Cenntro stellt auf der IAA Transportation zwei neue Elektrofahrzeuge vor

<p>Cenntro Electric Group Limited (NASDAQ: CENN), ein führendes Technologieunternehmen für elektrische Nutzfahrzeuge, hat zusammen mit seiner Tochtergesellschaft Cenntro Automotive Europe GmbH zwei neue vollelektrische Nutzfahrzeuge auf der IAA Transportation 2022 in Hannover vorgestellt. Die beiden Fahrzeuge, der Logistar 260 und der Logistar 100, ergänzen die Logistar-Produktlinie, die jetzt weltweit in den Klassen 1 bis 4 erhältlich ist.</p>

Cenntro stellt auf der IAA Transportation zwei neue Elektrofahrzeuge vor

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Cenntro stellt auf der IAA Transportation zwei neue Elektrofahrzeuge vor

Der Logistar 260 definiert eine neue Größe im Transportersegment (Fahrzeugklasse N1). Mit einer Länge von 5,50 Metern, einer Breite von 1,85 Metern und einer Höhe von 2 Metern bietet er eine Ladekapazität von 7,5 Kubikmetern, zwei seitliche Ladetüren und bequeme Hecktüren mit einer Ladeöffnung von bis zu 270°. Zusammen mit einer Nutzlast von rund 1.280 Kilogramm und einer Reichweite bis zu 270 Kilometern zielt der LS260 auf ein breites Einsatzspektrum im Handwerk, bei Kurier-, Express- und Paketdiensten, für Logistiklösungen und im Facility Management.

„Der Logistar 260 rundet die Nutzfahrzeugpalette von Cenntro ab und bietet Flotten und Unternehmen die beste EV-Technologie ihrer Klasse, die die anspruchsvollsten Einsatzbereiche abdeckt“, sagt Peter Wang, Chairman und Chief Executive Officer von Cenntro.

Die ersten Auslieferungen des vollelektrischen Nutzfahrzeugs sind für das erste Quartal 2023 in Europa geplant, gefolgt von Markteinführungen in Asien, der Karibik und Südamerika. Aktuell durchläuft der LS260 die Homologationstests in der EU. Cenntro geht davon aus, dass der Logistar 260 alle Normen und Anforderungen erfüllt und damit spätestens Ende 2022 die EU-Typgenehmigung erhält.

Der LS100 hat bereits im Juli alle Homologationstests abgeschlossen und im August die EU-Typgenehmigung erhalten. Damit ist er für den Verkauf in allen 27 EU-Mitgliedstaaten und anderen Ländern, die die EU-Fahrzeughomologationsstandards übernehmen, zugelassen.

Mit einer Reichweite von 120 Kilometern, einer Nutzlast von 525 Kilogramm und einem Ladevolumen von 2 Kubikmetern ist der Logistar 100 ein vielseitiger, kompakter, leichter Transporter, der speziell für Anwendungen im gewerblichen Bereich, insbesondere in dicht besiedelten Stadtgebieten, entwickelt wurde. Die Kombination aus Laderaum und mehreren Einstiegsmöglichkeiten an der Seite und am Heck des Fahrzeugs machen diesen kleinen Cityflitzer zu einem idealen Fahrzeug für eine Vielzahl von Anwendungen, wie Schnelllieferdienste, Handwerker-Notdienste, Gastgewerbe und Facility Management.

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„Unser Ziel ist es, unseren Kunden anpassungsfähige Elektrofahrzeuge anzubieten, die den Anforderungen der unterschiedlichen Industrien und Anwendungsbereiche gerecht werden“, sagt Gregory Hancke, Senior Vice President Operations von Cenntro Automotive Europe.

Auf der IAA Transportation ist neben dem LS100 und dem LS260 die gesamte Produktpalette von Cenntro zu sehen. Das umfasst den in Deutschland gefertigten Elektrotransporter Metro, den größeren Logistar 200 sowie den Logistar 400 Truck (Klasse 4), der zum ersten Mal außerhalb der USA gezeigt wird. Für die urbanen Transportspezialisten Metro und Logistar 200 präsentiert das Unternehmen zudem neue Aufbauten, die mit innovativen Lösungen aufwarten.

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

Aktuelles

Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>