Hyundai bringt Wasserstoff-Lkw XCIENT Fuel Cell nach Deutschland
<p>Hyundai Motor hat den Export der Brennstoffzellen-Lkw-Baureihe XCIENT Fuel Cell nach Deutschland bekannt gegeben. Deutschland ist der größte Nutzfahrzeugmarkt in Europa.</p>
Sieben deutsche Unternehmen aus den Bereichen Logistik, Produktion und Handel werden 27 XCIENT Brennstoffzellen-Lkw in deren Fuhrpark aufnehmen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) fördert den Einsatz dieser umweltfreundlichen schweren Nutzfahrzeuge.
„Wir freuen uns, den Hyundai XCIENT Fuel Cell nun auch auf dem deutschen Markt einführen zu können. Hyundai, anerkannter Marktführer im Bereich der Wasserstoff-Brennstoffzellen-Technologie, nutzt diese Gelegenheit, sein Geschäft auf dem europäischen Markt auszuweiten. Zudem unterstützen wir mit dem XCIENT Fuel Cell Deutschlands Bemühungen, seine klimaneutralen Ziele zu erreichen“, sagt Mark Freymueller, Senior Vice President und Head of Commercial Vehicle Business Innovation der Hyundai Motor Company.
Im August 2021 hat das BMDV nach Genehmigung durch die Europäische Kommission seine Förderrichtlinien für Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben bekanntgegeben. Die Fördermittel stehen für Batterie-, Brennstoffzellen- und (Oberleitungs-)Hybrid-Elektrofahrzeuge zur Verfügung. Das BMDV unterstützt den Kauf umweltfreundlicher Nutzfahrzeuge bis 2024 mit einem Budget von insgesamt 1,6 Milliarden Euro.
Die sieben deutschen Kunden von Hyundai hatten sich zunächst um die Förderung beworben. Die vom BMDV erteilte Genehmigung unterstreicht die Wettbewerbsfähigkeit des XCIENT Fuel Cell bei der Reduzierung der CO2-Emissionen.Hyundai Hydrogen Mobility, ein Joint Venture der Hyundai Motor Company und dem Schweizer Unterhemen H2 Energy, hat – um den Einstieg in den Markt für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge in Deutschland aktiv voranzutreiben – die Hyundai Hydrogen Mobility Germany GmbH (HHMG) als eigenständige Gesellschaft gegründet. HHMG wird den lokalen Marktvertrieb, Wasserstofftankstellen und Kundenservice sowie spezielle Fahrzeugpartnerschaften übernehmen.
Der Brennstoffzellen-Lkw XCIENT Fuel Cell ist mit einem 180-kW-Wasserstoff-Brennstoffzellensystem mit jeweils zwei 90-kW-Brennstoffzellenstapeln ausgestattet. Die Langlebigkeit des Brennstoffzellensystems sowie die Gesamtkraftstoffeffizienz des Fahrzeugs sind dahingehend entwickelt worden, den Anforderungen kommerzieller Flottenkunden gerecht zu werden. Der 350-kW-Elektromotor mit einem maximalen Drehmoment von 2.237 Nm ermöglicht zudem kraftvolle Fahrleistungen auch an Steigungen und im Gefälle in Bergregionen.
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Mit sieben Wasserstofftanks bietet der XCIENT Fuel Cell eine kombinierte Speicherkapazität von rund 31 Kilogramm Wasserstoff, daneben fungiert ein 72-kWh-Batteriesatz aus drei Hochleistungsbatterien als zusätzliche Energiequelle. Die maximale Reichweite gibt der Hersteller mit rund 400 Kilometer an. Die sieben Wasserstofftanks lassen sich abhängig von der Umgebungstemperatur in etwa acht bis 20 Minuten wieder vollständig auffüllen.
Mit dieser Reichweite und der schnellen Betankung bietet sich die Brennstoffzellentechnologie als ideale Lösung für den Schwerverkehr an.
Der 2020 von Hyundai auf den Markt gebrachte XCIENT Fuel Cell ist der weltweit erste in Serie gefertigte wasserstoffbetriebene Elektro-Lkw für den Schwerlastverkehr. Das Unternehmen hat bereits 47 XCIENT Fuel Cell für 45 Kunden in der Schweiz im Einsatz, wo sie bis Ende Juni 2022 mehr als vier Millionen Kilometer zurückgelegt haben.
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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz
<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 – 1 A 37/11 – den Berufungszulassungsantrag einer Klägerin zurückgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis – Straßenverkehrszulassungsbehörde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen „kurzes“ (zweistelliges) Kennzeichen für das dann zuzulassende Fahrzeug – unabhängig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. Über das Begehren der Klägerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die behördliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begründung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Begehren der Klägerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach dürften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die Änderungsverordnung – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Behörden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage für die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landrätin, die Neuregelung für den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>
Aktuelles
Unverhältnismäßige Abschleppanordnung
<p> Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&neuesuche=Neu&st=ent&sm=gercont&desc=text&query=+&desc=norm&query=+&desc=court&query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>
Aktuelles
Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker
<p> Nicht jegliche Ermüdung eines Kraftfahrer führt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des § 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher Übermüdungszustand, der für den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch lässt sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von §§ 111a, 69 StGB begründen.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>
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