Hyundai-Flottengeschäft floriert

<p> Das Flottengesch&auml;ft hat in den ersten sieben Monaten 2019 einen wichtigen Teil zum erfreulichen Gesamtergebnis von Hyundai Motor Deutschland beigetragen, das ein&nbsp;Wachstum von 61,2 Prozent auswies. Unter anderem zahlt sich die&nbsp;Strategie mit Business-Centern f&uuml;r den Mittelstand aus.</p> <p> &nbsp;</p> <ul style="margin: 0px; padding: 0px; box-sizing: border-box; line-height: 1.3; list-style: none; zoom: 1; color: rgb(0, 0, 0); font-family: HyundaiSansText, Arial, sans-serif; font-size: 18px;"> </ul>

Hyundai-Flottengeschäft floriert

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Hyundai-Flottengeschäft floriert

Das Flottengeschäft hat in den ersten sieben Monaten 2019 einen wichtigen Teil zum erfreulichen Gesamtergebnis von Hyundai Motor Deutschland beigetragen. 8.866 Mal sagten echte gewerbliche Kunden, also alle Gewerbetreibenden außer Autovermietern und -händlern, in den ersten sechs Monaten „Ja“ zu einem neuen Hyundai. Das waren 61,2 Prozent mehr als im Vergleichszeitraum 2018. Damit belegt die koreanische Marke Platz zwei in der Wachstums-Rangliste dieses speziellen und stark umkämpften Marktsegments.

Der Anteil des Flottengeschäfts am gesamten Hyundai Pkw-Absatz in Deutschland ist auf über zwölf Prozent gestiegen, was exakt den ehrgeizigen Zielsetzungen entspricht. „Wir wollen, dass diese positive Entwicklung anhält. Darum schnüren wir immer wieder interessante Leasingpakete für alle, die ihren Hyundai als Firmenfahrzeug einsetzen“, sagt Sascha Behmer, Leiter Gewerbekunden und Nutzfahrzeuge bei der Hyundai Motor Deutschland GmbH.

i30 Kombi schon für unter 100 Euro im Monat

Im Privatgeschäft auf Platz zwei, liegt der Hyundai i30 bei den Flotten an der Spitze. Der Kompaktwagen ist für Gewerbekunden zu besonders attraktiven Leasingkonditionen verfügbar. So beträgt die günstigste Leasingrate für den i30 Kombi nur 99,95 Euro netto – bei null Euro Anzahlung, 36 Monaten Laufzeit und einer vereinbarten Fahrleistung von 10.000 Kilometern pro Jahr. In der Rate ist nicht nur die umfassende 5-Jahres-Fahrzeugherstellergarantie ohne Kilometerbegrenzung enthalten, sondern auch ein Technik-Service, der speziell dem gewerblichen Autonutzer Planungssicherheit gibt: Alle vorgeschriebenen Inspektionen werden genauso kostenlos von Hyundai übernommen wie die Beseitigung von Verschleißschäden und das Abschleppen zur nächsten Vertragswerkstatt im Fall einer verschleißbedingten Panne. Das umfangreiche Hyundai Garantiepaket ab Werk beinhaltet neben der Fahrzeuggarantie auch die Lackgarantie, jährliche Sicherheits-Checks und eine Mobilitätsgarantie, die sich bei der Durchführung der vorgeschriebenen Wartung bei einem Hyundai Vertragspartner ohne Zusatzkosten sogar zu einer zeitlich unbegrenzten Langzeit-Mobilitätsgarantie verlängert.

Aktuell hat Hyundai auch sein Flaggschiff Santa Fe mit einer Sonder-Leasing-Aktion versehen. „Wir stellen bei den Gewerbekunden eine steigende Nachfrage nach unseren SUVs fest und haben darauf natürlich reagiert“, erklärt Sascha Behmer. Der 4,77 Meter lange und optional mit sieben Sitzen erhältliche Santa Fe ist zu denselben Rahmenbedingungen wie der i30 Kombi im Leasingangebot und kostet in der günstigsten Variante 199,95 Euro netto pro Monat.

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Vielfahrer unter den gewerblichen Kunden können natürlich auch andere Laufleistungen vereinbaren und höherwertig ausgestattete Varianten bestellen. In Sachen Sicherheit und Assistenzsysteme macht der Santa Fe schon in der Basisausführung Select keine Kompromisse, speziell im Bereich Infotainment könnten sich für Geschäftsreisen aber die Varianten Trend oder Style lohnen. Im Santa Fe Trend ist sowohl Apple CarPlay als auch Android Auto verfügbar, so dass sich Smartphone-Apps, die nicht vom Verkehr ablenken, auf dem 7-Zoll-Farbdisplay des Autos darstellen lassen. Kunden des Santa Fe Style fahren mit größerem 8-Zoll-Monitor und genießen den Komfort eines Navigationssystems. Außerdem sind hier die Hyundai Live Services an Bord: Verkehrsinformationen werden alle zwei Minuten aktualisiert, das System kennt wichtige Orte wie Sehenswürdigkeiten, Restaurants oder Tankstellen, und es kann bei der Parkplatzsuche helfen. Mehr zu den Leasingangeboten gibt es unter: https://www.hyundai.de/gewerbekunden/hyundai-leasing/.

Spezialisierte Handelsbetriebe für spezielle Kunden

Für die Fragen nach der richtigen Ausstattung und den passenden Leasingbedingungen für den Kunden und sein Geschäft zeichnen besonders die Mitarbeiter in den Business-Centern verantwortlich. Von den 350 Haupthändlern hat Hyundai Deutschland 58 als regionale Business- Center definiert, die Großkunden gerne bedienen, sich aber im Besonderen um die Fuhrparks von kleinen und mittelständischen Betrieben kümmern. Hier sind auch die Werkstätten auf die Bedürfnisse der gewerblichen Hyundai Fahrer eingerichtet. „Wir werden die Zahl unserer Business- Center kontinuierlich ausbauen“, sagt Sascha Behmer. „Doch wir richten unser Augenmerk dabei weniger auf Tempo und Menge als vielmehr auf die Qualität der Geschäftskundenbeziehungen.“  

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Keine Reservierung von kurzen Kennzeichen für künftige Neuzulassung eines anderen Kfz

<p> Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 30.5.2011 &ndash; 1 A 37/11 &ndash; den Berufungszulassungsantrag einer Kl&auml;gerin zur&uuml;ckgewiesen, die die Verpflichtung des Landkreises Saarlouis &ndash; Stra&szlig;enverkehrszulassungsbeh&ouml;rde - begehrte, ihr im Falle der Abmeldung des derzeit auf sie zugelassenen Kraftfahrzeugs dessen &bdquo;kurzes&ldquo; (zweistelliges) Kennzeichen f&uuml;r das dann zuzulassende Fahrzeug &ndash; unabh&auml;ngig von einer bauartbedingten Erforderlichkeit - erneut zuzuteilen. &Uuml;ber das Begehren der Kl&auml;gerin hatte das Verwaltungsgericht noch auf der Grundlage der bis 7.4.2011 geltenden Fahrzeug-Zulassungsverordnung entschieden und ihre Klage abgewiesen, da die beh&ouml;rdliche ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen sei. Zur Begr&uuml;ndung seiner nunmehr ergangenen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgef&uuml;hrt, dass das Begehren der Kl&auml;gerin wegen dessen Zukunftsbezugs nach der zum 8.4.2011 in Kraft getretenen &Auml;nderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beurteilen sei. Danach d&uuml;rften zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur noch solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, f&uuml;r die eine l&auml;ngere Erkennungsnummer nicht geeignet sei. Ausnahmen lasse die &Auml;nderungsverordnung &ndash; im Gegensatz zum alten Recht &ndash; nicht mehr zu. Die Neuregelung sei als geltendes Recht ab Inkrafttreten von den Beh&ouml;rden anzuwenden. Eine Rechtsgrundlage f&uuml;r die zwischenzeitlich ergangene Anordnung der Landr&auml;tin, die Neuregelung f&uuml;r den Bereich des Landkreises auszusetzen, gebe es nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.</p> <p> <em>OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2011, Az. 1 A 37/11 (Pressemeldung des Gerichts)</em></p>

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Unverhältnismäßige Abschleppanordnung

<p> Ist aufgrund der konkreten Umst&auml;nde des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in K&uuml;rze die St&ouml;rung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die St&ouml;rung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verk&uuml;rzt werden k&ouml;nnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der St&ouml;rer vors&auml;tzlich &uuml;ber eine ihm gegen&uuml;ber m&uuml;ndlich ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gr&uuml;nden der General- oder Spezialpr&auml;vention getroffen werden.</p> <p> <em>Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2011, Az. 5 Bf 124/08</em></p> <p> <strong>Die Entscheidung kann in der Rechtsprechungsdatenbank des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kostenlos im Volltext abgerufen werden: <a href="http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg">http://rechtsprechung.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?form=bsIntExpertSearch&amp;neuesuche=Neu&amp;st=ent&amp;sm=gercont&amp;desc=text&amp;query=+&amp;desc=norm&amp;query=+&amp;desc=court&amp;query=OVG+Hamburg</a> </strong></p>

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Zur Ungeeignetheit eines Kraftfahrers wegen Übermüdung - Schlafapnoiker

<p> Nicht jegliche Erm&uuml;dung eines Kraftfahrer f&uuml;hrt zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung des &sect; 315 c 1 Nr.1 b StGB (Gef&auml;hrdung des Stra&szlig;enverkehrs). Zu verlangen ist vielmehr ein solcher &Uuml;berm&uuml;dungszustand, der f&uuml;r den Beschuldigten die erkennbare Erwartung eines nahenden Sekundenschlafs mit sich bringt. Auch l&auml;sst sich allein mit dem Umstand, dass der Kraftfahrer Schlafapnoiker ist, nicht die Annahme der Ungeeignetheit i.S. von &sect;&sect; 111a, 69 StGB begr&uuml;nden.</p> <p> <em>LG Traunstein, Beschluss vom 08.07.2011, Az. 1 Qs 226/11</em></p>