatisiertes Handschuhfach sowie ein Gepäcknetz und ein Ablagefach im unteren Gepäckraumboden.<br /> <br /> Der Venga 1.6 CVVT leistet 125 PS und verbraucht durchschnittlich 6,7 Liter pro 100 Kilometer (CO2-Emission: 155 g/km). Bei der 127 PS starken Dieselversion Venga 1.6 CRDi liegt der kombinierte Verbrauch bei 4,9 Liter auf 100 Kilometer (CO2-Emission: 129 g/km).<br /> <br /> „5 Sterne“-Sicherheit und bis zu 1486 Liter Gepäckraum<br /> <br /> Der 4,07 Meter lange und 1,60 Meter hohe Kompakt-MPV wurde für sein neuartiges Gestaltungskonzept mit weltweit renommierten Design-Preisen ausgezeichnet (u.a. „red dot award“). Das Gepäckraumvolumen kann dank verschiebbarer Rücksitzbank und doppeltem Gepäckraumboden äußerst flexibel erweitert werden (314 bis 1486 Liter). Im Sicherheitstest Euro NCAP erhielt der Kia Venga die Höchstwertung „5 Sterne“. Zur Serienausstattung gehören elektronische Stabilitätskontrolle (ESC), Bremsassistent (BAS), Berganfahrhilfe (HAC), sechs Airbags und aktive Kopfstützen vorn.<br /> </p>
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DIGges Ding
<p> <img alt="" src="https://www.flotte.de/files/UserFiles/micra.jpg" style="width: 250px; height: 167px;" /></p> <p> Neuigkeiten für Micra-Kunden: Es gibt Nachschlag in Form von 18 Zusatz-Pferdchen, die dem analog zur Basisversion ebenso großen (1,2 Liter) Dreizylinder per Kompressor eingehaucht werden. Spürbar wird die Zusatzpower des DIG-S – ganz systemuntypisch – indes erst im oberen Drehzahlbereich.<br /> <br /> Der Micra geht unter die Kompressor-Vertreter. Eine Auszeichnung, welche in der Regel deutlich höherwertigen Fahrzeugen zuteil wird. Damit keine Missverständnisse entstehen: Ein Hubraum- und Leistungsmonster wird der japanische Kleinwagen dadurch nicht. Es bleibt bei kleinem Volumen und drei Töpfen, gibt aber einen Haufen Technik mit auf den Weg. Direkteinspritzung beispielsweise ist selbstverständlich – alles im Sinne des Verbrauchs, der gemittelt bei immerhin 4,1 Litern liegen soll, ein anspruchsvolles Ziel. Doch wie funktioniert das? Klar, man kann den Eintonner locker niedertourig fahren, aber dann sind keine Fahrleistungswunder zu erwarten. Macht gar nichts, schließlich kauft man eine satte Portion Prestige – wer kann schon behaupten, einen Kompressor sein Eigen zu nennen? Und der Rest geht völlig in Ordnung.<br /> <br /> Will heißen: Für einen Cityfloh unter vier Längenmetern bietet der Asiate erstaunlich viel Raum, was ihn zur erwachsenen Alternative stempelt – sogar hinten kann man gut auch etwas länger aushalten. Vorn kommen erst gar keine Diskussionen über das Thema "Platzangebot" auf, und die straffen Stühle avancieren außerdem zu angenehmen Begleitern auf größeren Reisen. Darüber hinaus erfreut der Fronttriebler durch sanfte Federungseigenschaften – was will man mehr? Auch Technik-Fans kommen auf ihre Kosten, eine Vielzahl an Sonderausstattungen, auf die selbst manche Businessklasse-Kunden verzichten, können geordert werden. Dazu gehört nicht zuletzt das schlüssellose Schließsystem. Dagegen zählen Features wie die volle Airbag-Ausrüstung und Klimaautomatik selbst hier inzwischen zum absoluten Standard.</p>
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